Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 82/11, 9 B 82/11 (9 B 48/11)
Gründe
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Der Senat ist zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen, § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO. Ein Fall des § 45 Abs. 3 ZPO liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor.
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Der Antrag des Klägers auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit ist bereits unzulässig, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S. ist mit Erreichen der Altersgrenze aus dem Gericht ausgeschieden und wird deshalb an der Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht mehr mitwirken.
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Soweit der Antrag sich gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht D. richtet, ist er unbegründet. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Eine rein subjektive Besorgnis, für die vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38 f.>). Hinreichende objektive Gründe, die bei vernünftiger Betrachtungsweise Anlass geben, an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu zweifeln, sind hier nicht gegeben.
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Der Kläger sieht einen Ablehnungsgrund vor allem darin, dass Richter am Bundesverwaltungsgericht D. das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes sowohl materiellrechtlich wie auch verfahrensrechtlich anders beurteilt als er selbst. Das gilt insbesondere für den Vorwurf, der im Rahmen der Gehörsrüge nach § 152a VwGO zu behandeln sein wird, der Richter habe die einschlägigen, vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sowie die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 12. Januar 2005 - Vf. 3-VII-03 - nicht zur Kenntnis genommen oder sich bewusst über sie hinweggesetzt und deshalb nicht darauf abgestellt, dass Bundesverfassungsrecht selbstverständlich revisibles Bundesrecht sei, auch wenn hier eine gemeindliche Satzung in Rede stehe. Der abgelehnte Richter habe fortgesetzt Beweise vereitelt, indem er die Ablehnung aller Beweisanträge trotz Verstoßes gegen Bundesverfassungsrecht für rechtmäßig gehalten habe. Die Frage des Rechts auf Einsicht in Urkunden nach § 99 VwGO sei ebenfalls gesetzeswidrig und verfahrensfehlerhaft beurteilt worden. Die vor Erlass der Ausbaubeitragssatzung durchgeführten Maßnahmen seien "contra legem" der Beitragspflicht unterworfen worden.
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Der Kläger leitet damit seine Besorgnis der Befangenheit aus einer unterschiedlichen - d.h. von der seinigen abweichenden - Beurteilung der Rechtslage durch den abgelehnten Richter her. Dass ein abgelehnter Richter bei der rechtlichen Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, reicht indes regelmäßig nicht aus, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen; das gilt selbst für irrige Ansichten (Beschluss vom 29. Mai 1991 - BVerwG 4 B 71.91 - NJW 1992, 1186 <1187> stRspr; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 54 Rn. 11b m.w.N.). Danach erweisen sich die vorstehend wiedergegebenen Ablehnungsgründe als nicht tragfähig. Im Beschluss vom 6. September 2011 findet sich - soweit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde veranlasst - eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Rügen der unzutreffenden Beurteilung der materiellen Rechtslage sowie der aufgeworfenen Verfahrensfragen wie der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Beweisaufnahme und der Anträge auf Beiziehung von Verwaltungsvorgängen und der Einsicht in diese nach § 99 VwGO. Dass dies Richter am Bundesverwaltungsgericht D. anders beurteilt als der Kläger, begründet keine Befangenheit. Soweit der Kläger rügt, die Anträge auf Beiziehung von Urkunden hätten nicht mit Verweis auf § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt werden dürfen, weil die Vorschrift auf den Urkundenbeweis nicht anwendbar sei, missversteht der Kläger den Inhalt der Entscheidung. Diese befasst sich insoweit mit seiner Rüge, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe verfahrensfehlerhaft die "Beweisanträge" des Klägers nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorab beschieden.
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Soweit der Kläger sein Ablehnungsgesuch außerdem darauf stützt, dass im Beschluss vom 6. September 2011 (Rn. 15) seine Schriftsätze vom 7., 14. und 24. Juni 2011 nicht zur Kenntnis genommen worden seien, mit denen er sehr wohl das Problem "Sonnleitnergasse" vor dem Verwaltungsgerichtshof gerügt habe, kann ihm gleichfalls nicht gefolgt werden. Diese Schriftsätze sind erst nach Erlass des Berufungsurteils beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen und konnten deshalb in dem Urteil nicht berücksichtigt werden. Für die Frage, ob und inwieweit sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem erwähnten Problem befassen musste, sind sie daher ohne Belang und brauchten folglich unter diesem Aspekt auch nicht in dem Senatsbeschluss vom 6. September 2011 gewürdigt zu werden.
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Die Behauptung, es stehe eine Rechtsbeugung im Raum, ist abwegig, weshalb eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 149 ZPO nicht in Betracht kommt.
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