Beschluss vom Bundessozialgericht (3. Senat) - B 3 KR 41/16 B

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

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I. Streitig ist ein Anspruch auf Gewährung weiteren Krankengeldes (Krg) für die Zeit vom 30.9.2014 bis zum 31.5.2015.

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Der seit dem 31.7.2014 arbeitsunfähig erkrankte Kläger erhielt bis zum Ende seines Beschäftigungsverhältnisses am 31.8.2014 Entgeltfortzahlung durch seinen früheren Arbeitgeber und sodann bis zum 6.9.2014 Krg von der beklagten Krankenkasse, die ihn seit dem 7.9.2014 als familienversichert ohne Anspruch auf Krg führte. Die weitere Zahlung von Krg ab 7.9.2014 lehnte die Beklagte ab, weil erst am 8.9.2014 und damit um zwei Tage verspätet erneut Arbeitsunfähigkeit (AU) ärztlich bescheinigt worden sei.

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Das SG hat der Klage nur für die Zeit vom 7.9. bis zum 29.9.2014 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Der Kläger habe sich aufgrund einer - aus Sicht des SG unzureichenden - Beratung durch eine Mitarbeiterin der Beklagten anlässlich eines telefonischen Auskunftsbegehrens am 26.8.2014 im Irrtum über die Modalitäten der Aufrechterhaltung des Krg-Anspruchs nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses befunden und deshalb komme ihm ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zugute. Für die verspätete AU-Meldung ab 29.9.2014 sei die fehlerhafte Beratung allerdings nicht mehr kausal geworden, sodass die Klage für die Zeit ab 30.9.2014 habe abgewiesen werden müssen (Gerichtsbescheid vom 12.10.2015). Diese allein vom Kläger angefochtene Entscheidung hat das LSG im Berufungsverfahren bestätigt, weil es bereits keinen Beratungsmangel gegeben habe; der Kläger könne sich daher auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen (Urteil vom 5.8.2016).

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Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht formgerecht bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

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1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

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2. Der Kläger rügt in erster Linie, das LSG habe verfahrensfehlerhaft übersehen, dass allein er Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG eingelegt habe und deshalb rechtskräftig festgestanden habe, dass der Mitarbeiterin der Beklagten am 26.8.2014 ein Beratungsfehler unterlaufen sei, der zur Versäumung der rechtzeitigen Einholung von weiteren AU-Bescheinigungen geführt und dadurch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ausgelöst habe. Wegen der eingetretenen Teilrechtskraft des Gerichtsbescheids für die Zeit bis zum 29.9.2014 sei das LSG nicht befugt gewesen, den vom SG erkannten Beratungsfehler und damit den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch unberücksichtigt zu lassen und insoweit zu abweichenden Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen zu gelangen.

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Damit ist der geltend gemachte Verfahrensmangel aber nicht formgerecht dargelegt worden. Der Kläger setzt sich nicht mit der Frage der Reichweite der Rechtskraft nach § 141 SGG auseinander. Die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft erfasst grundsätzlich nur die Urteilsformel; sie ist auf den darin enthaltenen Gedanken beschränkt (BSG SozR 3-1500 § 75 Nr 31; stRspr, Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 141 RdNr 7, 7a). Tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen, die den Urteilsspruch tragen, sind zwar zum Verständnis heranzuziehen, nehmen aber an der Rechtskraft nicht teil (BSGE 35, 228, 231 = SozR Nr 15 zu § 160 SGG; Keller, aaO, § 141 RdNr 7b). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar entnommen werden, das LSG habe die Teilrechtskraft des Gerichtsbescheids missachtet und sei an einer eigenen Beurteilung der Frage des Beratungsfehlers gehindert gewesen.

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3. Der Kläger rügt ferner einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 EMRK). Da nur er Berufung eingelegt habe, seien der vom SG erkannte Beratungsfehler und das Bestehen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zwischen den Beteiligten unstreitig gewesen. Streitig geblieben sei allein die im Gerichtsbescheid niedergelegte begrenzte Wirkung des Beratungsfehlers bis zum 29.9.2014. Dass das LSG angesichts dieser prozessualen Situation das Vorliegen eines Beratungsfehlers selbst geprüft und schon dem Grunde nach verneint habe, stelle eine Überraschungsentscheidung dar. Das LSG habe ihm keine Möglichkeit eingeräumt, sich zu dieser Problematik zu äußern (§ 202 SGG iVm § 139 Abs 2 ZPO).

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Auch dieses Vorbringen erfüllt nicht die Anforderungen an die formgerechte Darlegung eines Verfahrensmangels. Das LSG hat durch das Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 13.1.2016 seine Auffassung dargelegt, nach vorläufiger Prüfung sei ein Beratungsfehler der Beklagten nicht erkennbar, und sich dazu auf mehrere Urteile des BSG berufen (zB Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R - BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr 7). Durch dieses Schreiben des Berichterstatters musste jedem Beteiligten klar sein, dass das LSG der Frage eines Beratungsfehlers ohne jede rechtliche Einschränkung nachgehen wollte und sich durch die Nichtanfechtung des zusprechenden Teils des Gerichtsbescheids an dieser Prüfung nicht gehindert sah. Der Kläger geht weder auf dieses Schreiben, zu dem er seinerzeit keine Stellungnahme abgegeben hat, noch auf die Frage ein, weshalb er seine Rechtsansicht über die Reichweite der Teilrechtskraft nicht in der mündlichen Verhandlung des LSG am 20.5.2016 vorgetragen hat bzw vortragen konnte, in der ausweislich des Sitzungsprotokolls zum genauen Inhalt des Telefongesprächs am 26.8.2014 sogar eine Beweisaufnahme stattgefunden hat. Der Vorwurf der Überraschungsentscheidung ist insoweit nicht plausibel dargelegt worden.

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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