1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
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| Der Kläger ist verheiratet und wurde im Streitjahr 2018 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. |
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| Zur Finanzierung des selbstgenutzten Hauses schloss er als Verbraucher verschiedene Darlehensverträge mit der Bank ab. |
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| Die Darlehensverträge waren mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nach §§ 495, 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) versehen. Der anwaltlich vertretene Kläger widerrief mit Schreiben vom 18. April 2016 die Darlehensverträge. In der Folge kam es am 18. Juli 2018 zu einem Vergleichsangebot der Bank, das der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 25. Juli 2018 annahm. Der Vergleich sah dabei folgende maßgeblichen Regelungen vor: |
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| „1. Vollständige Rückführung der ausstehenden Darlehensvaluta, IBAN DE XX XXXX XXXX XXXX XXXX XX und DE XX XXXX XXXX XXXX XXXX XX (X-Darlehen). Wir gehen hierbei davon aus, dass die Darlehensraten bis zur Ablösung gezahlt werden. 2. Aufgrund der vorzeitigen Beendigung der vorgenannten Darlehensverhältnisse entsteht ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung von insgesamt 5.000,00 Euro. Auf die Entrichtung der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung verzichten wir komplett. Unser Institut erstattet Ihrer Mandantschaft pauschal Zinsen von 7.800,00 Euro. Darüber hinaus zahlt die Bank ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und aus Kulanz Nutzungsersatz von 9.600,00 Euro abzüglich anfallender Steuern. Wir bitten um Mitteilung einer Kontoverbindung, Die Zahlungen erfolgen nach Eingang der offenen Darlehensvaluten. 3. Etwaige Sicherheiten geben wir erst frei, wenn wir auf dem Darlehenskonto den Zahlungseingang der ausstehenden Darlehensvaluta verzeichnen können. 4. Mit diesem Vergleich werden sämtliche Rechte und Ansprüche der Vertragsparteien betreffend die unter der Vorgangsnummer XXXXXXXXXX geführten Darlehen einschließlich sämtlicher Ansprüche, die sich im Falle einer Wandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis ergeben können, abgegolten. 5. Zur Abgeltung sämtlicher Kosten, insbesondere der Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit dieser streitigen Angelegenheit entstanden sind oder noch entstehen werden, zahlen wir 4.800,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer. 6. Die Vertragsparteien verpflichten sich und ihre anwaltlichen Vertreter zum Stillschweigen über die Tatsache und den Inhalt dieser Vereinbarung, sofern keine rechtliche Pflicht zur Information an Dritte besteht. Anwaltliche Vertreter werden nicht von der Schweigepflicht entbunden.“ |
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| Den Nutzungsersatz laut Ziffer 2 des Vergleichs zahlte die Bank im Streitjahr 2018 in Höhe von 7.147,13 EUR auf das klägerische Konto, den Differenzbetrag in Höhe von 2.325,- EUR + 127,87 EUR (Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag) führte sie an das Finanzamt ab. |
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| Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung machte der Kläger die Steuerfreiheit des Nutzungsersatzes in Höhe von 9.600,- EUR geltend. Das beklagte Finanzamt folgte dem im streitgegenständlichen Bescheid für 2018 vom 18. November 2019 nicht und setzte Kapitalerträge in Höhe von 9.600,- EUR, die der Abgeltungssteuer unterlegen haben, an. |
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| Der dagegen eingelegte Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2019, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, zurückgewiesen. |
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| Hiergegen wendet sich der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, mit der vorliegenden Klage. |
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| Zur Begründung wird im Wesentlichen sinngemäß vorgetragen, dass in dem Vergleich sämtliche Rückabwicklungspflichten verglichen worden seien und nicht nur die Nutzungen. Er habe vier Positionen umfasst - die Erstattung einer Zinsdifferenz für den Zeitraum bis zum Widerruf, die Rückerstattung von Zins- und Tilgungsleistungen, Nutzungen sowie Rückerstattung von Zinsen nach Widerruf. Bis auf die Nutzungen seien von vornherein keine Kapitaleinkünfte im Sinne von § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) gegeben. Aber auch bei den Nutzungen lägen keine Kapitalerträge, auch nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor. |
