Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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| | Streitig ist, ob allein durch die außergerichtliche Stattgabe des Klagebegehrens durch die beklagte Familienkasse (Erinnerungsgegnerin) eine Terminsgebühr entstanden ist. |
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| | Mit ihrer am 16.6.2009 erhobenen Klage machte die Erinnerungsführerin nach einer teilweisen Einschränkung ihres Klagebegehrens zuletzt noch einen Anspruch auf Kindergeld für ihre 1964 geborene, behinderte Tochter X für den Zeitraum September 2007 bis Juni 2009 geltend. Sie trug u.a. vor, die Tochter sei nicht im Stande, sich selbst zu unterhalten. Insbesondere dürfe das monatliche Pflegegeld nicht als deren Einkommen berücksichtigt werden. |
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| | Mit Bescheid vom 15.7.2011 stellte die Erinnerungsgegnerin die Erinnerungsführerin nahezu vollständig klaglos, in dem sie nachträglich Kindergeld für den Zeitraum September 2007 bis Mai 2009 festsetzte. Das Gericht legte hierauf der Erinnerungsgegnerin mit Beschluss vom 29.8.2011 die Kosten des erledigten Verfahrens auf. |
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| | Die Erinnerungsführerin stellte am 27.10.2011 beim Gericht einen Antrag auf Festsetzung ihr zu erstattender Kosten in Höhe von 1.005,07 EUR und machte u.a. eine 1,6-Verfahrens-, 1,2- Termins- und 1,0-Erledigungsgebühr geltend. Die Erinnerungsgegnerin wandte sich hierauf mit Schriftsatz vom 18.11.2011 gegen den Ansatz sowohl einer Termins- als auch einer Erledigungsgebühr. |
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| | Dieser Auffassung schloss sich die Urkundsbeamtin der Senatsgeschäftsstelle an. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1.2.2012 wies sie daher lediglich die an die Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten mit 436,97 EUR aus. Erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt und ergehe hierauf ein Beschluss über die Kosten, so werde dadurch weder nach der Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 3202 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) noch nach der Anmerkung Abs. 1 zu Nr. 3104 VV-RVG eine Terminsgebühr ausgelöst. Auch eine Erledigungsgebühr sei nicht zu erstatten, da die Prozessbevollmächtigte keine über die normale Prozessführung hinausgehende, auf eine außergerichtliche Erledigung zielende Tätigkeit entfaltet habe. |
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| | Die Erinnerungsführerin legte fristgerecht Erinnerung ein und trägt vor, der Kostenfestsetzungsbeschluss sei insoweit rechtswidrig, als die geltend gemachte fiktive Terminsgebühr nicht in Ansatz gebracht worden sei. Nach der Anmerkung Abs. 1 zu Nr. 3202 VV-RVG gelte für das finanzgerichtliche Verfahren die Anmerkung Abs. 1 Ziffer 3 zu Nr. 3104 VV-RVG entsprechend. Deren Tatbestand sei zweifelsfrei erfüllt. Die Klaglosstellung stelle ein Anerkenntnis im Rechtssinne dar. Somit habe das finanzgerichtliche Verfahren nach einem angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung geendet. |
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| | Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift sei erfüllt. Eine mündliche Verhandlung und eine gerichtliche Entscheidung sei durch das Anerkenntnis vermieden worden. Diese Entlastung der Gerichte solle durch die Anerkennung einer fiktiven Terminsgebühr nach Anmerkung Abs. 1 Ziffer 3 zu Nr. 3104 VV-RVG honoriert werden. Das durchgeführte Verfahren sei sehr umfangreich und auch schwierig gewesen und ohne die anwaltlichen Ausführungen hätte die Gegnerin kein Anerkenntnis abgegeben. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 14.4.2008 5 KO 16/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2008, 1150) sei nicht bindend, habe vielmehr lediglich Einzelfallcharakter und entfalte darüber hinaus keine Wirkung. |
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| | Die Erinnerungsführerin beantragt, |
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| | die zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung der fiktiven Terminsgebühr festzusetzen. |
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| | Die Erinnerungsgegnerin beantragt sinngemäß, |
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| | die Erinnerung zurückzuweisen. |
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| | Sie trägt ergänzend lediglich vor, die Klaglosstellung sei ohne Zutun der Prozessbevollmächtigten erfolgt. Der Prozessvertreter der beklagten Familienkasse habe nach nochmaliger Durchsicht der Kindergeldakten festgestellt, dass die Berechnung der Erinnerungsgegnerin offensichtlich unvollständig gewesen sei. |
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| | Die Erinnerung ist zulässig, jedoch nicht begründet. |
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| | Nach § 149 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss innerhalb der Frist von 2 Wochen Erinnerung eingelegt werden. Die Frist wurde gewahrt. |
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| | Die einem Prozessbeteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden gemäß § 149 Abs. 1 FGO auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Gemäß § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO sind die vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig. Da die Prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin und daher nach § 3 Nr. 1 StBerG unbeschränkt zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind ihre Gebühren grundsätzlich zu vergüten. |
