Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 B 1/16

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gegeben ist.

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Der Kläger wendet sich gegen die Bewertungen seiner schriftlichen Aufsichtsarbeiten in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung (ZJS). Nach der Praxis des für die Beklagte zuständigen Prüfungsamts werden diese Arbeiten von zwei Prüfern selbständig bewertet, wobei der Zweitprüfer die Bewertung des Erstprüfers kennt (offene Zweitbewertung). Aufgrund von Einwendungen des Prüflings, die sich gegen beide Bewertungen richten, überdenken beide Prüfer ihre Bewertung in Kenntnis der ergänzenden Stellungnahmen des jeweils anderen. Auch ist ihnen der Namen des Prüflings bekannt.

3

Der Kläger nahm im April 2007 an dem aus acht schriftlichen Aufsichtsarbeiten bestehenden Teil der ZJS teil. Nach der mündlichen Prüfung im August 2007 beschied ihn die Beklagte, dass er die ZJS mit der Gesamtnote "befriedigend (8,25 Punkte)" bestanden habe. Mit seinem Widerspruch erhob der Kläger Einwendungen gegen die Erst- und Zweitbewertungen von insgesamt fünf Aufsichtsarbeiten aus dem Zivilrecht (ZR II, ZR III und Themenschwerpunkt "Handels-, Gesellschafts- und Zivilprozessrecht" ) sowie aus dem Öffentlichen Recht (ÖR I und ÖR II). Aufgrund der Einwendungen setzten der Zweitprüfer der Arbeit ZR II und der Erstprüfer der Arbeit ÖR II ihre Benotung um jeweils einen Punkt herauf. Dementsprechend setzte die Beklagte die Prüfungsgesamtnote auf "befriedigend (8,33 Punkte)" fest; im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.

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Mit seiner im Juli 2008 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst das Ziel verfolgt, die fünf Aufsichtsarbeiten erneut zu bewerten. Während des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat die Beklagte zugesagt, die Arbeit ZHG durch zwei neue Prüfer und die Arbeit ÖR II durch einen neuen Zweitprüfer bewerten zu lassen. Im Dezember 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen: Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, soweit die Beklagte Neubewertungen zugesagt habe; im Übrigen wiesen die angegriffenen Bewertungen keinen Rechtsfehler auf. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte im Jahr 2013 die Arbeiten ZR II, ZHG und ÖR I durch andere Prüfer bewerten lassen. Diese Prüfer und ein Teil der Prüfer der anderen Aufsichtsarbeiten haben ihre Bewertungen nochmals überdacht.

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Im Berufungsverfahren hat der Kläger vorrangig beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die acht Aufsichtsarbeiten unter Vorgabe einer jeweils genannten Mindestpunktzahl erneut zu bewerten, auf der Grundlage der erneuten Bewertungen eine erneute Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Gesamtnote herbeizuführen sowie ein auf den 24. August 2007 datiertes Zeugnis über das vorläufige Prüfungsergebnis und eine Übersicht über alle Einzelbewertungen der ZJS zuzustellen. Hilfsweise hat er beantragt, die Aufsichtsarbeiten mit Ausnahme einer Arbeit aus dem Strafrecht (StR I) erneut zu bewerten sowie festzustellen, dass die Offenlegung seines Namens in den Überdenkensverfahren seine Rechte verletzt hat.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Aufsichtsarbeiten ZHG und ÖR I erneut zu bewerten und erneut über die Gesamtnote zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Das Gericht hat in dem Berufungsurteil im Wesentlichen ausgeführt: Die Vorgabe von Mindestbenotungen für die Bewertung von Prüfungsleistungen sei ausgeschlossen, weil sie den Beurteilungsspielraum der Prüfer missachte. Deren Bewertungen setzten eine Vielzahl von komplexen, auf die konkrete Prüfungsleistung bezogenen Wertungen voraus, die sich nicht regelhaft erfassen ließen. Vielmehr beruhten sie auf einem Bewertungssystem, dem die persönlichen Einschätzungen und Erfahrungen des Prüfers zugrunde lägen. Daher könnten Verwaltungsgerichte nur nachprüfen, ob der Beurteilungsspielraum überschritten sei, Prüfungsleistungen aber nicht selbst bewerten. Nur auf diese Weise könne die Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer gewahrt werden.

