Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 A 19/15
Tatbestand
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Die Klägerin ist Betreiberin des Windparks X. mit insgesamt vier Windenergieanlagen. Sie wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 20 zwischen Drochtersen und der Landesgrenze Niedersachsen/Schleswig-Holstein vom 30. März 2015.
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Der planfestgestellte Abschnitt ist Teil der in acht Streckenabschnitte gegliederten "Nord-West-Umfahrung Hamburg", die im Osten beim Autobahnkreuz Lübeck an das fertiggestellte Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Nr. 10 (Neubau der Ostseeautobahn zwischen Lübeck und Stettin) anknüpft und im achten Streckenabschnitt zwischen Glückstadt und Drochtersen die Elbe mit einem insgesamt 5,671 km langen Tunnelbauwerk unterqueren soll. Für die Planfeststellung wurde dieser Abschnitt an der Grenze zwischen Niedersachsen und Schleswig-Holstein in der Mitte der Elbe in zwei selbständige Planfeststellungsverfahren geteilt. Sämtliche Abschnitte der Nord-West-Umfahrung Hamburg sind im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), zuletzt geändert durch Art. 469 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in der Stufe des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen. Darüber hinaus sind sie Bestandteil des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V).
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Das planfestgestellte Vorhaben weist eine Gesamtlänge von 6,749 km auf. Der Streckenabschnitt verläuft im Westen zunächst auf Geländehöhe und wird zum Tunnel hin in einem Trogbauwerk abgesenkt. Die Länge des in der Mitte der Elbe an der Landesgrenze zu Schleswig-Holstein entstehenden Tunnelabschnitts beträgt rund 3,8 km. Der Tunnel unterquert die L 111 und den alten Elbdeich sowie das FFH-Gebiet "DE 2018-331 Unterelbe" mit der Gauensieker Süderelbe, dem Ruthenstrom und den Naturschutzgebieten "Asseler Sand" und "Schwarztonnensand" sowie das Vogelschutzgebiet "DE 2121-401 Unterelbe" (VSG "Unterelbe"). Der festgestellte Plan umfasst darüber hinaus Gewässerumbauten und -ausbauten sowie die Errichtung bauzeitlicher und dauerhafter Auflasten östlich der 2. Deichlinie.
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Bereits der Bundesverkehrswegeplan 1992 sah eine Elbquerung nördlich von Hamburg vor. Nachfolgend wurden in einer verkehrswirtschaftlichen Untersuchung drei potentielle Trassenkorridore mit Elbquerungen u.a. zwischen Drochtersen und Glückstadt sowie zwischen Grünendeich und Hetlingen ermittelt. Die Untersuchung empfahl die letztgenannte Variante. In einem weiteren Planungsschritt wurde sodann die Umweltverträglichkeitsstudie Stufe I (UVS I) erarbeitet, welche die in der Vorstudie ermittelten Trassenkorridore bestätigte. Die hierauf aufbauende Umweltverträglichkeitsstudie Stufe II (UVS II) vom September 2002, die sich in eine länderbezogene vertiefende Raumanalyse im Bearbeitungsmaßstab zwischen 1 : 5 000 und 1 : 25 000, einen länderbezogenen sowie einen länderübergreifenden Variantenvergleich gliederte, empfahl als umweltfachliche Vorzugsvariante für den Abschnitt von der A 26 südöstlich von Stade bis westlich Bad Segeberg eine Trasse mit einer Elbquerung zwischen Grünendeich und Hetlingen. Unter Zugrundelegung der UVS I und II leitete die Bezirksregierung Lüneburg Anfang 2003 das Raumordnungsverfahren für die Planung der A 20 von der Elbmitte bis zum Anschluss an die A 26 bei Stade ein und legte die Planunterlagen einen Monat aus. Darin war im Hinblick auf die besseren raumstrukturellen Wirkungen und den Städtebau abweichend von der Empfehlung in der UVS II die Elbquerung bei Glückstadt vorgesehen. Am 9. Februar 2004 erließ die Bezirksregierung die - auf fünf Jahre befristete - Landesplanerische Feststellung zugunsten der planfestgestellten Trassenvariante.
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Auf gemeinsamen Antrag der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen erfolgte am 28. Juli 2005 durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Linienbestimmung der A 20 für den Abschnitt A 26 (Niedersachsen) bis Weede, östlich Bad Segeberg (Schleswig-Holstein). Im Oktober 2005 schlossen beide Länder eine Verwaltungsvereinbarung über die Planung und den Bau der Elbquerung einschließlich des Elbtunnels. Danach obliegen Schleswig-Holstein u.a. die Federführung und die Planungsverantwortung; die Planfeststellungsverfahren werden jedoch jeweils separat in Eigenverantwortung der beiden Länder durchgeführt. Der Tunnelvortrieb soll allein von schleswig-holsteinischer Seite erfolgen.
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Die vom Vorhabenträger zur Planfeststellung eingereichten Unterlagen lagen nach vorangegangener ortsüblicher Bekanntmachung vom 11. Mai bis zum 10. Juni 2009 in Drochtersen aus. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit wurde unter Verweis auf § 16 Abs. 2 UVPG auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt. Der Planfeststellungsantrag sah zunächst am Trassenende ein Autobahndreieck der A 20 mit der geplanten A 26 und eine Verknüpfung der A 26 mit der K 28 vor. Im Dezember 2012 verzichtete die Vorhabenträgerin jedoch hierauf. Stattdessen soll nunmehr die Errichtung eines vierarmigen Knotenpunkts mit integrierter Anschlussstelle in einem gesonderten Verfahren planfestgestellt werden. Der planfestgestellte Abschnitt endet damit ohne Anbindung an das übrige Straßennetz. Diese Planungsänderung sowie ein vom Vorhabenträger erstellter wasserrechtlicher Fachbeitrag vom 1. Dezember 2014 wurden den einzelnen Verfahrensbeteiligten, darunter der Klägerin, zur Stellungnahme übersandt.
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Mit Beschluss vom 30. März 2015 stellte die Beklagte den Plan für den Neubau der Bundesautobahn 20, Abschnitt Drochtersen bis Landesgrenze Niedersachsen/Schleswig-Holstein, fest. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte den Plan mehrfach geändert. In der geänderten Fassung darf das Vorhaben erst verwirklicht werden, wenn durch vollziehbare Planfeststellungsbeschlüsse für die sich in nordöstlicher und in südwestlicher Richtung anschließenden Abschnitte die Anbindung des planfestgestellten Abschnitts an das Straßennetz gewährleistet ist. Zur Tunnelsicherheit enthält der Planfeststellungsbeschluss zahlreiche Nebenbestimmungen, die während des gerichtlichen Verfahrens ergänzt und präzisiert wurden. Hinsichtlich des FFH-Gebietes "Unterelbe" und des VSG "Unterelbe" verneint der Planfeststellungsbeschluss erhebliche Beeinträchtigungen. Des Weiteren kommt er zu dem Ergebnis, dass durch die vorgesehenen Vermeidungs-, Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen sowie die innerhalb des vorgenannten Vogelschutzgebietes gelegene Ersatzmaßnahme E1CEF die naturschutzrechtlichen Eingriffsvoraussetzungen gewahrt und keine Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG verwirklicht werden. Schließlich führt der Planfeststellungsbeschluss aus, durch das Vorhaben seien weder für die in den Bewirtschaftungsplan der Flussgebietsgemeinschaft (FGG) Elbe aufgenommenen Gewässer Elbe und Ruthenstrom noch bezüglich der weiteren im Bereich des Vorhabens liegenden Gewässer Verschlechterungen des ökologischen Potentials oder des chemischen Zustands zu erwarten. Auch hinsichtlich des Grundwassers würden die wasserrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
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Die von der Klägerin gepachteten vierzig Flurstücke, auf denen sie den Windpark betreibt, liegen westlich und östlich der planfestgestellten Trasse. Die nordwestliche Ecke eines der Flurstücke (Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ...), auf der indes keine Windenergieanlage errichtet ist, wird von dem Vorhaben in Anspruch genommen. Hinsichtlich der beiden östlich der Trasse errichteten Windenergieanlagen führt der Planfeststellungsbeschluss aus, diese könnten aufgrund des zu geringen Abstandes zur Autobahn nicht an ihrem Standort verbleiben. Soweit eine Umsetzung nicht in Betracht komme, habe die Klägerin einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach; dasselbe gelte für Ertragseinbußen, die durch das Vorhaben kausal verursacht würden. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Entschädigungsanspruch auf die finanziellen Belastungen einer etwaigen Umsetzung der Windenergieanlagen erweitert. Bau- oder betriebsbedingte Beschädigungen an den Windkraftanlagen schließt der Planfeststellungsbeschluss aus. Für das zu den Anlagen hinführende durchtrennte Wegenetz werde Ersatz geschaffen, von der Maßnahme betroffene Versorgungsleitungen würden in Abstimmung zwischen der Vorhabenträgerin und der Klägerin verlegt.
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Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage rügt die Klägerin die formelle und materielle Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei fehlerhaft gewesen. Es fehle an einer Planrechtfertigung; auch sei ein unzutreffender Prognosehorizont zugrunde gelegt worden. Der planfestgestellte Abschnitt habe keine selbständige Verkehrsbedeutung. Die Planung des Tunnels durch zwei Behörden widerspreche der Tunnelrichtlinie. Die Tunnelsicherheit werde nicht gewährleistet. Das Entwässerungskonzept sei unzureichend. Es bestehe die Gefahr einer Vernässung der Grundstücke der Klägerin und damit einer Gefährdung der Windenergieanlagen und ihrer Fundamente. Die naturschutzrechtlichen Belange seien nicht ausreichend beachtet worden. Der Planfeststellungsbeschluss genüge nicht den wasserrechtlichen Anforderungen. Der Wegfall von Kranaufstellflächen sowie vorhabenbedingte Turbulenzen wirkten sich nachteilig auf den Betrieb der Windenergieanlagen aus. Durch den Wegfall von Windkraftanlagen bestehe die Gefahr einer Insolvenz ihres Unternehmens. Mit einer alternativen Trassenführung setze sich der Planfeststellungsbeschluss ebenso wenig auseinander wie mit der Bedeutung des Windparks und seinem Beitrag zur Energiewende. Der bloße Verweis auf das Entschädigungsverfahren genüge nicht dem Anspruch der Klägerin auf eine Abwägung ihrer Belange sowie ihrem Grundrechtsschutz nach Art. 14 GG.
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Die Klägerin beantragt,
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den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 30. März 2015 für den Neubau der Bundesautobahn A 20 (Abschnitt Drochtersen bis Landesgrenze Niedersachsen/Schleswig-Holstein) in der Fassung der mit Schriftsatz vom 30. September 2016 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2016 erklärten Änderungen aufzuheben;
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hilfsweise: festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist;
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weiter hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um solche Maßnahmen zu ergänzen, die zum Schutz vor nachteiligen Einwirkungen erforderlich sind.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verteidigt den Planfeststellungsbeschluss und tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist sowohl mit ihrem auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag als auch mit ihren auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses sowie auf die Festsetzung weitergehender Schutzauflagen gerichteten Hilfsanträgen unbegründet.
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1. Die Klägerin als Pächterin eines vom planfestgestellten Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücks hat wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses einen Anspruch auf dessen umfassende gerichtliche Überprüfung (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 <180 ff.> und vom 14. November 2012 - 9 C 14.11 - BVerwGE 145, 96 Rn. 11, 16). Dieser ist lediglich insoweit eingeschränkt, als eine Anfechtungsklage keinen Erfolg haben kann, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit der Klägerin nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist.
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2. Der Planfeststellungsbeschluss hat die Auswirkungen des Vorhabens auf die Klägerin gesehen und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt.
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a) Zwar setzt sich der Planfeststellungsbeschluss nicht ausdrücklich mit der Frage einer Existenzgefährdung der Klägerin und ihren zu deren Begründung vorgetragenen Umständen auseinander. Die Beklagte hat aber mit der Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach zu erkennen gegeben, dass sie eine Existenzgefährdung für möglich erachtet, und damit gleichzeitig klargestellt, dass sie auch dann, wenn die Klägerin durch die Verlegung zweier Windenergieanlagen in ihrer Existenz gefährdet wird, keine für die Klägerin günstigere Entscheidung trifft, sondern sie entschädigen will. Durch Protokollerklärung vom 25. Oktober 2016 hat die Beklagte den Entschädigungsanspruch auf die Kosten einer Umsetzung der Windenergieanlagen erweitert. Damit begegnet die Abwägung keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - NVwZ 2016, 1735 Rn. 17). Zugleich folgt hieraus, dass die Beklagte trotz der fälschlichen Einordnung der Klägerin als Trägerin öffentlicher Belange und trotz der unzutreffenden Aussage auf Seite 51 des Planfeststellungsbeschlusses, vorhandene Windenergieanlagen würden nicht beeinträchtigt, die Eigentumsbetroffenheit der Klägerin zutreffend erkannt und berücksichtigt hat.
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b) Die von der Klägerin gegen das planfestgestellte Entwässerungskonzept vorgebrachten Einwände führen gleichfalls nicht auf eine Begründetheit der Klage. Ihm zugrunde gelegt wurden für die Bemessung der (Versicker-)Mulden und Gräben ein fünfjähriges Regenereignis, der Rohrleitungen im Mittelstreifen ein alle drei, der Straßentiefpunkte ein alle fünf, der Rohrleitungen im Tunnel und im Trog ein alle zehn sowie der Pufferbecken am Tunnelportal ein alle 20 Jahre auftretender Regen. Damit entspricht das gewählte System den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung, der Forschungsgesellschaft für Straßenbau und Verkehrswesen (Köln 2005) für Anlagen zur Ableitung von Straßenwasser und geht über deren Anforderungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Mulden sogar hinaus. Ausweislich der wassertechnischen Untersuchung wird durch die breite Böschung eine erhebliche Abflussreduzierung und Verzögerung erreicht, wie sie nach den Darlegungen der Beklagten angesichts der schwierigen entwässerungstechnischen Gegebenheiten wünschenswert ist. Das geringe Gefälle der Mulden und Gräben führe dazu, dass auch dort ein Teil des Wassers versickere. Der schwierigen Entwässerungssituation im Elbmarschgebiet trage das Konzept umfassend Rechnung.