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| | Die Gebühren und Auslagen von Rechtsanwälten bemessen sich nach Maßgabe des RVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich dabei gemäß § 2 Abs. 2 RVG nach dem VV-RVG. |
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| | Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr liegen nicht vor. |
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| | Nach Nr. 3202 VV-RVG kann im Verfahren vor dem Finanzgericht eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 entstehen. Gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG, die als allgemeine Vorschrift auch für die Terminsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, erhält der Rechtsanwalt diese Gebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin, für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Derartige Termine oder Besprechungen fanden vorliegend nicht statt. |
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| | Für das finanzgerichtliche Verfahren bestimmt Nr. 3202 Anmerkung Abs. 2 VV-RVG darüber hinaus, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn gemäß § 79 a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Das Gericht hat von diesen Möglichkeiten - Erlass eines Gerichtsbescheids bzw. Urteil im Verfahren nach billigem Ermessen - keinen Gebrauch gemacht. |
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| | Es hat auch nicht in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden (Nr. 3202 Anmerkung Abs. 1 VV-RVG i.V.m. Nr. 3104 Anmerkung 1 Ziffer 1 VV-RVG). Die Berichterstatterin hat vielmehr nicht in der Sache, sondern nach Beendigung des Finanzrechtsstreits durch Abgabe beiderseitiger Erledigungserklärungen der Prozessparteien lediglich gemäß §§ 79a Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 4 i.V.m. § 138 Abs. 1 FGO durch Beschluss über die Kosten entschieden. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es hierzu nicht (§ 90 Abs. 1 Satz 2 FGO). Derartige Kostenbeschlüsse lösen grundsätzlich keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anmerkung Abs. 1 Ziffer 1 VV-RVG aus (Beschluss des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 25.9.2007 VI ZB 53/06, Juristisches Büro -JurBüro- 2008, 23). |
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| | Entgegen der Rechtsauffassung der Erinnerungsführerin, ergibt sich der Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr auch nicht aus Nr. 3104 Anmerkung 1 Ziffer 3 VV-RVG. Danach entsteht die Terminsgebühr auch, wenn das Verfahren vor dem Sozialgericht nach einem angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Zwar gilt gemäß Nr. 3202 Anmerkung 1 VV-RVG die Anmerkung zu Nr. 3104 entsprechend. Die FGO kennt jedoch kein Anerkenntnis. Die Regelung in § 101 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), wonach das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt, beinhaltet eine Regelung, die von anderen Verfahrensordnungen abweicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 101 Rn. 19). Das Anerkenntnis ist wie die erforderliche Annahme eine Prozesserklärung (Leitherer, a.a.O., § 101 Rn. 21) und führt zur Erledigung des Rechtsstreits, ohne dass es weiterer Rechtshandlungen bedarf (Leitherer, a.a.O., § 101 Rn. 23). Demgegenüber führt die vollzogene außergerichtliche Stattgabe des Klagebegehrens durch die beklagte Behörde im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich zum Wegfall der Beschwer und erst nach Abgabe beiderseitiger Erledigungserklärungen zur Beendigung des Prozesses. Diese bestehenden Besonderheiten schließen kostenrechtlich eine Übertragung auf das finanzgerichtliche Verfahren aus. |
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| | Hinzu kommt, dass die Vorschrift Nr. 3202 Anmerkung 1 VV-RVG, die die Anmerkung zu Nr. 3104 VV-RVG für entsprechend anwendbar erklärt, zu Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 gehört, der die Überschrift „Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht“ trägt. Hierin sollen primär die Gebühren für das Berufungsverfahren und für die einem Berufungsverfahren vergleichbaren Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren geregelt werden. Das Finanzgericht wurde nur deshalb diesem Unterabschnitt zugeordnet, da es seiner Struktur nach ein Obergericht ist und der Rechtsanwalt daher auch die für ein Rechtsmittelverfahren geltenden erhöhten Gebühren nach Abschnitt 2 erhalten soll (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 213). Es kann daher nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass der Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Festlegung in Nr. 3104 Anmerkung 1 Ziffer 3 VV-RVG auf Verfahren vor dem Sozialgericht Anerkenntnisse in anderen Gerichtsbarkeiten ausgeschlossen hat (Sächsisches Finanzgericht , Beschlüsse vom 27.4.2009 3 Ko 635/09, Juris und vom 27.11.2009 3 Ko 1688/09, Juris) und nur eine entsprechende Anwendung in Berufungsverfahren vor dem jeweiligen Landessozialgericht in Betracht gezogen hat, soweit keine Betragsrahmengebühren anfallen. |
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| | Es ist danach daran festzuhalten, dass ein Beschluss des Finanzgerichts über die Kosten nach beiderseitigen Erledigungserklärungen durch die Prozessparteien aufgrund vorausgegangener teilweiser oder vollständiger außergerichtlicher Stattgabe des Klagebegehrens allein keine Terminsgebühr auslöst (Finanzgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 14.8.2006 1 KO 817/06, EFG 2006, 1786 und Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 14.4.2008 5 KO 16/08, EFG 2008, 1150). |
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| | Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsgegnerin. |
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