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Die offene Zweitbewertung sei verfassungsrechtlich zulässig; sie werde hier nicht durch die Prüfungsordnung ausgeschlossen. Es sei davon auszugehen, dass Zweitprüfer ihre Aufgabe auch bei Kenntnis der Erstbewertung selbständig und unabhängig erfüllten. Es gebe keinen Verfassungsgrundsatz der Prüfungsanonymität. Die Prüfer dürften über den bisherigen Gang des Bewertungsverfahrens in Kenntnis gesetzt werden. Der Verfassungsgrundsatz der Chancengleichheit schütze vor einer Herabsetzung der Benotung aufgrund einer nochmaligen Bewertung durch neue Prüfer.

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Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung seien hier die letzten Einzelbewertungen einschließlich ergänzender Stellungnahmen. Der Kläger habe sich mit dem Einsatz neuer Prüfer jeweils einverstanden erklärt. Die danach maßgeblichen Bewertungen der Aufsichtsarbeiten ZHG und ÖR I wiesen Rechtsfehler auf; die übrigen Bewertungen hielten sich innerhalb der Grenzen des Beurteilungsspielraums. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig, weil er eine nicht sachdienliche Klageerweiterung darstelle. Der Kläger habe einen neuen Streitstoff in das Berufungsverfahren einführen wollen.

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1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - NVwZ-RR 2015, 416 Rn. 8).

10

Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfragen, auf deren Prüfung der Senat nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, erfüllen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht. Soweit sie nicht bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts beantwortet sind, können sie aufgrund dieser Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden oder sind nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits.

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a) Zu der Frage des Klägers,

ob die Bewertung von Prüfungsleistungen in Kenntnis der Bewertungen des anderen Prüfers mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar ist,

liegt eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, soweit es um die Bewertung des Zweitprüfers in Kenntnis der zeitlich vorangehenden Bewertung des Erstprüfers geht. Diese Rechtsprechung beansprucht auch Geltung für das Überdenken der Bewertungen durch die Prüfer aufgrund der Einwendungen des Prüflings gegen einzelne Wertungen.

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Sieht die Prüfungsordnung die Bewertung der Prüfungsleistungen durch zwei eigenständig tätige Prüfer vor, muss jeder die Leistung persönlich unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen und eine selbständige, eigenverantwortliche Bewertungsentscheidung treffen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 1994 - 6 C 1.93 - BVerwGE 95, 237 <247> und vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 48). Davon ausgehend ist die offene Zweitbewertung, d.h. die Bewertung der Prüfungsleistung durch den Zweitprüfer in Kenntnis der Bewertung des Erstprüfers, mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) und dem Gebot der fairen Gestaltung des Prüfungsverfahrens (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz der Prüfungsanonymität; bundesverfassungsrechtlich ist sowohl eine offene als auch eine isolierte Zweitbewertung zulässig (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 1995 - 6 C 1.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 343 S. 60 und vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 48 f.). Stimmt der Zweitprüfer der Benotung des Erstprüfers und dessen Begründung zu, kann er sich darauf beschränken, dies zum Ausdruck zu bringen, etwa durch die Formulierung "einverstanden". Einer eigenen Begründung bedarf es dann nicht; sie wäre eine bloße Wiederholung der Erstbewertung mit anderen Worten (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <268 f.>; Beschlüsse vom 14. September 2012 - 6 B 35.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 416 Rn. 5 und vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 7).

13

Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Prüfer ihre Aufgabe auch dann pflichtgemäß und unvoreingenommen erfüllen, wenn sie Kenntnis von anderen Bewertungen oder Einschätzungen der Prüfungsleistung oder von sonstigen prüfungsrelevanten Umständen haben. Es ist davon auszugehen, dass derartige Vorkenntnisse die unabhängige Beurteilung der Prüfungsleistung nicht beeinträchtigen. Daher können sie für sich genommen in aller Regel keine Voreingenommenheit begründen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 48 f.).

