Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Wehrdienstsenat) - 2 WRB 3/12, 2 WRB 4/12, 2 WRB 5/12, 2 WRB 3/12, 2 WRB 4/12, 2 WRB 5/12
Tatbestand
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Der ... geborene ehemalige Soldat leistete ab dem 1. Januar 2009 Grundwehrdienst bei der ...regiment in S.. Mit Verfügung des Kommandeurs ...kommando vom 3. April 2009 wurde er nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 WPflG vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen, da er trotz Belehrung wiederholt die Ausführung von Befehlen, sich mit einem vorschriftsmäßigen Haarschnitt zu melden, nicht befolgt habe und gegen ihn deshalb neben einer Disziplinarbuße in Höhe von 150 € bereits insgesamt 43 Tage Disziplinararrest verhängt worden seien. Nach seinem bisherigen Verhalten gefährde sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernsthaft.
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Die Anlage 1 zur ZDv 10/5 "Leben in der militärischen Gemeinschaft" lautet:
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"Die Haar- und Barttracht der Soldaten
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Die Erfordernisse des militärischen Dienstes hinsichtlich Funktionsfähigkeit, Unfallverhütung, Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit, Disziplin und Hygiene stellen grundsätzliche Anforderungen an die Haartracht der Soldatinnen sowie die Haar- und Barttracht der Soldaten.
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1. Die Haar- und Barttracht muss sauber und gepflegt sein. Modische Frisuren sind erlaubt; ausgenommen sind Frisuren, die in Farbe, Schnitt und Form besonders auffällig sind (z. B. Punkerfrisuren, Irokesenschnitte, grell gefärbte Haarsträhnen, Ornamentschnitte).
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2. Das Haar von Soldaten muss am Kopf anliegen oder so kurz geschnitten sein, dass Ohren und Augen nicht bedeckt werden. Es ist so zu tragen, dass bei aufrechter Kopfhaltung Uniform- und Hemdkragen nicht berührt werden. Nicht erlaubt sind besonders ausgefallene Haarschnitte (z. B. Pferdeschwänze, gezopfte Frisuren). Bärte und Koteletten müssen kurz geschnitten sein. Wenn sich der Soldat einen Bart wachsen lassen will, muss er dies während seines Urlaubs tun. Die oder der Disziplinarvorgesetzte kann Ausnahmen genehmigen.
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3. Die Haartracht von Soldatinnen darf den vorschriftsmäßigen Sitz der militärischen Kopfbedeckung nicht behindern. Zur Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und bei bestimmten Diensten (z. B. Gefechtsausbildung, Sportausbildung, Teilnahme an Einsätzen und Übungen) kann die oder der Disziplinarvorgesetzte bei langen Haaren das Tragen eines Haarnetzes befehlen.
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4. Auch für Angehörige der Reserve, die Wehrübungen leisten, muss die Haar- und Barttracht sauber und gepflegt sein. Unabhängig davon soll die bzw. der Disziplinarvorgesetzte das Tragen eines Haarnetzes befehlen, wenn das Haar in Farbe, Schnitt und Form den vorgenannten Forderungen nicht entspricht.
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Soweit besondere Verhältnisse Abweichungen von den o.a. Bestimmungen erforderlich machen oder für bestimmte Personengruppen (z. B. Soldatinnen und Soldaten in Auslandsverwendungen, fliegendes Personal, Soldatinnen und Soldaten im protokollarischen Dienst, Pflegepersonal in Bundeswehrkrankenhäusern) Sonderregelungen erforderlich sind, sind diese zu befehlen. Zuständig sind die Inspekteure der Teilstreitkräfte, der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr und der Inspekteur der Streitkräftebasis. Die Befugnis kann delegiert werden."
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Am 30. Januar 2009 verhängte der Chef der ...regiment gegen den ehemaligen Soldaten eine Disziplinarmaßnahme in Form einer Disziplinarbuße in Höhe von 150 € ohne Bewährung.