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Diesen plausiblen Ausführungen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie behauptet lediglich, die Entwässerungsmulden seien nicht ausreichend dimensioniert und wiesen kein ausreichendes Gefälle auf, weshalb mit einer Überlastung der Verbandsgewässer und einer die Standsicherheit gefährdenden Vernässung der Aufstellflächen zu rechnen sei. Zu Letzterem legt die wassertechnische Untersuchung jedoch dar, dass durch Grabenvertiefungen und -aufweitungen der Ablauf in die Verbandsgräben begrenzt werde. Auch hierauf ist die Klägerin nicht eingegangen. Eine baubedingte Gefährdung der Fundamente der Windenergieanlagen wird ebenfalls lediglich behauptet, obschon die Beklagte bereits in ihrer Erwiderung auf die Einwände der Klägerin im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgeführt hat, die Anlagen einschließlich deren Gründung, die vorhandenen Entwässerungseinrichtungen einschließlich der Drainagen sowie die Baugrundverhältnisse würden im Zuge der Ausführungsplanung umfassend berücksichtigt. Warum in die Betrachtung weitere Schleusenverbände hätten einbezogen werden müssen, ist nicht erkennbar.
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c) Der Einwand der Klägerin, der Planfeststellungsbeschluss berücksichtige nicht den Verlust von Kranaufstellflächen sowie dessen wirtschaftliche Folgen, ist gleichfalls unbegründet. Ausweislich des Grunderwerbsverzeichnisses wird von den Grundstücken der Klägerin nur das in der Gemarkung ..., Flur ..., gelegene Flurstück ... unmittelbar von dem Vorhaben betroffen. Dessen Inanspruchnahme beschränkt sich auf den äußersten nordwestlichen Rand, der in deutlicher Entfernung zu den Windenergieanlagen liegt.
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Soweit die Klägerin rügt, aufgrund des Vorhabens werde das für den Betrieb des Windparks benötigte Leitungs- und Wegenetz durchtrennt, führt der Planfeststellungsbeschluss aus, für das Wegenetz werde Ersatz geschaffen und Versorgungsleitungen würden in Abstimmung zwischen der Vorhabenträgerin und der Klägerin verlegt. Einer weitergehenden Konkretisierung bedurfte es im Planfeststellungsbeschluss nicht. Das Gebot der Konfliktbewältigung verpflichtet die Planfeststellungsbehörde nicht zur Gewährleistung einer differenzierten Ausführungsplanung bereits im Planfeststellungsbeschluss; vielmehr können lösbare, der Problembewältigung dienende Detailuntersuchungen der Ausführungsplanung überlassen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 107 und Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 7 B 50.10 - juris Rn. 15). Darüber hinaus hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass die Zufahrt zu den Windenergieanlagen der Klägerin durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt wird.
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Der pauschale Einwand, durch die Errichtung von Lärmschutzwänden oder Brücken im näheren Umkreis der Windenergieanlagen könnten Turbulenzen entstehen, die den sicheren Betrieb der Anlagen gefährden oder zu Ertragseinbußen führen könnten, ist ebenfalls unbegründet. Die Anlagen liegen in deutlichem Abstand zu dem Lärmschutzwall, der zwischen Bau-km 5+400 und 6+230 östlich der A 20 mit einer Höhe zwischen 6 und 8 m über Gradientenhöhe errichtet wird. Der Bau einer Brücke ist nicht vorgesehen.
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Die Abwägung ist darüber hinaus nicht deshalb fehlerhaft, weil sie die Bedeutung des Windparks und seinen Beitrag zur Energiewende unzureichend gewichtet hätte. Es ist offenkundig, dass sich die Umsetzung zweier Windenergieanlagen oder deren Wegfall hierauf nicht auswirken.
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Schließlich hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass eine Verschiebung der planfestgestellten Trasse in der Weise, dass der Windpark der Klägerin von dem Vorhaben nicht beeinträchtigt wird, wegen der engen Lücken in den an beiden Trassenenden gelegenen Siedlungsbändern ausscheidet.
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3. Die Planung des Tunnels durch zwei Behörden widerspricht nicht Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz (ABl. L 201 S. 56) - Tunnel-RL - bzw. Abschnitt 1.1.1 der von dem damaligen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2006 vom 27. April 2006 eingeführten Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (VkBl. 2006 S. 471). Die Vorschriften regeln die Organisationsform der Abnahme und des Betriebs eines Tunnels, nicht jedoch dessen Planfeststellung.
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4. Darüber hinaus ist der Planfeststellungsbeschluss auch sonst formell und materiell rechtmäßig, wie sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom heutigen Tag im Verfahren 9 A 18.15 ergibt:
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"A. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht unter einem Verfahrensfehler.
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Die Öffentlichkeitsbeteiligung im Planfeststellungsverfahren weist weder hinsichtlich des Auslegungsortes (1.) noch hinsichtlich der ausgelegten Unterlagen (2.) Fehler auf. Der Verzicht auf eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem Wegfall des in den ausgelegten Plänen noch vorgesehenen Autobahndreiecks bei Drochtersen sowie nach der Erstellung des wasserrechtlichen Fachbeitrags (3.) und die fehlende Hervorhebung von Änderungen in der Auslegung nach § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG (4.) führen ebenfalls nicht auf einen Verfahrensfehler. Auch die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung wird den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen gerecht (5.).
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1. Die Auslegung der Planunterlagen allein in Drochtersen war rechtmäßig.
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Gemäß § 17a Nr. 1 FStrG in der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Fassung erfolgte die Auslegung der Planunterlagen nach § 73 Abs. 2 VwVfG in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Der Bestimmung des Auslegungsortes zugrunde zu legen sind solche Auswirkungen, die eine planerische Konfliktbewältigung gerade im anstehenden Planfeststellungsverfahren erforderlich machen. Dies können bei linienförmigen Vorhaben wie dem Ausbau eines Verkehrsweges auch hierauf zurückzuführende Steigerungen des Verkehrs auf nachfolgenden Streckenabschnitten sein. Eine solche Feststellung ist beim engmaschigen Straßennetz mit seinen sich vielfältig aufspaltenden Verkehrsströmen indes auf einen engeren Bereich beschränkt. Bei einem in mehrere Planungsabschnitte unterteilten Gesamtvorhaben gilt darüber hinaus der Grundsatz der abschnittsbezogenen Auslegung mit der Folge, dass die Auslegung grundsätzlich auf den unmittelbaren Einwirkungsbereich des Vorhabens beschränkt werden kann, sofern nicht das Gesamtvorhaben mit dem nunmehr geplanten Abschnitt endet oder ungeachtet einer vorgesehenen Anschlussplanung der Verweis auf die Möglichkeit der dortigen Konfliktbewältigung wegen der zeitlichen Verhältnisse unzureichend ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71 Rn. 20 ff. und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 15).
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Danach durfte die Beklagte die Auslegung auf die Gemeinde Drochtersen ungeachtet des Umstands beschränken, dass im Zeitpunkt der Auslegung noch eine Anbindung des planfestgestellten Abschnitts an die K 28 und die L 111 beabsichtigt, der Baubeginn jedoch nicht mit der vollziehbaren Planfeststellung der sich anschließenden Abschnitte der A 26 oder der A 20 in südwestlicher Richtung verknüpft war. Denn die Planungen sehen vor, dass aufgrund der langen Bauzeit des Elbtunnels hinreichend Zeit verbleibt, den planfestgestellten Abschnitt zumindest an einen der vorgenannten Folgeabschnitte anzubinden. Diese nachvollziehbare Einschätzung durfte bei der prognostischen Bestimmung des Bereichs, in dem sich das Vorhaben auswirkt, berücksichtigt werden. Somit durfte der Auslegung die Prognose zugrunde gelegt werden, dass das nachgeordnete Straßennetz im Zeitpunkt der Fertigstellung des Tunnels nicht den gesamten Autobahnverkehr, sondern nur den zu- und abfließenden Verkehr als untrennbaren Bestandteil des allgemeinen überörtlichen Verkehrs aufnehmen muss. Im Übrigen wäre ein etwaiger Auslegungsfehler dadurch geheilt worden, dass der Planfeststellungsbeschluss nunmehr vorsieht, dass mit dem Bau erst begonnen werden darf, wenn für die Folgeabschnitte vollziehbare Planfeststellungsbeschlüsse vorliegen.
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Die Auslegung in Drochtersen war auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Raum, in dem die Unterlagen zur Einsicht auslagen, nicht barrierefrei war. § 73 Abs. 3 VwVfG enthält keine Vorgaben hinsichtlich der Räumlichkeiten der Auslegung. Deren Modalitäten zu bestimmen, ist Sache der zur Organisationsgewalt gehörenden Regelung des Behördenbetriebs. Diese findet ihre Grenze erst dort, wo die Möglichkeit der Einsichtnahme unzumutbar erschwert wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 1980 - 4 C 25.78 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 21 S. 31 und vom 22. Dezember 1980 - 7 C 84.78 - BVerwGE 61, 256 <272>). Betroffenen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, war es vorliegend zumutbar, die Hilfe von Mitarbeitern der Gemeinde in Anspruch zu nehmen, um Hindernisse wie beispielsweise Stufen zu überwinden oder um die Unterlagen zur Einsichtnahme in einen barrierefreien Raum zu verbringen. Dass dies nicht möglich gewesen wäre, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
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2. Ohne Erfolg bleibt die Rüge, die Unterlagen der Linienbestimmung, die UVS I und II sowie weitere Unterlagen zur Tunnelsicherheit hätten ebenfalls ausgelegt werden müssen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Auslegung nicht alle Unterlagen umfassen, die möglicherweise zur vollständigen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind. Sie kann sich vielmehr auf die Unterlagen beschränken, deren der Einzelne bedarf, um als Laie den Grad seiner Beeinträchtigung abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können (zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 19).
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Danach mussten die Unterlagen der Linienbestimmung nicht ausgelegt werden. Diese sind vielmehr in dem Verfahren zur Linienbestimmung auszulegen, und die Öffentlichkeit ist gemäß § 15 UVPG in diesem Verfahren zu beteiligen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 19). Auch eine Auslegung der UVS I und II war im Planfeststellungsverfahren nicht erforderlich. Gemäß § 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG sind die wichtigsten vom Vorhabenträger geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten einschließlich alternativer Trassierungen (vgl. Kment, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 6 Rn. 21) sowie die wesentlichen Auswahlgründe lediglich in Form einer Übersicht auszulegen. Der wesentliche Inhalt der UVS I und II war vorliegend im Erläuterungsbericht und in der Allgemeinverständlichen Zusammenfassung wiedergegeben, die zu den ausgelegten Unterlagen gehörten. Eine hinreichende Anstoßwirkung war damit für die betroffene Öffentlichkeit gegeben. Auch § 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UVPG begründet keine Pflicht zur Auslegung der UVS I und II. Auszulegen sind danach Unterlagen, die eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten. Der zu diesem Zweck von der Vorhabenträgerin vorgelegte landschaftspflegerische Begleitplan war Gegenstand der Auslegung. Dass dieser zur Ermittlung der Beeinträchtigungen und der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen als Datengrundlage u.a. die UVS I und II heranzieht, begründet keine Auslegungspflicht.
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Diese ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte unter Verweis auf die vorangegangenen Raumordnungs- und Linienbestimmungsverfahren von der durch § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 2 UVPG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche und andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt hat. Zwar können gemäß § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 3 UVPG die Linienbestimmung und das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Planfeststellungsbeschluss überprüft werden. Das Ziel der Auslegung, den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen, bezieht sich jedoch nicht auf das gerichtliche, sondern auf das Verwaltungsverfahren. Ist dessen Prüfungsgegenstand - wie durch § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 2 UVPG - beschränkt, gilt dies auch für die mit der Auslegung zu bewirkende Anstoßfunktion. Auszulegen sind folglich nur die Unterlagen, die sich auf die zusätzlichen, im Raumordnungs- und im Linienbestimmungsverfahren noch nicht geprüften Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - NVwZ 2016, 844 Rn. 25; Wagner, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 9 Rn. 33, § 16 Rn. 97). Dies sah § 16 Abs. 5 Satz 2 UVPG in der bis zum 28. Juni 2005 geltenden Fassung ausdrücklich vor. Mit der Aufhebung dieser Regelung war keine inhaltliche Änderung, sondern lediglich eine sprachliche Vereinfachung beabsichtigt (BT-Drs. 15/3441 S. 38). Soweit sich für den Betroffenen die Notwendigkeit zur Einsichtnahme in Unterlagen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit aus den vorhergehenden Verfahren ergibt, kann er den Einblick im Rahmen seiner allgemeinen Informations- und Einsichtsrechte verlangen.
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Unbegründet ist schließlich auch der klägerische Einwand, die Öffentlichkeitsbeteiligung zu Fragen der Tunnelsicherheit sei unzureichend gewesen. Mit dem 'Materialband Bauwerksunterlagen Tunnel' lagen u.a. die Sicherheitsdokumentation vom 3. März 2011, die Risikoanalyse vom August 2010, der Zusatzbericht zur Risikoanalyse vom Mai 2010 und das Gesamtsicherheitskonzept vom 3. März 2011 aus. Die erforderliche Anstoßwirkung ging hiervon aus.
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3. Die Rüge, nach dem Wegfall des zunächst vorgesehenen Autobahndreiecks sowie nach der Erstellung des wasserrechtlichen Fachbeitrags habe es einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
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a) Planungsänderungen zwischen der Auslegung und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erfordern nicht in jedem Fall eine Wiederholung des vorausgegangenen Anhörungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <145> und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 33). Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ist jedoch gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG durchzuführen, wenn aufgrund von Änderungen der nach § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Planänderungen, die lediglich den Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Umweltvereinigung oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berühren, sind diesen gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG mit der Gelegenheit zur Stellungnahme mitzuteilen. Änderungen, die das Gesamtkonzept der Planung und die Identität des Vorhabens berühren und somit zu einem Vorhaben führen, das nach Gegenstand, Art, Größe und Betriebsweise im Wesentlichen andersartig ist, erfordern indes unabhängig von § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG, § 73 Abs. 8 VwVfG ein vollständiges Anhörungsverfahren mit erneuter Auslegung (BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <145> und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 29). Darüber hinaus muss die Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 UVPG erneut beteiligt werden, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG) findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 34).
