Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 7 K 1668/14 E
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 22.4.2014 werden die Einkommensteuerbescheide für 2009 bis 2011 vom 7.2.2013 und vom 7.10.2013 dergestalt geändert, dass bei der Ermittlung des Verhältnisses der Masseverbindlichkeiten zu dem insolvenzfreien Vermögen die auf den Einkünfte aus Leibrenten beruhenden Einkommensteuern den Masseverbindlichkeiten zugerechnet werden.
Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Streitig ist die Zuordnung von Steuerschulden als Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO oder als zum insolvenzfreien Vermögen des Klägers gehörende Verbindlichkeiten für Einkünfte aus befristeten Leibrenten.
3Der Kläger war bis … 2001 als Konkurs-/Insolvenzverwalter tätig und als Rechtsbeistand zugelassen. Über das Vermögen des Klägers war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Beschluss vom ….2002 wurde der Beigeladene zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Klägers bestellt.
4Der Beigeladene erwirkte vor dem Landgericht A-Stadt im Verfahren … mit dem am 9.2.2010 verkündeten Urteil die Herausgabe von durch die B-Lebensversicherung hinterlegten Lebensversicherungsleistungen für den Zeitraum März 2006 bis November 2007. Das Gericht führte im Wesentlichen aus, die Leistungen würden nicht den Pfändungsschutzvorschriften für Arbeitseinkommen und freiwilliger Berufs-Unfähigkeitsrenten der § 850 ff ZPO i.V.m. § 36 InsO unterfallen und gehörten deshalb gem. § 35 InsO zur Insolvenzmasse. Die hiergegen erhobene Berufung des Klägers wurde vom OLG C-Stadt im Verfahren … mit Beschluss vom 17.1.2011 zurückgewiesen. Das OLG führte unter Hinweis auf § 850b Abs.2 ZPO zur Begründung aus, die Renteneinkünfte gehörten in voller Höhe zur Masse, da ihre vollständige Pfändung der Billigkeit entspräche, da der Kläger vor Insolvenzeröffnung die Beiträge zu den Versicherungsprämien aus veruntreutem Vermögen aufgebracht habe und die Zahlungen der Versicherungsleistungen dem beigeladenen Insolvenzverwalter gegenüber nicht angegeben habe. Eine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen (…).
5Mangels Abgabe von Steuererklärungen schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer für die Streitjahre 2009 bis 2011. Neben anderen, hier nicht streitigen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus gesondert und einheitlich festgestellten Einkünften aus Beteiligungen berücksichtigte der Beklagte auf Grund von elektronischen Mitteilungen Einkünfte aus zwei befristeten Leibrenten und zwar von der B-Lebensversicherung in 2009 39.009 EUR, 2010 39.126 EUR und 2011 22.863 EUR, sowie von der D-Lebensversicherungs AG in 2009 46.360 EUR, 2010 37.587 EUR und 2011 37.972 EUR. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, wurden die Beträge nicht an den Kläger, sondern an den Insolvenzverwalter ausgezahlt. In den angefochtenen Bescheiden ordnete der Beklagte die auf die Leibrenten entfallenden Steuerschulden dem insolvenzfreien Vermögen des Klägers zu und teilte sie entsprechend ihrem Verhältnis am Gesamtbetrag der Einkünfte auf. Dementsprechend ergingen gegenüber dem Kläger Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011, die teilweise auf Grund geänderter Feststellungsbescheide geändert wurden. Der Kläger erhob gegen die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 vom 7.2.2013 und für 2011 vom 7.10.2013 Einsprüche, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er aus den Leibrenten keine Zahlungen erhalten habe; die Gelder würden vollständig an den Insolvenzverwalter gezahlt. Er habe nach den zivilgerichtlichen Urteilen nicht einmal Anspruch auf einen pfändungsfreien Anteil. Da er keine Einnahmen erziele, sei die Steuerschuld vom Insolvenzverwalter als Masseschuld auszugleichen.
