| Streitig ist die Auszahlung von Kindergeld für den Zeitraum September 2015 bis Juli 2017. |
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| Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter von drei Kindern und bezieht Witwen- und Waisenrente. Im August des Jahres 2015 lief das Kindergeld der damals volljährig gewordenen Tochter X., geboren im August 1998, aus. In dem Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 17. Januar 2018 absolvierte X. eine Ausbildung zur …-Kauffrau. |
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| Die Klägerin erkundigte sich aufgrund ausbleibender Kindergeldzahlungen telefonisch bei der Beklagten nach den Gründen für die Einstellung. Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 forderte die Beklagte die Klägerin auf, Kindergeld für ihre Kinder X. und Y. zu beantragen und entsprechende Nachweise in Form von Ausbildungsverträgen nachzureichen. |
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| Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 beantragte die Klägerin rückwirkend für den Zeitraum 1. September 2015 bis 17. Januar 2018 Kindergeld für die Tochter X.. Die Beklagte entsprach dem Antrag und setzte mit Bescheid vom 8. März 2018 Kindergeld für die Tochter X. für den Zeitraum September 2015 bis Januar 2018 fest. Rückwirkend ausgezahlt wurde das Kindergeld unter Bezugnahme auf § 66 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nur für den Zeitraum August 2017 bis Januar 2018. |
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| Den hiergegen mit Schreiben vom 26. März 2018 eingelegten Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12. April 2018 als unbegründet zurück. |
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| Die Klägerin hat am 8. Mai 2018 Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass ihr die Gesetzesänderungen mit Wirkung zum 1. Januar 2018 nicht bekannt gewesen seien und dass sie in Kenntnis ihrer Ansprüche und der anstehenden Gesetzesänderung vor dem Ablauf des Jahres 2017 einen Antrag auf Kindergeld gestellt hätte. Sie habe noch Ende des Jahres 2017 bei der Familienkasse in Z angerufen und sich nach dem Sachstand erkundigt. Dort sei ihr von einem Herrn, an dessen Namen sie sich nicht mehr erinnere, die Auskunft erteilt worden, dass das Kindergeld auch rückwirkend gewährt werden könne. Zu der ab dem Jahr 2018 geltenden Neuregelung sei ihr keine Auskunft erteilt worden. Sie habe hiervon auch keine Kenntnis gehabt. Daher habe sie erst wieder am 11. Januar 2018 bei der Familienkasse in Z angerufen. Dieses Mal habe sie mit einer Dame telefoniert, die sie auf die neue Regelung aufmerksam gemacht habe, nach der das Kindergeld nur noch rückwirkend für sechs Monate ausbezahlt werden könne. Da sie als alleinerziehende Mutter von drei Kindern auf das Kindergeld angewiesen sei, liege ein Härtefall vor. Die Beklagte habe es unterlassen, sie über weitergehende Ansprüche auf Kindergeld zu informieren. |
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| Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 8. März 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. April 2018 abzuändern und an die Klägerin Kindergeld für den Zeitraum von September 2015 bis einschließlich Juli 2017 in Höhe von 4.376 EUR zu zahlen. |
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| Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. |
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| Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 12. April 2018 und trägt vor, dass ein rückwirkender Zahlungsanspruch nach § 66 Abs. 3 EStG nur für die Zeit ab August 2017 bestehe. Der Klägerin seien bereits im Jahr 2016 Antragsunterlagen für die Beantragung von Kindergeld für die Tochter X. übersandt worden. Die Klägerin habe jedoch in der Folge keinen Antrag eingereicht. Aus einem Ausdruck aus der Kundenhistorie könne sie zudem entnehmen, dass im Januar 2018 ein Telefonat mit der Klägerin geführt worden sei. Zu dem angeblichen Telefonat Ende 2017 ergebe sich hingegen kein Hinweis. |
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| Am 4. Februar 2019 hat die mündliche Verhandlung vor dem Senat stattgefunden. Auf die Niederschrift wird verwiesen. |
