Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 14 K 5036/08

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin kaufte am 3. Dezember 2007 in Belgien ein Fahrzeug Opel Vivaro mit einem Kilometerstand von 11.400 Kilometer für 14.999 EUR. Dessen Erstzulassung war am 4. Juni 2007. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag Bezug genommen (Umsatzsteuer-USt-Akten, S. 34).
Am 3. Dezember 2007 wurde das Fahrzeug beim Landratsamt X zugelassen. Einige Tage später zeigte die Klägerin den Erwerb des Fahrzeugs beim Beklagten (Bekl) an. Sie gab als den „Tag der Lieferung“ den „22.12.2007“ an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Mitteilung für USt-Zwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs Bezug genommen (USt-Akten, S. 33).
Der Bekl ordnete kurz darauf an, dass bei der Klägerin „Fahrzeugeinzelbesteuerung“ eine USt-Nachschau durchgeführt wird. Diese ging in eine USt-Sonderprüfung über. Der Bekl hielt in einem Aktenvermerk vom 24. Januar 2008 fest.
„Das Fahrzeug wurde vom Ehemann von Frau A zugelassen. Folglich war das Auto bezahlt und der KFZ-Brief ausgehändigt, d.h. die Lieferung erfolgt.“
Der Prüfer führte in seinem Bericht vom 30. Januar 2008 aus, die Klägerin habe als Privatperson ein neues Fahrzeug aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben. Dieser Erwerb unterliege der Fahrzeugeinzelbesteuerung. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Bericht Bezug genommen (Betriebsprüfungs-Bp-Akten, S. 20-22).
Der Bekl setzte daraufhin mit USt-Bescheid vom 18. Februar 2008 USt in Höhe von (Bemessungsgrundlage 15.000 EUR; USt 19 v.H. =) 2.850 EUR fest. Hiergegen legte die Klägerin erfolgreich Einspruch ein. Der Bekl hob diesen Bescheid mit Verfügung vom 27. Juni 2008 auf. Er wies daraufhin, dass ein neuer Bescheid ergehen wird.
Dann setzte er mit an die Klägerin bekannt gegebenem Bescheid vom 16. Juli 2008 für die Fahrzeugeinzelbesteuerung USt in Höhe von 2.850 EUR fest. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein.
Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das Fahrzeug sei nicht neu. Mit diesem sei schon mehr als 11.000 Kilometer gefahren worden und es handle sich um ein Unfallfahrzeug, das Schäden gehabt habe. Darüber hinaus habe sie schon in Belgien Mehrwertsteuer bezahlt. Der Kaufpreis von 15.000 EUR habe belgische Mehrwertsteuer (MWSt) in Höhe von 3.150 EUR enthalten. Dies ergebe sich aus dem Kaufvertrag. Handschriftlich sei vermerkt „Prix TTC“, „Pas de TVA“ „Inklusive MWSt“. Der Hinweis „Pas de TVA“ sei ein Kommentar zum 1. Teil „Prix TTC“ mit der Bedeutung, dass dem Käufer keine USt erstattet worden sei. Die beiden Teile 1 und 2 seien in französischer Sprache und der 3. Teil die Übersetzung der 1. und 2. Teile durch den Verkäufer selbst in deutscher Sprache. Die belgischen Behörden hätten eine Erstattung abgelehnt, da sie eine Privatperson und keine Unternehmerin sei. Sie werde durch die zweifache Inanspruchnahme mit USt diskriminiert. Hinzu komme, dass für die Fristberechnung § 187 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einschlägig sei, da es auf das Lebensalter des Fahrzeugs ankomme. Das Fristende richte sich dementsprechend nach § 188 Abs. 2 BGB. Damit ende die für § 1b Abs. 3 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) maßgebliche Frist mit dem Tag des 3. Dezember 2007. Außerdem sei die Besteuerung eine Rache eines Beamten des Bekl. Sie, die Klägerin, als deutsche Bürgerin ausländischer Abstammung, habe kein Vertrauen mehr in das deutsche Rechtssystem. In einem skandalösen Strafverfahren gegen ihren Ehemann, einem ihrer Prozessbevollmächtigten, sei Recht gebeugt worden. Das deutsche Justizsystem sei korrupt.
Die Klägerin beantragt,
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den USt-Bescheid vom 16. Juli 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. September 2008 aufzuheben.
