Beschluss vom Bundessozialgericht (12. Senat) - B 12 KR 2/10 B

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 3. November 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 3.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Kläger wenden sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer LSG vom 3.11.2009. In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 3. in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der Arbeitslosen- sowie sozialen Pflegeversicherung, die die Beklagte auf dessen im Jahre 1999 gestellten Antrag für die Zeit vom 1.3.1995 bis 30.9.1996 rückwirkend festgestellt hat. In diesem Zeitraum ist der Beigeladene zu 3. als Rechtsanwalt in der Kanzlei der Kläger tätig gewesen.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, denn die Kläger haben in ihrer Begründung keinen Zulassungsgrund in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet. Die Beschwerde ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.

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Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

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das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder

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bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

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Die Behauptung inhaltlicher Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung ist dagegen kein Revisionszulassungsgrund.

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1. Zunächst machen die Kläger verschiedene Verfahrensmängel geltend. Für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) müssen die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Dies haben die Kläger nicht in der gebotenen Weise getan.

6

So machen die Kläger zunächst geltend, die Entscheidung des LSG sei überraschend gewesen. In der Klageschrift sei vorgetragen worden, dass der angefochtene Bescheid nur gegenüber dem Kläger zu 1. ergangen und deshalb die Klage der Klägerin zu 2. auch nur vorsorglich erhoben worden sei. Hiermit habe sich das LSG nicht auseinandergesetzt. Mit diesem Vortrag ist die Gehörsrüge nicht hinreichend bezeichnet. Die Kläger haben es versäumt darzulegen, dass die Entscheidung des LSG nach dem damaligen Sach- und Streitstand von keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte (vgl BSG vom 20.8.2008 - B 13 R 217/08 B - Juris RdNr 8; BSG vom 5.3.2007 - B 4 RS 58/06 B - Juris RdNr 8; BSG vom 21.9.2006 - B 12 KR 24/06 B - Juris RdNr 9). Eine Überraschungsentscheidung in dem Sinne, dass ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter mit ihr nicht zu rechnen brauchte (vgl BSG vom 5.12.2001 - B 7 AL 166/01 B - Juris RdNr 6), liegt bereits dann nicht vor, wenn sich das LSG im Urteil einem im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Standpunkt des SG anschließt. Dass mit der Berufung das Urteil des SG auch unter dem Gesichtspunkt der - nach Auffassung der Kläger - fehlenden Erstbescheidung der Klägerin zu 2. angegriffen worden sei, haben die Kläger nicht vorgetragen.

7

Auch soweit der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) sicherstellen soll, dass das Vorbringen der Beteiligten vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN; BVerfGE 25, 137, 140), genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Eine Verletzung der Pflicht des Gerichts, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, kann nur dann festgestellt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl BVerfGE 96, 205, 217 mwN). Solche Umstände sind hier nicht vorgetragen.

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Ferner machen die Kläger geltend, das LSG habe über die Klage der Klägerin zu 2. mangels Rechtsschutzbedürfnisses keine Sachentscheidung treffen dürfen. Mit der Rüge unzulässiger Sachentscheidung muss die Beschwerde schlüssig darlegen, worin sie die unrichtige Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen sieht. Hierzu müssen die Fakten angegeben werden, aus denen sich nach Auffassung des Beschwerdeführers die fehlerhafte Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen ergibt. Diese Anforderung erfüllt die Beschwerdebegründung nicht, denn die Kläger haben nicht schlüssig dargelegt, dass das SG oder LSG die Klage der Klägerin zu 2. als unzulässig hätten abweisen bzw behandeln müssen. Soweit die Kläger hierzu vortragen, die Beklagte habe gegenüber der Klägerin zu 2. unzulässigerweise erstmalig durch den Widerspruchsausschuss eine Verwaltungsentscheidung getroffen, würde ein solcher Mangel nicht zur Unzulässigkeit der Klage, sondern - auf die hier auch erhobene Anfechtungsklage - zur isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheids durch Sachurteil führen (vgl BSG Urteil vom 23.6.1994 - 4 RK 3/93 - SozR 3-1500 § 87 Nr 1 S 5; BSG Urteil vom 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R - BSGE 96, 218 = SozR 4-2600 § 70 Nr 1, RdNr 35 mwN; BSG vom 20.7.2010 - B 2 U 19/09 R -). Zudem ist es nicht nachvollziehbar, wenn die Kläger zur Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensfehlers geltend machen, mit einem entscheidenden Beweismittel - nämlich der Vernehmung der Klägerin zu 2. als Zeugin - ausgeschlossen gewesen zu sein. Insoweit ist schon nicht erkennbar, inwiefern sich die Prozessrolle der Klägerin zu 2. während des Verfahrens vor dem LSG verändert hätte, wenn das LSG in dem die Instanz abschließenden Urteil ihre im Rahmen subjektiver Klagehäufung erhobene Klage als unzulässig und nicht als unbegründet abgewiesen hätte. Gleichzeitig haben die Kläger in der Beschwerdebegründung nicht dargetan, dass eine Zeugeneinvernahme im Berufungsverfahren durch sie beabsichtigt gewesen sei und sie hierfür Schritte unternommen hätten.