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b) Der Wegfall des Autobahndreiecks führt zu einer Verringerung der von dem Vorhaben in Anspruch genommenen Fläche und lässt auch sonst keine zusätzlichen oder anderen Umweltauswirkungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG besorgen. Ob die Planänderung dessen ungeachtet einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurfte, weil sie die Identität des Vorhabens berührt, kann dahingestellt bleiben. Die Grenze einer wesentlichen Änderung des Vorhabens ist überschritten, wenn ein planfestzustellender Straßenabschnitt dahingehend geändert wird, dass er durch eine Anbindung an das übrige Verkehrsnetz erstmals eine eigenständige Verkehrsfunktion erhält (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 29). Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob dies umgekehrt auch dann gilt, wenn - wie vorliegend - aufgrund der Planänderung die zunächst geplante Verbindung mit dem weiteren Straßennetz und damit die eigenständige Verkehrsfunktion des Vorhabens entfällt. Denn in diesem Fall wäre der Fehler dadurch geheilt worden, dass durch die unter dem 30. September 2016 festgelegte rechtliche Verklammerung des planfestgestellten Abschnitts mit dem niedersächsischen Folgeabschnitt eine Verkehrsanbindung gewährleistet ist.
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c) Der Umstand, dass der wasserrechtliche Fachbeitrag erst nach der Öffentlichkeitsbeteiligung erstellt wurde, zwang die Beklagte gleichfalls nicht zu einer erneuten Auslegung. Hierdurch wurde keine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vorgenommen. Zwar nimmt der wasserrechtliche Fachbeitrag erstmals eine wasserkörperbezogene Untersuchung vor. Diese geht jedoch in ihrer Ermittlungstiefe und Komplexität nicht wesentlich über das hinaus, was bereits in den ausgelegten Unterlagen, insbesondere dem landespflegerischen Begleitplan und der wassertechnischen Untersuchung, behandelt worden war. Vielmehr legt der Fachbeitrag in - teilweise wortgleicher - Übereinstimmung mit diesen Unterlagen dar, dass mit dem gewählten Entwässerungssystem sowie mit den bauzeitlichen Vorkehrungen so viele Schadstoffe zurückgehalten werden, dass es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Grabensystems und zu keiner Verschlechterung des Ruthenstroms, der Elbe und des Grundwassers kommt. Damit beschränkt sich der niedersächsische Fachbeitrag auf die Lösung der mit einem Autobahnbau üblicherweise verbundenen Entwässerungsprobleme, ohne sich mit den schwierigen Fragen insbesondere der Behandlung des für den Tunnelvortrieb benötigten Prozesswassers zu befassen. Anders als im Verfahren bezüglich des schleswig-holsteinischen Tunnelabschnitts (hierzu BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 31 ff.) wurden daher mit dem vorliegenden Fachbeitrag keine Überlegungen von einer Komplexität in das Planfeststellungsverfahren eingebracht, die eine erneute Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit erforderten.
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4. Die Auslegung im Rahmen der Bekanntmachung nach § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG erfolgte schließlich auch insoweit rechtmäßig, als darin Planänderungen nicht farblich oder anderweitig hervorgehoben wurden. Ausreichend ist, wenn Änderungen nicht nachträglich in die Unterlagen eingearbeitet, sondern im Wege des sog. Deckblattverfahrens in der Weise erfolgen, dass entweder das Deckblatt die ursprüngliche Unterlage ganz oder teilweise ersetzt oder dass darin nur die Änderung selbst festgehalten wird (BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 - 9 VR 1.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 217 Rn. 6).
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5. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung vorgebrachten Einwände sind ebenfalls unbegründet.
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a) Die Rüge, die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft, weil sie sich auf die planfestgestellte Teilstrecke beschränkt und die Weiterführung weder auf niedersächsischem Gebiet noch in Schleswig-Holstein in den Blick genommen habe, greift nicht durch.
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aa) Die Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbildung ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich anerkannt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, die Planfeststellungsbehörde ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen kann (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 50). Dementsprechend sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen an die fernstraßenrechtliche Planfeststellung einheitlich auf denselben Abschnitt als Vorhaben im fernstraßenrechtlichen Sinne zu beziehen und knüpft auch der Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 2 UVPG an den fachplanerischen Vorhabenbegriff an (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 43 und vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - ZUR 2016, 665 = juris Rn. 34).
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Das planerische Ermessen des Vorhabenträgers hinsichtlich der Bestimmung des Gegenstands eines Vorhabens besteht nur innerhalb der Grenzen des materiellen Planungsrechts. Grenzen für die Bestimmung des Vorhabens ergeben sich aus den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes und dem Abwägungsgebot. Die Aussagekraft der Abwägung darf weder durch eine übermäßige Aufsplitterung in Teilplanungen noch umgekehrt durch eine Zusammenfassung mehrerer Planungen beeinträchtigt werden. Eine Teilplanung kann daher nicht so weit verselbständigt werden, dass durch die Gesamtplanung geschaffene Probleme unbewältigt bleiben (BVerwG, Urteile vom 10. April 1997 - 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236 <243> und vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - ZUR 2016, 665 = juris Rn. 35). Ihre Folgen für die weitere Planung dürfen nicht gänzlich ausgeblendet bleiben. Das läuft indes nicht darauf hinaus, bereits im Rahmen der Planfeststellung für einen einzelnen Abschnitt mit derselben Prüfungsintensität der Frage nach den Auswirkungen auf nachfolgende Planabschnitte oder gar auf das Gesamtvorhaben nachzugehen. Andernfalls würden die Vorteile, die eine Abschnittsbildung im Interesse einer praktikablen, effektiv handhabbaren und leichter überschaubaren Planung rechtfertigen, wieder zunichte gemacht (BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236 <243>). Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr eine summarische Prüfung, ob der Verwirklichung des Gesamtvorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 115).
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Soweit sich der Kläger für seine gegenteilige Ansicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 - (BVerwGE 151, 213 Rn. 26 ff.) beruft, verkennt er, dass das Gericht darin lediglich ausgeführt hat, dass es weder § 2 UVPG noch die europarechtlichen Regelungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung gebieten, über die Reichweite der fachgesetzlichen Ermächtigungsnorm hinaus ein Vorhaben in einem einzigen Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren zuzulassen. Der gegenteilige Schluss, einer fachgesetzlich zulässigen Abschnittsbildung stehe eine UVP-rechtliche Pflicht zur mehrere oder alle Abschnitte umfassenden Verträglichkeitsprüfung entgegen, kann hieraus ebenso wenig gezogen werden wie aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - (ZUR 2016, 665 = juris Rn. 38). Soweit der 7. Senat dort ausgeführt hat, bei mehreren Vorhaben, die in engem zeitlichem Zusammenhang verwirklicht werden, bedürfe es einer summierenden Betrachtung ihrer nachteiligen Umweltauswirkungen, ist hiermit ebenfalls - wie sich auch aus dem dortigen Verweis auf Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang IV Nr. 4 Fußnote 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 S. 1) - UVP-RL - und auf § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 11, 12 UVPG ergibt - lediglich eine kumulative Prüfung im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung gemeint.
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Danach begegnen die Beschränkungen des Vorhabens und - daraus folgend - der Umweltverträglichkeitsprüfung auf einen 'halben Tunnel' keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 42 ff.). Der fachplanerischen Forderung nach einer eigenständigen Verkehrsfunktion des Bauabschnitts kann außer durch einen direkten Anschluss an das Straßennetz durch eine Verklammerung des Baubeginns mit einem Nachbarabschnitt Rechnung getragen werden, wie dies vorliegend mit Schriftsatz der Beklagten vom 30. September 2016 erfolgt ist. Auch sonst ergeben sich bei einer Aufteilung eines funktional zusammengehörenden Gesamtvorhabens in mehrere Abschnitte keine Defizite bei der Verträglichkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 45). Der Kläger hat ebenfalls keine Belange aufgezeigt, denen vorliegend nur im Rahmen einer den gesamten Tunnel umfassenden Verträglichkeitsprüfung hätte Rechnung getragen werden können. Dem generellen Einwand, die Unterteilung eines Gesamtvorhabens in mehrere Teilabschnitte führe dadurch zu einer Ungleichgewichtung, dass im Rahmen der Abwägung den Vorteilen des Gesamtvorhabens die Beeinträchtigungen nur des Teilabschnitts gegenüber gestellt würden, tragen das Gebot der Problembewältigung sowie die daraus folgende Pflicht zur - wenngleich nur summarischen - Prüfung der (gerade auch umweltrechtlichen) Realisierbarkeit des Gesamtvorhabens ausreichend Rechnung. Die Aufspaltung in Abschnitte kann auch nicht dazu führen, dass die Frage einer besser geeigneten Alternative gar nicht oder allenfalls im Rahmen des auf das vorangehende Teilstück beschränkten Planfeststellungsverfahrens aufgeworfen werden kann. Auch bei schrittweiser Planverwirklichung muss die Planung in jedem Stadium dem Einwand standhalten, einem anderen Lösungskonzept unterlegen zu sein (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 - 9 A 6.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 34 Rn. 23 m.w.N.). Die durch das Gesamtvorhaben insgesamt verursachten Beeinträchtigungen finden damit Berücksichtigung, ohne dass dem Vorhabenträger eine Planungstiefe abverlangt wird, welche eine Planung raumübergreifender Infrastrukturmaßnahmen unverhältnismäßig erschwerte oder gar unmöglich machte. Soweit der Kläger die Forderung nach einer Gesamt-UVP auf die Fälle einer technischen und funktionalen Abhängigkeit zweier benachbarter Abschnitte beschränkt, führt dies daher ebenfalls zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung. Auch wenn eine länderübergreifende Abschnittsbildung nicht ausgeschlossen ist, ist im Interesse einer effizienten Verfahrensgestaltung die Bildung eines nur ein Bundesland berührenden Planfeststellungsabschnitts nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 51).
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bb) Es besteht weiterhin kein Anlass zu vernünftigen Zweifeln, dass der fachplanerische Begriff des Vorhabens mit dem Projektbegriff der UVP-Richtlinie vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 46 f.). Der neuerlichen Anregung, diese Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung klären zu lassen, ist daher auch unter Berücksichtigung des in Erwiderung auf das vorgenannte Senatsurteil erfolgten Vorbringens des Klägers nicht zu folgen.
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Gemäß Art. 2 Abs. 2 UVP-RL kann die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der bestehenden nationalen Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Das Europarecht wirkt folglich nicht auf die materiellrechtlichen Anforderungen des einzelstaatlichen Zulassungsrechts ein. Eröffnet das Recht des betreffenden Mitgliedsstaates die Möglichkeit, ein Gesamtprojekt aufzuspalten und in mehreren Teilabschnitten durchzuführen, so bildet daher grundsätzlich das konkrete Projekt, für das ein Antrag gestellt worden ist, den Bezugspunkt auch für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 47).
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Der damit den Mitgliedstaaten belassene Spielraum hinsichtlich der Festlegung der Verfahrensregeln und der Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung ist allerdings - jedoch auch nur insoweit - dergestalt unionsrechtlich begrenzt, als die vollständige Beachtung der in der UVP-Richtlinie festgelegten Ziele und damit gewährleistet sein muss, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen für die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen sind (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2008 - C-142/07 [ECLI:EU:C:2008:445], Spanien - Rn. 38 und vom 3. März 2011 - C-50/09 [ECLI:EU:C:2011:109], Irland - Rn. 75). Die Richtlinie hat, was die Verpflichtung zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen anbelangt, einen weiten Anwendungsbereich und verfolgt ein sehr weitgehendes Ziel; sie geht zudem von einer Gesamtbewertung der Auswirkungen von Projekten auf die Umwelt aus (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - C-205/08 [ECLI:EU:C:2009:767], Österreich - Rn. 50 f.).
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Die Maßgeblichkeit des national bestimmten Projektbegriffs für die Prüfung der Umweltverträglichkeit reicht daher nur so weit, als hierdurch Vorhaben, die zwar nicht für sich genommen, wohl aber zusammen mit den kumulativen Auswirkungen anderer, nicht notwendig gleichartiger Projekte erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, nicht der Verpflichtung zur Verträglichkeitsprüfung entzogen werden. Auch darf das Ziel der Richtlinie nicht durch die Aufsplitterung eines Projekts umgangen werden und die Nichtberücksichtigung der kumulativen Wirkung mehrerer Projekte in der Praxis nicht zur Folge haben, dass die Projekte insgesamt der Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung entzogen werden, obwohl sie zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Bei der Frage, ob ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, kann deshalb der im Gebiet eines anderen Hoheitsträgers durchzuführende Teil dieses Vorhabens nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Februar 2015 - C-531/13 [ECLI:EU:C:2015:79], Marktgemeinde Straßwalchen u.a. - Rn. 43 ff., vom 28. Februar 2008 - C-2/07 [ECLI:EU:C:2008:133], Belgien - Rn. 27, vom 25. Juli 2008 - C-142/07 - Rn. 44, vom 10. Dezember 2009 - C-205/08 - Rn. 53 ff. und vom 17. März 2011 - C-275/09 [ECLI:EU:C:2011:154], Belgien - Rn. 36). Damit schränkt die UVP-Richtlinie die nach nationalem Recht bestehende Möglichkeit, ein Gesamtprojekt in mehreren Teilabschnitten durchzuführen, jedenfalls dann nicht ein, wenn - wie vorliegend - die Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung für jeden dieser Abschnitte unberührt bleibt. Daher verpflichtet das Unionsrecht auch nicht zur Durchführung einer Gesamt-UVP für benachbarte, bereits je für sich UVP-pflichtige Abschnitte.
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cc) Schließlich ergibt sich die Notwendigkeit, eine Gesamt-UVP für das gesamte Autobahnvorhaben anzustellen, auch nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 4, § 3b Abs. 2 Satz 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 UVPG (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 48 ff.).
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b) Gleichfalls unbegründet ist der Einwand, die Umweltverträglichkeitsprüfung habe aufgrund von Fehlern im Raumordnungs- und im Linienbestimmungsverfahren nicht gemäß § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 2 UVPG auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden dürfen.