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Der Tenor lautete:
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"Er hat am 26.01.09 in ...-Kaserne, ...str., ... S. sich nicht, obwohl ihm dies am 23.01.09 durch den Kompaniechef befohlen wurde, am 26.01.09 mit einer den Bestimmungen der ZDv 10/5 Anl. 1 Nr. 2 entsprechenden Frisur bei seinem Kompaniechef gemeldet. Statt dessen meldete er sich am 26.01.09 bei seinem Kompaniechef mit einer Pferdeschwanz-Frisur, bei der nach wie vor die Haare bei aufrechter Kopfhaltung Uniform und Hemdkragen berührten. Dabei erklärte der Soldat, dass er den ihm erteilten Befehl vom 23.01.09 für unverbindlich und rechtswidrig halte."
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Die mit Schreiben vom 4. Februar 2009, eingegangen beim Disziplinarvorgesetzten am selben Tag, gegen einen weiteren Befehl vom 2. Februar 2009 gerichtete Beschwerde, verbunden mit dem Antrag, "die Disziplinargeldbuße aufzuheben", begründete der ehemalige Soldat insbesondere damit, er habe den Befehl so verstanden, dass seine am Hinterkopf zusammen- und hochgebundenen Haare erlaubt seien, wenn sie den Kragen nicht berührten. Diesen Befehl werde er befolgen. Wenn der Befehl so zu verstehen sei, dass er sich die Haare abzuschneiden habe, um sie offen getragen vom Kragen fernzuhalten, werde er den Befehl nicht ausführen.
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Mit Beschwerdebescheid vom 9. Februar 2009, dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2009 ausgehändigt, wies der Kommandeur ... Bataillon ...regiment den Antrag als zulässig, aber unbegründet zurück. Dagegen erhob der Bevollmächtigte des ehemaligen Soldaten mit Schriftsatz vom 13. Februar 2009, beim Truppendienstgericht eingegangen am 20. Februar 2009, weitere Beschwerde (Verfahren BVerwG 2 WRB 3.12).
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Nach richterlicher Zustimmung mit Beschluss vom 5. Februar 2009 (Az.: N 6 ASL 10/09) verhängte der Chef der ...regiment am 5. Februar 2009 gegen den ehemaligen Soldaten einen Disziplinararrest von sieben Tagen. Die sofortige Vollstreckbarkeit des Arrestes wurde nach § 40 Abs. 1 WDO angeordnet.
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Der Tenor lautete:
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"Er hat am 04.02.09 in ...-Kaserne, ...str., ... S. sich nicht, obwohl ihm dies am 02.02.09 durch den KpChef befohlen wurde, mit einer den Bestimmungen der ZDv 10/5 Anl. 1 Nr. 2 entsprechenden Frisur bei seinem KpChef gemeldet. Statt dessen meldete er sich am 04.02.09 bei seinem KpChef mit einer gezopften Frisur, bei der nach wie vor die Haare bei aufrechter Kopfhaltung den Uniformkragen berührten. Dabei erklärte der Soldat, dass er den ihm erteilten Befehl vom 02.02.09 für ungerecht halte. Diese Begründung führte der Soldat bereits am 26.01.09 seinem KpChef gegenüber an, als er sich mit nicht veränderter Frisur bei ihm meldete, obwohl ihm der Befehl dazu mit Erläuterung des Inhaltes der ZDv 10/5 Anl. 1 Nr. 2 und dem Hinweis auf mögliche Folgen des Nichtbefolgens dieses Befehls am 23.01.09 vom KpChef erteilt wurde."
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Der Disziplinararrest wurde vom 5. bis 11. Februar 2009 vollstreckt.
