Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 493/25
BGH, 27.11.2025, 1 StR 493/25
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 8. Juli 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen (§ 46 StPO).
2. Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 2. September 2025, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil als unzulässig verworfen worden ist, werden als unbegründet verworfen (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Gründe
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl und versuchter Erpressung sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Körperverletzung, tätlicher Beleidigung und Diebstahl unter Einbeziehung der mit Strafbefehlen des Amtsgerichts K. vom 13. Januar 2025 (Az. ) und des Amtsgerichts S. vom 4. Februar 2025 (Az. ) jeweils rechtskräftig verhängten Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Das mit Strafbefehl des Amtsgerichts K. verhängte Fahrverbot sowie die in demselben Strafbefehl ausgesprochene Fahrerlaubnissperre hat es aufrechterhalten. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat das Landgericht nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt worden sei. Hiergegen haben der Angeklagte und sein Verteidiger auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO angetragen. Die Anträge dringen nicht durch.
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1. Das Landgericht hat das streitgegenständliche Urteil am 8. Juli 2025 im Beisein des Angeklagten und seines Verteidigers verkündet. Hiergegen hat sich der Angeklagte mit einem englischsprachigen, gemäß § 300 StPO als Revisionseinlegung zu wertenden Schreiben gewendet, das am 1. August 2025 und damit nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO beim Tatgericht eingegangen ist. Das Landgericht hat daraufhin die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 2. September 2025 als unzulässig verworfen. Die Zustellung des Verwerfungsbeschlusses wurde an den Angeklagten am 22. September 2025 (vgl. Schreiben des Angeklagten vom 22. September 2025, in dem er den Eingang des Verwerfungsbeschlusses vom 2. September 2025 am selben Tag bestätigt; soweit in der PZU betreffend den Verwerfungsbeschluss vom 2. September 2025 der „22.08.25“ vermerkt ist, handelt es sich dabei angesichts dessen, dass der zugestellte Beschluss vom 2. September datiert, um ein offensichtliches Schreibversehen) und an dessen Verteidiger am 17. September 2025 bewirkt.
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2. Die Anträge des Verteidigers vom 24. September 2025 und des Angeklagten vom 22. September 2025 auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO sind fristgemäß (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
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3. In der Sache haben sie jedoch keinen Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
„…1. Das Landgericht hat die am 1. August 2025 eingegangene, aber erst mit Vorliegen der deutschsprachigen Übersetzung am 7. August 2025 wirksam angebrachte Revision des verteidigten Angeklagten nach Maßgabe des § 341 Abs. 1 StPO zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Revisionseinlegungsfrist mit Ablauf des 15. Juli 2025 verstrichen war (Bl. 204, 293, 299 Sachakte Band 2; vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 1981 – 1 StR 815/80, BGHSt 30, 182-185; BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2017 – StB 2/17, BGHR GVG § 184 Gerichtssprache 1; und vom 30. November 2017 – 5 StR 455/17, NStZ-RR 2018, 57-58, Rn. 5).
2. Soweit die Eingaben des Angeklagten und seines Verteidigers überhaupt in Anträge auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist umgedeutet werden können, ergibt sich - da sie allesamt unzulässig sind - nichts anderes.
a) Entnimmt man dem Schreiben des Angeklagten vom 29. Juli 2025 (Bl. 204, 293 Sachakte Band 2) den Wiedereinsetzungsgrund, dass er aufgrund einer durch die Urteilsverkündung ausgelösten psychischen Erkrankung ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Revisionseinlegung gehindert gewesen sei, fehlt es hinsichtlich dieser Angaben an der gebotenen Glaubhaftmachung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Zudem lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt das behauptete Hindernis weggefallen sein soll (vgl. Schneider-Glockzin in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 45 Rn. 6 mwN).
b) Mit seiner ‚Beschwerde‘ vom 25. September 2025 (Bl. 308, 310 Sachakte Band 2) trägt der Angeklagte keine Wiedereinsetzungsgründe vor; auch war die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO bereits abgelaufen.
c) Dem Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt Sc. vom 25. August 2025 (Bl. 298 Sachakte Band 2) lassen sich Wiedereinsetzungsgründe ebenso wenig entnehmen wie seinem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts vom 24. September 2025 (Bl. 313 Sachakte Band 2)“.
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Dem schließt sich der Senat an.
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Das Schreiben des Angeklagten vom 29. Juli 2025 ist zu dessen Gunsten als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 8. Juli 2025 auszulegen. Der Antrag ist jedoch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführten Gründen unzulässig.
Jäger Fischer Wimmer
Bär Allgayer
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Referenzen
- StPO § 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels 1x
- StPO § 341 Form und Frist 3x
- StPO § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung 2x
- StPO § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag 1x
- § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 493/25 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 815/80 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 455/17 1x (nicht zugeordnet)