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aa) Die Öffentlichkeitsbeteiligung im Raumordnungsverfahren war rechtmäßig. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung vom 18. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 301) in der Fassung des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 412) - NROG a.F. - schloss das Raumordnungsverfahren die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter ein. Hierfür waren nach § 15 Abs. 3 NROG a.F. die Verfahrensunterlagen zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit einen Monat auszulegen. Der von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren als Anlage B 4 vorgelegte Anhang zu einer E-Mail vom 3. Juni 2002 wie auch die Anlage 2 zum Antrag des Niedersächsischen Landesamts für Straßenbau vom 4. Dezember 2002 auf Durchführung des Raumordnungsverfahrens sind insoweit deckungsgleich, als danach im Raumordnungsverfahren die UVS I und II für Niedersachsen und für Schleswig-Holstein ausgelegen haben. Auch der Einwand, es sei nicht offengelegt worden, dass nicht mehr eine Entlastung Hamburgs, sondern eine Strukturförderung in Niedersachsen und Schleswig-Holstein als Ziel verfolgt werde, geht fehl. Der nach den obigen Übersichten ausgelegte 'Zusammenfassende Erläuterungsbericht zum Raumordnungsverfahren von der A 26 bis zur Elbe' vom Oktober 2002 verwies auf die Option einer Fortführung der A 20 bis Westerstede und benannte als wesentliches Planungsziel neben der Entlastung Hamburgs u.a. die Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur.
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Der Einwand, die Bekanntmachung habe entgegen § 9 UVPG keine Informationen zu den ausgelegten Unterlagen enthalten, verkennt, dass diese Vorschrift seinerzeit einen anderen Wortlaut hatte und zudem mangels bundesrechtlicher UVP-Pflicht des Raumordnungsverfahrens im Zeitraum der Durchführung des verfahrensgegenständlichen Raumordnungsverfahrens (vgl. Erbguth/Schink, UVPG, 2. Aufl. 1996, § 2 Rn. 53) keine Anwendung fand. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 NROG a.F. waren - wie vorliegend geschehen - lediglich Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.
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bb) Einer Beschränkung der Verträglichkeitsprüfung gemäß § 16 Abs. 2 UVPG stehen weder inhaltliche Einschränkungen umweltrechtlicher Prüfungen im Raumordnungsverfahren noch die Befristung der Landesplanerischen Feststellung entgegen.
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Nach den vom Kläger nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses war die UVS II nicht auf raumwirksame Auswirkungen beschränkt, sondern ermittelte - wie sonst bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung - nahezu vollständig die Trassenvarianten einschließlich der Elbquerungsstellen. Die hierfür durchgeführte vertiefende Raumanalyse im Bearbeitungsmaßstab 1 : 5 000 bis 1 : 25 000 beinhaltete nicht nur eine flächendeckende faunistische Potentialanalyse, sondern auch faunistische Untersuchungen in ausgewählten Vertiefungsgebieten für Rast- und Brutvögel. Weitere umweltrelevante Untersuchungen wie etwa die artenschutzrechtliche Prüfung wurden nicht im Raumordnungsverfahren vorweggenommen, sondern im Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage aktueller Aufnahmen und Kartierungen durchgeführt. Diese flossen als wesentliche Datengrundlagen in den landschaftspflegerischen Begleitplan ein.
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Auch der Umstand, dass die Landesplanerische Feststellung vom 9. Februar 2004 gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 NROG a.F. auf fünf Jahre befristet und diese Frist im Zeitpunkt des Planfeststellungsantrags am 6. April 2009 verstrichen war, berührt nicht die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Der Fristablauf lässt zwar die Bindungswirkung nach § 16 Abs. 5 NROG a.F. entfallen, hindert die Planfeststellungsbehörde aus Rechtsgründen jedoch nicht, ihrer Entscheidung die Landesplanerische Feststellung zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 - juris Rn. 137
). Allerdings hat die Behörde ungeachtet dessen die fortdauernde Belastbarkeit der im Raumordnungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse zu prüfen. Dies ist vorliegend ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses geschehen. Ergebnis der Prüfung war, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung im Raumordnungsverfahren nahezu vollständig war. Darüber hinaus wurden im Planfeststellungsverfahren alle - einschließlich der zusätzlichen und anderen erheblichen - Umweltauswirkungen geprüft, insbesondere die Bestandserfassungen überarbeitet. Die Beklagte kam danach zu dem Ergebnis, dass die Daten noch hinreichend aktuell waren.
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Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Sein pauschaler Einwand, die im Raumordnungsverfahren gewonnenen Daten seien nicht hinreichend aktuell gewesen, blendet aus, dass die Datengrundlagen im Planfeststellungsverfahren aktualisiert und diesem daher neben den ursprünglichen auch Feldaufnahmen für Brut-, Rast- und Gastvögel sowie Kartierungen für Amphibien, Fledermäuse, Libellen, Mollusken und Fische aus den Jahren 2010 und 2011 zugrunde lagen. Soweit der Kläger rügt, Auswirkungen auf Sach- und Kulturgüter seien nicht aktualisiert worden, ist weder eine dahingehende Notwendigkeit dargelegt noch sonst ersichtlich, welche Tatsachen aufgrund dessen bei der Verträglichkeitsprüfung unberücksichtigt geblieben sein könnten.
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B. Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch an keinem materiellen Fehler.
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1. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist gegeben. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - (NVwZ 2016, 1710 Rn. 52 ff.) mit umfassender Begründung dargelegt, weshalb hierauf verwiesen wird. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine hiervon abweichende Entscheidung. Der in der Zwischenzeit eingebrachte Entwurf zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (BT-Drs. 18/9523) vom 5. September 2016 ordnet das Vorhaben einschließlich seiner Anbindung an die A 26 weiterhin dem vordringlichen Bedarf zu. Die Planrechtfertigung fehlt auch nicht deswegen, weil im Zusammenhang mit der Anbindung an die A 26 bereits jetzt feststünde, dass die Trasse nicht so wie planfestgestellt gebaut werden kann. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Lage der planfestgestellten Trasse der A 20 von der geplanten Anbindung an die A 26 in Form eines Autobahnkreuzes unberührt bleiben wird; die A 26 soll danach in Form einer Brücke über die A 20 hinweggeführt werden.
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2. Der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der unter dem 30. September 2016 erklärten Ergänzungen wird den Anforderungen, die an die Tunnelsicherheit zu stellen sind, gerecht. Die planfestgestellte Sicherheitsausstattung des Tunnels entspricht danach derjenigen der schleswig-holsteinischen Tunnelhälfte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Senatsurteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - (NVwZ 2016, 1710 Rn. 61 ff.) kann daher verwiesen werden. Soweit der vorliegende Planfeststellungsbeschluss ausführt, die Vermeidung von Personen- und erheblichen Sachschäden werde entscheidend durch das frühzeitige Erkennen und Reagieren sowie eine Begrenzung der Geschwindigkeit beeinflusst, wohingegen selbst eine Berufsfeuerwehr das verbleibende Risiko nicht wesentlich vermindere, ist der Kläger dem nicht entgegengetreten. Darüber hinaus verpflichtet die Nebenbestimmung Nr. 1.1.3.3.1 des Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung der Erklärung vom 30. September 2016 den Vorhabenträger, vor der Verkehrsfreigabe die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes zu belegen. Dies schließt den Nachweis ein, dass die vorgesehene Brandbekämpfung durch Feuerwehrkräfte ausreichend ist.
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3. Das Planvorhaben genügt der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Die von dem Kläger gegen die Eignung der Ersatzmaßnahme E1CEF erhobenen Einwände sind unbegründet.
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Der Planfeststellungsbeschluss sieht als Ersatzmaßnahme E1CEF vor, auf dem - innerhalb des VSG 'Unterelbe' gelegenen - sog. 'Gauensieker Sand' durch eine Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung sowie das Herstellen von Blänken, Senken und temporär überfluteten Bereichen weiträumige Wiesenvogellebensräume zu schaffen. Die Maßnahme dient sowohl dem Ausgleich für die Beeinträchtigung der Habitate und Brutreviere von Vogelarten des Offenlandes sowie für den baubedingten Verlust von Gewässerlebensräumen als auch als Ersatz für die mit der Bodenversiegelung und Überbauung einhergehende Beeinträchtigung von Boden und Wasser.
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Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind, soweit dies möglich ist, gemäß § 13 Satz 2 BNatSchG durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG). Für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kommen daher nur Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und -fähig sind, d.h. die in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10. September 1998 - 4 A 35.97 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 25 S. 28). Weitere Voraussetzung ist nicht, dass der ökologische Wert dieser Flächen geringer ist als derjenige des für das Vorhaben in Anspruch genommenen Grund und Bodens (anders in einem obiter dictum BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 A 29.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8 S. 14). Andernfalls wären Eingriffe auf ökologisch geringwertigen Flächen nicht kompensierbar. Entscheidend ist vielmehr die ökologische Gesamtbilanz aus der Verschlechterung durch die Baumaßnahme einerseits und der ökologischen Aufwertung der Kompensationsfläche andererseits (so auch BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 A 29.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8 S. 14).
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a) Die Eignung der Ersatzmaßnahme E1CEF ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die hierfür vorgesehene Fläche innerhalb eines Vogelschutzgebietes liegt.
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Zwar sind dort gemäß der nach § 32 Abs. 5 BNatSchG aufgestellten Bewirtschaftungspläne (Managementpläne) und bis zu deren Erlass unter Umständen unmittelbar aufgrund Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7) - FFH-RL - im Rahmen des Gebietsmanagements vorhabenunabhängig Maßnahmen zur Erhaltung sowie zur Vermeidung von Verschlechterungen und Störungen zu ergreifen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - DVBl 2016, 1465 Rn. 151 f.). Jedoch stehen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen in Bewirtschaftungsplänen für Natura 2000-Gebiete der Anerkennung solcher Maßnahmen als Kompensationsmaßnahmen nicht entgegen. Ihre Anerkennung wird folglich nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie aufgrund europarechtlicher Vorgaben ohnehin durchgeführt werden müssen (vgl. Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 15 Rn. 58). Eine Anrechnung scheidet nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers vielmehr nur dann aus, wenn die Maßnahme bereits aufgrund anderer verbindlicher Vorgaben, etwa aufgrund einer Kompensationsverpflichtung aus einem anderen Vorhaben, realisiert werden muss (BT-Drs. 16/12274 S. 57; BT-Drs. 16/13298 S. 3; Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 15 Rn. 30 ff.; Fischer-Hüftle/Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 15 Rn. 64, 71 ff.). Schließt danach die Festlegung von Maßnahmen für Natura 2000-Gebiete die Anerkennung als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme nicht aus, gilt dies erst recht, wenn solche Maßnahmen noch gar nicht festgelegt wurden, weil das Gebiet - wie hier - noch nicht förmlich unter Schutz gestellt worden ist.
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b) Scheiden somit die genannten Schutzgebiete nicht von vornherein als geeignete Kompensationsfläche aus, so können Flächen, die bereits ökologisch hochwertig sind, nur dann herangezogen werden, wenn sie nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 Satz 2, 3 BNatSchG tatsächlich zu einer Kompensation geeignet sind, d.h. wenn dort ein ökologisches Verbesserungspotential besteht (aa), und wenn keine Alternativflächen mit geringer ökologischer Wertigkeit zur Verfügung stehen (bb). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
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aa) Die Beklagte hat mit der Bewertung der Eingriffswirkungen des Vorhabens sowie der Kompensationswirkungen der Ersatzmaßnahme E1CEF die Grenzen ihrer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative (hierzu BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 145) nicht überschritten. Der Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan legt die Kompensationsermittlung und Bilanzierung ausführlich dar. Die hiergegen vom Kläger erhobenen Einwände sind unbegründet.
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(1) Aus dem Landschaftsrahmenplan (LRP) für den Landkreis Stade 2014 ergeben sich keine Zweifel an der Aufwertungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Fläche. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c BNatSchG sollen Landschaftsrahmenpläne Angaben u.a. zu Flächen enthalten, die zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft besonders geeignet sind. Sie sind dementsprechend gemäß § 15 Abs. 2 Satz 5 BNatSchG bei der Festsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu berücksichtigen. Der vorliegende Landschaftsrahmenplan weist den 'Gauensieker Sand', auf dem die Maßnahme E1CEF verwirklicht werden soll, den Gebieten der Zielkategorie 1 und damit den Flächen zu, auf denen Ersatzmaßnahmen vorrangig realisiert werden sollen (LRP S. 383, 704). Soweit darin weiter ausgeführt wird, das Gebiet 'Krautsand, Gauensieker Sand und südlicher Asselersand' zähle zu den vier Gebieten, die ganz oder in Teilen die Voraussetzungen zur Ausweisung als Naturschutzgebiet erfüllten, belegt dies ebenfalls kein fehlendes Aufwertungspotential. Vielmehr bestätigt der Landschaftsrahmenplan die Aufwertungsbedürftigkeit und -fähigkeit, indem er für den 'Gauensieker Sand' als Maßnahmen u.a. die Wiederherstellung und/oder Entwicklung möglichst extensiver Feucht- und Nassgrünländer mit einer marschentypischen Grüppen- bzw. Beetgrabenstruktur, die Entwicklung bzw. den Umbau von intensiven Grünländern zu höherwertigen Biotoptypen sowie Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands u.a. für den Kiebitz, Gänse aus dem Norden Eurasiens und den Schlammpeitzger vorsieht. Genau dies soll mit der Ersatzmaßnahme E1CEF erfolgen.
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(2) Die - eher pauschalen - Einwände des Klägers, die Fläche werde schon jetzt nicht mehr intensiv genutzt, sei bereits ökologisch hochwertig und weise eine u.a. für die Brut von Kiebitzen gut geeignete Struktur auf, zudem fehle ein Gutachten, wie viele Brutpaare das Gebiet noch aufnehmen könne, sind gleichfalls nicht geeignet, die Aufwertungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Fläche in Abrede zu stellen. Zwar liegt keine konkrete Untersuchung der derzeitigen Bestandszahlen der Fläche vor. Die Beklagte stützt sich jedoch auf Erfahrungswerte aus benachbarten, ebenfalls für Kompensationsmaßnahmen genutzten Flächen sowie auf ermittelte Bestandszahlen für den Kiebitz in einem Bereich im sog. 'Asseler Sand' östlich der Maßnahmenfläche, die aufgrund der Lage und der vergleichbaren Ausprägung der Gebiete entsprechend herangezogen werden könnten. Hieraus ermittelt sie einen möglichen zusätzlichen Brutvogelbesatz sowohl für den Kiebitz als auch für die Feldlerche von ca. 25 Brutpaaren/100 ha. Darüber hinaus ist als Maßnahme nicht nur eine Extensivierung der Landwirtschaft (Verzicht auf Düngerabgaben und Pflanzenschutz, Reduktion der Viehdichte, Verzögerung des Viehauftriebs und der Mahd), sondern sind auch eine jagdliche Reduzierung während der Brut- und Rastzeiten, die Binnenvernässung der Fläche durch den Verschluss und Rückbau vorhandener Drainagen sowie der Verschluss bzw. Anstau von Gräben und Grüppen sowie abschnittsweise Grabenaufweitungen und ein Abflachen der Ufer vorgesehen. Ergänzt werden die vorgenannten Maßnahmen durch ein Monitoring von Bestand und Bruterfolg, eine zeitnahe Rückkopplung von Monitoringergebnissen und Bewirtschaftung sowie eine enge Kooperation mit bewirtschaftenden Landwirten zur Abstimmung der Nutzung und der Erfolgskontrolle.
