Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 B 63/17
Gründe
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1. Die Klägerin, die tschechische Staatsangehörige ist, belegt den Masterstudiengang "Europastudien" der beklagten Universität. Sie will ihre Masterarbeit, die sie in dem Studiengang "Economics and Management" an einer Universität in Prag in tschechischer Sprache erstellt hat, als Masterarbeit des Studiengangs "Europastudien" anerkannt haben. Zu diesem Zweck hat sie eine kurze Inhaltsangabe der Masterarbeit in englischer Sprache eingereicht. Nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang "Europastudien" muss die Masterarbeit in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Nach der einheitlichen Prüfungsordnung der Beklagten handelt es sich bei der Masterarbeit um eine den Studiengang abschließende schriftliche Arbeit, mit der die Studierenden nachweisen sollen, dass sie ein Problem innerhalb der vorgegebenen Frist nach wissenschaftlichen Methoden unter Anleitung selbständig bearbeiten können. Das Thema bestimmt der Prüfer aus dem gesamten Inhalt des Masterstudiengangs.
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Die Klage hat insoweit in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem Berufungsurteil ausgeführt, die Anerkennung anderweitig erbrachter Prüfungsleistungen setze die Gleichwertigkeit der Inhalte der Studiengänge und der Prüfungsbedingungen voraus. Die Anerkennung einer Masterarbeit komme nur in Betracht, wenn die Studierenden deren Thema als Thema der zu ersetzenden Masterarbeit wählen könnten. Dies sei nach der Prüfungsordnung der Beklagten nicht möglich. Im Gegensatz zu einer Modulabschlussprüfung, die den Stoff des Moduls zum Gegenstand habe, erstrecke sich die durch eine Masterarbeit nachzuweisende wissenschaftliche Kompetenz auf den gesamten Inhalt des Studiengangs. Der Masterstudiengang "Europastudien" umfasse andere Inhalte als der Masterstudiengang "Economics and Management"; er gehe über ökonomische und managementbezogene Themen hinaus.
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2. Soweit das Oberverwaltungsgericht anderweitig erstellte Masterarbeiten nicht für anerkennungsfähig hält, wenn den Studierenden das Thema der zu ersetzenden Masterarbeit vorgegeben wird, wirft die Klägerin die Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam auf,
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"ob Regelungen einer Prüfungsordnung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, wonach Leistungen einer Masterarbeit, die in anderen Studiengängen erbracht worden sind, nur dann angerechnet werden können, wenn die Studienbewerber verlangen können, dass das von ihnen bearbeitete Thema Aufgabenstellung einer Masterarbeit in dem Studiengang ist, in dem die Leistungen angerechnet werden sollen".
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Um die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu erreichen, muss die Beschwerde darlegen, dass der Ausgang des konkreten Rechtsstreits davon abhängt, wie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung beantwortet wird (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8).
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Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die aufgeworfene Rechtsfrage schon deshalb nicht vor, weil sich diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Denn die Prüfungsordnungen der Beklagten treffen keine Aussage zur Anerkennungsfähigkeit anderweitig erbrachter Prüfungsleistungen. Dieser Themenbereich ist abschließend in § 63a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG NW - in der Fassung vom 16. September 2014 (GV. NRW 2014, 547) geregelt. Daher kann nur die Frage nach der Vereinbarkeit dieser gesetzlichen Bestimmung mit Art. 12 Abs. 1 GG von entscheidungserheblicher Bedeutung sein. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Klägerin als Staatsangehörige eines EU-Mitglied-staates die Gewährleistungen dieses Grundrechts in der Sache zugute kommen. Darüber hinaus ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, dass insoweit Klärungsbedarf besteht.
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Nach § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NW werden Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen inländischen oder ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Nach der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts vermittelt diese Regelung einen gesetzlichen Anspruch auf die Anerkennung einer anderweitig erbrachten Prüfungsleistung als Ersatz für eine Prüfungsleistung, die nach der Prüfungsordnung für ihren Studiengang vorgeschrieben ist, wenn beide Prüfungsleistungen nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes sowie nach Art und Dauer der Prüfung übereinstimmen. Diese Gleichwertigkeit hält das Oberverwaltungsgericht in Bezug auf eine bereits erbrachte Masterarbeit nur dann für gegeben, wenn die Studierenden das Thema der zu ersetzenden Masterarbeit aus dem Inhalt des Studiengangs selbst bestimmen können. Sie müssen das Thema der absolvierten Masterarbeit als Thema der zu ersetzenden Arbeit wählen können.