6Mit Einspruchsentscheidung vom 22.4.2014 wies der Beklagte die Einsprüche des Klägers als unbegründet zurück. Er führte aus, die auf die Renteneinkünfte entfallende Einkommensteuer sei dem insolvenzfreien Vermögen des Klägers zuzurechnen. Dies ergäbe sich aus § 55 InsO, wonach nur bestimmte Verbindlichkeiten zu Masseverbindlichkeiten führen würden. Nach § 55 Abs.1 Nr. 1 InsO seien Masseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen der Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Die Renteneinkünfte seien nicht durch eine Handlung des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise begründet worden, sondern durch die früheren Prämienzahlungen. Die gerichtliche Geltendmachung der Pfändungsmöglichkeit stelle keine Verwaltung der Insolvenzmasse dar.
7Der Kläger hat am 26.5.2014 Klage erhoben zu deren Begründung er zunächst sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt er vor, die auf die Renteneinkünfte entfallende Einkommensteuer gehöre nicht zum insolvenzfreien Vermögen, sondern sei eine Masseverbindlichkeit. Dies ergäbe sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 55 Abs.1 Nr.2 InsO. Hiernach seien Masseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt werde oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen müsse. Unstreitig sei, dass er die Versicherungsverträge vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen habe. Der Insolvenzverwalter habe zunächst vor dem Amtsgericht A-Stadt als Insolvenzgericht die Feststellung erreicht, dass die Zahlungen aus der Rentenversicherung nicht den in § 36 Abs.1 Satz 2 InsO Pfändungsschutzvorschriften unterlägen. Er habe durchgesetzt, dass die Zahlungen vollständig zur Masse gehörten. Hiermit habe er seinen Willen zum Ausdruck gebracht, die Früchte der vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Verträge ziehen zu wollen. Er haben konkludent sein einseitiges Wahlrecht nach § 102 InsO ausgeübt. Der vorliegende Sachverhalt sei anders zu beurteilen, als der, welcher dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.2.2011 in dem Verfahren VI R 21/10 zugrunde gelegen habe. Anders als in dieser Entscheidung habe er keine Möglichkeit durch Neuerwerb die Höhe der Masseverbindlichkeiten zu beeinflussen. Vielmehr ziehe der Insolvenzverwalter aus einem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossenen Vertrag Leistungen ein. Dies sei dem § 55 Abs.1 Nr.2 InsO zumindest vergleichbar. Der Insolvenzverwalter haben erfolglos versucht, den Rentenversicherungsträger auf Zahlung in Anspruch zu nehmen und habe anschließend die für die Masse günstigen Entscheidungen des Amtsgerichtes A-Stadt und des Landgerichtes A-Stadt erwirkt.
8Der Kläger beantragt,
9die Einkommensteuerbescheide für 2009 bis 2011 dergestalt zu ändern, dass bei der Ermittlung des Verhältnisses der Masseverbindlichkeiten zu dem insolvenzfreien Vermögen die auf den Einkünfte aus Leibrenten beruhenden Einkommensteuern den Masseverbindlichkeiten zugerechnet werden.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen,
12hilfsweise die Revision zuzulassen,
13und wiederholt im Wesentlichen die Gründe seiner Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, der vorliegende Fall sei mit dem der Entscheidung des BFH vom 24.2.2011 vergleichbar. Der Insolvenzverwalter habe keinen Einfluss auf die Renteneinkünfte. Die auf diese Einkünfte entfallende Einkommensteuer sei auch nicht den Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen vergleichbar.
14Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Steuerakten.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist begründet. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs.1 Satz 1 FGO), soweit der Beklagte die auf die Leibrenten entfallende Einkommensteuer dem insolvenzfreien Vermögen des Klägers zugerechnet hat. Die hierauf entfallende Steuer gehört vielmehr zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten entsprechend § 55 Abs.1 InsO.
