1. Der Antrag auf Ablehnung der Finanzrichter ..., ..., ..., ...
und ... wegen Besorgnis der Befangenheit wird als offensichtlich
unzulässig verworfen.
3. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu
tragen.
4. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
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Streitig ist, ob ein Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Vermögensteuer (VSt) wieder aufzunehmen ist.
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Die Antragstellerin (Astin) war Zahnärztin. Ihr Ehemann war ebenfalls Zahnarzt und verstarb 1970. Mit ihrem Sohn, dem Prozessbevollmächtigten Nr. 2, wurde sie bis 1. Januar 1991 zusammen zur VSt veranlagt. Dieser machte die Ausbildung zum Zahnarzt. Ab 1. Januar 1995 betrieben sie die Zahnarztpraxis gemeinsam. 1996 endete die Tätigkeit der Astin. Im Rahmen von Ermittlungen bei der ... fanden die Finanzbehörden Unterlagen, aus denen sie den Schluss zogen, dass die Astin DM 2,8 Mio. auf ein Konto bei der ... transferiert habe.
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Am 19. März 1996 wurde gegen die Astin das Steuerstrafverfahren eingeleitet. Die Astin entzog sich dem Strafverfahren durch die Verlegung ihres Aufenthalts an einen unbekannten Ort, der bis heute verschwiegen wird. Am 19. Dezember 1996 erging gegen sie wegen Flucht- und Verdunkelungsgefahr ein Haftbefehl und am 27. Januar 1997 ein internationaler Haftbefehl. Die Fahndungsprüfung dauerte bis 1999.
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Am 4. Oktober 1996 wurden im Wege des Arrestes Sicherungshypotheken auf zwei Gründstücken der Astin eingetragen. Am 3. Dezember 1996 wurden Einkommensteuer (ESt) -Bescheide für 1987 - 1994 erlassen. Am 7. September 1999 ergingen VSt-Bescheide auf den 01.01.1989 bis 01.01.1992, am 29. September 1999 ergingen VSt-Bescheide auf 01.01.1993 und 01.01.1994, und am 8. September 1999 ergingen VSt-Bescheide auf 01.01.1995 und 01.01.1996.
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Am 4. Oktober 1999 beantragte die Astin die Aussetzung der Vollziehung der vorgenannten VSt-Bescheide. Dieser Antrag wurde vom Senat mit Beschluss vom 20. Dezember 1999 abgelehnt. Auf den Beschluss in dem Verfahren 6 V 42/99 wird verwiesen. Ein weiterer Antrag auf AdV vom 18. März 2003 wurde mit Beschluss des Senats vom 27. Mai 2003 (6 V 18/03) zurückgewiesen. Die außerordentliche Beschwerde dagegen wurde mit Beschluss vom 2. Juli 2003 zurückgewiesen. Mit Urteil vom 27. November 2003 wurde die Klage wegen der Bescheide über Vermögensteuer zum 01.01.1998 bis 01.01.1996 abgewiesen. Auf das Urteil 6 K 291/99 wird verwiesen.
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Am 10. Dezember 2001 beantragte die Astin Restitution gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinsichtlich des Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung der Vermögensteuerbescheide, weil eine bestimmte Entscheidungsgrundlage weggefallen sei. Sie trägt vor, der Bundesfinanzhof (BFH) habe in dem Beschluss vom 13. September 2001 IV B 87/01 für Recht erkannt, dass eine Vollstreckung ausgeschlossen sei, da sie mit der Unschuldsvermutung nicht vereinbar sei. Bis ein Strafgericht die Ermittlungen, die sich aus einem strafrechtlichen Verfahren der Steuerfahndung herleiten würden, als richtig festgestellt habe, müsse die Unschuldsvermutung gemäß Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gelten, und dies schließe eine Zwangsvollstreckung beruhend auf noch nicht durch ein Strafgericht in einem Strafurteil festgestellten Tatsachen aus. Dieses BFH-Urteil sei unverzüglich zu verwirklichen durch die Wiederherstellung der Aussetzung der Steuerbescheide. Aus dem BFH-Beschluss sei herauszulesen, dass vor Abschluss der Hauptverhandlung im Strafverfahren vor einem ordentlichen Gericht allenfalls Sicherungsmaßnahmen aber keine Vollstreckungsmaßnahmen wegen der Steueransprüche, auf die sich der Strafvorwurf beziehe, zulässig seien.
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Die Astin legte ein Schreiben ihres Steuerberaters ... vom 16. November 2001 an den BFH vor, mit dem dieser um eine nachträgliche Ergänzung des BFH-Beschlusses vom 13. September 2001 (IV B 84/01) ersuchte. Es solle klargestellt werden, ob die Unschuldsvermutung im Strafverfahren der Vollstreckung von Steuerforderungen entgegenstehe. Der BFH habe ausgeführt, dass es den Finanzämtern in der Zeit zwischen Einleitung eines Strafverfahrens und strafrechtlicher Verurteilung nicht verwehrt sei, Steuern festzusetzen und zu erheben. Diese Formulierung schließe die Vollstreckung von Steuerforderungen aus, da sie mit der Unschuldsvermutung nicht vereinbar sei.
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den Beschluss vom 20. Dezember 1999 6 V 42/99 zu beseitigen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag als unzulässig zu verwerfen.
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Der Antragsgegner (Ag) trägt vor, die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 134 FGO, §§ 578 ff Zivilprozessordnung (ZPO) sei nur möglich, wenn Restitutionsgründe gemäß § 580 ZPO schlüssig vorgetragen würden, welche die Entscheidungsgründe in evidenter Weise erschütterten. Wenn Restitutionsgründe nicht substantiiert vorgetragen würden, sei der Antrag unzulässig.
