Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 21/10
Tatbestand
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Der 29-jährige Soldat hat im Juli 1998 den Wirtschaftschulabschluss erlangt und danach eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann absolviert, welche er im Juli 2000 erfolgreich abschloss. Danach war er bis Ende Februar 2001 in seinem Ausbildungsbetrieb im erlernten Beruf beschäftigt. Zum 1. März 2001 wurde er zur .../Führungsunterstützungsregiment ... nach D. einberufen. Nach der allgemeinen Grundausbildung verblieb er in dieser Einheit, wurde jedoch auf den Dienstposten eines Fernschreibers versetzt. Seine Dienstzeit wurde von zunächst insgesamt 18 auf 22 Monate erweitert. Im Juli 2002 wurden sein Verband und damit auch seine Einheit (schließlich) in .../Führungsunterstützungsbataillon ... umbenannt. Am 30. Januar 2003 wurde der Soldat in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und am 6. September 2007 zum Berufssoldaten ernannt. Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt am 20. November 2006 zum Oberfeldwebel. Für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit erfolgte ein Wechsel vom Heer zur Luftwaffe.
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Der Soldat leistete im Zeitraum 27. November 2007 bis 31. März 2008 Dienst in der Stabs- und Versorgungskompanie ... und war dabei als S 5-Fw und Kraftfahrer C eingesetzt. Gegenwärtig ist er Zugführer in der .../Führungsunterstützungsbataillon ...
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In der letzten planmäßigen Beurteilung von Juli 2007 wird der Soldat als Mann beschrieben, der mit der Wahl dieses Berufs seine persönliche Bestimmung gefunden habe. Dies mache er besonders deutlich durch sein immer gut gelauntes, zupackendes und mitreißendes Wesen, insbesondere dann, wenn die Rahmenbedingungen eher wenig günstig seien. Trotz seines offenen und stets gutgelaunten Wesens lasse er es an Ernsthaftigkeit nicht mangeln und scheue sich nicht, mit Nachdruck und Nachhaltigkeit klare Worte Untergebenen, wie auch Gleichgestellten und Vorgesetzten gegenüber zu finden. Hierbei stelle er jedoch immer die Sache in den Vordergrund und vermittele Kritik angemessen. Aufgrund dieser Eigenschaft sei er auch im Kameradenkreis hoch angesehen und ein belebender Faktor für die Gemeinschaft. Er sei ein sehr aufgeschlossener Unteroffizier mit Portepee, der an neuen und herausfordernden Aufgaben interessiert sei. Immer bemüht um Weiterbildung gelinge es ihm sehr schnell, Herausforderungen zu meistern und sich andere Aufgabenbereiche zu erschließen. Er biete ein hohes Potenzial für den Aufbau einer Verwendungsbreite über den eigentlichen Truppendienst hinaus. Nach einer Verwendung in einem Objektschutzbataillon solle zeitnah der weitere Verwendungsaufbau für den Stabsdienst erfolgen. Vom Lebensalter her sei der Soldat ein noch recht junger Unteroffizier mit Portepee, der in Kürze in die Zugführerfunktion einer Allgemeinen-Grundausbildungskompanie wechsele, jedoch über eine sehr ausgeprägte Reife und ein hohes Verantwortungsbewusstsein verfüge. Dieser Entwicklungsstand ermögliche es ihm auch, selbstkritisch mit sich umzugehen und sich fortwährend selbst zu überprüfen. Hieraus sei auch in Zukunft eine konstant positive Persönlichkeitsentwicklung zu erwarten.
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In der Sonderbeurteilung vom 14. Juli 2010 erhielt der Soldat sechsmal die Wertung "8" (die Leistungserwartungen wurden ständig erheblich übertroffen), einmal die Wertung "7" (die Leistungserwartungen wurden ständig, teilweise auch erheblich übertroffen) sowie einmal die Wertung "6" (Zusammenarbeit: die Leistungserwartungen wurden ständig übertroffen), womit er den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 7,78 erhielt. Im Einzelnen heißt es, der Soldat entwickle aufgrund seiner exzellenten Grundlagen eine dynamische und entschlossene Eigenständigkeit, er sei eine Schlüsselfigur innerhalb der Kompanie, weil er seine Fähigkeiten schnell, mit Entschlossenheit und unter Einbeziehung aller Möglichkeiten einbringe. Er stelle persönliche Belange jederzeit in den Hintergrund und widme sich mit Elan der Sache. Hierdurch entwickle er eine mitreißende, teamfördernde Energie, die sich sehr positiv auf die Auftragserfüllung auswirke. Alle Aufträge arbeite er absolut selbständig, vorausschauend und zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ab. Soweit es das Persönlichkeitsprofil betrifft, wurde als bestimmendes Merkmal des Soldaten die funktionale Kompetenz sowie die Kompetenz zur Menschenführung ausgewiesen. Die konzeptionelle Kompetenz wurde als ausgeprägt, die soziale Kompetenz als weniger ausgeprägt bezeichnet. Sein Beruf stehe für ihn an erster Stelle. Private Belange stelle er bereitwillig zurück, um ihm übertragene Aufgaben sofort umzusetzen. Er sei grundehrlich und höchst loyal gegenüber allen Vorgesetzten. Im sozialen und menschlichen Umgang mit Auszubildenden habe er durchaus noch Spielraum nach oben. Mit einem weiteren Ausbau seiner sozialen Fähigkeiten werde er aber diese mit sehr hoher Qualität erfüllen. Der Soldat setze zu jeder Zeit seine Kräfte und Mittel zielgerichtet und gut orientiert ein. Zur Durchsetzung seiner Vorhaben bevorzuge er einen auftragsbezogenen Führungsstil. Durch seine humorvolle, aber auch hilfsbereite Art sei er ein Gestalter und Förderer der Kameradschaft innerhalb des Unteroffizierkorps. Allerdings lasse er trotz des kameradschaftlichen Umgangs seinen Führungsanspruch nie in Frage stellen und stelle Mängel im zwischenmenschlichen Bereich und im Umgangston unwiderruflich ab. Da der Soldat seine Stärken eindeutig im praxisorientierten Bereich habe, solle er zeitnah eine Stabsverwendung durchlaufen. In seiner derzeitigen Verwendung sei der Soldat durch seine Interimsaufgabe als Kompanietruppführer gereift und gewachsen. Eine weitere Leistungssteigerung bei Übertragung weiterer Verantwortung und förderlicher Aufgaben sei zu erwarten. Der nächsthöhere Vorgesetzte führte unter anderem aus, der Soldat habe die ihm übertragenen Ausbildungsvorhaben stets gut geplant durchgeführt. Ihm seien derzeit keine Soldaten unterstellt, er habe sich aber bereits als Zugführer darstellen können. Seine soziale Kompetenz solle der Soldat weiter entwickeln, so dass er danach wieder für Führungsverwendungen in Betracht gezogen werden könne. Er sei davon überzeugt, dass dem Soldaten dies auch gelinge.