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| Erfasst würden insoweit nur laufende Gewinne, wohingegen beim Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen kein laufender Gewinn gegeben sei, da der volle Nutzungsanspruch auf einmal durch Erklärung des Widerrufs anfalle. |
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| Auch fehle es an der notwendigen Einkünfteerzielungsabsicht, die Voraussetzung für die Steuerbarkeit von Kapitalerträgen sei. Der Widerrufende habe bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht die Absicht, Nutzungen aus den Annuitäten zu ziehen, die er aufgrund darlehensvertraglicher Abrede an die Bank zahlen müsse. Der Darlehensnehmer wolle lediglich ein Darlehen erhalten und nicht mit den Raten, die er zahlen müsse, wirtschaften und Einkünfte erzielen. |
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| Der Widerrufende habe auch bei Erklärung des Widerrufs keine Einkünfteerzielungsabsicht. Der Bundesgerichtshof habe insoweit entschieden(Bundesgerichtshof (BGH), Urteil v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rn. 41), dass der Kern des Darlehenswiderrufs darin bestehe, die Zukunft zu gestalten, nicht aber Rechtswirkungen für die Vergangenheit zu schaffen. Zwar knüpfe das Gesetz an den Widerruf auch Rechtswirkungen für die Vergangenheit. Diese Rechtswirkungen für die Vergangenheit seien aber bloßer Reflex des Gesetzes und nicht ratio legis. Die Rechtswirkungen für die Vergangenheit seien für den BGH so unwichtig, dass er sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu der Frage der Verwirkung von Widerrufsrechten noch nicht einmal als einen erwähnungswürdigen Aspekt heranziehe. Diese Wertungen des BGH müssten auch steuerlich im Rahmen der Beurteilung einer Einkünfteerzielungsabsicht herangezogen werden. Seien die Rechtswirkungen des Widerrufs für die Vergangenheit zivilrechtlich völlig untergeordnet, so wirke sich das steuerlich als fehlende Einkünfteerzielungsabsicht aus. |
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| Wenn nicht die Einkünfteerzielung im Vordergrund stehe, sondern die Abwehr vermögensbedrohender Umstände (hier: weiterhin hohe vertragliche Darlehenszinsen), so seien daraus etwa fließende Erträge nicht steuerbar. Auch Werbungskosten zur Abwehr der Vermögensbedrohung seien nicht steuerlich abziehbar,(BFH, Urteil v. 10.10.1995, VIII R 56/91) weshalb auch Erträge nicht steuerbar sein könnten. Die Rechtsprechung zu den Prozesszinsen sei insoweit nicht einschlägig. |
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| Der Steuerbarkeit stehe auch die in § 12 Nr. 1 EStG zum Ausdruck gebrachte Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers entgegen, Aufwendungen für den eigenen Haushalt aus den von der Einkommensteuerpflicht erfassten Lebenssachverhalten auszunehmen. Der Darlehensvertrag, der dem Rückabwicklungsverhältnis zugrunde gelegen habe, diente der Finanzierung des selbstbewohnten Hauses des Steuerpflichtigen und damit der Finanzierung des eigenen Haushalts. Die Aufwendungen für die Finanzierung seien deshalb einkommensteuerlich nicht berücksichtigungsfähig, so dass auch die Rückabwicklung eines solchen Darlehensverhältnisses insgesamt der Einkommensbesteuerung entzogen sei.(vgl. BFH, Urteil v. 15.06.2010 - VIII R 33/07, BStBI II 2011, 503, juris) |
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| Schließlich fehle es aufgrund der Einheitlichkeit des Rückabwicklungsverhältnisses an einem Überschuss. Kapitalertragsteuerpflichtige Erträge könnten nur vorliegen, wenn dem Widerrufenden aus dem Rückgewährschuldverhältnis im Ergebnis auch Kapitalerträge zuflössen, mithin nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche ein positiver Saldo zugunsten des Widerrufenden verbleibe (Rechtsgedanke des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG).(Landgericht Essen, Urteil v. 22.01.2016 - 17 0 164/15, juris) Vorliegend ergebe sich jedoch im Rahmen der Gesamtbetrachtung ein negativer Saldo für den Kläger. Entscheidend sei, ob dem Darlehensnehmer bei wirtschaftlicher Betrachtung infolge der Verzinsung eine Vermögensmehrung zufließe. Dies sei aber in Fällen wie dem vorliegenden, bei denen sowohl der Rückforderungsbetrag als auch der Nutzungswertersatz des Verbrauchers unter Zug-um-Zug-Vorbehalt ebensolcher Ansprüche der Bank stehen, insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn - wie es hier der Fall sei - die vom Darlehensgeber geschuldete (Nutzungswertersatz)Leistung den eigenen, unter Zug-um-Zug-Vorbehalt stehenden, (Nutzungswertersatz)Anspruch des widerrufenden Darlehensnehmers übersteige. Dann könne bei der steuerrechtlich gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise von keiner Vermögensmehrung auf Seiten des Darlehensnehmers infolge des Nutzungswertersatzes ausgegangen werden. Zwischen den dem Kläger als Nutzungswertersatz zugesprochenen Zinsen und den höheren der beklagten Bank als Gebrauchsvorteil zustehenden Zinsen bestehe, da der Anspruch des Einen nur Zug um Zug gegen Zahlung der Gegenleistung zu erfüllen sei, ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Folge, dass der Kläger bei objektiver Betrachtung einen (steuerpflichtigen) Überschuss aus den (Zins)Einnahmen über die Ausgaben nicht erzielen könne.(Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil v. 11.01.2017,4 U 144/15, Rn. 75, juris) |
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| Dies entspreche auch der Wertung des Gesetzes in vergleichbaren Fällen wie dem Zinssatzswap (Termingeschäft nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a) EStG), die Rechtslage sei insoweit vergleichbar. Hier wie dort schuldeten zwei Parteien gegenseitig Zinssätze, die von einem Basiswert abhingen. Bei der Rückabwicklung nach §§ 357, 346 BGB a.F. könne der „Basiswert" in dem variablen Basiszinssatz nach § 247 BGB gesehen werden. Der Nutzungszinssatz nach §§ 357, 346 BGB a.F., aus dem sich der Zahlbetrag des Kreditinstituts an den widerrufenden Darlehensnehmer ergebe, belaufe sich aufgrund tatsächlicher Vermutung bei Immobilienfinanzierungen auf 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz(BGH, Urteil v. 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 15) und sei damit variabel. Nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a) EStG sei bei einem Zinssatzswap nur der Differenzausgleich steuerbar. Bei dem Zahler des Differenzausgleichs liege selbstverständlich kein „Ertrag" in Höhe des Betrages vor, der der „Zahlungspflicht" (die in der Differenz aufgehe) des Empfängers des Differenzausgleichs entspreche. Wie mit dem Zinssatzswap verhalte es sich insofern auch mit dem Rückabwicklungsverhältnis nach §§ 357, 346 BGB a.F. Zwar sehe das Gesetz keine Saldierung ipso iure vor. Jedoch stünden sich die beiden Nutzungs-Forderungen in einem Zug-um-Zug-Verhältnis gegenüber, § 348 BGB. Wie der Differenzausgleich bei dem Zinssatzswap so liege in dem Aufrechnungssaldo bei dem Widerrufs-Rückabwicklungsverhältnis das wirtschaftliche Ergebnis des Schuldverhältnisses. Da der Aufrechnungssaldo wegen des Gefälles der beiden Nutzungszinssätze immer zugunsten des Kreditinstituts ausfalle, bedeute dies wirtschaftlich nicht, dass der Kläger durch den Widerruf einen Ertrag gehabt habe, sondern lediglich, dass er geringere Aufwendungen für die Kapitalnutzung gehabt habe, als ursprünglich mit dem Darlehensvertrag vereinbart - Aufwendungen blieben es aber trotzdem. |
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| Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, den Betrag der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen, so wäre der Freibetrag nach § 20 Abs. 9 EStG nicht nur für das Jahr des Zuflusses zu berücksichtigen, sondern für jedes Jahr, für das die Nutzungen anfielen. Dies ergebe einen übersteigenden Freibetrag in Höhe von 12.816,- EUR (801 EUR x 2 x 8 Jahre). |
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| Die Rechtsprechung des BFH zur (Kapitalertrags)Steuerpflichtigkeit von Prozesszinsen könne auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen werden, da Prozesszinsen in die Zukunft gerichtet seien, Nutzungen nach §§ 357, 346 BGB entstünden jedoch nur für die Vergangenheit als Reflex des die zukünftigen nachteiligen Folgen des Darlehens beseitigenden Widerrufs. |