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bb) Die Auswahl der Fläche für die Durchführung der Ersatzmaßnahme begegnet auch sonst keinen rechtlichen Bedenken.
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Allerdings dürfen Flächen, die bereits ökologisch hochwertig sind und deshalb ein vergleichsweise geringes Verbesserungspotential aufweisen, regelmäßig nur nach vorheriger Prüfung, ob nicht auf eine Alternativfläche mit geringer ökologischer Wertigkeit zurückgegriffen werden kann, für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2009 - 7 B 45.08 - Buchholz 406.400 § 18 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 13 f.; OVG Schleswig, Urteil vom 24. Juni 2008 - 4 LB 15/06 - NuR 2009, 210 <211 f.>; Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 15 Rn. 65).
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Dahingestellt bleiben kann, ob die für die Ersatzmaßnahme ausgewählte Fläche bereits hochwertig im vorgenannten Sinne ist. Selbst dann würde - anders als in dem dem vorgenannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fall - zur Durchführung der Maßnahme E1CEF kein Biotop zerstört, sondern der bestehende ökologische Zustand lediglich weiter verbessert. Die Beklagte hat zudem in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass im räumlichen Zusammenhang zum Vorhaben außerhalb des Vogelschutzgebietes nur für Brut- und Rastvögel schlechter geeignete bzw. nur Flächen in Betracht gekommen wären, die bislang ackerbaulich genutzt werden und deren Inanspruchnahme die Existenzgefährdung der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe vergrößert hätte. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Damit hat die Beklagte nicht nur den eingriffsrechtlichen Voraussetzungen, sondern auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie dem Eigentumsschutz nach Art. 14 GG Rechnung getragen. Danach scheidet der Zugriff auf privates Eigentum für Kompensationsmaßnahmen aus, wenn diese im Rahmen der naturschutzfachlichen Gesamtkonzeption auf Grundstücken im Eigentum der öffentlichen Hand, auf einvernehmlich zur Verfügung gestellten Flächen oder zumindest an anderer Stelle so durchgeführt werden können, dass bei einer Gesamtschau den dort Betroffenen geringere Opfer abverlangt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2008 - 9 A 52.07 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 14 Rn. 6 und vom 7. Juli 2010 - 7 VR 2.10 - NuR 2010, 646 Rn. 27).
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4. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss trägt den besonderen Anforderungen an den Schutz von FFH- sowie von Europäischen Vogelschutzgebieten Rechnung.
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a) Das Vorhaben führt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes 'Unterelbe' im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 FFH-RL. Die Einwände des Klägers, die allein die Nichtberücksichtigung des Schlammpeitzgers betreffen, sind unbegründet. Die Verträglichkeitsprüfung musste sich nicht auf etwaige Auswirkungen auf den Schlammpeitzger erstrecken, da er nicht zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes zählt (aa). Dies sowie die räumliche Abgrenzung des Gebietes begegnen keinen rechtlichen Bedenken (bb).
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aa) Gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit (nur) mit den für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen.
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Diese sind durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebietes beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 30). Es sind daher nicht sämtliche im Gebiet vorhandenen Arten zum Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu machen, sondern nur diejenigen, aufgrund derer das Gebiet ausgewählt wurde. Hierzu zählt der Schlammpeitzger vorliegend nicht. Allerdings sind nicht nur die in der Gebietsmeldung ausdrücklich benannten, sondern auch die in den als Erhaltungsziel festgesetzten Lebensraumtypen charakteristisch vorkommenden, d.h. solche Arten, die nach dem fachwissenschaftlichen Meinungsstand für den jeweiligen Lebensraumtyp prägend sind, in die Verträglichkeitsprüfung einzubeziehen (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 77, vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 79 und vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 52). Auch insoweit bedarf es jedoch keiner Untersuchung aller, sondern nur derjenigen charakteristischen Arten, die eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 30 und vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 52 f.). Ausweislich der Vollzugshinweise des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz zum Schutz der FFH-Lebensraumtypen sowie weiterer Biotoptypen mit landesweiter Bedeutung in Niedersachsen zählt der Schlammpeitzger von den für das vorliegende FFH-Gebiet als Erhaltungsziele genannten Lebensraumtypen nur im LRT 3150 'Natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit Laichkraut- oder Froschbiss-Gesellschaften' zu den charakteristischen (Tier-)Arten. Dieser Lebensraumtyp ist jedoch im Einwirkungsbereich des Vorhabens nicht vorhanden.
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bb) Die Einwände des Klägers, der Schlammpeitzger sei zu Unrecht nicht als Erhaltungsziel festgelegt worden und die Unterschutzstellung müsse sich auch auf die Gebiete südlich der 2. Deichlinie erstrecken, sind unbegründet.
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Die Maßstäbe für die Gebietsausweisung ergeben sich sowohl hinsichtlich ihrer Identifizierung einschließlich der festzulegenden Erhaltungsziele als auch hinsichtlich der Gebietsabgrenzung aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Phase 1 FFH-RL. Maßgeblich ist danach nicht schon das bloße Vorhandensein von Arten des Anhangs II, sondern die anhand der in Anhang III FFH-RL genannten naturschutzfachlichen Kriterien zu bestimmende Bedeutung des Gebietes. Für die Anwendung dieser Kriterien ist den zuständigen Stellen ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt. Zwingend ist eine Gebietsausweisung nur, wenn und soweit die fragliche Fläche die von der Habitatrichtlinie vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweist. Ein sich danach aufdrängender Korrekturbedarf muss im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt werden. Nach der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsausweisung. Einwände dagegen bedürfen deshalb einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 99).
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Dies ist dem Kläger nicht gelungen. Der Einwand, der innerhalb des FFH-Gebietes ermittelte Bestand sei nur wegen einer fehlerhaften Untersuchungsmethode niedrig gewesen, übersieht, dass ausweislich der Verträglichkeitsprüfung (PÖYRY/KÜFOG vom 30. März 2009, S. 19) in den binnendeichs, d.h. außerhalb des FFH-Gebietes liegenden Abschnitten des Gauensieker Schleusenfleths im Herbst 2005 und im Frühjahr 2006 mit dieser Methode zahlreiche Individuen des Schlammpeitzgers gefangen wurden. Anlässlich der Erweiterung des Untersuchungsraums aufgrund der beabsichtigten Umplanung des Autobahndreiecks wurde mit derselben Methode auch im Theisbrügger Schleusenfleth eine hohe Individuendichte festgestellt (KÜFOG August 2011, S. 89). Schließlich konnten im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung für die schleswig-holsteinische Tunnelhälfte mittels Elektrobefischung ebenfalls zahlreiche Nachweise des Schlammpeitzgers erbracht werden. Der Frage, ob der vorgenannte Teil des Gauensieker bzw. des Theisbrügger Schleusenfleths zwingend als FFH-Gebiet hätte gemeldet werden müssen, d.h. ob es sich um ein sog. faktisches FFH-Gebiet handelt, braucht schon deshalb nicht weiter nachgegangen werden, weil sich das Vorhaben auf das Gauensieker und das Theisbrügger Schleusenfleth aufgrund deren räumlicher Entfernung nicht auswirkt.
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b) Das Vorhaben steht darüber hinaus mit der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 S. 7) – Vogelschutzrichtlinie - VRL - in Einklang. Zu Recht hat die Beklagte der Verträglichkeitsprüfung das Vogelschutzgebiet 'Unterelbe' in der Abgrenzung zugrunde gelegt, mit welcher es der Kommission gemeldet wurde. Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers sind unbegründet.
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Art. 4 Abs. 1 VRL eröffnet den Mitgliedsstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten sind. Nachdem das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren so weit vorangeschritten ist, dass in Deutschland das von der Vogelschutzrichtlinie angestrebte zusammenhängende Netz der Vogelschutzgebiete entstanden ist (vgl. Art. 4 Abs. 3 VRL), verringert sich die gerichtliche Kontrolldichte und unterliegt Parteivorbringen, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, besonderen Darlegungsanforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 122, 124 m.w.N.).
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Der Einwand des Klägers, das angrenzende, zwischen dem Binnendeich, der Gauensieker Süderelbe und dem Ruthenstrom liegende Gebiet habe als faktisches Vogelschutzgebiet in die Prüfung einbezogen werden müssen, erfüllt diese Anforderungen nicht. Zwar ist dieses Gebiet Teil der 'Important Bird Area' (IBA) DE 107 'Elbmarsch Stade-Ottendorf'. Nachdem die EU-Kommission das auf Verstöße gegen die Pflicht zur Ausweisung von Vogelschutzgebieten gestützte Vertragsverletzungsverfahren 2001/5117 gegen die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2009 eingestellt hat, ist jedoch die Indizwirkung des IBA-Verzeichnisses entfallen (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - juris Rn. 90). Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse, aus denen sich ergibt, dass weitere Flächen zu den geeignetsten Gebieten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 VRL zählen, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Vielmehr hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage von Erhebungen von Gastvogelzahlen für drei Jahre dargelegt, dass das vorgenannte Gebiet auch nach neueren Erkenntnissen aufgrund seiner Struktur und landwirtschaftlichen Nutzung nicht intensiv von Vögeln aufgesucht wird. Daraus folgt zugleich, dass keine Anhaltspunkte für eine vorhabenbezogene - und damit sachwidrige - Abgrenzung des Vogelschutzgebietes bestehen.
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5. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Regelungen des Artenschutzrechts.
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Bei der Bestandserfassung und der Beurteilung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 128).
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a) Die von der Beklagten gewählte Methodik der Fledermausuntersuchung ist nicht zu beanstanden.
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Die Methode der Bestandserfassung ist nicht normativ festgelegt; sie hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 129). Das Untersuchungsgebiet deckte vorliegend außendeichs die Fläche zwischen der 2. Deichlinie und dem Gauensieker Schleusenfleth und dem Ruthenstrom ab und erstreckte sich binnendeichs in südöstlicher Richtung entlang eines parallel zur K 28 verlaufenden Korridors bis Ritschermoor sowie in nordwestlicher Richtung bis hinter Aschhorn. Zur Bestandserfassung erfolgten in den Monaten April bis September 2010 insgesamt sieben Begehungen des Untersuchungsgebietes zu verschiedenen Nachtzeiten bei fledermausgünstigen Witterungsbedingungen. Zusätzlich wurden in diesen Nächten auf den binnendeichs gelegenen Flächen an insgesamt zwölf Standorten jeweils acht bis elf stationäre Horchboxen sowie außendeichs während des gesamten Untersuchungszeitraums ein AnaBat-Detektor aufgestellt. Hierdurch konnten acht Fledermausarten und zwei Artengruppen nachgewiesen werden.
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Für die Erfassung von Fledermäusen sind zahlreiche einschlägige Arbeitshilfen und Leitfäden erarbeitet worden, die Standardmethoden der Bestandserfassung vorsehen und dabei - soweit sie nur regionale Geltung beanspruchen - auf die naturräumlichen Gegebenheiten einer Region abgestimmt sind. Das Land Niedersachsen hat bislang keine Arbeitshilfe zur Erfassung von Fledermäusen erstellt. Der Zeitraum und die Zahl der vorliegend durchgeführten Begehungen halten sich jedoch im Rahmen der Empfehlungen in dem Entwurf einer 'Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr' (2011) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie in der Arbeitshilfe 'Fledermäuse und Straßenbau' (Juli 2011) des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein. Auch wenn Letztere nur für das Land Schleswig-Holstein Geltung beansprucht, kann sie für die Bewertung der Erfassungsmethoden, die vorliegend für den unmittelbar an Schleswig-Holstein grenzenden Untersuchungsraum gewählt wurden, herangezogen werden, da dessen naturräumliche Gegebenheiten den in der Arbeitshilfe Schleswig-Holstein Genannten entsprechen. Von der Arbeitshilfe des Bundes sowie den Empfehlungen von Brinkmann u.a. (Naturschutz und Landschaftsplanung 28<8>, 229 <232>) wich die vorliegende Untersuchung nur insofern ab, als darin für Mai bzw. Juni jeweils zwei Begehungen empfohlen werden; jedoch enthält die Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, deren Eignung sowohl der Senat (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 233 Rn. 47 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 129) als auch der Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU) (in dessen Zeitschrift 'Nyctalus', Bd. 16, Heft 3 - 4, 2011) betont haben, diese Empfehlung nicht. Soweit der Kläger einen längeren als den in den Arbeitshilfen empfohlenen Untersuchungszeitraum für notwendig erachtet, stellt dies die Vertretbarkeit der gewählten Untersuchung ebenfalls nicht in Frage. Eine naturschutzfachliche Meinung oder Methodik ist einer anderen Einschätzung nicht schon deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen und 'strengere' Anforderungen für richtig hält (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 134).