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Am 6. Februar 2009 legte der Verteidiger des ehemaligen Soldaten beim Kommandeur des ... Bataillons ...regiment Beschwerde gegen den Disziplinararrest ein. Mit Schreiben vom 8. Februar 2009, bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 9. Februar 2009, beschwerte sich der ehemalige Soldat über den Befehl vom 2. Februar 2009 und wandte sich gleichzeitig gegen den Disziplinararrest vom 5. Februar 2009. Er halte den Befehl seines Kompaniechefs vom 2. Februar 2009 für unrechtmäßig und unzumutbar und fühle sich in seinen staatsbürgerlichen Rechten beschränkt. Insbesondere verstoße der Haar- und Barttrachterlass gegen seine Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 und 3 GG (Verfahren BVerwG 2 WRB 4.12).
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Nach richterlicher Zustimmung mit Beschluss vom 17. Februar 2009 (Az.: N 6 ASL 13/09) verhängte der Kommandeur ... Bataillon ...sregiment am 17. Februar 2009 gegen den ehemaligen Soldaten einen Disziplinararrest von fünfzehn Tagen. Die sofortige Vollstreckbarkeit des Arrestes wurde nach § 40 Abs. 1 WDO angeordnet.
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Der Tenor lautete:
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"Er hat am 11.02.2009 in S., ...-Kaserne, ...str., Gebäude ..., Raum ..., (der ... Kompanie) den gegen 12.30 Uhr erteilten Befehl seines Kompaniechefs, Hauptmann B., im Beisein des Oberleutnant W., sich am 13.02.2009 um 07.15 Uhr mit einer Frisur zu melden, die den Bestimmungen der ZDv 10/5 'Leben in der militärischen Gemeinschaft' Anlage 1 Nr. 103 (im Sinne der Haar- und Barttracht der Soldaten gemäß Nr. 2) entspricht, trotz Belehrung über mögliche Konsequenzen der Nichtbefolgung des Befehls nicht befolgt."
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Der Disziplinararrest wurde vom 17. Februar bis 3. März 2009 vollstreckt.
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Mit Schreiben seines Verteidigers an den Kommandeur ... Bataillon ...regiment vom 19. Februar 2009, beim Truppendienstgericht Nord eingegangen am 27. Februar 2009, legte der ehemalige Soldat Beschwerde gegen den Disziplinararrest ein (Verfahren BVerwG 2 WRB 5.12).
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Zur Begründung trug der ehemalige Soldat vor dem Truppendienstgericht insbesondere vor, er habe seine Haare seit ca. acht Jahren wachsen lassen. Sie erreichten - offen getragen - inzwischen eine Länge von ca. 40 cm. Er spiele in seiner Freizeit Bassgitarre in einer Rockband. Seine langen Haare seien sein Markenzeichen, sein gesamtes "Image", mit dem er bei seinen Freunden, den Fans der Band und sämtlichen Bekannten "bekannt" geworden sei. Seine persönliche Identität stütze sich auf seine Haarlänge. Er halte die erteilten Befehle für rechtswidrig und für ihn unverbindlich, wenn sie notwendig voraussetzten, dass er seine Haare kürzen müsse, um bei offener Trageweise die Stirn, Ohren und den Uniformkragen "haarfrei" halten zu können. Die Befehle verletzten ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG und verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, weil Soldatinnen das Tragen langer Haare gestattet sei.
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Mit Beschlüssen vom 21. Juni 2012 hat das Truppendienstgericht auf der Grundlage des wie in den angefochtenen Disziplinarverfügungen festgestellten unstreitigen Verhaltens die weitere Beschwerde gegen die Disziplinarbuße und die Beschwerden gegen die Disziplinararreste zurückgewiesen. Der ehemalige Soldat habe jeweils ein Dienstvergehen begangen, weil er die Befehle, mit einer den Bestimmungen der ZDv 10/5 Anlage 1 Nr. 2 entsprechenden Frisur sich bei seinem Kompaniechef zu melden, nicht befolgt habe. Die auf den als Anlage 1 in der ZDv 10/5 "Leben in der militärischen Gemeinschaft" enthaltenen Erlass "Die Haar- und Barttracht der Soldaten" gestützten Befehle seien ebenso wie der - inzident zu prüfende - Haar- und Barterlass rechtmäßig und verletzten den ehemaligen Soldaten nicht in seinen Grundrechten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschlüsse vom 21. Juni 2012 - TDG N 6 BLc 2/09, TDG N 6 BLb 2/09 und 3/09 - Bezug genommen.
