Beschluss vom Bundessozialgericht - B 5 R 301/17 B
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 3. August 2017 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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Mit Urteil vom 3.8.2017 hat das Schleswig-Holsteinische LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint und ihm Verschuldenskosten nach § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG auferlegt.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
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Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
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das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
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Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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1. Der Kläger rügt sinngemäß eine Verletzung des § 406 Abs 1 S 1 iVm § 42 Abs 1 und 2 ZPO, der gemäß § 118 Abs 1 S 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist.
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Hierzu trägt er vor, das LSG hätte den Sachverständigen Dr. T. nicht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragen dürfen. Der Sachverständige habe ihn, den Kläger, bereits in einem anderen Verfahren, in dem Verfahren S 7 U 80/14 medizinisch untersucht. Zwar sei die Untersuchung zu "anderen Zwecken" erfolgt. An der eigentlichen Intention, der medizinischen Einschätzung des Klägers, ändere dies jedoch nichts. Diese Vorbefassung schließe die gebotene Objektivität des Sachverständigen aus und rechtfertige das Misstrauen in dessen Unparteilichkeit.
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Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung der genannten Vorschriften nicht schlüssig dargetan.
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Gemäß § 406 Abs 1 S 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Gemäß § 42 Abs 1 ZPO kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung gemäß § 42 Abs 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
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Der Umstand der Vorbefassung vermag für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Das geltende Verfahrensrecht ist vielmehr von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch in diesem Fall unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt. Ausnahmen hiervon hat der Gesetzgeber in § 60 SGG iVm § 41 Nr 6 ZPO abschließend normiert. Mit der gesetzlichen Wertung des abschließenden Charakters dieses Ausschlussgrundes wäre es nicht vereinbar, wenn der bloße Umstand der Vorbefassung eines Richters geeignet wäre, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Deshalb müssen besondere Umstände hinzutreten, um in den Fällen einer Vorbefassung die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 13 bis 15).
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Der Kläger hat jedoch weder einen Tatbestand iS des § 41 Nr 6 ZPO noch besondere Umstände aufgezeigt.
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Soweit sich die Beschwerdebegründung auf den Beschluss des BGH vom 13.12.2016 (VI ZB 1/16 - Juris) stützt, ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass sich diese Entscheidung auf die Ablehnung eines Sachverständigen nach § 406 Abs 1 S 1 iVm § 41 Nr 8 ZPO bezieht. Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass ein Sachverständiger nach diesen Normen abgelehnt werden könne, wenn er in derselben Sache in einem Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt habe, wozu auch ein Verfahren vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle einer Landesärztekammer zähle.
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Dass der Sachverständige Dr. T. in der Rentensache des Klägers in einem Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat, gibt die Beschwerdebegründung aber nicht an.
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Hierzu trägt er vor, das LSG sei wegen der Vorbefassung des Sachverständigen Dr. T. verpflichtet gewesen, seinem Antrag zu folgen und einen anderen Sachverständigen mit dem Vorgang zu betrauen.
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Auch insoweit ist ein Verfahrensmangel nicht ausreichend bezeichnet.
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Abgesehen davon, dass der Kläger schon keine Verletzung des § 406 Abs 1 S 1 iVm § 42 Abs 1 und 2 ZPO schlüssig dargetan hat, ist auch im Übrigen ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht nicht ordnungsgemäß vorgetragen.
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Die Verletzung des § 103 SGG setzt voraus, dass im Berufungsverfahren ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag gestellt worden ist. Zur Darlegung eines solchen muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte mit welchem Beweismittel der ZPO Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung mit dem Hinweis, einen Antrag auf Benennung eines anderweitigen Sachverständigen gestellt zu haben, nicht.
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3. Der Kläger macht zudem eine Verletzung des § 192 SGG geltend. Hierzu trägt er vor, das Berufungsgericht habe ihm Verschuldenskosten auferlegt, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten.
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Da die Kostenentscheidung den Inhalt des Urteils betrifft, rügt der Kläger mit diesem Vorbringen keinen Verfahrensmangel, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnte (vgl BSG SozR Nr 2 zu § 192 SGG; BSG Beschluss vom 23.10.2003 - B 11 AL 199/03 B - Juris), sondern die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung in der Sache. Hierauf kann indes ausweislich der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Revisionszulassungsgründe eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
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Referenzen
- ZPO § 42 Ablehnung eines Richters 4x
- SGG § 103 3x
- VI ZB 1/16 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 60 1x
- 7 U 80/14 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes 3x
- SGG § 193 1x
- SGG § 192 2x
- SGG § 169 1x
- 11 AL 199/03 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 160 3x