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Gleiches gilt für die Erforderlichkeit von Netzfängen. Diese sind in der Arbeitshilfe Schleswig-Holstein nur in besonderen Fällen (S. 22 f.) und auch in der Arbeitshilfe des Bundes nicht generell, sondern nur dann vorgesehen, wenn flugwegrelevante Hecken und Gehölze oder Wälder betroffen sind (S. 14 f.). Übereinstimmend hiermit hat die Gutachterin der Beklagten, Frau Dr. M., ausgeführt, die Untersuchung habe sich an den naturräumlichen Gegebenheiten des Untersuchungsraums orientiert und deshalb auf Netzfänge verzichtet, die im Wald, nicht jedoch in einer offenen Landschaft wie der vorliegenden geeignet seien. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
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Auch seine Rüge, Horchboxen seien an zu wenigen Standorten aufgestellt worden, zeigt kein Überschreiten der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Beklagten auf. Die Positionierung der Boxen orientierte sich am Trassenverlauf, ohne sich indes hierauf zu beschränken. Zusätzlich wurden die Felder durch Detektorbegehungen untersucht. Hierdurch konnten mehrere Jagdgebiete von hoher und mittlerer Bedeutung ermittelt werden. Entgegen der Kritik des Klägers erfolgte auch eine Suche nach Quartierstandorten. Hierzu wurde vor der ersten Begehung das Gelände nach Gehölzen kontrolliert und mithilfe eines Fernglases nach potentiellen Quartieren abgesucht. Zudem wurde im September trassennah nach Vogel- und Fledermauskästen gesucht und wurden bei Verdacht vereinzelte Höfe (Dachböden) auf Fledermaushinweise überprüft. Im Rahmen der Begehungen wurde zudem im Sommer in den Morgenstunden eine 'zweite Runde' mit dem Schwerpunkt auf der Quartierfindung absolviert. Damit gelang der Nachweis mehrerer tatsächlicher Quartiere bzw. Paarungsquartiere sowie potentieller Quartiere. Soweit die Arbeitshilfe Schleswig-Holstein vorsieht, für die Suche nach Winterquartieren im Spätsommer bzw. Herbst Schwärmphasenerhebungen in der Nachtmitte durchzuführen (S. 15 f.), haben diese vorliegend zwar nicht stattgefunden. Frau Dr. M. hat hierzu indes überzeugend und vom Kläger unwidersprochen ausgeführt, schon aus Befragungen von Anwohnern und Naturschutzverbänden sowie anhand der Besichtigung einzelner Gebäude hätten sich keine Hinweise auf denkbare Winterquartiere ergeben, weshalb es keiner weitergehenden Untersuchungen durch Schwärmphasenerhebungen bedurft habe.
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Dem pauschalen Einwand, die Untersuchung sei mit Geräten durchgeführt worden, die nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprochen hätten, sind die Beklagte und Frau Dr. M. entgegengetreten, ohne dass der Kläger seine Kritik daraufhin substantiiert hätte. Auch die am Zuschnitt des Untersuchungsraums geübte Kritik ist unbegründet. Für die geforderte Erstreckung des Untersuchungsraums auf einen Streifen über die gesamte Breite des Deichvorlands bis zur Flussmitte findet sich keine Grundlage. Die Arbeitshilfe Schleswig-Holstein beschränkt vielmehr den Untersuchungsraum auf das Eingriffsgebiet (Trasse, Baufeld) und einen beidseitigen Korridor von 100 m (S. 12). Die als unberücksichtigt gerügte Untersuchung von Klöcker (Vergleichende Untersuchungen wandernder Fledermausarten in zwei Untersuchungsgebieten in Schleswig-Holstein, 2002) wurde ausweislich des Literaturverzeichnisses des Erläuterungsberichtes zum landschaftspflegerischen Begleitplan herangezogen.
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Die Fehlerhaftigkeit der Bestandserfassung folgt schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass ein Jagdgebiet nur entlang des nordwestlichen Teils eines V-förmig zwischen der Ritschermoorstraße und dem Gauensieker Schleusenfleth verlaufenden Weges festgestellt werden konnte, nicht jedoch auch in dessen weiterem, die planfestgestellte Trasse kreuzenden Verlauf. Als Ursache hierfür hat die Gutachterin Frau Dr. M. eine am südöstlichen Ende des festgestellten Jagdgebietes gelegene Grünfläche sowie die teilweise Verrohrung des wegebegleitenden Gewässers benannt und darauf verwiesen, dieses Ergebnis sei in zwei weiteren Untersuchungen in den Jahren 2014 und 2016 bestätigt worden. Diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen ist der Kläger nicht entgegengetreten.
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b) Der Planfeststellungsbeschluss geht nachvollziehbar davon aus, dass es für alle Fledermausarten weder bau- noch betriebsbedingt zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommt.
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aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Tatbestand des Tötungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) mit Blick auf die bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden können, in die Betrachtung einzubeziehen. Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einen Risikobereich übersteigt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist. Das ist bei Fledermäusen regelmäßig nur dann der Fall, wenn Hauptflugrouten oder bevorzugte Jagdgebiete betroffen sind (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 141).
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bb) Die hiergegen vorgebrachte Kritik des Klägers überzeugt nicht. Das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat (BT-Drs. 16/5100 S. 11) sein kann und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist (vgl. Fellenberg, UPR 2012, 321 <326>), aber nur einzelne Individuen betrifft (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 58 und vom 13. Mai 2009 - 9 A 73.07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 39 Rn. 86). Denn tierisches Leben existiert nicht in einer unberührten, sondern in einer vom Menschen gestalteten Landschaft. Nur innerhalb dieses Rahmens greift der Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Dessen Voraussetzungen sind daher nicht erfüllt, solange das Risiko einer Tötung dasjenige nicht übersteigt, das mit einem Verkehrsweg als gewöhnlichem Bestandteil des Naturraums immer verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91, vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 56 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 141).
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Anhand dieses allgemeinen, nicht jedoch anhand eines im Umfeld des konkreten Vorhabens bereits anderweitig gesteigerten Tötungsrisikos bemisst sich die Signifikanz der Erhöhung. Entgegen der klägerischen Kritik führt das Kriterium daher nicht dazu, dass gerade in einem Umfeld, in dem bereits aufgrund anderweitiger Vorbelastungen ein erhöhtes Tötungsrisiko besteht, eine umso größere Gefährdung zulässig ist. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind vielmehr insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 99). Bei der wertenden Bestimmung der Signifikanz des Tötungsrisikos können darüber hinaus auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art (vgl. Fellenberg, UPR 2012, 321 <327>; Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 44 Rn. 8) zu berücksichtigen sein. Für diese fachliche Beurteilung ist der Planfeststellungsbehörde eine Einschätzungsprärogative eingeräumt (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 99).
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cc) Danach kommt es vorliegend zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos.
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Baubedingte Tötungsrisiken durch die Entfernung von Gehölzen entlang der 2. Deichlinie werden mit der Maßnahme V 3 dadurch vermieden, dass die Fällarbeiten im Kernwinter durchzuführen und die Gehölze - wie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung klargestellt - vor Beginn der Baumfällarbeiten auf eine Bewohnung durch Fledermäuse zu überprüfen sind. Darüber hinaus sind unbesetzte Quartiere zu verschließen und werden Höhlen, die besetzt sind oder bei denen ein Besatz nicht auszuschließen ist, mit einem Einwege-Ausgang gesichert. Die Fällung festgestellter Quartierbäume ist danach erst dann zulässig, wenn die Quartiernutzung - ggfs. durch die Bergung und Umsiedlung von Tieren - endgültig beendet und wenn eine mit der Erfassung von Fledermäusen erfahrene Fachperson anwesend ist.
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Da durch die planfestgestellte Trasse keine bedeutsamen Fledermauslebens- bzw. -jagdräume oder Flugrouten zerschnitten werden, besteht auch betriebsbedingt kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Darüber hinaus verpflichtet die Maßnahme V 4 den Vorhabenträger, zur Beleuchtung des Tunnelportals Lampen mit geringer Lockwirkung für Insekten zu verwenden, die Beleuchtung auf ein betriebs- und sicherheitstechnisches Minimum zu reduzieren und Lichtquellen möglichst seitlich abzuschotten und auf bodennahe Bereiche auszurichten.
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c) Der Planfeststellungsbeschluss verneint zu Recht eine Verwirklichung des Störungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, wonach eine baubedingte Störung durch Licht und Lärm im Bereich der Tunnelbaustelle sowie eine hierdurch bedingte Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population ausgeschlossen sind, werden durch die Ausführungen im Artenschutzbeitrag und im landschaftspflegerischen Begleitplan gestützt, wonach lärm- oder lichtempfindliche Arten im Umfeld der Tunnelbaustelle nicht erfasst wurden. Dies schließt zugleich betriebsbedingte Störungen aus. Soweit im Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan sowie in der faunistischen Untersuchung von KÜFOG (August 2011) der Verlust bzw. die Beeinträchtigung von Jagdhabitaten, welche - entgegen der dortigen Annahme - nicht § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, sondern § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG unterfallen, als 'erheblich' bezeichnet werden, hat die Gutachterin der Beklagten, Frau Dr. M., in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass sich diese Bewertung auf die eingriffs-, nicht auf die artenschutzrechtliche Prüfung bezog. Dies ist auch deshalb überzeugend, weil die vorgenannten Dokumente keine Verschlechterungen des Erhaltungszustands der lokalen Population feststellen. Hierzu hat Frau Dr. M. vielmehr ausgeführt, dass durch die vorgesehenen Aufwertungsmaßnahmen ausreichende Nahrungsmöglichkeiten bestehen und Beeinträchtigungen der örtlichen Population verhindert werden.
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d) Auch die Verneinung eines Verstoßes gegen das Zerstörungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Planfeststellungsbeschluss ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Allerdings führt die temporäre Verlegung der 2. Deichlinie zum vorübergehenden Verlust einer Gehölzstruktur, in der ein Balzrevier der Zwergfledermaus erfasst wurde. Jedoch sieht der Planfeststellungsbeschluss mit der Maßnahme A10CEF vor, im Bereich der verbleibenden umliegenden Gehölze mindestens zwei Fledermaus-Ersatzquartiere zu schaffen; sollten bei der angeordneten erneuten Untersuchung vor der Fällung weitere als Quartier geeignete Strukturen festgestellt werden, sind weitere Fledermauskästen aufzuhängen. Durch diese funktionserhaltenden Maßnahmen wird gewährleistet, dass trotz des Verlusts der als Balzrevier genutzten Gehölze das Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG nicht eingreift.
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Die hiergegen vorgebrachten Rügen des Klägers sind nicht geeignet, die Plausibilität dieser Annahmen zu erschüttern. Dass Fledermausersatzquartiere von den Tieren grundsätzlich angenommen werden, ist in der Fachliteratur anerkannt (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 734). Das Anbringen von künstlichen Quartieren gehört daher zu den Maßnahmen, die am häufigsten zum Ersatz von Quartierverlusten bei Fledermäusen ergriffen werden, und wird in der Arbeitshilfe sowohl des Bundes (S. 74) als auch für Schleswig-Holstein (S. 55) empfohlen. Die vorliegend aufzuhängenden Kästen sind den Herstellerangaben zufolge für Zwergfledermäuse geeignet. Der Einwand, der Einsatz von Kunsthöhlen sei erst dann ein Ausgleich, wenn diese tatsächlich angenommen würden, verkennt nicht nur das prognostische Element des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG, sondern auch, dass die Tiere ohne Realisierung des Eingriffs keine Veranlassung haben, ihre angestammten Lebensräume zu verlassen und auf die neu geschaffenen Stätten auszuweichen (vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 44 Rn. 51).
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Soweit Frau Dr. M. ausgeführt hat, ein Monitoring zur Überprüfung der Akzeptanz der Kunsthöhlen sei sinnvoll, wurde dieses hier zwar nicht angeordnet. Aus der Sinnhaftigkeit eines Monitorings folgt indes nicht, dass ohne dessen Anordnung die Gewährleistung des Fortbestandes der ökologischen Funktion in Frage gestellt wird. Zwar kann es erforderlich sein, wissenschaftlichen Unsicherheiten über die Wirksamkeit umweltschützender Maßnahmen durch die Anordnung von Beobachtungs- sowie von Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall eines nachträglichen Fehlschlagens der Wirksamkeitsprognose Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 83 und vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 54 f.; Kratsch, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 44 Rn. 75). Jedoch hat die Gutachterin zugleich die Diskontinuität der Nutzung von Balzquartieren durch Zwergfledermäuse dargelegt. Hiernach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die zu entfernenden Gehölze stets oder auch nur regelmäßig von Zwergfledermäusen genutzt werden. Kommt ihnen somit nicht die Funktion einer dauerhaften, sondern einer potentiellen Fortpflanzungsstätte zu, so bleibt deren weitere Erfüllung unabhängig von einem etwaigen Monitoring bereits durch das Anbringen geeigneter Ersatzquartiere gewährleistet. Insoweit hat die Gutachterin ausgeführt, dass die Akzeptanz von Kunsthöhlen stark vom Anbringungsort abhängt und sie sicherheitshalber in doppelter Anzahl angebracht werden müssen. Dem trägt die Maßnahme A10CEF Rechnung.
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Die vom Kläger behauptete, jedoch nicht näher begründete Notwendigkeit einer Nullaufnahme hat die Gutachterin schließlich überzeugend verneint.
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6. Der Planfeststellungsbeschluss stimmt mit den wasserrechtlichen Vorgaben überein.
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a) Oberirdische Gewässer sind gemäß § 27 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und dass ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Oberirdische Gewässer, die nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind gemäß § 27 Abs. 2 WHG so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen Potentials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Das Grundwasser ist gemäß § 47 Abs. 1 WHG so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und chemischen Zustands vermieden, der Trend zum menschenverursachten Anstieg von Schadstoffkonzentrationen umgekehrt und ein guter mengenmäßiger Zustand erhalten oder erreicht wird.
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Diese Verschlechterungsverbote und Verbesserungsgebote, die in Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii, Buchst. b der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 S. 1 - Wasserrahmenrichtlinie) - WRRL - in das Wasserhaushaltsgesetz aufgenommen wurden, sind keine bloßen Zielvorgaben für die Gewässerbewirtschaftung, sondern zwingende Vorgaben für die Zulassung von Vorhaben. Sie müssen deshalb bei der Zulassung eines Projekts - auch im Rahmen der Planfeststellung eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens nach § 17 FStrG - strikt beachtet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433], Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland - Rn. 50 f.; BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - DVBl 2016, 1465 Rn. 160).
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b) In dem vom planfestgestellten Vorhaben betroffenen Bereich sind im Bewirtschaftungsplan der FGG Elbe vom 11. November 2009 die Elbe als Übergangsgewässer sowie der Ruthenstrom als Fluss der Marschen dargestellt und als erheblich veränderte Gewässer eingestuft. Die weiteren Oberflächengewässer - Gauensieker Süderelbe, Krautsander Binnenelbe sowie das verzweigte Entwässerungssystem aus Gräben und Flethen - sind dort nicht dargestellt. Der Bewirtschaftungsplan enthält keine Bestimmung des Zustands der biologischen Qualitätskomponenten. Das ökologische Potenzial der Elbe wird als 'mäßig', dasjenige des Ruthenstroms als 'unbefriedigend' sowie der chemische Zustand der Elbe als 'nicht gut' bewertet; demgegenüber befindet sich der Grundwasserkörper im Vorhabengebiet danach in einem guten Zustand.