18Zwar dürfte die Einkommensteuer, soweit sie auf die Einkünfte des Klägers aus Leibrenten entfällt, nicht schon nach § 55 Abs.1 Nr.1 InsO zu den Masseverbindlichkeiten gehören. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss die Entstehung der Schuld im Sinne dieser Vorschrift auf eine Verwaltungsmaßnahme des Insolvenzverwalters in Bezug auf die Insolvenzmasse zurückzuführen sein (vgl. BFH Urteil vom 24.2.2011 VI R 21/10, BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520). Daran fehlt es, weil die auf die Leibrenten geschuldete Einkommensteuer nicht auf Grund einer Maßnahme des Insolvenzverwalters entsteht, sondern durch die Einkünfteerzielung durch den Kläger. Auch aus dem Umstand, dass die Versicherungsleistungen der Masse zugeflossen sind, dürfte sich eine Masseverbindlichkeit hinsichtlich der hierauf geschuldeten Einkommensteuer nicht ergeben. Die Tatsache, dass Erträge zur Masse gezogen werden, begründet nicht zwangsläufig, dass auch eine Verwaltungsmaßnahme des Insolvenzverwalters vorliegt (vgl. BFH Urteil vom 24.2.2011 VI R 21/10, a.a.O.). Indes bedarf dies keiner weiteren Vertiefung.
19Jedenfalls dürfte die auf die Leibrenteneinkünfte des Klägers entfallende Einkommensteuer zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO gehören. Hiernach sind sonstige Masseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Zwar scheidet eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift aus. Die auf den Versicherungsleistungen beruhende Einkommensteuer ist keine aus einem gegenseitigen Vertrag geschuldete Verbindlichkeit. Allerdings ergibt sich aus dem Zusammenhang des § 55 Abs.1 mit § 35 InsO eine entsprechende Anwendung. Zwar folgt nach Auffassung des BFH alleine aus der Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse nicht, dass die mit dieser Forderung zusammenhängenden Verbindlichkeiten stets Masseverbindlichkeiten sind. Einer derart weiten Auslegung des § 55 InsO, der allein regelt, was Masseverbindlichkeiten sind, steht neben dem Wortlaut der Norm auch entgegen, dass nach § 35 InsO der Neuerwerb zur Masse gezogen werden sollte, aber den Neugläubigern nur das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners verbleiben sollte (BFH Urteil vom 24.2.2011 VI R 21/10, a.a.O.). Andererseits hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch der Insolvenzverwalter die Verfügungsmacht über die Insolvenzmasse. Wenn die mit einem Neuerwerb zusammenhängenden Verbindlichkeiten ohne Zutun des Insolvenzverwalters zu Masseverbindlichkeiten werden könnten, hätte es der Schuldner in der Hand, die Masse durch Eingehen von Verbindlichkeiten zu schmälern. Dies soll jedoch nicht gegen den Willen des Insolvenzverwalters möglich sein (BFH Urteil vom 24.2.2011 VI R 21/10, a.a.O.). Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass die Einkommensteuer, wenn sie auf Einkünften beruht, die der Insolvenzverwalter – wie hier - zur Masse gezogen hat, auch als sonstige Masseverbindlichkeit von der Insolvenzmasse getragen werden muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Grund für die Entstehung der Forderung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegt wurde und wenn der Schuldner mangels einer entsprechenden Verfügungsbefugnis keinen Einfluss mehr auf die Höhe einer solchen Forderung nehmen kann.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO. Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen erfolgt nach § 139 Abs. 4 FGO.
21Die Revision wurde nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
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Referenzen
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- InsO § 36 Unpfändbare Gegenstände 2x
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- FGO § 100 1x
- InsO § 102 Einschränkung eines Grundrechts 1x
- FGO § 139 1x
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- Urteil vom Bundesfinanzhof (6. Senat) - VI R 21/10 1x
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- 2011 VI R 21/10 4x (nicht zugeordnet)
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