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Darüber hinaus rügen die Kläger, das LSG habe den Parteiwillen der Verfahrensbeteiligten, dem vorliegend besondere Bedeutung zukomme, nicht ausreichend ermittelt. Jedoch kann die Verfahrensrüge auf die damit behauptete Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht nachgegangen ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Einen solchen Beweisantrag haben die Kläger nicht benannt.

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Soweit die Kläger auf Seite 7 der Beschwerdebegründung darauf hinweisen, dass die Richterin C. bereits erstinstanzlich als sachbearbeitende Richterin tätig geworden und der Eindruck entstanden sei, das erstinstanzliche Urteil habe "auf Biegen und Brechen" gehalten werden sollen, ist eine Besetzungsrüge weder unter dem Gesichtspunkt eines Ausschlusses wegen Vorbefassung (§ 60 Abs 1 SGG iVm § 41 Nr 6 ZPO) noch unter dem eines Ausschlusses wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 60 Abs 1 SGG iVm § 42 ZPO) ordnungsgemäß bezeichnet. Denn die Kläger legen weder dar, dass Richterin C. iS des § 41 Nr 6 ZPO beim Erlass des Urteils des SG mitgewirkt hat, noch, dass ein gegen sie gerichtetes Ablehnungsgesuch willkürlich abgelehnt oder übergangen worden sei.

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Ergänzende Verfahrensrügen machen die Kläger auf der Seite 12 der Beschwerdebegründung geltend: Soweit die Kläger ausführen "vor dem geschilderten Hintergrund liegt auch ein Verfahrensfehler vor", wird bereits nicht deutlich, worin dieser bestehen soll. So erklären die Kläger vorhergehend zur Begründung einer Divergenzrüge, das LSG habe die Tragweite bestimmter Entscheidungen des BSG und BAG verkannt und deshalb bei seiner Entscheidungsfindung dem Parteiwillen nicht genügend Beachtung geschenkt. Ferner weisen die Kläger "am Rande" darauf hin, dass die Sachverhaltsfeststellung des LSG mit der tatsächlichen Beweiserhebung nicht in Übereinstimmung stehe. So habe es in seine Entscheidung Umstände einbezogen, die so von keiner Partei vorgetragen worden seien. Die Darlegungen zu beiden Sachverhalten sind sinngemäß als Rüge der Verletzung allgemeiner Sachverhalts- oder Beweiswürdigungsgrundsätze, also einer Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG durch das LSG zu qualifizieren. Jedoch kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG der Antrag auf Zulassung der Revision hierauf nicht gestützt werden.

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2. Neben den Verfahrensrügen erheben die Kläger die Divergenzrüge. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die eines der mit der Norm benannten Gerichte aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

13

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht. So benennt sie schon keinen abstrakten Rechtssatz, den das LSG in Abweichung von der Rechtsprechung des BSG - soweit auch eine Abweichung von der Rechtsprechung des BAG gerügt wird, kann dies die Divergenzrüge nicht begründen (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) - aufgestellt haben soll. Vielmehr wenden sich die Kläger dagegen, dass sich das LSG mit seiner Entscheidung zwar auf das Urteil des BSG vom 14.5.1981 - 12 RK 11/80 - (BB 1981, 1581) beziehe, "deren Reichweite aber im Hinblick auf die Anforderungen an die Feststellung der tatsächlichen Gegebenheiten, als auch die Abgrenzung zur Bedeutung des von den Parteien gewollten und die hieran anknüpfende Bedeutung des Parteiwillens als besonderes Abgrenzungsmerkmal" verkenne. Hiermit rügen die Kläger ausschließlich eine unzutreffende Rechtsanwendung im Einzelfall, auf die jedoch auch eine Zulassung wegen Divergenz nicht gestützt werden kann. Gleichzeitig fehlen Darlegungen dazu, dass das Urteil des LSG auf der behaupteten Abweichung beruht. So erkennen die Kläger bereits nicht die Bedeutung der vom LSG vorgenommenen Gesamtabwägung. Folglich unterbleibt auch die erforderliche detaillierte Auseinandersetzung mit der Gewichtung dieser Merkmale durch das LSG im Einzelfall.