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Der Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie vom 1. Dezember 2014 identifiziert als von dem Vorhaben betroffene Wasserkörper die Elbe, den Ruthenstrom und den Grundwasserkörper 'DENI_NI11_5'. Für sie verneint der Fachbeitrag unter Zugrundelegung der Bewertungen im Maßnahmenprogramm und im Bewirtschaftungsplan messbare nachteilige Veränderungen und aufgrund dessen einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot. Dies beruht auf der Annahme, dass sich das Vorhaben auf die Qualitätskomponenten von Ruthenstrom und Elbe allenfalls mittelbar über das Entwässerungs- und Grabensystem sowie ggfs. die Gauensieker Süderelbe auswirken kann. Bezogen auf die einzelnen Qualitätskomponenten kommt der Fachbeitrag zu dem Ergebnis, Beeinträchtigungen des Grabensystems würden 'weitestgehend' vermieden, der Zustand einzelner Parameter werde 'nicht wesentlich' verändert bzw. es sei nicht von 'erheblichen' Beeinträchtigungen, Verschlechterungen oder Auswirkungen auszugehen. Bei baubedingten Wassereinleitungen werde das Wasser so behandelt, dass die erforderlichen Einleitbedingungen eingehalten würden. Negative Auswirkungen auf den Ruthenstrom und die Elbe könnten deshalb ausgeschlossen werden, die Zielerreichung und Maßnahmen des Bewirtschaftungsplans würden nicht gefährdet. Auch auf den mengenmäßigen und den chemischen Zustand des Grundwassers wirke sich das Vorhaben nicht aus.
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c) Der von der Beklagten gewählte Ansatz, die Prüfung der Einhaltung des Verschlechterungsverbots und des Verbesserungsgebots auf die in den Bewirtschaftungsplan aufgenommenen Oberflächenwasserkörper (Elbe und Ruthenstrom) zu beschränken und die im Bereich des Vorhabens liegenden übrigen, kleineren Gewässer (Gauensieker Süderelbe, Krautsander Binnenelbe, Gräben und Flethe) nur insoweit zu berücksichtigen, als sich etwaige dortige vorhabenbedingte Belastungen auf die Elbe und den Ruthenstrom auswirken, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verschlechterungsverbot für alle Oberflächengewässer oder nur für solche mit einem Einzugsgebiet von mindestens 10 km² gilt und ob damit die Annahme des Fachbeitrags zutrifft, vorliegend seien das Entwässerungs- und das Grabensystem sowie die Gauensieker Süderelbe als solche nicht WRRL-relevant (aa). Denn die Beklagte hat letztlich auch diese Gewässer in einer Weise in die wasserrechtliche Prüfung einbezogen, die mit den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar ist (bb).
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aa) Das Verschlechterungsverbot gemäß § 27 Abs. 1 und 2 WHG erfasst nach dem Wortlaut der Vorschrift oberirdische Gewässer, d.h. das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (§ 3 Nr. 1 WHG). Gilt das Verbot demnach für alle Gewässer ungeachtet ihrer Größe, so ist Bezugspunkt der Verschlechterungsprüfung indes deren Zustand, welchen § 3 Nr. 8 WHG oberflächen- bzw. grundwasserkörperbezogen definiert. Als kleinste Oberflächenwasserkörpertypen für Fließgewässer sieht Anlage 1 Nr. 2.1 Buchst. a der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) solche mit einem Einzugsgebiet ab 10 km² vor.
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§ 27 WHG setzt Art. 4 Abs. 1 WRRL in deutsches Recht um, ohne dass der Gesetzgeber hierüber hinausgehen wollte; vielmehr war es sein erklärtes Ziel, die Vorgaben des Unionsrechts 1:1 umzusetzen (vgl. BT-Drs. 14/7755 S. 23, 30). Auch nach der Wasserrahmenrichtlinie ist fraglich, ob und in welcher Form das Verschlechterungsverbot für sog. Kleingewässer gilt. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL führen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern. Die Richtlinie definiert den Begriff des Oberflächenwasserkörpers als einen einheitlichen und bedeutenden Abschnitt eines Oberflächengewässers, d.h. eines an der Oberfläche stehenden oder fließenden Gewässers sowie eines Übergangs- und eines Küstengewässers (Art. 2 Nr. 10 i.V.m. Nr. 1 und 3 WRRL). Der Wortlaut der Richtlinie spricht demnach zwar von 'bedeutenden' Gewässerabschnitten, benennt aber - anders als Art. 7 Abs. 1 WRRL für die Ermittlung von Wasserkörpern zur Entnahme von Trinkwasser - keine Mindestgröße der Art. 4 WRRL unterfallenden Gewässer. Dagegen definiert allerdings die in Anhang II Nr. 1.2.1 WRRL für das sog. System A getroffene Typisierung von Oberflächengewässern als kleinste Kategorie für Flüsse solche mit einem Einzugsgebiet von wenigstens 10 km².
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Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt das Verschlechterungsverbot für jeden Typ eines Oberflächenwasserkörpers, für den ein Bewirtschaftungsplan erlassen wurde oder hätte erlassen werden müssen (EuGH, Urteile vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 50 und vom 4. Mai 2016 - C-346/14 [ECLI:EU:C:2016:322], Schwarze Sulm - Rn. 64). Nach Art. 13 Abs. 1 WRRL ist für jede Flussgebietseinheit ein Bewirtschaftungsplan zu erstellen, mithin für alle Gebiete, die gemäß Art. 3 Abs. 1 WRRL als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von (Einzugs-)Gebieten, aus welchen über Ströme, Flüsse und Seen der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Mündung ins Meer gelangt, festgelegt wurden (Art. 2 Nr. 13 und 15 WRRL). Legen die in der deutschen Fassung des Art. 2 Nr. 13 WRRL verwendeten Begriffe 'Ströme' und 'Flüsse' eine Beschränkung der Bewirtschaftungspläne - und damit auch des Verschlechterungsverbots - auf größere Gewässer nahe, so wird dies dadurch relativiert, dass die englische Fassung der Richtlinie an dieser Stelle von 'streams' und 'rivers' spricht, mithin ihrem Wortlaut nach auch Bäche erfasst.
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bb) Das im Zuge der Gemeinsamen Umsetzungsstrategie (Common Implementation Strategy - CIS) herausgegebene CIS Guidance Document No. 2, Identification of Water Bodies (2003), welches zwar nicht verbindlich ist, dem aber dennoch bei der Auslegung besonderes Gewicht zukommt (Durner, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand September 2016, vor §§ 27-31 WHG Rn. 9 f.; Knopp, in: Sieder/Zeitler-Dahme, WHG AbwAG, Stand Mai 2016, § 27 WHG Rn. 19 f.), hebt hervor, dass die WRRL alle Gewässer schützt und keinen Vorbehalt bezüglich kleiner Gewässer kennt. Um den administrativen Schwierigkeiten bei der Erfassung und Unterschutzstellung dieser Gewässer Rechnung zu tragen, schlägt das CIS-Dokument (S. 12 f.) vor, entweder kleine Gewässer als Bestandteil größerer Gewässer derselben Kategorie und desselben Typs zu schützen, indem die Zuflüsse zusammen mit dem Vorfluter als ein Wasserkörper ausgewiesen werden, oder mehrere kleine Gewässer entsprechend ihrer Bedeutung zu einem Wasserkörper zusammenzufassen und zusammengefasst zu typisieren und zu bewerten, oder kleine Gewässer so zu schützen und zu verbessern, wie dies zum Schutz und zur Verbesserung derjenigen (größeren) Gewässer erforderlich ist, mit denen sie unmittelbar oder mittelbar verbunden sind. Damit trägt das CIS-Dokument zugleich dem Umstand Rechnung, dass die Wasserrahmenrichtlinie nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten abzielt, sondern allgemeine Grundsätze und den Handlungsrahmen aufstellt, die von den Mitgliedstaaten durch den Erlass konkreter Maßnahmen weiterzuentwickeln sind (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 34). Jedenfalls solange für kleine Gewässer kein Bewirtschaftungsplan besteht, haben die Mitgliedstaaten bei der vorhabenbezogenen Betrachtung einen Umsetzungsspielraum (vgl. CIS Guidance Document No. 2, S. 12).
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Kann dem Verschlechterungsverbot für Kleingewässer mithin auch dadurch entsprochen werden, dass sie so bewirtschaftet werden, dass der festgelegte Oberflächenwasserkörper die Bewirtschaftungsziele erreicht (CIS Guidance Document No. 2, S. 13), so hat die Beklagte dem vorliegend Rechnung getragen. Die im Fachbeitrag dokumentierte Prüfung hat zwar vorrangig die im Bewirtschaftungsplan enthaltenen Gewässer zum Gegenstand, sie beruht jedoch auf der Annahme, dass sich die dortigen vorhabenbedingten Auswirkungen anhand der Auswirkungen auf die im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Kleingewässer bestimmen, welche in den Ruthenstrom und die Elbe münden. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass sich das Vorhaben danach auf die Qualitätskomponenten von Ruthenstrom und Elbe nicht nachteilig auswirkt.
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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die in dem CIS-Dokument genannten Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Kleingewässern gleichrangig nebeneinander oder in einem Stufenverhältnis dergestalt stehen, dass der gewählte Prüfungsmaßstab voraussetzt, dass die zuvor genannten Alternativen ausscheiden. Der Vorhabenträger und die Genehmigungsbehörde können sich auch im letztgenannten Fall an der vorgefundenen Festlegung der Oberflächenwasserkörper orientieren, sofern diese nicht erkennbar sachwidrig erfolgte (vgl. Kause/de Witt, in: de Witt, Verwaltungsrecht für die Praxis, Band 5, Wasserrahmenrichtlinie - Leitfaden für die Vorhabenzulassung, Rn. 75). Vorliegend drängte sich nicht auf, dass die Gräben und Flethe entweder zu einem Wasserkörper oder dass sie zusammen mit dem Ruthenstrom bzw. der Elbe als ein Wasserkörper hätten zusammengefasst werden müssen. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass und warum die Kleingewässer sowohl untereinander als auch im Vergleich zu Ruthenstrom und Elbe zu disparat sind, um als ein Wasserkörper bewertet werden zu können. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
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d) Der von der Beklagten gewählte Prüfungsmaßstab bleibt nicht hinter dem wasserrechtlich geforderten zurück.
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Der Begriff der Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL ist dahin auszulegen, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine 'Verschlechterung des Zustands' eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL dar (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 70).
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Diesem Maßstab wird die vorliegende Untersuchung gerecht. Denn ihr liegt die Annahme zugrunde, dass bereits jede messbare nachteilige Veränderung - unabhängig von der Einordnung der Qualitätskomponenten sowie davon, ob die Veränderung zur Abstufung einer Qualitätskomponente führt - dem Verschlechterungsverbot unterfällt. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Fachbeitrag mehrfach von 'nicht wesentlichen' Änderungen, 'nicht erheblichen' Beeinträchtigungen, Verschlechterungen oder Auswirkungen sowie davon spricht, Beeinträchtigungen würden 'weitestgehend' vermieden. Allerdings widerspräche die Annahme, Beeinträchtigungen verstießen nur dann gegen das Verschlechterungsverbot, wenn sie sich nach einer Abwägung der negativen Auswirkungen auf die Gewässer gegen die wasserwirtschaftlichen Interessen als erheblich darstellten, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 68). Jedoch haben die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2016 sowie die Fachgutachter in ihren Erläuterungen zum Fachbeitrag vom 14. Oktober 2015 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, mit dem Begriff der Erheblichkeit werde nicht das Ergebnis einer Abwägung, sondern die Grenze der praktischen Messbarkeit bzw. Nachweisbarkeit von Auswirkungen beschrieben.
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Soweit der Fachbeitrag im Rahmen der Prüfung der Auswirkungen auf die biologischen und auf die hydromorphologischen Komponenten ausführt, der Eintrag von Sedimenten in das Grabensystem werde 'weitestgehend' vermieden (S. 25), folgt hieraus gleichfalls keine Relativierung des Prüfungsmaßstabs. Denn der Beitrag legt weiter dar, dass Sedimenteintrag und -aufwirbelung u.a. durch Maßnahmen wie Sammelmulden und Absetzbecken so weit reduziert werden, dass sie nicht über Beeinträchtigungen hinausgehen, die auch mit den regelmäßigen Unterhaltungsmaßnahmen der Gräben einhergehen und an die die Lebensgemeinschaften daher angepasst sind. Damit trägt die wasserrechtliche Prüfung dem Umstand Rechnung, dass es sich bei den Gräben und Flethen um vom Menschen geschaffene und regelmäßig instandgesetzte Gewässer handelt.
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e) Auch sonst werden der Planfeststellungsbeschluss und die hierzu erstellten Unterlagen dem Prüfprogramm und der Systematik der Wasserrahmenrichtlinie sowie der §§ 27 ff. WHG gerecht. Der Ausschluss einer vorhabenbedingten Verschlechterung des Gewässerzustands trägt den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs Rechnung.
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Eine anerkannte Standardmethode für die Beantwortung der Frage, ob es vorhabenbedingt zu einer Beeinträchtigung des Zustands bzw. Potentials von Qualitätskomponenten eines Oberflächen- oder Grundwasserkörpers kommt, gibt es bislang nicht. Den Behörden kommt daher bei der Entwicklung eigener, fallbezogener Methoden ein erweiterter Spielraum zu. Sie müssen hierbei jedoch eine Methode anwenden, die transparent, funktionsgerecht und schlüssig ausgestaltet ist. Unverzichtbar ist dabei, dass die angewandten Kriterien definiert werden und ihr sachlich untersetzter Sinngehalt nachvollziehbar dargelegt wird (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 7 A 14.12 - DVBl 2015, 95 Rn. 6; Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 30).
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aa) Der Fachbeitrag und der Planfeststellungsbeschluss verneinen nachvollziehbar und plausibel eine Verschlechterung des Zustands der biologischen, der hydromorphologischen sowie der chemischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten, mithin des chemischen Zustands und des ökologischen Potentials, sowohl der Gräben als auch des Ruthenstroms und der Elbe.
