JGG § 59 Anfechtung

Jugendgerichtsgesetz

(1) Gegen eine Entscheidung, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe angeordnet oder abgelehnt wird, ist, wenn sie für sich allein oder nur gemeinsam mit der Entscheidung über die Anordnung eines Jugendarrests nach § 16a angefochten wird, sofortige Beschwerde zulässig. Das gleiche gilt, wenn ein Urteil nur deshalb angefochten wird, weil die Strafe nicht ausgesetzt worden ist.

(2) Gegen eine Entscheidung über die Dauer der Bewährungszeit (§ 22), die Dauer der Unterstellungszeit (§ 24), die erneute Anordnung der Unterstellung in der Bewährungszeit (§ 24 Abs. 2) und über Weisungen oder Auflagen (§ 23) ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß die Bewährungs- oder die Unterstellungszeit nachträglich verlängert, die Unterstellung erneut angeordnet worden oder daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.

(3) Gegen den Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe (§ 26 Abs. 1) ist sofortige Beschwerde zulässig.

(4) Der Beschluß über den Straferlaß (§ 26a) ist nicht anfechtbar.

(5) Wird gegen ein Urteil eine zulässige Revision und gegen eine Entscheidung, die sich auf eine in dem Urteil angeordnete Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung bezieht, Beschwerde eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Aurich (1. Große Jugendkammer) - 13 Qs 39/19
4. Dezember 2019
13 Qs 39/19 4. Dezember 2019
Beschluss vom Landgericht Passau - Qs 47/18 jug
25. Juni 2018
Qs 47/18 jug 25. Juni 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 413/15
19. November 2015
3 Ws 413/15 19. November 2015
Beschluss vom Landgericht Magdeburg (Jugendstrafkammer) - 22 Qs 81/12
11. Dezember 2012
22 Qs 81/12 11. Dezember 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 6 Ws 7/09
9. März 2009
6 Ws 7/09 9. März 2009