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Der Soldat hat die Bedingungen für das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst sowie die Schützenschnur jeweils in Gold erfüllt und ist berechtigt, das Tätigkeitsabzeichen für Luftwaffensicherungspersonal in Bronze zu tragen. Für seine Teilnahme am ISAF-Einsatz der Bundeswehr wurden ihm die Einsatzmedaille der Bundeswehr sowie die NATO-Einsatzmedaille verliehen.
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Der ledige, seit 2009 mit seiner Lebensgefährtin zusammenlebende und kinderlose Soldat erhält Dienstbezüge in Höhe von monatlich etwa 1 780 Euro netto, von denen er neben den laufenden Lebenshaltungskosten auch eine monatliche Leasingrate über 350 Euro für ein Auto bestreitet.
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Das Disziplinarbuch weist neben der ihm am 20. Oktober 2004 durch den Kompaniechef der .../Bataillon Elektronische Kampfführung ... erteilten Förmlichen Anerkennung auch den überwiegend sachgleichen rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts D. vom 25. Februar 2009 aus, in welchem gegen den Soldaten wegen Misshandlung einer Untergebenen in Tateinheit mit Nötigung und versuchter Nötigung auf eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 50 € erkannt worden ist. Der Zentralregisterauszug vom 15. Februar 2011 weist diese Verurteilung ebenfalls aus.
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1. In dem durch Aushändigung der Verfügung des Befehlshabers im Wehrbereichskommando II vom 27. November 2008 an den Soldaten am 3. Dezember 2008 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren legt ihm die Wehrdisziplinaranwaltschaft mit Anschuldigungsschrift vom 8. Juni 2009 folgende Sachverhalte als Dienstvergehen zur Last:
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"1. Auf dem Zugfest des ... Zuges der .../Bataillon Elektronische Kampfführung ... nahm der Soldat am Mittwoch, dem 28. Mai 2008 gegen 23:30 Uhr im K. R. Pub in D., als Zugführer der ebenfalls dem Zug angehörigen, ihm untergebenen Unteroffizier G. gegen deren Willen ihr Handy ab und sagte ihr sinngemäß, sie könne sich dieses später bei ihm abholen, wobei es ihm darauf ankam, das Handy als Druckmittel einzusetzen, um Unteroffizier G. zunächst dazu zu bringen, mit ihm alleine den Weg zurück in die ...-Kaserne anzutreten.
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2. Am Mittwoch, dem 28. Mai 2008, fasste der Soldat zwischen 23:30 Uhr und 23:50 Uhr auf dem Weg vom K. R. Pub zur ...-Kaserne in D. der ihm unterstellten Unteroffizier G. mit der rechten Hand ins Genick und drückte sie ca. 3 Minuten nach unten und fügte ihr durch diese Behandlung nicht unerhebliche Schmerzen zu.
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3. Als am Mittwoch, dem 28. Mai 2008 gegen 23:50 Uhr, die dem Soldaten unterstellte Unteroffizier G. den Soldaten fragte, wann der Soldat ihr das Handy wiedergeben würde, verweigerte er die sofortige Herausgabe und antwortete, sie könne es sich um 0:05 Uhr auf der Herrentoilette abholen. Gegen 0:15 Uhr forderte der Soldat die Unteroffizier G. sodann auf, ihr Handy auf der Herrentoilette im Unterkunftsbereich des ... Zuges der .../Bataillon Elektronische Kampfführung ... in der ...-Kaserne in D. abzuholen, wobei der Soldat die Unteroffizier G. im Anschluss auf der Herrentoilette gegen ihren für ihn erkennbaren Willen an sich zog und ihr einen Zungenkuss gab.
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4. Am Donnerstag, dem 29. Mai 2008 zwischen 1:00 Uhr und 19:15 Uhr, schrieb der Soldat der ihm unterstellten Unteroffizier G. in D. mit seinem Handy mindestens 20 SMS, in denen er versuchte, diese zu einem Treffen mit ihm zu überreden, obwohl diese sein Verhalten deutlich ablehnte, was er zumindest hätte erkennen können und müssen."
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Diese Anschuldigung wird ergänzt durch die Nachtragsanschuldigungsschrift vom 18. September 2009, in welcher dem Soldaten als Dienstvergehen zusätzlich folgender Sachverhalt angelastet wird:
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"Der Soldat hat am 01. Juli 2009 im Unteroffiziersraum der .../Führungsunterstützungsbataillon ..., ...-Kaserne, ... D. zwischen 23:20 Uhr und 03:00 Uhr vorsätzlich so viel Alkohol konsumiert und sich dadurch grob fahrlässig in einen solchen Zustand versetzt, dass er sich kurze Zeit später im Flurbereich des ... Zuges mehrfach übergab und das Erbrochene durch andere Soldaten beseitigt werden musste und er dadurch am 02. Juli 2009 nicht in der Lage war, seinen Dienst wie gemäß Dienstplan befohlen um 07:00 Uhr anzutreten, sondern diesen erst um 07:20 Uhr aufgenommen hat."
