Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 220/25
BGH, 09.07.2025, 3 StR 220/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 31. Januar 2025 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist insgesamt unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist zu der Verfahrensrüge, der Angeklagte sei an einem Hauptverhandlungstag nicht verteidigt gewesen (§ 338 Nr. 5, § 140 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO), Folgendes auszuführen:
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Die Revisionsbegründung genügt insoweit nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; denn sie trägt nicht vollständig die Tatsachen vor, die zur rechtlichen Prüfung erforderlich sind. Es ergibt sich lediglich, dass zu einem Fortsetzungstermin nicht der beigeordnete Pflichtverteidiger, sondern ein anderer Rechtsanwalt erschien, der weder beigeordnet noch bevollmächtigt worden sei. Aufgrund welcher tatsächlichen Umstände dieser Rechtsanwalt als Verteidiger an der Verhandlung teilnahm, etwa auf Bitten des Pflichtverteidigers oder des Gerichts und aufgrund welcher Absprachen, wird nicht mitgeteilt. Dies ist aber für die Frage von Bedeutung, wie das Tätigwerden einzuordnen ist und ob diesem – möglicherweise konkludente – Erklärungen zugrunde liegen. Sofern sich der für die Revision erhebliche Ablauf nicht aus den Gerichtsakten ergibt, ist der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Revisionsverteidiger gehalten, sich gegebenenfalls bei dem dort tätigen Verteidiger zu erkundigen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2004 – 1 StR 379/04, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Abwesenheit 4; Urteil vom 3. August 2022 – 5 StR 203/22, NStZ-RR 2022, 356; BVerfG, Beschluss vom 22. September 2005 – 2 BvR 93/05, BVerfGK 6, 235, 237).
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Unabhängig davon legt bereits das nur begrenzte Vorbringen nahe, dass der Angeklagte den als sein Verteidiger mit ihm in der Hauptverhandlung anwesenden Rechtsanwalt, der für ihn nach einer Beweiserhebung eine Erklärung gemäß § 257 Abs. 2 StPO abgab, zumindest stillschweigend bevollmächtigte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 – 4 StR 139/84, juris Rn. 13 mwN; Beschlüsse vom 7. Juli 1997 – 5 StR 307/97, BGHR StPO § 338 Nr. 5 Verteidiger 3; vom 15. Mai 2024 – 6 StR 111/24, NStZ 2024, 691 f.; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., Vor § 137 Rn. 8, 9).
Schäfer Hohoff Anstötz
Voigt Munk
Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 220/25
9. Juli 2025
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3 StR 220/25 | 9. Juli 2025 |
Referenzen
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 220/25 1x
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- StPO § 140 Notwendige Verteidigung 1x
- StPO § 344 Revisionsbegründung 1x
- 1 StR 379/04 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 203/22 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 2022, 356 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 93/05 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 257 Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung 1x
- 5 StR 307/97 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 111/24 1x
- NStZ 2024, 691 1x (nicht zugeordnet)