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1. Der Antrag auf Ablehnung der Richter des 6. Senats ist unzulässig.
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Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 der ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Ein derartiger Grund ist gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus, jedoch nach Maßgabe einer vernünftigen objektiven Betrachtung, davon ausgehen kann, der Richter werde nicht unvoreingenommen entscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BStBl II 1985,555). Der Ablehnungsgrund ist nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Es müssen somit hinreichend substantiiert und nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen werden, die bei objektiver Betrachtung die Besorgnis rechtfertigen können, der Richter werde nicht unvoreingenommen entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 1995 XI B 114/95, BFH/NV 1996, 225, m.w.N.).
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Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich nicht auf Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen des Richters etwa in einem früheren Verfahren gestützt werden. Ausnahmsweise kann die Rüge von Rechtsverstößen dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das mögliche Fehlverhalten auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder Willkür beruht. Die Fehlerhaftigkeit muss ohne weiteres feststellbar und schwerwiegend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen (BFH-Beschluss vom 12. Dezember 1997 XI B 34/96, BFH/NV 1998, 861 m.w.N.). Insbesondere ist die Äußerung der Vermutung, dass sich ein Richter in einer bestimmten Verfahrenssituation fehlerhaft verhalten habe und deshalb voreingenommen sein müsse, nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit darzulegen (BFH-Beschluss vom 11. November 1998 VI B 270/98, BFH/NV 1999, 514).
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Die von der Antragstellerin genannten Gründe erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie rechtfertigen nicht ihr Ablehnungsgesuch. Sie beschränken sich darauf vorzutragen, die von den Richtern getroffenen Entscheidungen in früheren Verfahren seien falsch, ohne dass bestimmten Richtern Tatsachen vorgehalten werden, die etwas über ihre persönliche Einstellung gegenüber der Astin aussagen. Hinzu kommt, dass die Richter ... dem 6. Senat nicht mehr angehören und daher an dem vorliegenden Verfahren nicht mitwirken.
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Eine dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter ist nicht eingeholt worden. Die in § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO vorgesehene Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters dient der vollständigen Aufklärung des für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblichen Sachverhalts. Steht dieser unstreitig fest und bedarf es daher keiner weiteren Aufklärung oder sind die geltend gemachten Ablehnungsgründe unschlüssig, so ist das Unterbleiben einer Einholung der dienstlichen Äußerung für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ohne Bedeutung (vgl. Beschlüsse des BFH vom 7. September 1994 II B 70/94, BFH/NV 1995, 414, und vom 23. Juli 1998 VII B 92/98, BFH/NV 1999, 70). Die Tatsache, dass die Richter in früheren Verfahren Entscheidungen getroffen haben, die bis auf das beim BFH anhängige Verfahren 6 K 291/99 bestandskräftig abgeschlossen sind, mit denen die Astin jedoch nicht einverstanden ist, ist offenkundig, besagt jedoch nichts über die persönliche Einstellung der Richter gegenüber der Astin.
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2. Der Antrag auf Restitution des Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung der Vermögensteuerbescheide ist unzulässig.
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Nach § 134 FGO kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren nach den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Bei der Wiederaufnahme eines durch Beschluss abgeschlossenen Verfahrens tritt an die Stelle der Wiederaufnahmeklage ein Wiederaufnahmeantrag (BFH-Beschluss vom 20. Februar 1998 VII K 7/97, BFH/NV 1998, 1248).
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Zur schlüssigen Begründung eines Restitutionsantrags ist es erforderlich, einen Grund für den Antrag, hier einen Fall des § 580 ZPO, näher darzulegen, sowie schlüssig auszuführen, dass die Voraussetzungen des § 580 ZPO in einer seiner Ziffern erfüllt ist. Andernfalls ist der Antrag unzulässig (BFH-Beschluss vom 11. August 2004 V K 1/03, Juris).
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Die Astin gibt keine Vorschrift der ZPO an, auf die sich stützt. Die Astin hat die Voraussetzungen keiner Ziffer des § 580 ZPO schlüssig dargelegt. Soweit sie vorträgt, bei Wegfall einer Entscheidungsgrundlage sei die Restitutionsklage gegeben, ist nicht erkennbar, welche Entscheidungsgrundlage weggefallen sein soll. Die Astin beruft sich auf den Beschluss des BFH vom 13. September 2001 IV B 87/01. Dieser kann nicht Entscheidungsgrundlage des Senats bei seiner Entscheidung vom 20. Dezember 1999 gewesen sein, weil er erst danach ergangen ist. Dieser Beschluss des BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Senats des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. Februar 2001 4 K 317/96 zurückgewiesen. Es wurde also auch keine Entscheidungsgrundlage des 6. Senats durch diesen Beschluss aufgehoben.
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Die Astin beruft sich in ihrer Begründung darauf, dass der BFH Maßnahmen zulasse, die den Steueranspruch sichern. Diese Ausführung der Astin trifft zu. Der BFH hatte in dieser Entscheidung also nicht darüber zu befinden, ob endgültige Steuerbescheide erlassen und vollstreckt werden können. Die Astin hat nicht schlüssig dargelegt, weshalb der Senat in Kenntnis dieser späteren Entscheidung des BFH zu einer anderen Entscheidung hätte kommen müssen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 27. November 2003 6 K 291/99 ausführlich Stellung genommen und die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Vermögensteuer vor Abschluss des Strafverfahrens bestätigt. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die angegriffene Entscheidung aufzuheben wäre.
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Die Beschwerde gegen den Beschluss wegen Ablehnung der Gerichtspersonen ist gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht gegeben und im übrigen wird sie nicht zugelassen (§ 128 Abs. 3 FGO).
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