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2. Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat gegen den Soldaten wegen des angeschuldigten Verhaltens durch Urteil vom 19. Januar 2010 ein Beförderungsverbot für die Dauer von 48 Monaten verhängt. Auf Grund der Einlassungen des Soldaten, soweit diesen habe gefolgt werden können, und den Aussagen der Zeugen Frau Unteroffizier G., Oberfeldwebel Beu., Oberfeldwebel H., Stabsunteroffizier R. sowie Stabsfeldwebel a.D. K. und den Bekundungen der Leumundszeugen Hauptmann Ber. und Hauptmann L. stehe der angeschuldigte Sachverhalt im Wesentlichen fest. Allerdings habe die Kammer hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1 nicht feststellen können, dass es dem Soldaten mit der Wegnahme des Mobiltelefons darauf angekommen sei, gegen die Zeugin Unteroffizier G. ein Druckmittel in der Hand zu haben, um sie dazu zu bringen, mit ihm allein den Rückweg zur ...-kaserne anzutreten. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 habe die Kammer zudem nicht feststellen können, dass der Soldat das Genick oder den Hinterkopf der Zeugin für die Dauer von drei Minuten nach vorne gedrückt habe. Festzustellen sei allerdings gewesen, dass dieser Griff und der damit verbundene Druck bei der Zeugin Schmerzen verursacht habe.
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Mit seinem Verhalten habe der Soldat in den Anschuldigungspunkten 1 bis 4 jeweils vorsätzlich seine Dienstpflichten zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), die Verpflichtung, die Würde, Ehre und Rechte der Kameraden zu achten (§ 12 Satz 2 SG), sowie die Verpflichtung zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt. Mit seinem in Anschuldigungspunkt 5 beschriebenen Verhalten habe er den für diesen Tag bestehenden Ausbildungsbefehl im Rahmen des Tagesdienstplanes missachtet, was als Ungehorsam zu werten sei (§ 11 Abs. 1 SG), und erneut wieder eine Verletzung seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten begangen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
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Das Dienstvergehen sei von solchem Gewicht, dass eine Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bilden müsse. Allerdings würden auch mildernde Gesichtspunkte zugunsten des Soldaten sprechen. Solche ergäben sich insbesondere aus dessen Persönlichkeit und den sehr erfreulichen dienstlichen Leistungen und Ausbildungserfolgen ohne die die Übernahme des Soldaten in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nicht erfolgt wäre. Hinzu kämen seine Auslandseinsätze und die vorbildliche Pflichterfüllung, derentwegen der Soldat 2004 eine Förmliche Anerkennung erhalten habe. Dies rechtfertige, von einer Dienstgradherabsetzung abzusehen und auf ein Beförderungsverbot zu erkennen.
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3. Gegen das dem Soldaten und der Wehrdisziplinaranwaltschaft am 22. Februar 2010 zugestellte Urteil haben der Soldat am 18. März 2010 und die Wehrdisziplinaranwaltschaft am 12. März 2010 - zuungunsten des Soldaten - jeweils unbeschränkt Berufung eingelegt.
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a) Zur Begründung führt der Soldat im Wesentlichen aus, er beantrage, es bei dem Beförderungsverbot zu belassen, wobei er dessen Dauer in das Ermessen des Gerichts stelle. Wie das Truppendienstgericht zutreffend feststellt habe, sei dem Soldaten seinerzeit daran gelegen gewesen, dass auch an diesem Tag der Zapfenstreich um 24.00 Uhr eingehalten würde. Nur deshalb habe er der Unteroffizier G. das Handy abgenommen. Die Kammer stelle zwar zutreffend fest, dass der Griff ans Genick oder den Hinterkopf der Zeugin ein Dienstvergehen darstelle; der Soldat habe jedoch bereits einen Strafbefehl akzeptiert, wodurch er bereits finanziell belastet worden sei. Die Kammer sei insoweit auch der Beschränkung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO unterlegen. Unzutreffend sei die Annahme des Truppendienstgerichts, dass die Aufforderung an Unteroffizier G., sich das Handy in dem Vorraum der Herrentoilette abzuholen, eine Verletzung der Fürsorgepflicht darstelle. Soweit es die Kurzmitteilungen betreffe, sei lediglich die Zeugin gehört worden. Auch wenn man deren Ausführungen glaube, liege keine sexuelle Belästigung vor. Der nachträglich angeschuldigte Vorfall sei ebenfalls nicht ahndungswürdig. Dafür, dass ein Soldat nachweislich erheblich belästigt worden sei, sei kein Beweis erbracht worden.
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b) Die Wehrdisziplinaranwaltschaft trägt im Wesentlichen vor: Der Sachverhalt sei hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1 vom Truppendienstgericht unzutreffend festgestellt worden. Die Zeugin G. habe klar zum Ausdruck gebracht, dass es dem Soldaten darauf angekommen sei, mit ihr allein zurück zu gehen. Unzutreffend seien im Übrigen die Folgerungen, die die Kammer hinsichtlich der Art der Disziplinarmaßnahme getroffen habe. Der Soldat habe seine Funktion als Vorgesetzter missbraucht. Er habe Unteroffizier G. unter fadenscheinig konstruierten dienstlichen Gründen ihr Handy abgenommen. Dabei habe als Motiv eindeutig im Vordergrund gestanden, eine Möglichkeit zu finden, um mit ihr allein zu sein. Der Soldat habe auch in die körperliche Unversehrtheit der Soldatin eingegriffen. Das Dienstvergehen wiege derart schwer, dass der Soldat unter Verkürzung der Wiederbeförderungssperre auf zwei Jahre zum Feldwebel zu degradieren sei. Seine besonders guten Leistungen änderten daran nichts, zumal sich der Soldat trotz eines laufenden Disziplinarverfahrens zu weiteren Pflichtverletzungen habe verleiten lassen.