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Es liegt auf der Hand, dass diese Rechtsgrundsätze auch auf das Überdenken der Leistungsbewertungen aufgrund von Einwendungen des Prüflings anzuwenden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1997 - 6 B 69.97 - juris Rn. 6). Dies folgt aus dem Zweck des Überdenkens: Es dient nicht dazu, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen. Vielmehr handelt es sich um eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung: Der Prüfer darf das komplexe, im Wesentlichen auf seinen Einschätzungen und Erfahrungen beruhende Bezugssystem, das er der Bewertung zugrunde gelegt hat, nicht ändern. Er hat sich auf der Grundlage dieses Bezugssystems lediglich mit den beanstandeten Einzelwertungen auseinanderzusetzen. Er muss entscheiden, ob er an diesen Wertungen festhält, und dies begründen. Ändert er eine Einzelwertung, weil er den Einwendungen Rechnung trägt, muss er weiter entscheiden, ob dies Auswirkungen für die Benotung hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1996 - 6 B 88.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 368 S. 142).

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Der Beschwerdevortrag des Klägers kann diese Rechtsgrundsätze nicht in Frage stellen. Der Kläger folgert aus Häufigkeit und Abfolge der festgestellten Rechtsfehler bei den Bewertungen seiner Aufsichtsarbeiten, dass die Prüfer, insbesondere die Zweitprüfer, bei offenen Bewertungen geneigt sind, sich bereits vorhandenen Bewertungen und Einschätzungen unter Verzicht auf eine eigenständige Beurteilung anzuschließen. Er folgert dies aus der Vielzahl der Übernahmen von Erstbewertungen durch Zweitprüfer. Dieser Schluss kann schon deshalb nicht gezogen werden, weil das vorliegende Verfahren aufgrund der außergewöhnlichen Vielzahl von Nach- und Neubewertungen keine generellen Rückschlüsse zulässt. Hinzu kommt, dass die Zahl der Neubewertungen auch daraus resultiert, dass die Beklagte den Einsatz neuer Prüfer großzügig gehandhabt hat. Schließlich hat die berufungsgerichtliche Überprüfung ergeben, dass die überwiegende Zahl der vom Kläger beanstandeten Übernahmen von Erstbewertungen durch Zweitprüfer keine Beurteilungsfehler zum Gegenstand hatten.

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b) Die unter 1.a) dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Vorkenntnissen der Prüfer ist auch maßgebend für die Beantwortung der weiteren Frage,

unter welchen Voraussetzungen die Annahme der Unvoreingenommenheit des Prüfers widerlegbar ist und bei wechselseitiger Offenlegung der Bewertungen und Stellungnahmen von Erst- und Zweitprüfer aus verfassungsrechtlichen Gründen als erschüttert gilt (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).

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Es ist allgemein anerkannt, dass ein Prüfer von der Prüfung ausgeschlossen, eine von ihm vorgenommene Leistungsbewertung rechtswidrig ist, wenn begründeter Anlass besteht, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Enthält die Prüfungsordnung keine spezielle Regelung für die Voreingenommenheit, ist § 21 VwVfG anzuwenden. Danach muss ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsführung zu rechtfertigen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 1984 - 7 C 57.83 - BVerwGE 70, 143 <144>). Dies ist etwa der Fall, wenn ein Prüfer gegen das Gebot der Sachlichkeit verstößt, beispielsweise seiner Verärgerung über eine schwache Prüfungsleistung freien Lauf lässt (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 411 Rn. 16). Aus dieser Rechtsprechung folgt zwingend, dass die Unvoreingenommenheit eines Prüfers im Einzelfall nicht mehr gegeben, d.h. widerlegt sein kann. Wie unter 1. dargestellt, folgt dies aber nicht bereits daraus, dass ein Prüfer seine Bewertung in Kenntnis der Bewertung eines anderen Prüfers abgibt.