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| Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens wird auf die dem erkennenden Senat bei seiner Entscheidung vorliegende Kindergeldakte und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. |
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| I. Die Klage ist begründet. Der Abrechnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). |
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| Die Beklagte hat im Abrechnungsbescheid vom 8. März 2018 das ab September 2015 festgesetzte Kindergeld für den Zeitraum September 2015 bis Juli 2017 zu Unrecht als nicht auszahlbar angesehen. § 66 Abs. 3 EStG steht der Auszahlung des bestandskräftig festgesetzten Kindergeldanspruchs der Klägerin nicht entgegen. |
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| 1. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anfechtungsklage i.S.d. § 40 Abs. 1 Alt. 1 FGO gegen den Abrechnungsbescheid vom 8. März 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. April 2018. Der angegriffene Bescheid enthält neben dem Festsetzungsteil auch einen Abrechnungsteil. Unter der Überschrift „Nachzahlung“ wird in dem Bescheid der noch auszuzahlende Betrag ermittelt. Damit traf die Beklagte eine Entscheidung über eine Streitigkeit i.S.d. § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Es ist nicht erforderlich, dass die Beklagte ausdrücklich die Bezeichnung Abrechnungsbescheid verwendet (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 7. August 1990 VII R 120/89, BFH/NV 1991, 569). |
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| 2. Die Beklagte hat das mit Bescheid vom 8. März 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. April 2018 festgesetzte Kindergeld in voller Höhe auszuzahlen und kann die Auszahlung nicht unter Berufung auf § 66 Abs. 3 EStG begrenzen. |
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| a) § 66 Abs. 3 EStG wurde durch Gesetz vom 23. Juni 2017 eingeführt (Art. 7 Nr. 7 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juni 2017, BGBl. I 2017, 1682). Danach wird das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. § 66 Abs. 3 EStG ist nach § 52 Abs. 49a Satz 7 EStG anzuwenden auf Kindergeldanträge, die nach dem 31. Dezember 2017 eingehen. Damit ist § 66 Abs. 3 EStG im Streitfall anwendbar, da der Antrag der Klägerin am 1. März 2018 bei der Beklagten als der nach § 72 EStG für die Klägerin zuständigen Familienkasse eingegangen ist. |
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| b) § 66 Abs. 3 EStG bietet jedoch keine gesetzliche Grundlage, der Klägerin die Auszahlung ihres wirksam und bestandskräftig festgesetzten Kindergeldanspruchs zu verweigern. § 66 Abs. 3 EStG ist dem Festsetzungsverfahren, nicht dem Erhebungsverfahren zuzuordnen. |
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| Die Beklagte hat die Regelung in § 66 Abs. 3 EStG mit ihrer Entscheidung, das beantragte Kindergeld zwar festzusetzen, der Klägerin aber unter Berufung auf § 66 Abs. 3 EStG die Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes zu verweigern, erst im Erhebungsverfahren angewendet. Damit ist sie der vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vertretenen Auslegung gefolgt (BZSt-Schreiben vom 25. Oktober 2017, BStBl. I 2017, 1540; vgl. auch Dienstanweisung zum Kindergeld 2018, BStBl. I 2018, 821 ff). |
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| Der erkennende Senat schließt sich dagegen der in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung an, die § 66 Abs. 3 EStG als Regelung versteht, die bereits im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist (Urteile des FG Niedersachsen vom 25. September 2018 8 K 95/18 und vom 25. Oktober 2018 10 K 141/18, juris; Selder, in: Blümich, Kommentar zum EStG, § 66 Rn. 35a; Wendl, DStR 2018, 2065). Die Vorschriften der §§ 62 bis 66 EStG enthalten materielle Regelungen zum Anspruch auf Kindergeld. Erst die §§ 67 ff EStG regeln formelle Aspekte. Die Wortwahl des Gesetzgebers, der teilweise im Rahmen der materiellen Reglungen von „Zahlung des Kindergelds“ spricht, steht dem nicht entgegen. § 66 Abs. 2 EStG regelt, wann der Anspruch auf die Steuervergütung entsteht (Festsetzungsverfahren) und nicht ob sie auszuzahlen ist (Erhebungsverfahren). Folglich kann sich auch der Begriff der „Zahlung“ in § 66 Abs. 3 EStG nur auf das Festsetzungs- und nicht das Erhebungsverfahren beziehen. Die Verwendung des Wortes „gezahlt“ muss unter Berücksichtigung von systematischen Erwägungen in beiden Absätzen die gleiche Bedeutung haben und kann sich nicht in Abs. 2 auf das Festsetzungsverfahren und in Abs. 3 auf das Erhebungsverfahren beziehen. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich eine Zugehörigkeit des § 66 Abs. 3 EStG zum Erhebungsverfahren daher nicht ableiten (Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 25. Oktober 2018 10 K 141/18, juris; Selder, in: Blümich, Kommentar zum EStG, § 66 Rn. 65a). |
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| Gegen diese Auslegung spricht auch nicht der Umstand, dass der Gesetzgeber scheinbar mit § 66 Abs. 3 EStG nur das Erhebungsverfahren regeln wollte, um den Anspruch auf an das Kindergeld anknüpfende Annexleistungen zu erhalten. Der in der Entwurfsbegründung (BT-Drs. 18/12127, 62) enthaltene Hinweis, wonach § 66 Abs. 3 EStG den materiell-rechtlichen Anspruch bezüglich der Annexleistungen nicht berührt, kann auch dahingehend ausgelegt werden, dass die Annexleistungen nur das von der Ausschlussfrist unabhängige Entstehen des materiell-rechtlichen Kindergeldanspruchs verlangen (Urteil des FG Niedersachsen vom 25. Oktober 2018 10 K 141/18; Wendl, DStR 2018, 2065). |
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| Auch die Gesetzgebungshistorie spricht für eine Zuordnung des § 66 Abs. 3 EStG zum Festsetzungsverfahren. Die Bestimmung ist wortlautidentisch mit der Regelung in § 66 Abs. 3 EStG a.F., die bis zum 31. Dezember 1997 galt (aufgehoben durch Art. 29 Nr. 8 1. des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 1997, 2970). Die Sechsmonatsfrist nach § 66 Abs. 3 EStG a.F. wurde vom BFH als eine anspruchsvernichtende materiell-rechtliche Ausschlussfrist ausgelegt. Der Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für zurückliegende Monate erlosch, wenn er nicht spätestens innerhalb von sechs Monaten bei der zuständigen Behörde geltend gemacht wurde (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000 VI R 65/99, BFHE 193, 361, BStBl. II 2001, 109 m.w.N). Folglich handelte es sich nach Ansicht des BFH bei der alten Vorschrift um eine Vorschrift des Festsetzungsverfahrens. Ein anderes Verständnis der neuen Fassung des § 66 Abs. 3 EStG überzeugt im Hinblick auf die alte Rechtsprechung zu einer identischen Regelung nicht. Auch die Verwaltungspraxis berücksichtige § 66 Abs. 3 a.F. bereits im Festsetzungsverfahren (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 26. März 1998 10 K 8887/97 Kg, EFG 1998, 1017; R 242 Abs. 3 EStR 1996 in der Fassung vom 28. Februar 1997; Urteil des FG Niedersachsen vom 25. September 2018 8 K 95/18, juris). |
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| Der festsetzende Teil des angefochtenen Bescheides bildet den Rechtsgrund für die Verpflichtung zur Auszahlung des Kindergelds. Da die Festsetzung selbst keine Beschränkung auf sechs Monate seit Antragstellung enthält, ist diese Begünstigung infolge der Bestandskraft des Bescheides bindend. |
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| III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und des Vollstreckungsschutzes folgt aus den §§ 151 Abs. 1 und 3 FGO, 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Da gegen Urteile des Finanzgerichts – ebenso wie gegen Berufungsurteile der Land- und Oberlandesgerichte – nur die Revision statthaft ist, ist § 708 Nr. 10 ZPO entsprechend anwendbar (Stapperfend in: Gräber, Kommentar zur FGO, § 151 Rn. 3 m.w.N.). In entsprechender Anwendung von § 711 Satz 1 ZPO hält der erkennende Senat die Auferlegung einer Sicherheitsleistung durch die Beklagte für nicht erforderlich (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26. Februar 1991 4 K 23/90, EFG 1991, 338). |
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| V. Die Klägerseite beantragte, die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Die Klägerseite durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Der erkennende Senat hält hiernach die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). |