Entscheidungsgründe
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1. Die von der Wehrdisziplinaranwaltschaft gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet; die ebenfalls zulässige Berufung des Soldaten ist unbegründet.
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Da das Rechtsmittel von der Wehrdisziplinaranwaltschaft zuungunsten des Soldaten in vollem Umfang eingelegt worden ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung und ohne an das Verschlechterungsverbot gebunden zu sein eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen (2.), diese rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (3.) sowie über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (4.).
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2. Zur Überzeugung des Gerichts steht als Ergebnis der Beweisaufnahme fest:
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a) Der Soldat hat das im Anschuldigungspunkt 1 beschriebene Fehlverhalten vorsätzlich begangen.
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Soweit aufgrund der geständigen Einlassungen des Soldaten zu den objektiven Umständen allein noch dessen Motivation in Frage stand, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es dem Soldaten bei der Wegnahme des Handys darum gegangen ist, gegen Unteroffizier G., eine Rekrutin am Ende ihres zweiten Ausbildungsmonats, ein Druckmittel in die Hand zu bekommen, um sie zu veranlassen, mit ihm allein zu sein. Der Soldat hat dies zwar - auch - in der Berufungshauptverhandlung bestritten; dem steht jedoch die in die Berufungshauptverhandlung durch Verlesung eingeführte Aussage der Unteroffizier G. vor dem Truppendienstgericht sowie vor allem entgegen, dass es - die vom Soldaten behauptete Motivation einmal zugrundegelegt - dann jedenfalls für den Soldaten keinen Grund gegeben hätte, der Unteroffizier G. das Handy auch nach dem Verlassen des K. R. Pubs und erst recht nach Erreichen der Kaserne weiter vorzuenthalten.
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Diese Sachverhaltswürdigung wird weiter dadurch bestätigt, dass der Soldat im Strafverfahren durch seinen seinerzeitigen Verteidiger mit Schriftsatz vom 6. Februar 2009 eindeutig hat vortragen lassen, er habe der Zeugin das Handy deshalb abgenommen, um sie zu bewegen, sich zu späterer Stunde mit ihm ungestört zu treffen. Dass es sich bei dem Vortrag seines seinerzeitigen Verteidigers im Strafverfahren um das Ergebnis eines "Deals" gehandelt hätte, ist vom Soldaten nur gemutmaßt worden und daher nicht geeignet, der Erklärung im Strafverfahren ihre Bedeutung zu nehmen. Da der Soldat in dem Schriftsatz keinesfalls ein volles Geständnis abgelegt hat spricht auch nichts dafür, dass der Soldat mit seinen Erklärungen Sachverhalte eingeräumt hat, die nicht der Wahrheit entsprachen.
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b) Der Soldat hat auch das im Anschuldigungspunkt 2 beschriebene Fehlverhalten vorsätzlich begangen.
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Dies steht ebenfalls auf der Grundlage der in die Berufungshauptverhandlung durch Verlesung eingeführten Aussage der Unteroffizier G. sowie der eigenen Aussage des Soldaten fest. Soweit er in der Berufungshauptverhandlung vorträgt, er habe die Soldatin deshalb, wie angeschuldigt, behandelt, weil sie mehrmals stehengeblieben sei, ist der Vortrag neu und unglaubhaft. Der Soldat hat keinen Grund dafür vortragen, warum er dies bislang nicht ausgesagt hatte. Dabei geht das Gericht angesichts der Aussagen der Unteroffizier G. im Strafverfahren in Übereinstimmung mit dem Truppendienstgericht und den Aussagen des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung allerdings davon aus, dass der Soldat den Kopf der Zeugin wesentlich kürzer als 3 Minuten, jedoch mindestens 20 Sekunden nach vorne gedrückt hat. Dass der Zeuge Oberfeldwebel W. einen solchen Vorgang nicht beobachtet haben will, ist einerseits wegen der geständigen Einlassungen des Soldaten und andererseits deshalb ohne Bedeutung, weil der Zeuge den Soldaten und die Unteroffizier G. nicht während der ganzen Strecke begleitet hat.
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c) Der Soldat hat das im Anschuldigungspunkt 3 beschriebene Fehlverhalten ebenfalls vorsätzlich begangen.
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aa) Auch dies steht auf der Grundlage der in die Berufungshauptverhandlung durch Verlesung eingeführten Aussage der Unteroffizier G. sowie der Aussagen des Soldaten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, fest. Der Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung nicht in Abrede gestellt, die Unteroffizier G. für die Zeit nach Mitternacht in den Vorraum der neben seiner Stube gelegenen Herrentoilette bestellt zu haben, damit sie dort ihr Handy wieder in Empfang nehmen konnte.
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bb) Dass der Soldat die Unteroffizier G. aus eigener Initiative und mit erotischem Hintergrund geküsst hat, hat er in der Berufungshauptverhandlung ebenfalls bestätigt. Dies entspricht auch der Aussage der Unteroffizier G. vor dem Truppendienstgericht und den Einlassungen des Soldaten im Strafverfahren. In dem Schriftsatz des (seinerzeitigen) Verteidigers vom 6. Februar 2009 heißt es, der Soldat bedauere, sich in der Nacht vom 28. auf 29. Mai 2008 gegenüber der Zeugin jedenfalls unangemessen und ungebührlich verhalten zu haben. Er wolle auch keineswegs verhehlen, dass er nicht erst am 28. Mai 2008 ein über das Dienstverhältnis hinausgehendes Interesse an der Zeugin gehabt habe. Er habe die Zeugin im Vorraum der Herrentoilette "umarmt und begonnen, sie zu küssen", nach ihrem Widerstand aber sofort Abstand genommen, als er erkannt habe, dass sie den Kuss nicht wünsche.