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Der Bekl beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er macht im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung geltend, die Klägerin habe ein neues Fahrzeug erworben, da zwischen Erstzulassung und Erwerb keine 6 Monate lägen (§ 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG). Für die Berechnung der Fristen seien gemäß § 108 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) grundsätzlich die §§ 187 bis 193 BGB heranzuziehen. Nach § 187 Abs. 1 BGB werde bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, wenn für den Anfang der Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist. Danach beginne die Frist mit Ablauf des 4. Juni 2007, dem Tag der Erstzulassung des Fahrzeugs. Nach § 188 Abs. 2 BGB ende eine Frist, die nach Monaten bestimmt ist, im Falle des § 187 Abs. 1 BGB, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung, oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Damit ende die Frist für die Bestimmung als Neufahrzeug mit Ablauf des 4. Dezember 2007. Die Klägerin habe indes schon am 3. Dezember 2007 das Fahrzeug erworben und daher einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern. Auf den Kilometerstand komme es im Streitfall nicht an. Ebenso wenig auf eine Belastung mit belgischer Mehrwertsteuer. Im Übrigen ergebe sich aus dem Vermerk im Kaufvertrag „pas de TVA“, dass die Klägerin in Belgien keine USt gezahlt habe.
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Während des Klageverfahrens reichte die Klägerin eine Kopie des Schreibens ihres Ehemannes und Prozessbevollmächtigten an die Bundeskanzlerin vom 21. März 2008 mit Strafanzeigen gegen Richter am Bundesgerichtshof (BGH) und am Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wegen Rechtsbeugung nebst ergänzender Unterlagen ein.
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Daraufhin schrieb der frühere Berichterstatter an den von der Klägerin prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt, die Korrespondenz mit dem Gericht sollte ausschließlich über ihn erfolgen.
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Der Ehemann der Klägerin trug hierzu vor, er sei neben dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Vertreter der Klägerin. Es gebe keine rechtliche Grundlage, dass die Klägerin nur durch ihren Prozessbevollmächtigten korrespondieren dürfe. Eine Vollmacht vom 27. Dezember 2008 reichte er ein.
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Der Ehemann der Klägerin ergänzte mit Schriftsatz vom 27. Januar 2009, die Ausführungen zu den persönlichen Erfahrungen seien für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit relevant.
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Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 äußerte die Klägerin, vertreten durch ihren Ehemann, ihre Hoffnung am deutschen Justizsystem noch nicht komplett verloren zu haben und schlug vor, die Klage zurückzunehmen, wenn der Bekl seinen USt-Bescheid für die Fahrzeugeinzelbesteuerung aufhebe. Beigefügt war eine E-Mail des Verkäufers vom 5. März 2008, nach der die Klägerin den PKW inklusive Mehrwertsteuer gekauft habe, weil es ein Verkauf von Privat zu Privat sei.
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Mit Schreiben vom 3. September 2010 wurden die Beteiligten, für die Klägerin ihr beauftragter Rechtsanwalt sowie ihr bevollmächtigter Ehemann, zur mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2010 geladen. Der Ehemann der Klägerin ergänzte u.a., das Fahrzeug sei zunächst am 4. Juni 2007 morgens zugelassen worden. Seine Frau habe es am 3. Dezember 2007 erworben und erst am Nachmittag des 3. Dezember 2007 und damit nach sechs Monaten zugelassen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist unbegründet.
21 
Der Erwerb des Fahrzeugs Opel Vivaro durch die Klägerin, einer nichtunternehmerisch tätigen natürlichen Person, in Belgien unterliegt als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UStG i.V.m. § 1b UStG der USt. Denn das von ihr erworbene Fahrzeug gilt gemäß § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG als neu, da seine erste Inbetriebnahme am 4. Juni 2007 im Zeitpunkt des Erwerbs, dem Übergang der Verfügungsmacht am 3. Dezember 2007, nicht mehr als sechs Monate zurückgelegen hat. Die Frist begann gemäß § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 4. Juni 2007, da für die Fristberechnung der Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeugs entscheidend ist. Sie endete damit gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 4. Dezember 2007, da dieser Tag durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt gefallen war.
22 
Im Übrigen endete selbst nach der Berechnung der Klägerin die Frist gemäß § 187 Abs. 2 BGB schon am 3. Dezember 2007 und zwar gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht, und infolgedessen erst mit Ablauf des 3. Dezember 2007.
23 
Einer Besteuerung steht nicht entgegen, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs schon mehr als 6000 Kilometer, nämlich 11.400 Kilometer, zurückgelegt hatte. Nach dem Wortlaut des § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG gilt ein Fahrzeug als neu, „wenn das Landfahrzeug nicht mehr als 6000 Kilometer zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt“. Nach dem Wortlaut der Norm gelten die genannten Kriterien alternativ („oder“) und nicht kumulativ (Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, 141. Lieferung 2010, § 1b Rn. 26). Fahrzeuge gelten also als neu, wenn eine der beiden Bedingungen erfüllt ist (Tehler in Reiß/Kräusel/Langer, UStG, 84. Aktualisierung 2010, § 1b Rn. 28). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist infolgedessen das Fahrzeug lediglich dann nicht mehr neu, wenn keine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist (Leonard in Bunjes/Geist, UStG, 9. Aufl. 2009, § 1b Rn. 13). Das Wort „oder“ ist danach nicht mit einem „und“ gleichzusetzen. Diese Auslegung ist mit Art. 2 Abs. 2 b) (i) der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinbar. Danach gelten Fahrzeuge als neu, „wenn die Lieferung innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt oder wenn das Fahrzeug höchstens 6000 Kilometer zurückgelegt hat“. Dies entspricht sowohl der englischen Sprachfassung „or“ als auch der französischen Sprachfassung „ou“.