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Die Beschlüsse wurden jeweils dem ehemaligen Soldaten am 30. Juni 2012 und seinem Verteidiger am 2. Juli 2012 zugestellt. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schriftsätzen vom 17. Juli 2012, eingegangen am 20. Juli 2012, ließ der ehemalige Soldat durch seinen Verteidiger jeweils die vom Truppendienstgericht gemäß § 22a Abs. 2 Nr. 2 WBO zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen, die er jeweils mit Schriftsatz vom 3. September 2012, eingegangen beim Truppendienstgericht Nord am selben Tag, insbesondere wie folgt begründete:
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Es sei bereits zweifelhaft, ob die erteilten Befehle dienstlichen Zwecken gedient hätten. Da mittlerweile sämtliche Laufbahnen der Bundeswehr auch für Frauen geöffnet seien und diesen das Tragen eines Haarnetzes bei Bedarf gestattet werden könne, sei davon auszugehen, dass das Tragen eines Haarnetzes gleichermaßen geeignet sei, Unfälle zu verhüten wie das Abschneiden langer Haare. Er beanspruche keine besonderen Vergünstigungen, sondern nur, genauso gestellt zu werden wie dienende Frauen. Der "Haar- und Barterlass" könne sich nicht auf eine Ermächtigungsgrundlage stützen. Deshalb gehöre er nicht zur formell und materiell verfassungsmäßigen Ordnung, weshalb es auch für den erteilten Befehl selbst an einer entsprechenden Grundlage mangele. Art. 2 Abs. 1 GG könne keinesfalls verfassungsmäßig eingeschränkt werden, weil die Identität eines Menschen zum geschützten Kernbereich des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und der unantastbaren Sphäre privater Lebensgestaltung gehöre. Das Truppendienstgericht habe es unterlassen, einen Eingriff in seine Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG zu prüfen. Dazu gehöre auch die Identität, hier vermittelt durch die Haartracht. Ebenso habe es nicht geprüft, ob der Befehl gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstoße. Zudem seien die Eingriffe in seine Grundrechte durch die Befehle unverhältnismäßig. Jedenfalls habe es mildere Mittel gegeben als den Eingriff in den Kernbereich seiner Persönlichkeit. Man hätte ihn gar nicht erst einziehen dürfen oder dort verwenden können, wo Beeinträchtigungen - wie bei den Frauen - ausgeschlossen seien.
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Einen ausdrücklichen Antrag hat der Beschwerdeführer nicht gestellt.
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Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - und der Bundeswehrdisziplinaranwalt halten die Rechtsbeschwerden für unzulässig, weil ihre Begründungen erst nach Ablauf der Begründungsfristen eingegangen seien. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt trägt ergänzend hilfsweise auch zur Unbegründetheit der Rechtsbeschwerden vor.
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Ebenfalls am 21. Juni 2012 hat das Truppendienstgericht zwei Anträge auf gerichtliche Entscheidung des ehemaligen Soldaten gegen zwei weitere Befehle vom März 2009, sich mit einer den Bestimmungen des Haar- und Barterlasses entsprechenden Frisur zu melden, abgelehnt. Die dagegen gerichteten Rechtsbeschwerden hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 zurückgewiesen (Az.: BVerwG 1 WRB 2.12 und 1 WRB 3.12).