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Zur Überzeugung des Senats steht ebenso fest, dass das sexuelle Verhalten des Soldaten der Zeugin Unteroffizier G. auch unerwünscht war und keine einvernehmliche sexuelle Handlung zwischen ihr und dem Soldaten vorlag (vgl. auch ZDv 14/3 "Umgang mit Sexualität in der Bundeswehr"). Dafür spricht nicht nur die in die Berufungshauptverhandlung eingeführte Aussage der Unteroffizier G. vor dem Truppendienstgericht, sondern auch deren Aussagen im Strafverfahren, die keinen Belastungseifer erkennen lassen. Ihre Aussagen sprechen im Gegenteil dafür, dass ihr nicht daran gelegen war, den Vorgang in offizielle Bahnen zu lenken. Soweit der Soldat im früheren Verfahrensstadium (in der Niederschrift zum Schlussgehör vom 5. Mai 2009) erklärt hat, das Verhältnis zur Zeugin sei ab dem Zeitpunkt gespalten gewesen, an dem er ihr eröffnet habe, die Allgemeine Grundausbildung wiederholen zu müssen und an der UA-Förderausbildung des ... Zuges teilnehmen zu sollen (was "ungefähr" am Tag des Zugfestes gewesen sei), haben sich im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens keine tatsächlichen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass dieser schon in tatsächlicher Hinsicht nicht feststehende Umstand das Aussageverhalten der Zeugin zum Nachteil des Soldaten beeinflusst hätte.
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Für die Richtigkeit der Aussagen der Unteroffizier G. sprechen auch und vor allem das Aussageverhalten des Soldaten und dessen Einlassungen in der Berufungshauptverhandlung. Während der Soldat zunächst den Versuch unternahm, Unteroffizier G. als diejenige darzustellen, von der die Initiative zum Kuss ausgegangen sei, hat er dies anschließend widerrufen. Zudem hat er sodann in der Berufungshauptverhandlung Gründe vorgetragen, die nach seiner Ansicht ihn zur Annahme berechtigt hätten, Unteroffizier G. sei mit intimer Zuwendung einverstanden. Diese Gründe erschöpften sich jedoch in der Behauptung, Unteroffizier G. sei ihm gegenüber freundlich und zugewandt gewesen, insbesondere habe sie sich nach seinen außerdienstlichen Aktivitäten erkundigt. Angesichts dessen steht zur Überzeugung fest, dass auf Seiten der Zeugin nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür vorlagen, die beim Soldaten den Irrtum hätten erzeugen können, Unteroffizier G. sei mit intimen Gesten einverstanden. Dass er nicht davon ausgegangen sein kann, Unteroffizier G. werde sich aus persönlicher Geneigtheit zu ihm in die Herrentoilette begeben, wird auch daran deutlich, dass er selbst meinte, das Handy als Druckmittel einsetzen zu müssen. Bei alledem kann dahingestellt bleiben, ob nicht auch das nachfolgende unter Anschuldigungspunkt 4 beschriebene Verhalten hinreichend belegt, dass keine Umstände vorlagen, die einen etwaigen Irrtum über die Haltung der Unteroffizier G. hätten erzeugen können.
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d) Der Soldat hat das im Anschuldigungspunkt 4 beschriebene Fehlverhalten vorsätzlich begangen. Dies steht auf der Grundlage der geständigen Einlassungen des Soldaten fest, der auch nicht den von der Unteroffizier G. protokollierten Inhalt der SMS in Abrede gestellt hat.
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e) Dass der Soldat auch das in der Nachtragsanschuldigungsschrift beschriebene Fehlverhalten begangen hat, steht ebenfalls auf der Grundlage der geständigen Einlassungen des Soldaten fest. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Soldat sich grob fahrlässig in den alkoholisierten Zustand versetzt und er fahrlässig den Flurbereich verschmutzt und den Dienst fahrlässig zu spät angetreten hat.
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3. Der Soldat hat damit ein Dienstvergehen begangen, § 23 Abs. 1 SG.
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a) Durch sein unter Anschuldigungspunkt 1 beschriebenes Fehlverhalten hat der Soldat gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG i.V.m. § 240 StGB), seine ihn als Vorgesetzten treffende Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG sowie gegen seine Kameradschaftspflicht nach § 12 Satz 2 SG verstoßen. Darüber hinaus begründet sein Fehlverhalten einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 SG, hier Satz 2, weil der Senat zugunsten des Soldaten annimmt, dass er seinerzeit nicht zur Teilnahme am Zugabend verpflichtet gewesen ist und mithin eine außerdienstliche Veranstaltung vorlag.
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b) Entsprechendes gilt für das Fehlverhalten gem. Anschuldigungspunkt 2. Dass die körperliche Misshandlung nicht im zeitlichen Umfang von drei Minuten erfolgte, ändert an der Tatbestandsmäßigkeit der Pflichtverletzung nichts. Ein Vorgesetzter darf seine Untergebenen ohne deren Einverständnis niemals anfassen, außer wenn zur Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (vgl. Urteil vom 15. Februar 2000 - BVerwG 2 WD 30.99 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 42). Da der Soldat nach dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts D. damit zugleich den Straftatbestand des § 30 Abs. 1 WStG verwirklicht hat, liegt zusätzlich ein Verstoß gegen § 7 SG vor, der die Loyalität zur Rechtsordnung mit einschließt (Urteil vom 22. August 2007 - BVerwG 2 WD 27.06 - BVerwGE 129, 181 <192 f.>).
