Beschluss vom Bundessozialgericht - B 12 BA 4/25 B
BSG, 13.11.2025, B 12 BA 4/25 B
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Oktober 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darum, ob die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. (im Folgenden: Beigeladene) in der Zeit von November 1996 bis Januar 2011 aufgrund einer Vollzeitbeschäftigung versicherungspflichtig in der Sozialversicherung gewesen ist.
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Die Beigeladene betrieb mehrere Gastronomiebetriebe. Sie meldete den Kläger, ihren früheren Lebensgefährten, als geringfügig beschäftigt an. Der Kläger forderte im August 2017 den Prüfdienst der Beklagten auf, Beiträge auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung nachzufordern. Die Beklagte lehnte eine Änderung seines Beschäftigungsverhältnisses und eine damit verbundene Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen ab (Bescheid vom 15.3.2018; Widerspruchsbescheid vom 4.2.2020). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 5.4.2022). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die allein noch streitige Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung sei nicht festzustellen. Insbesondere habe sich der Senat nicht überzeugen können, dass der Kläger in einem für ihn fremden Betrieb tätig gewesen sei. In der Gesamtschau würden die Umstände dafür sprechen, dass der Kläger und die Beigeladene die Gastronomiebetriebe gemeinsam als Mitunternehmer betrieben hätten. Neben der auf Lebenszeit angelegten Geschäftsbeziehung sprächen dafür ua das Darlehen des Klägers zur Verbesserung der finanziellen Situation des Betriebs sowie Vereinbarungen, in denen ihm eine tragende Rolle im Betrieb und eine hälftige Teilhabe an zukünftigen Gewinnen zugesagt worden sei. Dies gelte auch, soweit der Kläger nunmehr seine Weisungsgebundenheit gegenüber der Beigeladenen behaupte. Auf diese könne nicht aus der (teilweisen) Organisation des Betriebs durch die Beigeladene geschlossen werden, nachdem der Kläger an anderer Stelle selbst die Aufgabenteilung zwischen ihm und der Beigeladenen in der Betriebsführung darlegt habe. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, wie die Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der Beigeladenen gegenüber Dritten gewirkt haben möge, sodass insoweit eine Anhörung der vom Kläger angebotenen Zeugen nicht erforderlich gewesen sei (Urteil vom 7.10.2024).
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Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG und beantragt Prozesskostenhilfe (PKH).
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II. 1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht liegt hier mangels hinreichender Darlegungen nicht vor (dazu 2.). Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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3. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN).
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Der Kläger trägt in der Beschwerdebegründung vor, es gehe um die "klassische" Rechtsfrage,
"ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 SGB IV vorliegt".
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Hierzu weist er darauf hin, dass allein die Beigeladene das unternehmerische Risiko getragen habe. Er habe keinerlei Rechtsmacht auf unternehmerische Entscheidungen gehabt und sei weisungsgebunden in den Betrieb der Beigeladenen eingebunden gewesen. Sein unternehmerisches Risiko habe sich auf die "Einlage seiner stillen Gesellschaft" beschränkt. Wegweisende Entscheidungen habe er deshalb nicht treffen können.
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Der Kläger hat insoweit schon keine abstrakten Rechtsfragen zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) oder zu deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert. Indem es dem Kläger um die Subsumtion eines von ihm definierten Sachverhalts unter die Regelung des § 7 SGB IV geht, wirft er keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Vielmehr behauptet er damit im Kern, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig und beruhe auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt. Das kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 4.4.2018 - B 12 R 38/17 B - RdNr 10 mwN).
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4. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur ordnungsgemäßen Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substanziiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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In der Beschwerdebegründung wird die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) gerügt. Es seien in mehreren Schriftsätzen im erstinstanzlichen sowie zweitinstanzlichen Verfahren Zeugen genannt worden. Dazu zählt der Kläger namentlich vier Personen mit Adressen auf. Diese könnten bestätigen, dass er seine Tätigkeiten immer in Absprache und auf Weisung der Betriebsinhaberin und Beigeladenen erledigt habe. Außerdem hätten diese zu der Frage, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung geprägt hätten, ausführliche Antworten geben können, zumal sie mit dem Kläger regelmäßig zusammengearbeitet hätten bzw die Betriebsstruktur der Beigeladenen (Zeuge K) genauestens gekannt hätten.
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Mit diesen Ausführungen genügt der Kläger nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Aufklärungsrüge. Ein im Berufungsverfahren anwaltlich vertretener Beteiligter - wie der Kläger - kann nur dann mit der Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht gehört werden, wenn er einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt. Der Kläger legt nicht dar, welche konkreten ordnungsgemäßen Beweisanträge er vor dem Berufungsgericht gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten hätte. Soweit das LSG in seinem Urteil die Einvernahme von Zeugen abgelehnt hat, hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass es prozessordnungsgemäßen Anträgen ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Um dies darzulegen, hätte sich die Beschwerdebegründung mit der Rechtsansicht des LSG näher auseinandersetzen und aufzeigen müssen, aus welchem Grund sich dieses von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu einer Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 18.2.2021 - B 9 SB 31/20 B - juris RdNr 7, juris; BSG Beschluss vom 15.7.2019 - B 12 KR 5/19 B - juris RdNr 13). Darlegungen hierzu fehlen aber.
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Dass der Kläger mit der Auswertung und Würdigung der Tatsachenermittlung nicht einverstanden ist, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden.
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Der Senat ist nicht verpflichtet, den Kläger vor einer Entscheidung auf Mängel oder eine gebotene Ergänzung der Beschwerdebegründung hinzuweisen (vgl BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - juris RdNr 7).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Referenzen
- SGG § 109 1x
- SGG § 128 2x
- SGG § 162 2x
- § 7 SGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 103 2x
- SGG § 193 1x
- SGG § 73a 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- SGG § 73 1x
- ZPO § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts 1x
- SGG § 169 1x
- SGG § 160a 3x
- SGG § 160 5x
- B 12 BA 4/25 B 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 347/11 B 1x
- Beschluss vom Bundessozialgericht (12. Senat) - B 12 KR 51/15 B 1x
- B 12 R 38/17 B 1x (nicht zugeordnet)
- B 9 SB 31/20 B 1x (nicht zugeordnet)
- B 12 KR 5/19 B 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundessozialgericht (7. Senat) - B 7 AL 60/10 B 1x