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c) Auch die Frage,

ob neuen Prüfern die Vorbewertungen der alten Prüfer mitzuteilen und Hinweise auf zu vermeidende Bewertungsfehler zu geben sind, um eine Chance auf eine bessere Benotung zu eröffnen und eine schlechtere Benotung auszuschließen,

kann aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden: Prüfungsleistungen können nicht auf der Grundlage eines abstrakt-generellen, von der jeweiligen Prüfungsaufgabe gelösten Regelwerks bewertet werden. Maßgebend ist das aufgabenbezogene Bewertungssystem der Prüfer, in das deren persönliche Einschätzungen und Erfahrungen einfließen. Dies gilt insbesondere für die prüfungsspezifischen Wertungen wie die Einschätzung des Schwierigkeitsgrads der Aufgabe, die Würdigung der Qualität der Darstellung und der Überzeugungskraft der Argumentation, die Gewichtung fachlicher Mängel sowie der für die Notenvergabe entscheidenden komplexen Gewichtung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung. Diese Wertungen nimmt der Prüfer nach dem Maßstab durchschnittlicher Anforderungen vor, den er autonom aufgrund eines Leistungsvergleichs bildet. Hierfür ist ihm ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; seine prüfungsspezifischen Wertungen und die darauf beruhende Notenvergabe unterliegen nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (stRspr, vgl. Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 <216> und Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68).

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Auch der Umstand, dass einem Prüfer ein Bewertungsfehler angelastet wird, ist nicht geeignet, seine Unvoreingenommenheit in Frage zu stellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 277; Beschluss vom 6. März 1995 - 6 B 96.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 346 S. 61 f.). Vielmehr folgt aus dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG), dass die bisherigen Prüfer nicht nur für das Überdenken ihrer Bewertung aufgrund von Einwendungen des Prüflings, sondern vorrangig auch für eine Nachbewertung heranzuziehen sind, die erforderlich wird, weil Prüfungsbehörde oder Verwaltungsgericht Rechtsfehler bei der Leistungsbewertung festgestellt haben. Auch in dieser Lage sind soweit als möglich gleiche Prüfungsbedingungen herzustellen. Dies kann bei dem Einsatz der bisherigen Prüfer gewährleistet werden, weil diese für die Nachbewertung auf ihr aufgabenbezogenes Bewertungssystem und darauf beruhende Leistungsvergleiche zurückgreifen können. Sie sind aus Gründen der Chancengleichheit gehindert, dieses System aus Anlass der Nachbewertung zu ändern. Daher müssen sie die als rechtswidrig beanstandeten Einzelwertungen erneut treffen und in das System komplexer Erwägungen einpassen, die sie bei der ersten Bewertung der Notengebung angestellt haben. Dies schließt eine Verschlechterung der Benotung aus (stRspr, BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 279 und vom 14. Juli 1999 - 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 <216 f.>; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68).

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Aus Gründen der Chancengleichheit darf die Prüfungsbehörde nur dann neue Prüfer einsetzen, wenn die alten Prüfer rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, die Nachbewertung vorzunehmen. In diesem Fall lässt sich eine vollständige Neubewertung nicht vermeiden, weil die Unabhängigkeit der neuen Prüfer deren Bindung an ein anderes, nicht von ihnen entwickelten aufgabenbezogenen Bewertungssystems ausschließt. Hier kann das Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) nur insoweit zur Geltung kommen, als es die Prüflinge vor einer Verschlechterung der Benotung schützt, die die alten Prüfer vergeben haben (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 280 und vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 47 f.).

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Die Frage, ob und inwieweit die Beklagte im vorliegenden Fall zu Recht Neubewertungen von Aufsichtsarbeiten des Klägers durch neue Prüfer veranlasst hat, ist nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam, weil sie von den konkreten Umständen abhängt und einer fallübergreifenden Beantwortung entzogen ist.

