Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 16 K 2824/01 E

Tenor

Urteil:

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1999 vom 27.10.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.4.2001 wird die Einkommensteuer dergestalt herabgesetzt, daß bei ihrer Berechnung die im Klagewege geltend gemachten Aufwendungen von 241.413 DM abzüglich 5.000 DM Erstattung - alles umgerechnet in EURO - als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Die Berechnung der unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung neu festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.


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