Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 10 Ko 2007/11 KF

Tenor

Unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 26. Mai 2011 werden die demr Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf 153,06....... EUR fest-gesetzt.

Die weiter gehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren frei.

Die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten tragen die Erinnerungsführerin zu 23,09 % und der Erinnerungsgegner zu 76,91.......... %.


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