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Akten des Truppendienstgerichts Nord Bezug genommen, die dem Senat bei der Beratung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
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1. Die Rechtsbeschwerden betreffen die Rechtmäßigkeit von drei Disziplinarmaßnahmen, deren Beurteilung dieselben Rechtsfragen aufwirft. Sie werden deshalb zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden (§ 42 WDO i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO und § 93 Satz 1 VwGO).
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2. Die Rechtsbeschwerden sind zulässig.
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Sie sind vom Truppendienstgericht durch Beschlüsse vom 21. Juni 2012 zugelassen worden (§ 42 WDO i.V.m. § 22a Abs. 2 Satz 2 WBO). An diese Entscheidungen ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden (§ 22a Abs. 3 WBO).
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Dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus der Bundeswehr entlassen wurde, berührt die Fortführung der Verfahren nicht (§ 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 15 WBO).
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Die Rechtsbeschwerden sind ausreichend begründet. Dafür reicht der Vortrag aus, dass die angefochtene Entscheidung des Truppendienstgerichts auf einer unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen beruht (Beschluss vom 10. November 2010 - BVerwG 2 WRB 1.10 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 53 Rn. 7). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung. Sie lässt erkennen, dass sie die Rechtsgrundlagen für den Erlass der Disziplinarmaßnahmen nicht als ausreichend erachtet und die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse des Truppendienstgerichts und der Disziplinarmaßnahmen begehrt. Einer ausdrücklichen Antragstellung bedarf es - anders als gemäß § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO - nicht (vgl. dazu Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 22a Rn. 28).
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Die Begründung der Rechtsbeschwerden erfolgte auch fristgemäß.
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Gemäß § 22a Abs. 4 WBO ist die Rechtsbeschwerde bei dem Truppendienstgericht, dessen Beschluss angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen. Diese Voraussetzungen sind hier mit den am 23. Juli 2012 vom Bundesverwaltungsgericht an das Truppendienstgericht Nord weitergeleiteten und dort innerhalb der Monatsfrist eingegangenen Beschwerdeschriftsätzen des Verteidigers des ehemaligen Soldaten und den am Montag, den 3. September 2012, beim Truppendienstgericht Nord eingereichten Beschwerdebegründungen erfüllt. Zwar wurden dem ehemaligen Soldaten die Beschlüsse des Truppendienstgerichts vom 21. Juni 2012 bereits am 30. Juni 2012 zugestellt. Da das Truppendienstgericht die Beschlüsse aber auch an den Verteidiger zugestellt und nicht nur als Abschrift zur Kenntnis übersandt hat, ist auf die spätere Zustellung, hier die beim Verteidiger am 2. Juli 2012, zur Berechnung der Frist abzustellen:
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Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 5 WBO, der im Beschwerdeverfahren gegen Disziplinarmaßnahmen gemäß § 42 WDO anzuwenden ist, ist der Beschluss des Truppendienstgerichts dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesminister der Verteidigung nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen. Der Begriff des "Beschwerdeführers" bezeichnet im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung eine Beteiligtenstellung. Der Gesetzgeber lässt mit dieser Funktionsbezeichnung offen, ob ausschließlich an den Soldaten selbst als Beschwerdeführer (Naturalpartei) oder aber, wenn wie hier ein solcher bestellt ist, an dessen Bevollmächtigten als Vertreter zuzustellen ist oder zugestellt werden kann. Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 5 WBO folgt zumindest kein Verbot der Zustellung an einen Bevollmächtigten, dessen Bestellung in gerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren üblich, in Rechtsbeschwerdeverfahren sogar obligatorisch ist, soweit der Beschwerdeführer einen Antrag stellt (§ 22a Abs. 5 Satz 1 WBO).
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Dem Truppendienstgericht steht ein Wahlrecht zu, den Beschluss dem Beschwerdeführer persönlich oder seinem Bevollmächtigten zuzustellen. Wird der Beschluss - wie hier - sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Bevollmächtigten zugestellt, so richtet sich die Berechnung der Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung (§ 23a Abs. 1 WBO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO sowie § 145a und § 37 Abs. 2 StPO).