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| Schließlich wäre selbst bei Annahme der Kapitalertragsteuerpflicht der Nutzungen der Vergleichsbetrag aufzuteilen. Nur ein geringer Betrag hieraus entfalle auf die Nutzungen, der ganz überwiegende Teil entfalle auf nicht steuerbare Rückerstattungen. |
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| Der Kläger beantragt, den Bescheid für 2018 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 18.11.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2019 dahingehend abzuändern, dass Kapitalerträge in Höhe von 0 EUR angesetzt werden. |
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| Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. |
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| Zahlten Kreditinstitute einen Nutzungsersatz auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren oder erhalte ein Kreditnehmer aus der Rückabwicklung eines Darlehensvertrages einen Nutzungsersatz für die von ihm an den Darlehensgeber erbrachten Leistungen, handele es sich um einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG, bei denen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 b EStG eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug bestehe. Dies gelte entsprechend für Prozess- oder Verzugszinsen sowie geleisteten Nutzungsersatz in anderen Fällen (z. B. Zinsen auf erstattete Kontoführungsgebühren).(Vgl. BMF-Schreiben vom 12.04.2018, BStBI I 2018, 624, Rz. 8b)Auf das rechtskräftige Urteil des Hessischen Finanzgerichts werde insoweit Bezug genommen.(Urteil vom 06.11.2018 - 12 K 1328/17, juris) |
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| Mit Schriftsätzen vom 28.06.2021 (Beklagter) bzw. vom 02.07.2021 (Kläger) haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. |
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| Der vorstehende Sach- und Streitstand ist der Gerichtsakte sowie den vom beklagten Finanzamt nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Akten (1 Band Rechtsbehelfsakten) entnommen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt des streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheides, der Einspruchsentscheidung, der im Verwaltungs- und Einspruchsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie den weiteren Inhalt der zitierten Akten. |
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| Die Klage ist unbegründet. Das beklagte Finanzamt hat beim Kläger zu Recht Kapitalerträge in Höhe von 9.600 (Einkünfte in Höhe von 7.998,- EUR nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 1.602,- EUR) der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG unterworfen. |
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| Auf der Grundlage der einschlägigen BGH-Rechtsprechung(BGH, Urteil v. 25.04.2017 - XI ZR 573/15, juris, Rz. 15, 27) sieht der zwischen dem Kläger und der Bank geschlossene Vergleich neben weiteren, bezifferten Positionen, die gegeneinander aufgerechnet werden, ausdrücklich in Ziffer 2 die Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 9.600,- EUR vor.(Nach den eingereichten Berechnungen hätte sich insoweit unter Zugrundelegung des jeweiligen Basiszinssatzes zzgl. 2,5 % ein Betrag in Höhe von 12.704,67 EUR ergeben.) Nach der Rechtsprechung des BGH wird der Darlehensnehmer durch den Nutzungsersatzanspruch so gestellt, als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt.(Vgl. BGH-Beschluss v. 12.01.2016 - XI R 366/15, juris) |
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| Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG(in der für das Streitjahr 2018 geltenden Fassung) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. |
|
| Kapitalforderung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG ist jede auf Geldleistung gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs; erforderlich ist lediglich die Überlassung von privatem Geldvermögen an Dritte. Der Begriff der Kapitalforderung ist dabei weit zu fassen und beschränkt sich nicht auf üblicherweise am Kapitalmarkt handelbare Forderungen. Steuerbar sind deshalb - unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsgeschäfts oder der Erträge durch die Beteiligten alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen.(BFH-Urteil v. 19.04.2005 - VIII R 80/02, juris, m.w.N. und v. 02.03.1993 - VIII R 13/91, BStBl II 1993, 602, 603; vgl. ferner BFH-Urteil v. 9.2.2010 - VIII R 35/07, BFH/NV 2010, 1793 betreffend Zahlungen der Eltern an ein Kind im Gegenzug für dessen Erb- und Pflichtteilsverzicht) Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Auszahlung des Kapitals selbst steuerpflichtig ist, denn die fehlende Steuerbarkeit der Hauptleistung erstreckt sich nicht zugleich auf die Zinsen.(BFH-Urteil v. 13.11.2007 - VIII R 36/05, BFHE 220, 35, BStBl II 2008, 292)) Aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG folgt, dass auch Erstattungszinsen gemäß § 233a Abgabenordnung (AO) steuerpflichtige Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG sind. Der Gesetzgeber hielt diese Klarstellung zur Wiederherstellung der früheren Rechtslage mit verfassungsrechtlich zulässiger Rückwirkung im Anschluss an die Entscheidung des BFH(BFH-Urteil v. 15.06.2010 - VIII R 33/07 BStBl II 2011, 503)) für erforderlich, in welcher Erstattungszinsen unter Hinweis auf das Abzugsverbot von Nachzahlungszinsen gemäß § 12 Nr. 3 EStG für nicht steuerbar gehalten wurden. |
|
| Auch Entgelte für die unfreiwillige Vorenthaltung von Kapital (etwa zivilrechtliche Verzugs- oder Prozesszinsen) sind als Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen. Denn auch Verzugszinsen stellen aus ertragsteuerlicher Sicht keinen Schadensersatz für die Verletzung privater Güter dar, sondern sind Entgelt für die unfreiwillige Vorenthaltung des dem Steuerpflichtigen zustehenden Kapitals.(BFH-Urteil v. 24.05.2011 - VIII R 3/09, BStBl II 2012, 254) Sogar eine vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung kann zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen.(BFH-Urteil v. 13.11.2007 - VIII R 36/05, BStBl II 2008, 292)) |
|
| Es ist auch nicht erforderlich, dass es sich um eine wiederkehrende oder laufende (Dauer-)Leistung handelt. Erfasst werden auch einmalige Leistungen.(Vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 40. Aufl. 2021, § 20 Rz. 118)) |
|
| Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen ist bei dem von der Bank gezahlten Nutzungsersatz von Kapitalerträgen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auszugehen. Wirtschaftlich betrachtet hat der Kläger für die an die Bank geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen aufgrund des ausgeübten Rücktritts und des damit für die Zukunft begründeten Rückgewährschuldverhältnisses eine Vergütung wie ein Darlehensgeber erhalten (orientiert an einer Vergleichsgröße in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz). |
|
| Diese Vergütung ist dem Kläger im Hinblick auf das in § 11 EStG i. V. m. § 8 EStG normierte Zuflussprinzip auch im Streitjahr 2018 (in einem Betrag) zugeflossen. Vor diesem Hintergrund scheidet die mehrfache Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages nach § 20 Abs. 9 EStG aus, der nur einmal im jeweiligen Veranlagungszeitraum zum Ansatz kommen kann. Entsprechend liegt auch ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten vor, da der Ansatz übersteigender Werbungskosten ausgeschlossen ist. |
|
| Der Ansatz von Kapitalerträgen scheitert auch nicht an der fehlenden Einkunftserzielungsabsicht auf Seiten des Klägers, da zum einen nicht auf die ursprünglichen Darlehensverträge, sondern den abgeschlossenen Rückabwicklungsvergleich abzustellen ist und hier offensichtlich Einkünfte erzielt werden sollten, auch wenn nach Saldierung der Ansprüche letztlich lediglich ein verminderter Zinsaufwand auf Seiten des Klägers verbleibt; zum anderen wird bei Einkünften aus einer erzwungenen Kapitalüberlassung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG keine Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen vorausgesetzt, sondern es ist allein auf die objektive Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abzustellen(BFH-Urteil vom 24. Mai 2011 - VIII R 3/09, juris), die bei der Bezahlung eines Nutzungsersatzes durch den ursprünglichen Darlehensgeber jedenfalls gegeben ist. |
|
| Schließlich steht der Steuerbarkeit des Nutzungsersatzes auch nicht die in § 12 Nr. 1 EStG zum Ausdruck gebrachte Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers entgegen, Aufwendungen für den eigenen Haushalt (hier Finanzierung des selbst genutzten Wohnhauses) von der Besteuerung auszunehmen. Die insoweit zu § 12 Nr. 3 EStG ergangene Rechtsprechung zum Reflex auf die Einnahmenseite(Vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2010 - VIII R 33/07, BStBl II 2011, 503) ist auf den vorliegenden Fall des Nutzungsersatzes und der Regelung in § 12 Nr. 1 EStG nicht übertragbar. Im Übrigen ist der Einkommensteuer ein allgemeines Korrespondenzprinzip zwischen Einnahmen und Ausgaben fremd.(Schmidt/Krüger, EStG, 40. Aufl. 2021, § 11 Rz 9) |