24 
Stellt § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG seinem Wortlaut nach auf den Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme, den Zeitpunkt des Erwerbs und die Zeitspanne zwischen diesen beiden Ereignissen ab, kommt es weder auf den Zustand des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Erwerbs noch darauf an, ob die Klägerin belgische MWSt bezahlt hat oder nicht. Auch der mit (belgischer) MWSt belastete innergemeinschaftliche Erwerb eines Unfallwagens ist zu besteuern.
25 
Der steuerbare und steuerpflichtige Umsatz des innergemeinschaftlichen Erwerbs unterliegt der sog. Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5a i.V.m. § 18 Abs. 5a UStG. Die Steuer --im Streitfall in Höhe von 2.850 EUR-- entsteht am Tage des Erwerbs (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG) und damit am 3. Dezember 2007, da der Klägerin an diesem Tag die Verfügungsmacht an dem Opel Vivaro verschafft wurde.
26 
Die Klägerin trägt gemäß § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
20 
Die Klage ist unbegründet.
21 
Der Erwerb des Fahrzeugs Opel Vivaro durch die Klägerin, einer nichtunternehmerisch tätigen natürlichen Person, in Belgien unterliegt als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UStG i.V.m. § 1b UStG der USt. Denn das von ihr erworbene Fahrzeug gilt gemäß § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG als neu, da seine erste Inbetriebnahme am 4. Juni 2007 im Zeitpunkt des Erwerbs, dem Übergang der Verfügungsmacht am 3. Dezember 2007, nicht mehr als sechs Monate zurückgelegen hat. Die Frist begann gemäß § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 4. Juni 2007, da für die Fristberechnung der Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeugs entscheidend ist. Sie endete damit gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 4. Dezember 2007, da dieser Tag durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt gefallen war.
22 
Im Übrigen endete selbst nach der Berechnung der Klägerin die Frist gemäß § 187 Abs. 2 BGB schon am 3. Dezember 2007 und zwar gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht, und infolgedessen erst mit Ablauf des 3. Dezember 2007.
23 
Einer Besteuerung steht nicht entgegen, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs schon mehr als 6000 Kilometer, nämlich 11.400 Kilometer, zurückgelegt hatte. Nach dem Wortlaut des § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG gilt ein Fahrzeug als neu, „wenn das Landfahrzeug nicht mehr als 6000 Kilometer zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt“. Nach dem Wortlaut der Norm gelten die genannten Kriterien alternativ („oder“) und nicht kumulativ (Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, 141. Lieferung 2010, § 1b Rn. 26). Fahrzeuge gelten also als neu, wenn eine der beiden Bedingungen erfüllt ist (Tehler in Reiß/Kräusel/Langer, UStG, 84. Aktualisierung 2010, § 1b Rn. 28). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist infolgedessen das Fahrzeug lediglich dann nicht mehr neu, wenn keine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist (Leonard in Bunjes/Geist, UStG, 9. Aufl. 2009, § 1b Rn. 13). Das Wort „oder“ ist danach nicht mit einem „und“ gleichzusetzen. Diese Auslegung ist mit Art. 2 Abs. 2 b) (i) der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinbar. Danach gelten Fahrzeuge als neu, „wenn die Lieferung innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt oder wenn das Fahrzeug höchstens 6000 Kilometer zurückgelegt hat“. Dies entspricht sowohl der englischen Sprachfassung „or“ als auch der französischen Sprachfassung „ou“.
24 
Stellt § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG seinem Wortlaut nach auf den Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme, den Zeitpunkt des Erwerbs und die Zeitspanne zwischen diesen beiden Ereignissen ab, kommt es weder auf den Zustand des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Erwerbs noch darauf an, ob die Klägerin belgische MWSt bezahlt hat oder nicht. Auch der mit (belgischer) MWSt belastete innergemeinschaftliche Erwerb eines Unfallwagens ist zu besteuern.
25 
Der steuerbare und steuerpflichtige Umsatz des innergemeinschaftlichen Erwerbs unterliegt der sog. Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5a i.V.m. § 18 Abs. 5a UStG. Die Steuer --im Streitfall in Höhe von 2.850 EUR-- entsteht am Tage des Erwerbs (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG) und damit am 3. Dezember 2007, da der Klägerin an diesem Tag die Verfügungsmacht an dem Opel Vivaro verschafft wurde.
26 
Die Klägerin trägt gemäß § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung die Kosten des Verfahrens.

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