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3. Die Kläger berufen sich abschließend auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Diese lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN, stRspr; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

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Die Kläger halten folgende Frage für klärungsbedürftig:

        

"Sind im Fall eines berufseinsteigenden Junganwaltes, welcher als 'freier Mitarbeiter' in einer Kanzlei tätig wird und für welchen in der Aufbauphase neben einem für die Aufbauzeit abrechenbarem Pauschalhonorar noch die weitergehenden Abrechnungsmöglichkeit von 50 % des Umsatzes für eigene Mandanten besteht, für die Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit allein die bereits zu Beginn der Tätigkeit/Zusammenarbeit vorhandenen tatsächlichen Umstände für die Beurteilung maßgeblich oder aber ist auf die im Rahmen der Entwicklung gewollte Einstufung als freier Mitarbeiter und die konkrete Vereinbarung der Parteien im Hinblick auf die zwangsläufige Aufbauphase und deren Umsetzungen des Parteiwillens im besonderen Maße während der Aufbauzeit abzustellen?"

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Mit dieser Frage haben die Kläger bereits keine hinreichend konkrete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung formuliert. Vielmehr verdeutlicht die Einbeziehung der konkreten Vertragsgestaltung zwischen den Klägern und dem Beigeladenen zu 3. in die Fragestellung, dass diese in erster Linie nicht auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern auf eine Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalls gerichtet ist.

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Soweit sich die Fragestellung sowie weitere Passagen der diesbezüglichen Beschwerdebegründung generell auf die Gewichtung des - insbesondere in der vertraglichen Ausgestaltung einer Tätigkeit zu Ausdruck kommenden - Parteiwillens gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung beziehen und insoweit über den Einzelfall hinausweisen, sind Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit nicht ordnungsgemäß dargelegt. Zur Klärungsfähigkeit fehlen bereits ausreichende Darlegungen dazu, ob und wie sich durch die Beantwortung der aufgeworfenen Frage im Sinne der Kläger die Gewichtung innerhalb der vom LSG vorgenommenen Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles zu ihren Gunsten verändern würde oder, ob und wie sich der Prüfungsgang des LSG verändert hätte, wenn vorliegend auf eine solche Gesamtabwägung - wie von den Klägern möglicherweise intendiert - sogar vollständig zu verzichten wäre.

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Zur Klärungsbedürftigkeit verweisen die Kläger darauf, der Senat habe im Urteil vom 14.5.1981 (- 12 RK 11/80 - BB 1981, 1581) zwar über die abhängige Beschäftigung eines Rechtsanwalts, aber anders als im vorliegenden Fall nicht über einen Berufseinsteiger zu entscheiden gehabt. Zudem legen sie an anderer Stelle dar, welche Besonderheiten aus ihrer Sicht insoweit auftreten. Jedoch unterlassen es die Kläger, die vom Senat in diesem Urteil angewandten abstrakten Rechtssätze herauszuarbeiten und sich mit den Folgerungen hieraus für die von ihnen aufgeworfene Fragestellung auseinanderzusetzen. Ebenso sind die Kläger nicht auf die weitere umfangreiche Rechtsprechung des BSG zur Bedeutung der Vertragsgestaltung für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung (zB BSG vom 13.7.1978 - 12 RK 14/78 - SozR 2200 § 1227 Nr 17; BSG vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45) und ihre mögliche Bedeutung für die benannte Fragestellung eingegangen. Da sie dies nicht getan haben, ist die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht ausreichend dargelegt.

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

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4. Die Kostenentscheidung folgt, da weder die Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs 3 VwGO.

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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG auf 5000 Euro festzusetzen.

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