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c) Das festgestellte Fehlverhalten gem. Anschuldigungspunkt 3 stellt nicht nur einen Verstoß gegen die Pflicht zur Fürsorge, zur Kameradschaft und der Pflicht zu einem Verhalten dar, das dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 WD 32.04 - NVwZ 2006, S. 608 <609>); der Soldat beging gem. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Gleichbehandlung von Soldatinnen und Soldaten - SoldGG - vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2008 (BGBl I S. 1629), eine Verletzung seiner dienstlichen Pflichten auch dadurch, dass er Unteroffizier G. sexuell belästigt hat.
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Nach § 3 Abs. 4 SoldGG liegt eine sexuelle Belästigung vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Nach Maßgabe dessen erfüllt der aus sexuellen Motiven der Unteroffizier G. aufgezwungene Kuss eine unerwünschte körperliche Berührung (vgl. Urteil vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 - BVerwGE 103, 257 <261> = Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 2; zu Äußerungen sexuellen Inhalts: Urteil vom 24. April 2007 - BVerwG 2 WD 9.06 - BVerwGE 128, 319 <321 ff.> = Buchholz 449 § 10 SG Nr. 57), wobei tatbestandsmäßig ohne rechtliche Bedeutung ist, ob es sich um einen Zungenkuss gehandelt hat. Darüber hinaus stellt aber auch die Aufforderung an Unteroffizier G., sich nach Mitternacht aus offensichtlich dienstfremden Gründen im Vorraum der Herrentoilette einzufinden, ein sexuell bestimmtes Verhalten dar, das in doppelter Weise deshalb objektiv entwürdigend ist, weil sich die Soldatin dem Ansinnen eines Dienstvorgesetzten ausgesetzt und eine Umgebung zu betreten gezwungen sah, die gerade zum Schutz der Intimsphäre zwischen den Geschlechtern separat vorgehalten wird.
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d) Die zahlreichen SMS, die der Soldat der Unteroffizier G. aus außerdienstlichen Gründen zusandte, stellten zwar keine sexuelle Belästigung und auch keine sonstige Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 3 SoldGG dar, weil sie weder bezweckten noch bewirkten, dass deren Würde verletzt werden sollte; ausweislich der Protokollierung durch Unteroffizier G. waren die SMS im Wesentlichen darauf gerichtet, mit ihr ein persönliches Gespräch zu führen, nachdem der Soldat sein Fehlverhalten erkannt hatte. Gleichwohl hat er damit gegen seine ihn als Vorgesetzten treffende Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG sowie gegen seine Kameradschaftspflicht nach § 12 Satz 2 SG verstoßen und sich damit auch achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Die große Anzahl der SMS, die Zeitpunkte, zu denen sie versandt wurden, sowie der private Kontext, in dem sie jeweils standen, weisen die Zwangskommunikation nach Zapfenstreich als unkameradschaftlich und fürsorgewidrig aus.
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e) Indem der Soldat - wie in der Nachtragsanschuldigungsschrift beschrieben - das Erbrochene nicht selbst beseitigt und seinen Dienst aufgrund des Alkoholmissbrauchs zu spät angetreten hat, hat er fahrlässig seine Kameradschaftspflicht nach § 12 SG verletzt. Dabei ist ohne rechtlichen Belang, welcher Kamerad konkret das Erbrochene beseitigt und ob der Soldat dazu Weisung gegeben hat. Zugleich war das Verhalten im Hinblick auf die gerade neu eingezogenen Wehrpflichtigen in besonderer Weise geeignet, dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen zu schaden, die der Dienst als Soldat erfordert, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG. Darüber hinaus hat der Soldat auch die Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SG fahrlässig verletzt, weil er nach dem maßgeblichen Tagesdienstplan, der einen Befehl darstellt, jedenfalls um 7:00 Uhr an der Besprechung hätte teilnehmen müssen.
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4. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten (stRspr, vgl. Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Rn. 23 = Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
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a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung. Danach wiegt das Dienstvergehen des Soldaten schwer.
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Auch wenn der unter Anschuldigungspunkt 2 beschriebene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Rekrutin Unteroffizier G. nur kurz dauerte, war er jedenfalls nicht unwesentlich und war strafbar. Hinzu kam vor allem, dass der Soldat die Zeugin Unteroffizier G. nicht nur - ausweislich Anschuldigungspunkt 3 - belästigt hat, sondern dies auch - ausweislich Anschuldigungspunkt 1 - sexuell motiviert geschah. Er hat dadurch in die Intimsphäre und die Rechte einer untergebenen Kameradin eingegriffen und dabei sowohl seine Vorgesetztenstellung als auch das Interesse der Untergebenen, wieder in den Besitz ihres Eigentums zu gelangen, aus privaten Gründen ausgenutzt. Der Soldat hat die "gebotene dienstliche Objektivität und Neutralität aufgegeben, um sexuelle Beziehungen anzubahnen und zu fördern" (vgl. ZDv 14/3 Anlage B 173 "Umgang mit Sexualität in der Bundeswehr" - Stand: 2009). Da er dazu seine Vorgesetztenstellung einsetzte, ist die Dienstpflichtverletzung erheblich (vgl. ZDv 14/3 Anlage B 173 Nr. 2).
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Soweit der Soldat dem entgegenhält, die Zeugin habe die Herrentoilette in Begleitung auch anderer Soldatinnen aufsuchen und ihr Handy ausschalten können, um seinen SMS nicht mehr ausgesetzt zu sein, beruht dies auf der offensichtlichen Fehlvorstellung, das Opfer sei gehalten, seine Lebensgestaltung auf das Fehlverhalten eines anderen einzurichten.