22

Weder das Gebot der Chancengleichheit noch ein anderer prüfungsrechtlicher Verfassungsgrundsatz geben bindend vor, ob neuen Prüfern die Bewertungen ihrer Vorgänger mitzuteilen sind oder nicht. Bundesverfassungsrechtlich ist beides möglich; die Kenntnis der alten Bewertungen hindert die neuen Prüfer nicht, ihre Aufgaben pflichtgemäß und unvoreingenommen wahrzunehmen (vgl. unter 1.a). Aufgrund der Unabhängigkeit der Prüfer und der Eigenart des von ihnen auszuübenden Beurteilungsspielraums liegt auf der Hand, dass ihnen Prüfungsbehörden und Verwaltungsgerichte keine Vorgaben für die Bewertung machen dürfen. Es ist Sache der Prüfer, aufgrund ihrer prüfungsspezifischen Wertungen autonom ein aufgabenbezogenes Bewertungssystem zu entwickeln. Wie dargelegt sind die Prüflinge aus Gründen der Chancengleichheit unabhängig von dem Ergebnis der Neubewertung vor einer Verschlechterung ihrer Benotung geschützt.

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d) Die Frage,

ob die offene Zweitbewertung nach Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG gesetzlich festgelegt oder gestattet werden muss,

ist nicht entscheidungserheblich, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Oberverwaltungsgericht hat sich für die Zulässigkeit der offenen Zweitbewertung auf den Inhalt landesrechtlicher Bestimmungen berufen, nämlich auf § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung in der Fassung des Staatsvertrags vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 141), bekannt gemacht am 11. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 213). Das Gericht hat angenommen, dass diese nach § 137 Abs. 1 VwGO irrevisiblen Bestimmungen die offene Zweitbewertung gestatten. Diese Auslegung bindet das Bundesverwaltungsgericht.

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e) Die Frage,

ob die Gerichte nach Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG berechtigt oder verpflichtet sind, für erneute Bewertungen Notenuntergrenzen vorzugeben, wenn das behördliche Verfahren wegen der wechselseitigen Offenlegung der Bewertungen von Erst- und Zweitprüfern insgesamt rechtswidrig ist,

kann aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts eindeutig beantwortet werden. Danach steht den Prüfern für die Bewertung von Prüfungsleistungen ein prüfungsspezifischer Beurteilungsspielraum zu, den sie persönlich eigenverantwortlich wahrzunehmen haben. Die Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer Note ist das Ergebnis einer Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen und deren komplexer Gewichtung aufgrund der aufgabenbezogenen Bewertungsmaßstäbe des jeweiligen Prüfers. Die Verwaltungsgerichte sind in Bezug auf die prüfungsspezifischen Wertungen und die Gewichtung darauf beschränkt nachzuprüfen, ob die Prüfer den Sachverhalt, d.h. die Prüfungsleistung, richtig und vollständig zur Kenntnis genommen haben, keine sachwidrigen Erwägungen in die Bewertung haben einfließen lassen, die Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt haben, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet haben und ihre prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nicht unhaltbar sind (stRspr, BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <50 ff.>; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 307 f.; Beschluss vom 10. Oktober 1994 - 6 B 73.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 S. 47 f.).

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Mit dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte, aber auch mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit ist offensichtlich unvereinbar, dass die Gerichte den Prüfern Vorgaben für die Notenvergabe, etwa in Gestalt von Mindestpunktzahlen, machen. Dies setzte eine eigenständige Bewertung der Prüfungsleistung und damit die Entwicklung eines aufgabenbezogenen komplexen Bewertungssystems durch die Gerichte voraus, wodurch ohne zwingenden Grund besondere Prüfungsbedingungen zugunsten klagender Prüflinge geschaffen würden. Diesen würde eine zusätzliche Chance des Bestehens oder der Notenverbesserung eröffnet. Auch ist nicht ersichtlich, unter welchen Voraussetzungen eine Einschränkung des Beurteilungsspielraums durch gerichtliche Bewertungsvorgaben in Betracht kommen sollte.

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f) Die Frage,

ob Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG oder der Folgenbeseitigungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 GG) Prüflingen vor Ende des Bewertungsverfahrens einen Anspruch auf Ausstellung eines Prüfungszeugnisses vermitteln, das bereits erzielte Notenverbesserungen ausweist,

kann ohne weiteres dahingehend beantwortet werden, dass sich die Ausstellung eines vorläufigen Prüfungszeugnisses nach der jeweiligen Prüfungsordnung richtet. Unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG kann ein derartiger Anspruch allenfalls dann folgen, wenn der Prüfling aus beruflichen Gründen, etwa für eine Bewerbung um eine neue Stelle, dringend auf die Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses angewiesen ist. Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass er sich in einer derartigen Situation befunden hat.