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§ 18 Abs. 2 Satz 5 WBO trifft keine Aussage zum Verhältnis der Zustellungsadressaten, insbesondere regelt er nicht, dass zwingend an den Soldaten oder an den Bevollmächtigten zuzustellen ist oder es dem Truppendienstgericht freisteht, die Zustellung wahlweise an den einen oder anderen mit fristauslösender Wirkung vorzunehmen. Soweit § 18 Abs. 2 Satz 5 WBO für die Zustellung auf die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung verweist, regelt der in Betracht kommende § 5 WDO lediglich die Art und Weise der Zustellung und trifft damit ebenfalls keine Aussage zu den Adressaten und zur Reihenfolge der Zustellungen. Auch § 111 Abs. 2 WDO, wonach Urteile in gerichtlichen Disziplinarverfahren zur Fristauslösung zwingend dem Soldaten persönlich zuzustellen sind (vgl. etwa Beschluss vom 24. Juni 2002 - BVerwG 2 WDB 5.02 - Buchholz 235.0 § 91 WDO Nr. 1 = NZWehrr 2003, 35 m.w.N.), kann nicht herangezogen werden, weil es sich bei § 111 Abs. 2 WDO um eine lex specialis handelt, die ausschließlich die Zustellung von Urteilen in disziplinargerichtlichen Verfahren betrifft. Demgegenüber hat der Gesetzgeber auch in der Wehrdisziplinarordnung bei Beschlüssen den Zustellungsadressaten offen gelassen (vgl. z.B. § 114 Abs. 4 Satz 2 oder § 117 Satz 2 WDO).
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Gemäß § 23a Abs. 1 WBO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO sind daher ergänzend die Vorschriften der Strafprozessordnung heranzuziehen. Die Anwendung von Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über § 23a Abs. 2 WBO ist demgegenüber im Bereich der Zustellung in Beschwerdesachen versperrt. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut, der dem Verweis in Absatz 1 auf die Wehrdisziplinarordnung den Vorrang einräumt ("darüber hinaus"), als auch aus dem aus den Gesetzgebungsmaterialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers: Danach soll die Zustellung in Beschwerdesachen - im Unterschied zu § 23a Abs. 2 WBO - einheitlich nach den Regeln der Wehrdisziplinarordnung erfolgen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften - Wehrrechtsänderungsgesetz 2007 - BTDrucks 16/7955, S. 35 zu cc).
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Gemäß § 145a Abs. 1 StPO gelten der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Bei entsprechender Anwendung des § 145a Abs. 1 StPO war der Bevollmächtigte des Antragstellers damit befugt, die am 2. Juli 2012 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Ausfertigungen der angefochtenen Beschlüsse des Truppendienstgerichts in Empfang zu nehmen. Unerheblich ist, dass dem Antragsteller bereits am 30. Juni 2012 Ausfertigungen der Beschlüsse mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurden. Denn gemäß § 23a Abs. 1 WBO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO und § 37 Abs. 2 StPO richtet sich der Fristbeginn bei doppelter Zustellung nach der zuletzt bewirkten.
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Begann die Frist demnach am Tag nach der Zustellung an den Bevollmächtigten, so endete sie am 3. September 2012, einem Montag, weil das rechnerische Ende (2. September 2012) ein Sonntag war und daher die Frist erst um 24:00 Uhr des darauffolgenden Werktags ablief (§ 23a Abs. 1 WBO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO, § 43 Abs. 2 StPO). Innerhalb dieser Frist hat der Antragsteller die Rechtsbeschwerden begründet.
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3. Die Rechtsbeschwerden sind aber unbegründet.
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a) Der Senat hat im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur zu prüfen, ob die angefochtenen Entscheidungen gegen Rechtsvorschriften verstoßen (vgl. Beschluss vom 10. November 2010 a.a.O. Rn. 8). Hinsichtlich der Tatsachen ist der Senat an die Feststellungen des Truppendienstgerichts gebunden.