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Zwar sind diese Feststellungen bzw. Prognosen nicht durch Zahlenangaben, insbesondere zum derzeitigen Zustand der Qualitätskomponenten sowie zum Ausmaß vorhabenbedingter Auswirkungen und ihrer Verringerung durch die vorgesehenen Maßnahmen, untersetzt. Die Beklagte hat dennoch die Grenzen ihres vorstehend beschriebenen methodischen Spielraums gewahrt. Das vorliegende Vorhaben weist weder hinsichtlich der von ihm verursachten Auswirkungen noch hinsichtlich der hiervon potentiell betroffenen Gewässer Besonderheiten auf, die über den Normalfall fernstraßenrechtlicher Planfeststellungen hinausgehen. Zur Bewältigung der wasserrechtlichen Probleme konnte die Beklagte auf Lösungen zurückgreifen, die langjährig erprobt sind und in den einschlägigen Regelwerken - u.a. in den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung (RAS-Ew) der Forschungsgesellschaft für Straßenbau und Verkehrswesen (Köln 2005) - ihren Niederschlag gefunden haben. Deren Vorgaben werden eingehalten, teilweise sogar übertroffen. Danach steht fest, dass es nicht zu einer Verschlechterung einer Qualitätskomponente kommt.
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So wird vorliegend im Bereich der freien Strecke das Straßenwasser über die beidseitig jeweils 10 m breite Dammböschung abgeleitet; das dort nicht versickerte oder verdunstete überschüssige sowie das aus dem Dammfuß wieder ausgetretene Wasser wird in hierzu ausgebauten Mulden und Gräben am Dammfuß gefasst und in Vorfluter abgeleitet. In den Mulden und auf den Dammböschungen werden 80 % der mit dem Straßenwasser transportierten Schadstofffracht zurückgehalten. Aufgrund des geringen Gefälles der Mulden und Gräben soll auch dort ein Teil des Wassers versickern. Vor der jeweiligen Einleitung in die Vorflut werden ein Regelungsbauwerk mit einer Tauchwand als Leichtstoffrückhaltevorrichtung sowie eine Abflussdrosselung zwischengeschaltet. In den Trogbereichen wird das Oberflächenwasser mittels einer Kanalisation über einen Sandfang in ein Pufferbecken geleitet und von dort in ein oberirdisches Absetzbecken mit integrierter Tauchwand gepumpt. Über den Deichaußengraben wird das Wasser in den Gauensieker Hafen und in die Elbe abgeleitet. Die Tunnelentwässerung erfolgt über Schlitzrinnen in ein Auffangbecken, welches mittels Saugwagen manuell entleert wird. Die Flüssigkeiten werden beprobt und je nach Verunreinigung unterschiedlichen Entsorgungszielen zugeführt.
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Die entsprechenden Wirkpfade sowie die schadstoff- und abflussmindernden Wirkungen der getroffenen Vorkehrungen werden in der planfestgestellten Wassertechnischen Untersuchung vom 6. Dezember 2012 und im Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie ausführlich dargelegt. Ergänzend hierzu haben die Gutachter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass die im Oberflächenwasser enthaltenen nicht wasserlöslichen, filtrierbaren Stoffe über die Sickerpassagen zurückgehalten werden und dass der Winterdienst auf der Autobahn zu einem nur unerheblichen, weil hinter den Werten des Sommerhalbjahrs zurückbleibenden Anstieg der mittleren Chloridbelastung führt. Eine weitere Verschlechterung des chemischen Zustands der Elbe scheide auch deshalb aus, weil dessen Einordnung als 'schlecht' auf der Anreicherung von Quecksilber in Fischen beruhe, die durch das Vorhaben nicht weiter erhöht werden könne.
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Auch eine baubedingte Beeinträchtigung der Bewirtschaftungsziele schließen der Planfeststellungsbeschluss und die hierzu erstellten Unterlagen nachvollziehbar aus. Zu überbauende Gräben werden danach erst nach der Erstellung von Ersatzgewässern verfüllt. Durch einen Mindestabstand von 10 m, einen Schutzzaun sowie eine sog. Anspritzbegrünung wird eine Beeinträchtigung der in der Nähe der geplanten Auflasten verlaufenden Gewässer vermieden. Das für den Bau benötigte Wasser sowie anfallendes eisenhaltiges Porenwasser werden vor der (Wieder-)Einleitung so behandelt, dass die jeweiligen, im Erläuterungsbericht zum landespflegerischen Begleitplan vorgegebenen Einleitbedingungen eingehalten werden.
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bb) Eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftungsziele des Grundwasserkörpers 'DENI_NI11_5' hat die Beklagte ebenfalls nachvollziehbar ausgeschlossen. Die entsprechenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss sowie in den weiteren planfestgestellten Unterlagen hat der Gutachter der Beklagten, Herr B., in der mündlichen Verhandlung überzeugend dahingehend ergänzt, dass bei der Erstellung des Trogs und des Zielschachts ein Austausch des hierfür verwendeten Wassers mit dem Grundwasser nur während eines Zeitraums von zwei bis drei Tagen erfolgen kann und das hierfür genutzte saubere Wasser allenfalls zu einer Verbesserung, keinesfalls jedoch zu einer Verschlechterung des Grundwassers führe.
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f) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss begegnet schließlich auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als die Beklagte nicht geprüft hat, ob die Entnahme und Wiedereinleitung des Prozesswassers für den Vortrieb des Bohrtunnels mit den Bewirtschaftungszielen nach § 27 Abs. 2 WHG vereinbar sind.
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Die Notwendigkeit einer solchen Prüfung erübrigt sich nicht deswegen, weil der Tunnelvortrieb ausschließlich von schleswig-holsteinischer Seite aus erfolgt und die Gewässerbenutzung nur dort stattfindet. Die Genehmigung eines Vorhabens, welches den Zustand eines Oberflächengewässers verschlechtern kann oder die Erreichung dessen guten Zustands bzw. ökologischen Potentials und dessen guten chemischen Zustands gefährdet, ist - vorbehaltlich einer Ausnahme nach § 31 WHG - unabhängig davon zu versagen, ob die Beeinträchtigung in dem Gebiet zu besorgen ist, für das die Planfeststellungsbehörde örtlich zuständig ist. Auch führt die vorgesehene Bauausführung nicht dazu, dass die mit dem Prozesswasser verbundenen wasserrechtlichen Folgen, soweit sie durch den Bau der niedersächsischen Tunnelhälfte hervorgerufen werden, dem schleswig-holsteinischen Planfeststellungsverfahren zuzurechnen und dort zu bewältigen sind. Vielmehr folgt aus der gewählten planfeststellungsrechtlichen Aufteilung des Tunnels, dass der durch das Prozesswasser hervorgerufene Konflikt grundsätzlich in beiden Planfeststellungsverfahren bewältigt werden muss.
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Jedoch hat die Beklagte mit ihrer Protokollerklärung vom 25. Oktober 2016 die Zulassung des Vorhabens unter den Vorbehalt gestellt, dass die Entnahme und die Einleitung des für den Tunnelvortrieb auf niedersächsischer Seite benötigten Prozesswassers durch den Planfeststellungsbeschluss und die wasserrechtlichen Erlaubnisse im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses auf der schleswig-holsteinischen Seite bewältigt und geregelt werden. Darüber hinaus darf danach mit dem Bau erst begonnen werden, wenn in dem Planfeststellungsbeschluss einschließlich der wasserrechtlichen Entscheidungen auf der schleswig-holsteinischen Seite eine korrespondierende Regelung getroffen wird, die insoweit eine Verklammerung beider Vorhaben sicherstellt. Damit hat die Beklagte die Lösung des wasserrechtlichen Konflikts in zulässiger Weise auf die Planfeststellung des benachbarten Tunnelabschnitts übertragen. Zwar darf ein Konflikt, den der Planungsträger vorfindet oder den er durch seine Planung hervorruft oder verschärft, nicht ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Planungsverfahren auf einen nachfolgenden Planungsabschnitt indes nicht zwingend aus. Ein solcher 'Transfer' ist vielmehr ausnahmsweise zulässig, wenn die Konfliktlösung in dem einen Verfahren nicht möglich oder nicht sachgerecht ist, der Planungsträger aber davon ausgehen darf, dass der ungelöst gebliebene Konflikt im Zeitpunkt der Plandurchführung in dem anderen Verfahren in Übereinstimmung mit seiner eigenen planerischen Entscheidung bewältigt werden wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Problemregelung in dem hierfür vorgesehenen (Planungs- oder Genehmigungs-)Verfahren zwar noch aussteht, aber nach den Umständen des Einzelfalles bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv zu erwarten ist (BVerwG, Beschluss vom 30. August 1994 - 4 B 105.94 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 31 S. 9).
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Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der vorgenannten Protokollerklärung. Der Senat hat den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein vom 30. Dezember 2014 mit Urteilen vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 und 10.15 - (NVwZ 2016, 1710) aufgrund der dort unzureichenden wasserrechtlichen Prüfung für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Danach ist für die schleswig-holsteinische Tunnelhälfte ein ergänzendes Verfahren im Sinne von § 17d FStrG i.V.m. § 75 Abs. 1a, § 76 VwVfG mit einer Öffentlichkeitsbeteiligung bezüglich der wasserrechtlichen Prüfung durchzuführen und insoweit keine Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses eingetreten. Die Beklagte darf davon ausgehen, dass im Rahmen dieses Verfahrens die Prüfung, ob eine prozesswasserbedingte Verschlechterung des Gewässerzustands ausgeschlossen werden kann, sowie die erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung auf die Entnahme und Einleitung des Prozesswassers für den Bau der niedersächsischen Tunnelhälfte erstreckt wird. Ein Transfer der Konfliktlösung in das schleswig-holsteinische Planfeststellungsverfahren ist auch sachgerecht. Da der Tunnelvortrieb von Schleswig-Holstein aus erfolgt und das Prozesswasser dort entnommen und wieder eingeleitet werden muss, kann nur die dort zuständige Behörde über die wasserrechtliche Erlaubnis entscheiden. Eine Konfliktbewältigung 'aus einer Hand' war somit nicht durch die Beklagte, sondern nur dadurch möglich, dass die vorhabenbezogene Prüfung einer möglichen Verschlechterung der Wasserkörper insgesamt dem schleswig-holsteinischen Planfeststellungsverfahren zugewiesen wurde. Indem die Beklagte für die noch ausstehende wasserrechtliche Prüfung den vorliegenden mit dem Planfeststellungsbeschluss für den benachbarten Abschnitt rechtlich verklammert hat, ist schließlich sichergestellt, dass mit dem Bau des Vorhabens erst dann begonnen werden kann, wenn dessen Vereinbarkeit mit den Bewirtschaftungszielen nach §§ 27, 47 WHG feststeht.
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7. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Abwägungsfehler.
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Nach § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung von Bundesfernstraßen die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das hat die Planfeststellungsbehörde in nicht zu beanstandender Weise getan.
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Der der Planung zugrunde gelegte Prognosehorizont ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Trassenwahl (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 166). Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die Behörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 65 ff. und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 169).
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Gemessen hieran erweist sich die Abwägung nicht als fehlerhaft. Die Beklagte hat die Trassenwahl des Vorhabenträgers unter Zugrundelegung der Ergebnisse der UVS I und II, des Raumordnungs- und des Linienbestimmungsverfahrens sowie der im Einwendungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen und Einwendungen zustimmend nachvollzogen und nach Abwägung aller Vor- und Nachteile der planfestgestellten Variante den Vorzug vor den anderen Varianten gegeben. Eine Elbquerung nördlich von Glückstadt wurde bereits im Rahmen der UVS I mit der Begründung ausgeschlossen, die Elbe sei dort auf voller Breite als FFH-Schutzgebiet und auf niedersächsischer Seite als Vogelschutzgebiet gemeldet; hinzu komme, dass die A 20 dort zusätzlich die Stör queren müsse, die einschließlich ihres sehr breiten Vorlands ebenfalls als FFH- und als Vogelschutzgebiet gemeldet worden sei. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit dieser Erwägungen sind weder ersichtlich noch ist ihnen der Kläger substantiiert entgegengetreten. Auch eine Elbquerung bei Grünendeich-Hetlingen drängt sich nicht auf. Zwar bestimmte die UVS II die Querung III.34 bei Grünendeich als umweltfachliche Vorzugsvariante. Deren Vorteile bezüglich der Umweltbelastungen sah das Raumordnungsverfahren jedoch mit nachvollziehbarer Begründung durch die bessere raumstrukturelle Wirkung der nach der UVS II zweitplatzierten Variante I.10 als überwogen an.
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Schließlich begegnet auch die Abschnittsbildung keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat unter dem 30. September 2016 die Nebenbestimmung 1.1.3.1 des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses dahingehend neu gefasst, dass mit dem Bau des Vorhabens erst begonnen werden darf, wenn für den nordöstlich anschließenden Abschnitt in Schleswig-Holstein und einen sich daran anschließenden Abschnitt, der die Anbindung an das Straßennetz in Schleswig-Holstein sicherstellt, sowie einen auf niedersächsischem Gebiet in südwestlicher Richtung anschließenden Abschnitt, der dort die Anbindung an das Straßennetz gewährleistet, jeweils ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss vorliegt, und wenn gegen dessen Vollziehbarkeit entweder kein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt oder ein entsprechender Antrag im gerichtlichen Verfahren zurückgewiesen wurde. Diese rechtliche Verknüpfung des Vorhabens mit den Folgeabschnitten beugt in hinreichendem Maße der Gefahr der Entstehung eines Planungstorsos vor (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <255 f.> und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 104; Beschluss vom 4. August 2004 - 9 VR 13.04 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 9 S. 4)."
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Referenzen
- UVPG § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist 1x
- FStrG § 17a Anhörungsverfahren 1x
- § 27 Abs. 1 und 2 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 2 WHG 2x (nicht zugeordnet)
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- UVPG § 9 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben 5x
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- UVPG § 11 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist 1x
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- VwGO § 42 1x
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- § 3 Nr. 8 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- FStrG § 17 Erfordernis der Planfeststellung 4x
- VwGO § 154 1x
- § 27 WHG 2x (nicht zugeordnet)
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- UVPG § 2 Begriffsbestimmungen 3x
- UVPG § 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben 1x
- 11 C 318/08 1x (nicht zugeordnet)
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- § 32 Abs. 5 BNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Nr. 1 WHG 1x (nicht zugeordnet)
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