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2. Nach alledem beruht das Berufungsurteil auch nicht auf einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil in Bezug auf die Zulässigkeit der offenen Zweitbewertung und der Kenntnis der "Überdenkensstellungnahme" des jeweils anderen Prüfers, die Voraussetzungen für die Voreingenommenheit eines Prüfers und die Notwendigkeit einer normativen Grundlage für die offene Zweitbewertung nicht auf einen abstrakten Rechtssatz gestützt, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. zur Divergenz: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Wie unter 1. a), b) und d) dargelegt, stehen die Rechtsauffassungen des Oberverwaltungsgerichts zu diesen Fragen jeweils in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

28

Zu dem Beschwerdevortrag des Klägers ist anzumerken: In dem Beschluss vom 9. Oktober 2012 (6 B 39.12) hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der Zulässigkeit der offenen Zweitbewertung befasst. Vielmehr hat es aus dem Gebot der persönlichen unmittelbaren Kenntnisnahme der Prüfungsleistung durch jeden Prüfer hergeleitet, dass Erst- und Zweitprüfer keine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwendungen des Prüflings gegen ihre Bewertungen abgeben dürfen. Beide Prüfer müssen das Überdenken jeweils eigenständig vornehmen. Diese Eigenständigkeit wird durch die Kenntnis der jeweils anderen Stellungnahme nicht in Frage gestellt.

29

In dem Urteil vom 10. Oktober 2002 (6 C 7.02) hat das Bundesverwaltungsgericht keinen tragenden Rechtssatz zur Widerlegbarkeit der Unvoreingenommenheit eines Prüfers aufgestellt. Vielmehr hat es entschieden, dass ein Prüfer nicht schon deshalb voreingenommen ist, weil er seine Bewertung in Kenntnis anderer Bewertungen vornimmt. Berufsbezogene Prüfungen müssen nicht im Sinne des Grundsatzes der Prüfungsanonymität ausgestaltet werden.

30

Weder in dem Beschluss vom 18. Dezember 1997 (6 B 69.97) noch in dem Urteil vom 29. Mai 2013 (6 C 18.12) hat das Bundesverwaltungsgericht den tragenden Rechtssatz aufgestellt, dass die offene Zweitbewertung normativ explizit angeordnet werden muss. In dem Beschluss vom 18. Dezember 1997 hat das Gericht ausgeführt, dass sich eine offene Zweitbewertung auch auf das Verfahren des Überdenkens erstreckt. In dem Urteil vom 29. Mai 2013 hat sich das Gericht mit den Auswirkungen des Nichtbestehens von Teilprüfungen für das Bestehen der Gesamtprüfung, nicht aber mit der offenen Zweitbewertung befasst.

31

3. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Berufungsurteil auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann. Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft seine Anträge abgelehnt,

- die in dem schriftlichen Teil der Prüfung des Klägers geltenden und angewandten Verfahrensregelungen und -praktiken, soweit sie nicht schriftlich niedergelegt sind, sowie die konkrete schriftliche Erläuterung des üblichen und tatsächlichen Ablaufs bei der Prüfung des Klägers - jeweils einschließlich der Überdenkens- und Gerichtsverfahren - anzufordern;

- eine Auskunft über die Zahl der von den jeweiligen Prüfern im konkreten Klausurdurchgang des Klägers geprüften Klausuren, welche mit der von ihnen geprüften Klausurbearbeitung des Klägers übereinstimmt, und über die Gesamtzahl der Klausuren im konkreten Durchgang einzuholen;

- schriftliche Wiedergaben des konkreten Inhalts der mündlichen und elektronischen Kommunikation des Prüfungsamts mit den Prüfern bei sämtlichen Bewertungen einschließlich des Überdenkens anzufordern;

- die Gründe anzugeben, falls die Unterlagen nicht vorgelegt werden können.

