Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 592/25

BGH, 14.01.2026, 2 StR 592/25

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 14. April 2025,

a) soweit es den Angeklagten betrifft,

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass er schuldig ist

- des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 18 Fällen (Fälle II.10, II.11, II.13 bis II.16, II.18 bis II.21, II.24 bis II.31 der Urteilsgründe) jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte, davon in 17 Fällen (Fälle II.10, II.11, II.13 bis II.16, II.18 bis II.21, II.24 bis II.30 der Urteilsgründe) in weiterer Tateinheit mit Drittbesitzverschaffen kinderpornographischer Inhalte, in 16 Fällen (Fälle II.13 bis II.16, II.18 bis II.21 und II.24 bis II.31 der Urteilsgründe) in weiterer Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht, in 13 Fällen (Fälle II.11, II.14, II.16, II.19 bis II.21, II.24 bis II.27, II.29 bis II.31 der Urteilsgründe) in weiterer Tateinheit mit Vergewaltigung und in fünf Fällen (Fälle II.10, II.13, II.15, II.18 und II.28 der Urteilsgründe) in weiterer Tateinheit mit sexuellem Übergriff,

- des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen (Fälle II.9, II.17 und II.23 der Urteilsgründe) in Tateinheit mit Vergewaltigung, davon in zwei Fällen (Fälle II.9 und II.23 der Urteilsgründe) in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in einem Fall (Fall II.9 der Urteilsgründe) in weiterer Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte,

- des sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen (Fälle II.1 bis II.8 und II.12 der Urteilsgründe), jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, mit sexuellem Übergriff und mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte, und

- des Herstellens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffen kinderpornographischer Inhalte (Fall II.22 der Urteilsgründe);

bb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben;

b) soweit es die Nichtrevidentin betrifft und sie verurteilt ist, im Schuldspruch dahin geändert, dass sie schuldig ist

- des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, mit Vergewaltigung und mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte und

- der Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, zur Vergewaltigung und zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit der Herstellung von Kinderpornographie in neun Fällen (Fälle 1. bis 8., 12.) in Tateinheit mit gemeinschaftliche[m] schwere[m] sexuelle[n] Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit schwere[m] sexuelle[n] Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit sexueller Nötigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit der Herstellung von Kinderpornographie (Tat 9.) in Tateinheit mit gemeinschaftliche[m] schwere[m] sexuelle[n] Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle 17. und 23.) in Tatmehrheit mit dem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 18 Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung in jedem dieser 18 Fälle, wobei es sich in 13 dieser 18 Fälle (Fälle 11., 14., 16., 19., 20., 21., 24., 25., 26., 27., 29., 30., 31.) um Vergewaltigung handelte, in Tateinheit mit dem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in 13 dieser 18 Fälle (Fälle 11., 14., 16., 19., 20., 21., 24., 25., 26., 27., 29., 30., 31.) in Tateinheit mit der Herstellung von Kinderpornographie in einem Fall dieser 18 Fälle (Fall 31.) in Tateinheit mit dem Besitzverschaffen von Kinderpornographie in 17 dieser 18 Fälle (Fälle 10., 11., 13., 14., 15., 16., 18., 19., 20., 21., 24., 25., 26., 27., 28., 29. 30.) in Tatmehrheit mit der Herstellung von Kinderpornographie in Tateinheit mit dem Besitzverschaffen von Kinderpornographie (Fall 22.)“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und neun Monaten verurteilt und die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten.

Die Nichtrevidentin hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen „gemeinschaftlichen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwere[m] sexuelle[n] Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit der Herstellung von Kinderpornographie in Tatmehrheit mit der Beihilfe durch Unterlassen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit der Beihilfe durch Unterlassen zur sexuelle[n] Nötigung in Tateinheit mit der Beihilfe durch Unterlassen zur Vergewaltigung in Tateinheit mit der Beihilfe durch Unterlassen zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt.

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt - zum Schuldspruch unter Erstreckung auf die Nichtrevidentin (§ 357 Satz 1 StPO) - den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Der Schuldspruch bedarf auf der Grundlage der insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Korrektur. Im Übrigen hat die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

a) Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht in den Fällen II.1 bis II.21 und II.23 bis II.31 der Urteilsgründe davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte zulasten seiner leiblichen, im Tatzeitraum zwischen anderthalb Monaten und einem Jahr und zehn Monate alten Tochter einen sexuellen Missbrauch (Fälle II.1 bis II.8 und II.12 der Urteilsgründe) bzw. schweren sexuellen Missbrauch (Fälle II.9 bis II.11, II.13 bis II.21 und II.23 bis II.31 der Urteilsgründe; vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2025 - 4 StR 205/25, Rn. 11 und 18), teilweise in kinderpornographischer Absicht (Fälle II.13 bis II.16, II.18 bis II.21 und II.24 bis II.31 der Urteilsgründe, vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2025 - 2 StR 493/24, NStZ 2025, 611 Rn. 7), zuschulden kommen ließ. In diesen Fällen nahm er sexuelle Handlungen (§ 184h Nr. 1 StGB) an dem Kind vor oder ließ sie im Fall II.17 der Urteilsgründe von einem Mittäter (§ 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB) vornehmen. Dies erfüllt (mit Ausnahme von Fall II.17 der Urteilsgründe) zugleich den Tatbestand des (eigenhändig verwirklichten, vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - 2 StR 275/18, Rn. 21) § 174 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB.

Da der Angeklagte seine Taten mit Ausnahme der Fälle II.17 und II.23 der Urteilsgründe überdies filmte, stellte er - ebenfalls jeweils tateinheitlich - kinderpornographische Inhalte her (§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB, hier gemäß § 2 Abs. 3 StGB durchgängig in der Fassung vom 24. Juni 2024).

b) Auch die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe in den Fällen II.13 bis II.16, II.18 bis II.21 und II.24 bis II.31 der Urteilsgründe - zu vorstehend genannten Delikten tateinheitlich (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2025 - 3 StR 418/25, Rn. 13) - das Kind gemäß § 176c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB schwer sexuell missbraucht und tateinheitlich dazu in kinderpornographischer Absicht gehandelt (§ 176c Abs. 2 StGB), ist ohne Rechtsfehler (vgl. TK-StGB/Eisele, 31. Aufl., § 176c Rn. 29 mwN). In Fall II.9 der Urteilsgründe ist dagegen nicht belegt, dass der Angeklagte sein Kind in kinderpornographischer Absicht sexuell missbrauchte (§ 176c Abs. 2 StGB). Eine Absicht, die vom Tatgeschehen gefertigte Aufnahme an Dritte zu versenden, ist in diesem Fall weder festgestellt noch lässt sie sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen; insoweit hat die tateinheitliche Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht zu entfallen.

c) Ferner zutreffend hat das Landgericht das Handeln des Angeklagten in den Fällen II.9, II.11, II.14, II.16, II.17, II.19 bis II.21, II.23 bis II.27 und II.29 bis II.31 der Urteilsgründe als (tateinheitlich hinzutretende) Vergewaltigung im Sinne von § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB gewertet. Die Verurteilung in diesen Fällen wegen - im Urteilstenor so benannter - „sexueller Nötigung“ hat indes zu entfallen. Zwischen § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB und § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB kann es keine Tateinheit geben; § 177 Abs. 6 StGB enthält eine Strafzumessungsregel. Die Tat ist bei Vorliegen eines Regelbeispiels insgesamt als „Vergewaltigung“ zu kennzeichnen (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 2 StR 134/18, NStZ-RR 2019, 13).

d) In den Fällen II.10, II.11, II.13 bis II.16, II.18 bis II.22, II.24 bis II.30 der Urteilsgründe stellte der Angeklagte kinderpornographische Inhalte nicht nur her, sondern verschaffte Personen, denen er seine Aufnahmen schickte, „Drittbesitz“ im Sinne von § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2022 - 5 StR 287/22, NStZ-RR 2023, 47; hier gemäß § 2 Abs. 3 StGB wiederum durchgängig in der Fassung vom 24. Juni 2024), was im Tenor zum Ausdruck zu bringen ist.

e) Der Senat fasst den Schuldspruch insgesamt wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich neu, kennzeichnet dabei die nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbaren Taten - wie geboten - als sexuelle Übergriffe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2023 - 2 StR 136/21, Rn. 7, und vom 1. November 2023 - 6 StR 430/23, Rn. 2, je mwN) und lässt die Kennzeichnungen der Taten II.9, II.17 und II.23 der Urteilsgründe als „gemeinschaftlich“ entfallen. § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchkorrektur nicht entgegen, da sich der - ohnedies im Wesentlichen geständige - Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Neufassung des Schuldspruchs berührt den Schuldgehalt der Taten allenfalls gering und hätte für sich keinen Einfluss auf die verhängten Einzel- und die Gesamtstrafe. Der den Angeklagten betreffende Rechtsfolgenausspruch ist indes aus anderem Grund rechtsfehlerhaft und unterliegt daher insgesamt der Aufhebung.