|
| Soweit der Kläger schließlich vorträgt, dass der Vergleichsbetrag aufzuteilen sei und nur ein geringfügiger Betrag auf den Nutzungsersatz entfalle, so ist dies im Hinblick auf die ausdrücklichen Regelungen in der Vergleichsvereinbarung nicht nachvollziehbar. Lediglich der insoweit explizit bezifferte Nutzungsersatz wurde der Besteuerung als Kapitalerträge unterworfen. Für eine davon abweichende Aufteilung gibt es keinerlei Anhaltspunkte, zumal die dem Vergleich zugrundeliegenden Berechnungen hier einen Betrag von rund 12.000,- EUR ergeben haben, die angesetzten 9.600,- EUR sich mithin im Rahmen eines Vergleichsabschlages bewegen. |
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| Die Klage ist unbegründet. Das beklagte Finanzamt hat beim Kläger zu Recht Kapitalerträge in Höhe von 9.600 (Einkünfte in Höhe von 7.998,- EUR nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 1.602,- EUR) der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG unterworfen. |
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| Auf der Grundlage der einschlägigen BGH-Rechtsprechung(BGH, Urteil v. 25.04.2017 - XI ZR 573/15, juris, Rz. 15, 27) sieht der zwischen dem Kläger und der Bank geschlossene Vergleich neben weiteren, bezifferten Positionen, die gegeneinander aufgerechnet werden, ausdrücklich in Ziffer 2 die Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 9.600,- EUR vor.(Nach den eingereichten Berechnungen hätte sich insoweit unter Zugrundelegung des jeweiligen Basiszinssatzes zzgl. 2,5 % ein Betrag in Höhe von 12.704,67 EUR ergeben.) Nach der Rechtsprechung des BGH wird der Darlehensnehmer durch den Nutzungsersatzanspruch so gestellt, als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt.(Vgl. BGH-Beschluss v. 12.01.2016 - XI R 366/15, juris) |
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| Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG(in der für das Streitjahr 2018 geltenden Fassung) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. |
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| Kapitalforderung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG ist jede auf Geldleistung gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs; erforderlich ist lediglich die Überlassung von privatem Geldvermögen an Dritte. Der Begriff der Kapitalforderung ist dabei weit zu fassen und beschränkt sich nicht auf üblicherweise am Kapitalmarkt handelbare Forderungen. Steuerbar sind deshalb - unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsgeschäfts oder der Erträge durch die Beteiligten alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen.(BFH-Urteil v. 19.04.2005 - VIII R 80/02, juris, m.w.N. und v. 02.03.1993 - VIII R 13/91, BStBl II 1993, 602, 603; vgl. ferner BFH-Urteil v. 9.2.2010 - VIII R 35/07, BFH/NV 2010, 1793 betreffend Zahlungen der Eltern an ein Kind im Gegenzug für dessen Erb- und Pflichtteilsverzicht) Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Auszahlung des Kapitals selbst steuerpflichtig ist, denn die fehlende Steuerbarkeit der Hauptleistung erstreckt sich nicht zugleich auf die Zinsen.(BFH-Urteil v. 13.11.2007 - VIII R 36/05, BFHE 220, 35, BStBl II 2008, 292)) Aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG folgt, dass auch Erstattungszinsen gemäß § 233a Abgabenordnung (AO) steuerpflichtige Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG sind. Der Gesetzgeber hielt diese Klarstellung zur Wiederherstellung der früheren Rechtslage mit verfassungsrechtlich zulässiger Rückwirkung im Anschluss an die Entscheidung des BFH(BFH-Urteil v. 15.06.2010 - VIII R 33/07 BStBl II 2011, 503)) für erforderlich, in welcher Erstattungszinsen unter Hinweis auf das Abzugsverbot von Nachzahlungszinsen gemäß § 12 Nr. 3 EStG für nicht steuerbar gehalten wurden. |