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Verhaltensweisen dieser Art dürfen einem Soldaten in Vorgesetztenstellung keinesfalls passieren. Denn Eingriffe in die körperliche Integrität und die Würde eines Untergebenen und Kameraden können und dürfen schon im Hinblick auf § 6 SG sowie die in der Verfassung gewährleisteten Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und des Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) sowie die daraus resultierenden staatlichen Schutzverpflichtungen keinesfalls geduldet werden. Pflichtverletzungen der vorliegenden Art sind zudem einem ordnungsgemäßen militärischen Dienstablauf abträglich. Ein Soldat, und zwar insbesondere ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner militärischen Vorgesetzten, um seine Aufgabe so zu erfüllen, dass der geordnete Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Die Stellung des Soldaten als Portepeeunteroffizier im Dienstrang eines Oberfeldwebels hätte erfordert, dass er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel gibt (§ 10 Abs. 1 SG). Denn nur wer selbst ein beispielhaftes Verhalten zeigt, kann von seinen Untergebenen erwarten, dass sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Überzeugung erfüllen. Unter diesem Blickwinkel war sein Fehlverhalten geeignet, seine Zuverlässigkeit und sein persönliches Ansehen gravierend in Frage zu stellen (vgl. Urteil vom 1. März 2007 - BVerwG 2 WD 4.06 - Rn. 48 = Buchholz 449 § 10 SG Nr. 56).
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Die weiteren Fehlverhaltensweisen runden das Bild von einem schweren Dienstvergehen ab, wobei das in der Nachtragsanschuldigungsschrift beschriebene Verhalten zwar nur fahrlässig war, vom Soldaten jedoch gezeitigt wurde, als bereits ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden war. Erschwerend tritt hinzu, dass sich in der Kompanie Wehrpflichtige befanden, die erst einem Tag zuvor ihren Dienst in der Bundeswehr angetreten hatten, so dass bei ihnen gleich zu Beginn des Dienstes ein denkbar schlechtes Bild vom Dienst in der Bundeswehr zu entstehen drohte.
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b) Das Dienstvergehen hatte auch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Der Soldat konnte seinerzeit - nach der Aussage des Leumundszeugen - nicht mehr in der Funktion als Zugführer belassen werden. Der Soldat hat zudem selbst vorgetragen, als Folge des Vorfalls von anderen Kameraden als Vergewaltiger usw. bezeichnet worden zu sein. Die insoweit massiven Auswirkungen auf den Dienstbetrieb werden dadurch abgerundet, dass Unteroffizier G. als Folge des Vorfalls krank geschrieben wurde.
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c) Das Maß der Schuld wird vor allem dadurch bestimmt, dass der Soldat - abgesehen von dem in der Nachtragsanschuldigungsschrift beschriebenen Fehlverhalten - vorsätzlich gehandelt hat. Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten verringerten, sind nicht erkennbar. Sie wären nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen eines solchen Milderungsgrundes zur Tatzeit vorgelegen haben, sind nicht ersichtlich. Dass eine alkoholbedingte Enthemmung vorgelegen hätte, hat der Soldat selbst nicht behauptet. Auch der Zeuge, Oberfeldwebel W., hat ausgesagt, eine starke Alkoholisierung des Soldaten sei ihm nicht aufgefallen. Da sie im Übrigen selbstverschuldet gewesen wäre, wäre sie zudem auch rechtlich irrelevant (vgl. Urteil vom 24. November 2005, a.a.O. S. 609).
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d) Hinsichtlich seiner Beweggründe steht fest, dass der Soldat ausschließlich aus privaten, teilweise sexuellen und durchgehend dienstschädlichen Motiven gehandelt hat.
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e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien Persönlichkeit und bisherige Führung stechen die auch nach den Aussagen des Leumundszeugen, Hauptmann L., hervorragenden Leistungen des bislang weder strafrechtlich noch disziplinarisch in Erscheinung getretenen Soldaten hervor.
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f) Trotz dieser besonderen Leistungen ist der Soldat bei der Gesamtwürdigung aller Umstände in den Dienstgrad eines Feldwebels herabzusetzen, § 58 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 WDO. Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung von einem zweistufigen Prüfungsschema aus (Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG 2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.). Auf der ersten Stufe bestimmt der Senat im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen".
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aa) Soweit es die Handlungen des Soldaten betrifft, die in der vorsätzlichen körperlichen Misshandlung und der vorsätzlichen, während des Dienstes begangenen sexuellen Belästigung bestanden, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad, bei einem Berufssoldaten unter Umständen sogar die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, wobei es erheblicher Milderungsgründe bedarf, um bei einem Soldaten in Vorgesetztenstellung die Dienstgradherabsetzung auf einen Dienstgrad zu beschränken oder von ihr überhaupt absehen zu können (vgl. Urteile vom 2. April 2008 - BVerwG 2 WD 13.07 - Rn. 48 = Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 25 -, vom 15. Februar 2000, a.a.O., vom 1. März 2007, a.a.O., vom 19. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 48 und vom 24. November 2005, a.a.O., S. 609). Verletzungen der Gehorsampflicht hat der Senat - je nach Schwere des Verstoßes - mit einer Gehaltskürzung, einem Beförderungsverbot oder auch einer Dienstgradherabsetzung geahndet (Urteil vom 22. August 2007, a.a.O. S. 197 m.w.N.). Auch wenn wegen des fahrlässigen und einmaligen Verstoßes gegen die Gehorsamspflicht keine Dienstgradherabsetzung in Betracht kommt, ändert dies bei Einbeziehung des sonstigen Fehlverhaltens nichts daran, dass Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen insgesamt eine Dienstgradherabsetzung bleibt.
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bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Verschärfung oder Milderung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen.