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Diese Auslegung des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NW durch das Oberverwaltungsgericht bindet das Bundesverwaltungsgericht, weil es sich bei dieser Regelung um irrevisibles Landesrecht handelt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Das Bundesverwaltungsgericht hat das obergerichtliche Normverständnis hinzunehmen; es ist darauf beschränkt nachzuprüfen, ob dieses mit Bundesverfassungsrecht, insbesondere mit dem Grundrecht der freien Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG und dem Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG, vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 6 C 19.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U6C19.15.0] - BVerwGE 157, 46 Rn. 6; Beschluss vom 22. Juni 2016 - 6 B 21.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:220616B6B21.16.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 424 Rn. 7 ff.).
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Die Klägerin hält den rechtlichen Ansatz des Oberverwaltungsgerichts, die Masterarbeit könne durch eine anderweitig erstellte Arbeit nur ersetzt werden, wenn die Studierenden deren Thema wählen könnten, für einen Verstoß gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Gebot der Verhältnismäßigkeit. Er führe dazu, dass die Anerkennung anderweitig absolvierter Masterarbeiten in aller Regel ausgeschlossen sei, ohne dass es auf einen Vergleich des prüfungsrelevanten Stoffes der beiden Studiengänge und der Prüfungsbedingungen ankomme. Die Klägerin setzt sich jedoch nicht mit der entscheidenden Frage auseinander, ob sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG ein Anspruch auf die Anerkennung jeder anderweitig erbrachten Prüfungsleistung ergibt, selbst wenn diese mit der zu ersetzenden Prüfungsleistung gleichwertig ist.
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Durch die Anerkennung einer anderweitig erbrachten Prüfungsleistung werden die Studierenden von einer Prüfungsleistung freigestellt, die nach der Prüfungsordnung des Studiengangs vorgeschrieben ist. Diese Prüfungsleistung gilt als erbracht, ohne dass die anderweitig erbrachte Leistung erneut bewertet wird. Daher kommt eine Anerkennung zur Wahrung der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn die Studierenden den durch die Prüfung zu erbringenden Nachweis bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten bereits durch die anderweitige Prüfungsleistung erbracht haben. Hierfür müssen beide Prüfungen in Bezug auf Prüfungsstoff und Prüfungsbedingungen übereinstimmen. Das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Gebot der Verhältnismäßigkeit schützt die Studierenden vor unzumutbaren Anforderungen an den Nachweis der Gleichwertigkeit (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 6 B 21.16 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 424 Rn. 11).
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Daraus folgt jedoch nicht, dass das Grundrecht der freien Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gesetzgeber verpflichtet, die Ersetzung jeder Prüfungsleistung durch eine anderweitig erbrachte gleichwertige Prüfungsleistung vorzusehen. Dem Gesetzgeber steht in Bezug auf die Prüfungsanforderungen ein Einschätzungsspielraum zu, der bei der Beurteilung ihrer Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Er ist grundsätzlich berechtigt, einen gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden Überschuss an Prüfungsanforderungen festzulegen (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 und 174/84 - BVerfGE 80, 1 <24 und 29 ff.>). Dieser Einschätzungsspielraum beansprucht gleichermaßen Geltung für Entscheidungen, ob und inwieweit anderweitig erbrachte Prüfungsleistungen die Studierenden von den Prüfungsanforderungen ihres Studiengangs freistellen. Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass in erster Linie die Leistungen in den vorgeschriebenen Prüfungen des Studiengangs Aufschluss darüber geben, ob das Studienziel erreicht ist. Dies gilt etwa für Prüfungen, die dem Nachweis dienen, ob die Studierenden bestimmte Arbeitsmethoden anwenden können. Auch stehen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gerade in modularen Studiengängen nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr sind die Prüfungen inhaltlich und zeitlich auf die Inhalte der Lehrveranstaltungen, den Aufbau des Studiengangs und die Methoden der Vermittlung des Stoffes zugeschnitten. Aus diesen Gründen stellt es grundsätzlich keine unzumutbare Härte dar, dass der Gesetzgeber den Anteil der anerkennungsfähigen anderweitigen Prüfungsleistungen begrenzt und Prüfungsleistungen von der Ersetzung ausnimmt, denen nach der Prüfungsordnung herausragende Bedeutung für den Nachweis des Studienerfolges zukommt.