32

Diese Anträge sind keine Beweisanträge im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO. Ein Beweisantrag setzt voraus, dass für eine bestimmte Tatsachenbehauptung ausdrücklich ein näher bezeichnetes Beweismittel angeboten wird. Der Antrag muss erkennen lassen, dass durch die Ausschöpfung des Beweismittels das Bestehen oder Nichtbestehen einer konkreten Tatsache nachgewiesen werden soll. Ein Antrag, der diesen inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, stellt lediglich eine Anregung an das Gericht dar, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen (Beweisermittlungsantrag). Die Ablehnung derartiger Beweisanregungen ist daran zu messen, ob das Tatsachengericht seine Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 1988 - 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 S. 14 und vom 26. März 2009 - 2 B 86.08 - juris Rn. 17; zum Ganzen: Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 87).

33

Die Anträge des Klägers stellen allesamt keine Beweisanträge, sondern Anregungen zur weiteren Sachaufklärung dar. Sie sind nicht auf den Nachweis konkreter Tatsachen gerichtet. Vielmehr will der Kläger wissen, welche Umstände des Prüfungsverfahrens ihm noch nicht bekannt sind.

34

Nach § 86 Abs. 1 VwGO muss das Gericht diejenigen Aufklärungsbemühungen unternehmen, auf die ein Beteiligter hinwirkt oder die sich ihm aufdrängen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Beteiligter gegen die Richtigkeit der bisherigen Tatsachenfeststellungen begründete Einwendungen erhebt (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 25). Dagegen muss das Tatsachengericht Anregungen nicht nachgehen, die ein Beteiligter ohne greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkt "ins Blaue hinein" vorträgt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 3). Auch erstreckt sich die Aufklärungspflicht nicht auf Ermittlungen, die aus Sicht des Tatsachengerichts unnötig sind, weil es auf deren Ergebnis nach seinem materiell-rechtlichen Standpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt (stRspr, BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <221 f.> und vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).

35

Danach hat das Oberverwaltungsgericht den Beweisanregungen des Klägers nicht nachgehen müssen. Soweit dessen Anträge darauf abzielen, mögliche Ungereimtheiten des Prüfungsverfahrens, insbesondere Absprachen zwischen Prüfungsamt und Prüfern oder zwischen den Prüfern, offenzulegen, entbehren sie einer tatsächlichen Grundlage. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schluss auf derartige Vorgänge zulassen könnten. Soweit es ihm um weitere Kenntnisse über Abläufe des Prüfungsverfahrens geht, hat er nicht dargelegt, ob und inwieweit diese Kenntnisse Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits erlangen könnten. Entsprechendes gilt für die in diesem Zusammenhang erhobenen Behauptungen, die Prüfungsakten der Beklagten seien "grob unvollständig" bzw. es seien Kontakte nicht dokumentiert.

36

Im Übrigen wären derartige Ermittlungen nicht geeignet gewesen, die Leistungsbewertungen in Frage zu stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, wonach Prüfer auch dann zu einer sachgerechten, eigenverantwortlichen Bewertung in der Lage sind, wenn sie mit anderen Meinungen über die Prüfungsleistung konfrontiert werden. Hierin liegt kein Eingriff in ihr autonomes Bewertungssystem. Die vom Kläger behauptete Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt offensichtlich nicht vor. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat insoweit ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

37

4. Die Verfahrensrügen des Klägers in Bezug auf seinen Hilfsantrag, die Rechtswidrigkeit der Offenlegung seines Namens festzustellen, können schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es auf die vom Kläger geforderten Ermittlungen nach dem insoweit maßgebenden Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts nicht angekommen ist. Das Gericht hat den Hilfsantrag als unzulässige, weil nicht sachdienliche Klageerweiterung angesehen (§ 91 Abs. 1 VwGO). Es hat hierfür nachvollziehbar darauf abgestellt, dass durch den Hilfsantrag neuer Streitstoff in das Berufungsverfahren eingeführt worden wäre, dessen Behandlung den Rechtsstreit weiter verzögert hätte. Dies verkennt der Kläger, wenn er das Fehlen von Aufklärungsbemühungen in Bezug auf diesen Streitstoff rügt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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