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Bei der Maßnahmebemessung auf der zweiten Stufe ist vor allem hinsichtlich der "Eigenart und Schwere" sowie der "Auswirkungen" des Dienstvergehens zu klären, ob die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren ist. Für die "Eigenart und Schwere des Dienstvergehens" kann z. B. von Bedeutung sein, ob der Soldat eine herausgehobene Dienststellung hatte, einmalig oder wiederholt versagt hat, etwa in einem besonders wichtigen Pflichtenbereich. Bei den "Auswirkungen" des Fehlverhaltens sind die konkreten Folgen für den Dienstbetrieb (insbesondere die weitere Verwendbarkeit des Soldaten, Rückwirkungen auf Vorgesetzte oder Untergebene, negative personalwirtschaftliche Konsequenzen) sowie schädliche Weiterungen für das Außenbild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Zumessungskriteriums "Maß der Schuld" hat der Senat bei der endgültigen Bestimmung der Disziplinarmaßnahme neben der Schuldform (Vorsatz, Fahrlässigkeit) und der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB analog) das Vorliegen von Erschwerungs- und Milderungsgründen in den Tatumständen in Betracht zu ziehen. Nach Maßgabe dessen ist die Herabsetzung im Dienstgrad die angemessene Art der Disziplinarmaßnahme, wobei § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO dem nicht entgegensteht, weil er diese Maßnahmeart nicht betrifft; eine Herabsetzung um mehr als einen Dienstgrad oder gar die Entfernung aus dem Dienst wäre indes unangemessen.
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Wie vom Senat jüngst mehrfach betont, ist von der Regelmaßnahme nicht schon deshalb abzuweichen, weil der Soldat überdurchschnittliche Leistungen aufweist. Die persönliche Integrität eines Soldaten steht gleichberechtigt neben dem Erfordernis der fachlichen Qualifikation, so dass gravierende Defizite an der persönlichen Integrität auch nicht durch fachliche Kompetenz ausgeglichen werden können (Urteile vom 16. Juni 2011 - BVerwG 2 WD 11.10 -, vom 16. März 2011 - BVerwG 2 WD 40.09 - Rn. 70 und vom 31. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 4.10 - Rn. 50).
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Die Herabsetzung um mehr als einen Dienstgrad wäre jedoch unangemessen, so dass nicht auf die nach der neuen Rechtsprechung des Senats unzulässige ursprüngliche Erwägung der Wehrdisziplinaranwaltschaft eingegangen zu werden braucht, in Ermangelung einer Degradierungsmöglichkeit zum Stabsunteroffizier (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 3 WDO) sei der Soldat aus dem Dienstverhältnis zu entfernen (vgl. dazu Urteil vom 4. März 2009 - BVerwG 2 WD 10.08 - Rn. 62 = Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 27; anders noch Urteil vom 24. November 2005, a.a.O. S. 610).
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Ganz erhebliche Milderungsumstände, die eine Herabsetzung um mehr als einen Dienstgrad auch im Vergleich zu den vom Senat bislang entschiedenen Fällen sexueller Belästigung unangemessen werden ließe, sind darin zu sehen, dass es sich um eine einmalige sexuelle Belästigung gehandelt hat, die nicht mit Berührungen im Intimbereich einherging, und der Soldat sein Handeln aufrichtig bedauert hat.
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Unteroffizier G. hat im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 15. Dezember 2008 erklärt, der Soldat habe bei früheren Kontakten keine Andeutungen sexueller Art gemacht. Vor dem angeschuldigten Vorfall sei es auch zu keinerlei Berührungen oder Ähnlichem gekommen. Der Soldat sei ihr gegenüber immer sehr freundlich gewesen. Sie habe trotz des Kusses nicht angenommen, dass er mehr von ihr gewollt habe. Ihrer Ansicht nach habe er mit dem Kuss nur vermeiden wollen, dass sie die Vorenthaltung des Handys melden würde. Nach dem Vorfall habe sich das Verhalten des Soldaten ihr gegenüber in keiner Weise verändert. Er sei weiterhin freundlich und nett zu ihr gewesen. Der Kuss sei auch nicht gewaltsam gewesen. Den Griff ins Genick habe sie schon gespürt, er sei aber so richtig schmerzhaft nicht gewesen. Auf der Grundlage dessen ist der Senat davon ausgegangen, dass die Handlung des Soldaten jedenfalls subjektiv nicht von der Absicht getragen war, Unteroffizier G. erniedrigend behandeln zu wollen. Der Soldat hat die Zeugin nach dem Vorfall auf der Herrentoilette zwar mit SMS belästigt, dies jedoch erkennbar aus der Einsicht seines Fehlverhaltens heraus. Zur Überzeugung des Senats steht auf der Grundlage der Aussagen des früheren und gegenwärtigen Disziplinarvorgesetzten sowie insbesondere des Leumundszeugen in der Berufungshauptverhandlung zudem fest, dass der Soldat weiterhin als Vorgesetzter verwendbar ist und es ihm auch nicht grundsätzlich an der Fähigkeit fehlt, zu (weiblichen) Untergebenen Distanz zu wahren.
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Es sind keine "besonderen Gründe" im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 3 WDO ersichtlich, die gesetzliche Wiederbeförderungssperre von drei Jahren auf zwei Jahre herabzusetzen.
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Referenzen
- § 38 WDO 3x (nicht zugeordnet)
- StGB § 240 Nötigung 1x
- § 3 Abs. 4 SoldGG 1x (nicht zugeordnet)
- SG § 23 Dienstvergehen 1x
- § 62 Abs. 1 WDO 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 1x
- § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO 1x (nicht zugeordnet)
- § 62 Abs. 1 Satz 3 WDO 1x (nicht zugeordnet)
- SG § 6 Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten 1x
- § 3 Abs. 3 SoldGG 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 1x
- § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO 2x (nicht zugeordnet)
- SG § 7 Grundpflicht des Soldaten 2x
- SG § 17 Verhalten im und außer Dienst 5x
- SG § 10 Pflichten des Vorgesetzten 8x
- SG § 12 Kameradschaft 5x
- § 38 Abs. 1 WDO 2x (nicht zugeordnet)
- SG § 11 Gehorsam 2x
- § 62 Abs. 3 Satz 3 WDO 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 1 WStG 1x (nicht zugeordnet)