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| Auch Entgelte für die unfreiwillige Vorenthaltung von Kapital (etwa zivilrechtliche Verzugs- oder Prozesszinsen) sind als Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen. Denn auch Verzugszinsen stellen aus ertragsteuerlicher Sicht keinen Schadensersatz für die Verletzung privater Güter dar, sondern sind Entgelt für die unfreiwillige Vorenthaltung des dem Steuerpflichtigen zustehenden Kapitals.(BFH-Urteil v. 24.05.2011 - VIII R 3/09, BStBl II 2012, 254) Sogar eine vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung kann zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen.(BFH-Urteil v. 13.11.2007 - VIII R 36/05, BStBl II 2008, 292)) |
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| Es ist auch nicht erforderlich, dass es sich um eine wiederkehrende oder laufende (Dauer-)Leistung handelt. Erfasst werden auch einmalige Leistungen.(Vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 40. Aufl. 2021, § 20 Rz. 118)) |
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| Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen ist bei dem von der Bank gezahlten Nutzungsersatz von Kapitalerträgen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auszugehen. Wirtschaftlich betrachtet hat der Kläger für die an die Bank geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen aufgrund des ausgeübten Rücktritts und des damit für die Zukunft begründeten Rückgewährschuldverhältnisses eine Vergütung wie ein Darlehensgeber erhalten (orientiert an einer Vergleichsgröße in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz). |
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| Diese Vergütung ist dem Kläger im Hinblick auf das in § 11 EStG i. V. m. § 8 EStG normierte Zuflussprinzip auch im Streitjahr 2018 (in einem Betrag) zugeflossen. Vor diesem Hintergrund scheidet die mehrfache Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages nach § 20 Abs. 9 EStG aus, der nur einmal im jeweiligen Veranlagungszeitraum zum Ansatz kommen kann. Entsprechend liegt auch ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten vor, da der Ansatz übersteigender Werbungskosten ausgeschlossen ist. |
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| Der Ansatz von Kapitalerträgen scheitert auch nicht an der fehlenden Einkunftserzielungsabsicht auf Seiten des Klägers, da zum einen nicht auf die ursprünglichen Darlehensverträge, sondern den abgeschlossenen Rückabwicklungsvergleich abzustellen ist und hier offensichtlich Einkünfte erzielt werden sollten, auch wenn nach Saldierung der Ansprüche letztlich lediglich ein verminderter Zinsaufwand auf Seiten des Klägers verbleibt; zum anderen wird bei Einkünften aus einer erzwungenen Kapitalüberlassung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG keine Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen vorausgesetzt, sondern es ist allein auf die objektive Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abzustellen(BFH-Urteil vom 24. Mai 2011 - VIII R 3/09, juris), die bei der Bezahlung eines Nutzungsersatzes durch den ursprünglichen Darlehensgeber jedenfalls gegeben ist. |
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| Schließlich steht der Steuerbarkeit des Nutzungsersatzes auch nicht die in § 12 Nr. 1 EStG zum Ausdruck gebrachte Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers entgegen, Aufwendungen für den eigenen Haushalt (hier Finanzierung des selbst genutzten Wohnhauses) von der Besteuerung auszunehmen. Die insoweit zu § 12 Nr. 3 EStG ergangene Rechtsprechung zum Reflex auf die Einnahmenseite(Vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2010 - VIII R 33/07, BStBl II 2011, 503) ist auf den vorliegenden Fall des Nutzungsersatzes und der Regelung in § 12 Nr. 1 EStG nicht übertragbar. Im Übrigen ist der Einkommensteuer ein allgemeines Korrespondenzprinzip zwischen Einnahmen und Ausgaben fremd.(Schmidt/Krüger, EStG, 40. Aufl. 2021, § 11 Rz 9) |
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| Soweit der Kläger schließlich vorträgt, dass der Vergleichsbetrag aufzuteilen sei und nur ein geringfügiger Betrag auf den Nutzungsersatz entfalle, so ist dies im Hinblick auf die ausdrücklichen Regelungen in der Vergleichsvereinbarung nicht nachvollziehbar. Lediglich der insoweit explizit bezifferte Nutzungsersatz wurde der Besteuerung als Kapitalerträge unterworfen. Für eine davon abweichende Aufteilung gibt es keinerlei Anhaltspunkte, zumal die dem Vergleich zugrundeliegenden Berechnungen hier einen Betrag von rund 12.000,- EUR ergeben haben, die angesetzten 9.600,- EUR sich mithin im Rahmen eines Vergleichsabschlages bewegen. |
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