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Zu diesen Prüfungsleistungen gehört die Masterarbeit, die die Klägerin ersetzt haben will. Wie sich aus den Ausführungen der Vorinstanzen zum Inhalt der - nach § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO irrevisiblen - Prüfungsordnungen der Beklagten für die Bachelor- und Masterstudiengänge und für den Masterstudiengang "Europastudien" ergibt, handelt es sich bei der Masterarbeit um eine besonders bedeutsame Prüfungsleistung. Sie steht am Ende des Studiengangs, bezieht sich thematisch auf dessen gesamten Inhalt und ist dazu bestimmt, die Kompetenz zum wissenschaftlichen Arbeiten in diesem Masterstudiengang nachzuweisen. Folgerichtig ist sie diejenige Prüfungsleistung, der das größte Gewicht für das Abschlussergebnis zukommt. Damit ist die hier entscheidungserhebliche Auslegung des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NW im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.
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Unabhängig davon dürfte sich das Berufungsurteil aus der vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägung im Ergebnis als richtig erweisen, dass die Klägerin diese in tschechischer Sprache verfasste Arbeit nicht auch in deutscher oder englischer Übersetzung vorgelegt hat (§ 144 Abs. 4 VwGO). Nach § 63a Abs. 2 Satz 1 HG NW obliegt es den Studierenden, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Nach der Prüfungsordnung des Studiengangs "Europastudien" ist die Masterarbeit in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Aus Gründen der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG kann nichts anderes für anderweitig erstellte Arbeiten gelten, deren Anerkennung beantragt wird.
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3. Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob die Verfahrensrüge der Klägerin begründet ist. Die Klägerin macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe seine Rechtsauffassung, der Masterstudiengang "Economics and Management" der Universität in Prag sei inhaltlich nicht mit dem Masterstudiengang "Europastudien" der Beklagten gleichwertig, unter Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebildet. Das Oberverwaltungsgericht habe keine Tatsachen festgestellt, die diese rechtliche Würdigung tragen könnten. In der Tat enthält das Berufungsurteil keine Ausführungen, die darauf schließen lassen, dass sich das Oberverwaltungsgericht mit den Inhalten beider Studiengänge befasst hat.
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Allerdings trägt die Klägerin selbst zutreffend vor, dass das Berufungsurteil auf zwei rechtliche Erwägungen gestützt ist, die es jeweils selbständig tragen. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Anerkennung der im Studiengang "Economics and Management" angefertigten Masterarbeit für den Studiengang "Europastudien" zum einen deshalb verneint, weil die Studierenden das Thema dieser Arbeit nicht aus dem Inhalt dieses Studiengangs frei wählen könnten. Auf diese Erwägung bezieht sich die unter (2.) behandelte Grundsatzrüge. Zum anderen hat das Oberverwaltungsgericht den Anspruch verneint, weil die Inhalte der beiden Studiengänge nicht gleichwertig seien. Auf diese Erwägung bezieht sich die Verfahrensrüge. Die Revisionszulassung setzt voraus, dass hinsichtlich beider Erwägungen ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO dargelegt wird und vorliegt. Ist dies nur hinsichtlich einer Erwägung der Fall, steht fest, dass das angefochtene Urteil mit der anderen Erwägung Bestand hat (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 16 S. 15 und vom 20. Dezember 2016 - 3 B 38.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B3B38.16.0] - NVwZ-RR 2017, 266 Rn. 3). So liegt der Fall hier: Die Klägerin hat hinsichtlich der ersten selbständig tragenden Erwägung keinen Revisionszulassungsgrund dargelegt (vgl. unter 2.). Demzufolge hat das Berufungsurteil jedenfalls mit dieser Erwägung Bestand, weil der geltend gemachte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nur der zweiten selbständig tragenden Erwägung anhaften würde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 144 1x
- ZPO § 560 Nicht revisible Gesetze 2x
- VwGO § 137 1x
- VwGO § 108 1x
- § 63a Abs. 2 Satz 1 HG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1033/82 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 2x
- VwGO § 173 2x
- § 63a Abs. 1 Satz 1 HG 3x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)