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Die Entscheidungen des Truppendienstgerichts, die weitere Beschwerde (hinsichtlich der Disziplinarbuße) und die Beschwerden (hinsichtlich der Disziplinararreste) des ehemaligen Soldaten gegen die verhängten Disziplinarmaßnahmen zurückzuweisen, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Truppendienstgericht angenommen, dass der ehemalige Soldat ein Dienstvergehen gem. § 23 Abs. 1 SG begangen hat, weil er vorsätzlich gegen seine militärische Dienstpflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG) und zu einem Verhalten, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), verstoßen hat.
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Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit den rechtlichen Erwägungen des Truppendienstgerichts im Einzelnen gefolgt werden kann. Insbesondere die vom Truppendienstgericht angeführte frühere Formel des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit einer Differenzierung nach dem Geschlecht in dem Urteil vom 28. Januar 1987 - 1 BvR 455/82 - (BVerfGE 74,163 <179> m.w.N.) ist durch neuere Entscheidungen überholt und dabei wesentlich enger gefasst worden; differenzierende Regelungen sind danach (nur) zulässig, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 u.a. - BVerfGE 85, 191 <207>; Beschlüsse vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93 u.a. - BVerfGE 92, 91 <109> und vom 25. Oktober 2005 - 2 BvR 524/01 - BVerfGE 114, 357 <364>; vgl. übersichtlich Osterloh, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 272 ff.). Dass ein geschlechtsspezifischer Unterschied zwischen der Haartracht von Männern und von Frauen, wie ihn das Truppendienstgericht annimmt, auch in diesem engeren biologischen Sinne besteht, ist nicht erkennbar.
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Die Rechtsbeschwerden sind gleichwohl zurückzuweisen, weil sich die angefochtenen Beschlüsse im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig darstellen (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 144 Abs. 4 VwGO).
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b) Der ehemalige Soldat, der nicht bestreitet, die Befehle nicht befolgt zu haben, wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde nicht gegen die Art und die Höhe der angefochtenen Disziplinarmaßnahmen, sondern dagegen, dass mit ihnen die Regelungen des als Anlage 1 zur ZDv 10/5 ergangenen sogenannten Haar- und Barterlasses ihm gegenüber durchgesetzt werden sollten und er seine langen Haare abschneiden sollte. Er hält diesen Erlass für rechtswidrig und deshalb darauf gestützte Befehle und Disziplinarmaßnahmen für unzulässig.
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Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem ebenfalls auf Anträge des ehemaligen Soldaten ergangenen Beschluss vom 17. Dezember 2013 in den Verfahren BVerwG 1 WRB 2.12 und BVerwG 1 WRB 3.12 die Rechtmäßigkeit des als Anlage 1 zur ZDv 10/5 "Leben in der militärischen Gemeinschaft" ergangenen Erlasses "Die Haar- und Barttracht der Soldaten" und der auf seiner Grundlage ergangenen Befehle festgestellt. Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts nimmt auf die Begründung des zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschlusses Bezug und schließt sich der Rechtsauffassung des 1. Wehrdienstsenats an.
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c) Da die Befehle vom 23. Januar 2009, 2. und 11. Februar 2009 rechtmäßig waren, hätte der ehemalige Soldat sie befolgen müssen. Dabei hätte es ihm freigestanden, nachträglich Beschwerde einzulegen - wie er es getan hat - und gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz nach § 3 Abs. 2 WBO, u.U. bei drohender Wiederholungsgefahr auch vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen.
