Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 18 K 1795/05 Kg

Tenor

Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 4. März 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. April 2005 verpflichtet, die zu erstattenden Aufwendungen für das Einspruchsverfahren wegen Abzweigung auf 265,99 EUR festzusetzen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 83 vom Hundert und die Beklagte zu 17 vom Hundert.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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