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| I. Die Klage ist begründet. Der Abrechnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). |
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| Die Beklagte hat im Abrechnungsbescheid vom 8. März 2018 das ab September 2015 festgesetzte Kindergeld für den Zeitraum September 2015 bis Juli 2017 zu Unrecht als nicht auszahlbar angesehen. § 66 Abs. 3 EStG steht der Auszahlung des bestandskräftig festgesetzten Kindergeldanspruchs der Klägerin nicht entgegen. |
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| 1. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anfechtungsklage i.S.d. § 40 Abs. 1 Alt. 1 FGO gegen den Abrechnungsbescheid vom 8. März 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. April 2018. Der angegriffene Bescheid enthält neben dem Festsetzungsteil auch einen Abrechnungsteil. Unter der Überschrift „Nachzahlung“ wird in dem Bescheid der noch auszuzahlende Betrag ermittelt. Damit traf die Beklagte eine Entscheidung über eine Streitigkeit i.S.d. § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Es ist nicht erforderlich, dass die Beklagte ausdrücklich die Bezeichnung Abrechnungsbescheid verwendet (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 7. August 1990 VII R 120/89, BFH/NV 1991, 569). |
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| 2. Die Beklagte hat das mit Bescheid vom 8. März 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. April 2018 festgesetzte Kindergeld in voller Höhe auszuzahlen und kann die Auszahlung nicht unter Berufung auf § 66 Abs. 3 EStG begrenzen. |
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| a) § 66 Abs. 3 EStG wurde durch Gesetz vom 23. Juni 2017 eingeführt (Art. 7 Nr. 7 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juni 2017, BGBl. I 2017, 1682). Danach wird das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. § 66 Abs. 3 EStG ist nach § 52 Abs. 49a Satz 7 EStG anzuwenden auf Kindergeldanträge, die nach dem 31. Dezember 2017 eingehen. Damit ist § 66 Abs. 3 EStG im Streitfall anwendbar, da der Antrag der Klägerin am 1. März 2018 bei der Beklagten als der nach § 72 EStG für die Klägerin zuständigen Familienkasse eingegangen ist. |
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| b) § 66 Abs. 3 EStG bietet jedoch keine gesetzliche Grundlage, der Klägerin die Auszahlung ihres wirksam und bestandskräftig festgesetzten Kindergeldanspruchs zu verweigern. § 66 Abs. 3 EStG ist dem Festsetzungsverfahren, nicht dem Erhebungsverfahren zuzuordnen. |
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| Die Beklagte hat die Regelung in § 66 Abs. 3 EStG mit ihrer Entscheidung, das beantragte Kindergeld zwar festzusetzen, der Klägerin aber unter Berufung auf § 66 Abs. 3 EStG die Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes zu verweigern, erst im Erhebungsverfahren angewendet. Damit ist sie der vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vertretenen Auslegung gefolgt (BZSt-Schreiben vom 25. Oktober 2017, BStBl. I 2017, 1540; vgl. auch Dienstanweisung zum Kindergeld 2018, BStBl. I 2018, 821 ff). |
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| Der erkennende Senat schließt sich dagegen der in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung an, die § 66 Abs. 3 EStG als Regelung versteht, die bereits im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist (Urteile des FG Niedersachsen vom 25. September 2018 8 K 95/18 und vom 25. Oktober 2018 10 K 141/18, juris; Selder, in: Blümich, Kommentar zum EStG, § 66 Rn. 35a; Wendl, DStR 2018, 2065). Die Vorschriften der §§ 62 bis 66 EStG enthalten materielle Regelungen zum Anspruch auf Kindergeld. Erst die §§ 67 ff EStG regeln formelle Aspekte. Die Wortwahl des Gesetzgebers, der teilweise im Rahmen der materiellen Reglungen von „Zahlung des Kindergelds“ spricht, steht dem nicht entgegen. § 66 Abs. 2 EStG regelt, wann der Anspruch auf die Steuervergütung entsteht (Festsetzungsverfahren) und nicht ob sie auszuzahlen ist (Erhebungsverfahren). Folglich kann sich auch der Begriff der „Zahlung“ in § 66 Abs. 3 EStG nur auf das Festsetzungs- und nicht das Erhebungsverfahren beziehen. Die Verwendung des Wortes „gezahlt“ muss unter Berücksichtigung von systematischen Erwägungen in beiden Absätzen die gleiche Bedeutung haben und kann sich nicht in Abs. 2 auf das Festsetzungsverfahren und in Abs. 3 auf das Erhebungsverfahren beziehen. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich eine Zugehörigkeit des § 66 Abs. 3 EStG zum Erhebungsverfahren daher nicht ableiten (Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 25. Oktober 2018 10 K 141/18, juris; Selder, in: Blümich, Kommentar zum EStG, § 66 Rn. 65a). |