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Eine Ausnahme im Sinn des § 11 Abs. 1 Satz 3 SG lag nicht vor. Selbst wenn die Befehle - wie der ehemalige Soldat annahm - rechtswidrig gewesen wären, wären sie dennoch für ihn verbindlich gewesen, weil sie weder die Menschenwürde verletzten - da dem ehemaligen Soldaten nicht aufgegeben war, die Haare in einer bestimmten, sein Aussehen möglicherweise entstellenden Art und Weise zu kürzen, sondern nur, die Vorschriften des Haar- und Barterlasses einzuhalten, ist dies offensichtlich - noch zu nicht dienstlichen Zwecken erteilt worden waren. Dienstlichen Zwecken dienten die Befehle, weil sie zur Durchsetzung des einheitlichen Erscheinungsbildes der Soldaten erlassen wurden. Entgegen der Annahme des ehemaligen Soldaten beschränken sich dienstliche Zwecke nicht auf Maßnahmen der Unfallverhütung.
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Nach der Rechtsprechung sind die in § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 SG genannten Gründe, deretwegen ein militärischer Befehl unverbindlich ist, nicht abschließend (vgl. Urteil vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 - BVerwGE 127, 302<314ff.>). Vielmehr ist ein militärischer Befehl für einen Untergebenen auch dann unverbindlich, wenn ihm die Ausführung nach Abwägung aller maßgeblichen Umstände nicht zugemutet werden kann. Das gilt insbesondere dann, wenn der betroffene Untergebene sich auf den Schutz des Grundrechts der Freiheit des Gewissens (Art. 4 Abs. 1 GG) berufen kann (vgl. Urteil vom 21. Juni 2005 a.a.O. S. 318 ff.). Diese Grenze des Gehorsams wird durch den Befehl, die Frisur dem Haar- und Barterlass anzupassen, nicht berührt. Dass den ehemaligen Soldaten durch die Befolgung der Befehle vergleichbar schwerwiegende Nachteile träfen, die auch in Abwägung mit den durch die Befehle verfolgten dienstlichen Zwecken unerträglich wären, ist nicht ersichtlich.
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Die Befolgung der Befehle hätte auch nicht zur Begehung einer Straftat geführt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SG).
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Schließlich kann sich der ehemalige Soldat auch nicht auf § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SG berufen. Danach befreit die irrige Annahme, es handele sich um einen Befehl im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 SG, den Untergebenen nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren. Ein Soldat kann den Irrtum dann nicht vermeiden, wenn er trotz Anspannung aller seiner geistigen Erkenntniskräfte und seiner sittlichen Wertvorstellungen annimmt, der verbindliche Befehl sei unverbindlich (vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 9. Aufl. 2013, § 11 Rn. 21). Dabei darf sich der Soldat nicht auf seinen subjektiven Eindruck verlassen, sondern muss sich, gegebenenfalls durch entsprechende Nachfragen, rückversichern. Wie sich schon aus der Verpflichtung des § 11 Abs. 1 Satz 2 SG, der den Untergebenen verpflichtet, den Befehl eines Vorgesetzten nach besten Kräften und gewissenhaft auszuführen, ergibt, wird dem Untergebenen abverlangt, seine ganze Kraft einzusetzen, um das Befohlene (in den Grenzen des § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SG) auszuführen und dabei größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen (vgl. Urteil vom 28. Januar 2004 - BVerwG 2 WD 13.03 - BVerwGE 120, 105 <110>). Das hat der ehemalige Soldat nicht getan. Er ist mehrfach über den Inhalt des Haar- und Barterlasses und die Konsequenzen der Nichtbefolgung des Befehls belehrt worden. Hätte er alle Möglichkeiten ausgeschöpft, sich sichere Erkenntnisse über die Rechtslage und damit die Verbindlichkeit der Befehle zu verschaffen, hätte er erkennen müssen, dass im Licht der ganz überwiegenden bisherigen Rechtsprechung der Haar- und Barterlass und darauf gestützte Befehle als rechtmäßig angesehen wurden. Sein eventueller Irrtum, die Befehle verletzten seine Menschenwürde, war daher vermeidbar. Es war ihm auch zuzumuten, seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Befehle durch Rechtsbehelfe klären zu lassen.
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