a) Zwar ist nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auszuschließen, der Angeklagte könnte im Zustand aufgehobener Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB gehandelt haben. Die Begründung, mit der die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint hat, hält indes revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

aa) Das Landgericht ist - dem Sachverständigen folgend (zu den Anforderungen an eine eigenständige Prüfung durch das Tatgericht vgl. schon BGH, Urteil vom 26. April 1955 - 5 StR 86/55, BGHSt 8, 113) - von voller Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen und hat hierzu ausgeführt, bei dem Angeklagten bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer pädophilen Präferenzstörung, die aber nicht unter das Merkmal der schweren anderen seelischen Störung subsumiert werden könne. Es bestünden zwar Hinweise darauf, dass die Tathandlungen des Angeklagten im Verlauf zu einer teilweise eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden seien, es lägen aber keine Hinweise darauf vor, dass die Sexualstruktur des Angeklagten weitestgehend durch die paraphile Neigung bestimmt gewesen sei. Es sei auch „keineswegs so, dass aufgrund der Persönlichkeitsstruktur oder eines Verlustes der Fähigkeit zur Verhaltenskontrolle andere Formen sexueller im sozialen Kontext Befriedigung ausgeschlossen gewesen wären“. „Hinweise, dass die Pädophilie nicht im Persönlichkeitsgefüge integriert sei“, ergäben sich nicht. Es fehle zudem an Hinweisen „für mit gedanklicher Einengung verbundenen abrupt-impulsiven Verhaltens“.

bb) Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden Rechtsbedenken.

(1) Sie sind schon für sich genommen wenig nachvollziehbar. Weshalb Hinweise auf eine „eingeschliffene[...] Verhaltensschablone“ bestehen, die „Sexualstruktur des Angeklagten“ aber nicht „weitestgehend durch die paraphile Neigung bestimmt war“, erhellt ohne nähere Darlegung nicht, zumal es in einem Folgesatz heißt, dass Hinweise darauf fehlten, die Pädophilie sei „nicht im Persönlichkeitsgefüge integriert“.

(2) Die Ausführungen sind auch lückenhaft. Die Strafkammer hat - insoweit rechtsfehlerfrei - festgestellt, dass der Angeklagte nach der Tat im Fall II.27 der Urteilsgründe, die sich am 12. Juli 2024 morgens um 10 Uhr ereignete, gegen 13 Uhr die Einsicht hatte, „dass er es wohl etwas ‚übertrieben‘ habe“, dass diese Einsicht aber „nur sehr kurze Zeit“ andauerte, da er sich bereits um 15 Uhr erneut an dem Kind verging. Weshalb es gleichwohl an Hinweisen für eine gedankliche Einengung beim Angeklagten fehle, lassen die Urteilsgründe ebenso unerörtert wie den Umstand, dass der Angeklagte ungeachtet einer bereits erfolgten Durchsuchung mit Datenträgersicherstellung seine Taten sogleich und mit unveränderter Intensität fortsetzte.

(3) Die Annahme, der Angeklagte finde auch „in anderen Formen“ sexuelle Befriedigung, setzt sich nicht damit auseinander, dass der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe seine Ehefrau gebeten hatte, bei Missbrauchshandlungen zugegen zu sein, weil er sich erhoffte, dadurch seine Erektionsschwäche überwinden zu können. Gänzlich im Widerspruch stehen die Ausführungen zu jenen, mit denen die Strafkammer einen Hang im Sinne des § 66 StGB begründet hat. Denn danach spielten pädophile Handlungen beim Angeklagten seit dem Jugendlichenalter eine immer größer werdende Rolle, und auch „das eheliche Sexualleben“ habe „nicht dazu geführt, dass sich der Angeklagte dadurch befriedigt von kinderpornographischen Fantasien“ abgewandt habe, „vielmehr hatten diese mehr und mehr eine zentrale Rolle seiner Sexualität eingenommen“.

b) Die aufgezeigten Rechtsfehler entziehen der gesamten den Angeklagten betreffenden Rechtsfolgenentscheidung die Grundlage. Diese bedarf daher - naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen - erneuter Prüfung und Entscheidung. Der Senat hebt die Feststellungen mit auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.

3. Der Senat erstreckt die zugunsten des Angeklagten wirkende Korrektur des Schuldspruchs gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die Nichtrevidentin, die die Strafkammer im Fall II.9 der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei als Mittäterin des § 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2025 - 4 StR 205/25, Rn. 18) und ab Fall II.10 der Urteilsgründe wegen einer einheitlichen Beihilfetat - richtig: - zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, zur Vergewaltigung und zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt hat. Die Neufassung des Schuldspruchs berührt den Schuldgehalt der Taten allenfalls gering und hat keinen Einfluss auf die zulasten der Nichtrevidentin verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe.

Menges    

        

Meyberg    

        

Grube

        

Schmidt    

        

Zimmermann    

      

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