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| Gegen diese Auslegung spricht auch nicht der Umstand, dass der Gesetzgeber scheinbar mit § 66 Abs. 3 EStG nur das Erhebungsverfahren regeln wollte, um den Anspruch auf an das Kindergeld anknüpfende Annexleistungen zu erhalten. Der in der Entwurfsbegründung (BT-Drs. 18/12127, 62) enthaltene Hinweis, wonach § 66 Abs. 3 EStG den materiell-rechtlichen Anspruch bezüglich der Annexleistungen nicht berührt, kann auch dahingehend ausgelegt werden, dass die Annexleistungen nur das von der Ausschlussfrist unabhängige Entstehen des materiell-rechtlichen Kindergeldanspruchs verlangen (Urteil des FG Niedersachsen vom 25. Oktober 2018 10 K 141/18; Wendl, DStR 2018, 2065). |
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| Auch die Gesetzgebungshistorie spricht für eine Zuordnung des § 66 Abs. 3 EStG zum Festsetzungsverfahren. Die Bestimmung ist wortlautidentisch mit der Regelung in § 66 Abs. 3 EStG a.F., die bis zum 31. Dezember 1997 galt (aufgehoben durch Art. 29 Nr. 8 1. des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 1997, 2970). Die Sechsmonatsfrist nach § 66 Abs. 3 EStG a.F. wurde vom BFH als eine anspruchsvernichtende materiell-rechtliche Ausschlussfrist ausgelegt. Der Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für zurückliegende Monate erlosch, wenn er nicht spätestens innerhalb von sechs Monaten bei der zuständigen Behörde geltend gemacht wurde (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000 VI R 65/99, BFHE 193, 361, BStBl. II 2001, 109 m.w.N). Folglich handelte es sich nach Ansicht des BFH bei der alten Vorschrift um eine Vorschrift des Festsetzungsverfahrens. Ein anderes Verständnis der neuen Fassung des § 66 Abs. 3 EStG überzeugt im Hinblick auf die alte Rechtsprechung zu einer identischen Regelung nicht. Auch die Verwaltungspraxis berücksichtige § 66 Abs. 3 a.F. bereits im Festsetzungsverfahren (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 26. März 1998 10 K 8887/97 Kg, EFG 1998, 1017; R 242 Abs. 3 EStR 1996 in der Fassung vom 28. Februar 1997; Urteil des FG Niedersachsen vom 25. September 2018 8 K 95/18, juris). |
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| Der festsetzende Teil des angefochtenen Bescheides bildet den Rechtsgrund für die Verpflichtung zur Auszahlung des Kindergelds. Da die Festsetzung selbst keine Beschränkung auf sechs Monate seit Antragstellung enthält, ist diese Begünstigung infolge der Bestandskraft des Bescheides bindend. |
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| III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und des Vollstreckungsschutzes folgt aus den §§ 151 Abs. 1 und 3 FGO, 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Da gegen Urteile des Finanzgerichts – ebenso wie gegen Berufungsurteile der Land- und Oberlandesgerichte – nur die Revision statthaft ist, ist § 708 Nr. 10 ZPO entsprechend anwendbar (Stapperfend in: Gräber, Kommentar zur FGO, § 151 Rn. 3 m.w.N.). In entsprechender Anwendung von § 711 Satz 1 ZPO hält der erkennende Senat die Auferlegung einer Sicherheitsleistung durch die Beklagte für nicht erforderlich (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26. Februar 1991 4 K 23/90, EFG 1991, 338). |
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| V. Die Klägerseite beantragte, die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Die Klägerseite durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Der erkennende Senat hält hiernach die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). |
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