Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 94/14

Tatbestand

1

A. Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit des "abwegigen Einspruchsentscheids" sowie eine "Datenberichtigung BKA aller beteiligten Personen"; er gehöre dem Volk der "Germaniten" und dem Staat "Germanitien" an.

I.

2

1. Für die früheren Veranlagungszeiträume 2006 bis 2007 bzw. bis 2008 hatte der Kläger (Straf-A Bl. 47) bereits gegen Änderungsbescheide wegen mehrerer nicht erklärter Einnahmen geklagt und wurde seine Klage rechtskräftig abgewiesen durch Zwischenurteil vom 19. April 2011 3 K 6/11 (EFG 2011, 2189, DStRE 2012, 638) und Schlussurteil vom 11. Oktober 2011 3 K 6/11 (n. v.; Finanzgerichts-Akte {FG-A} Bl. 51, 57).

3

Im damaligen Strafverfahren ... wurde er nach Strafbefehl durch Strafurteil vom ... bestraft.

4

2. Für das Streitjahr 2010 veranlagte das beklagte Finanzamt (FA) den Kläger zunächst unter Nachprüfungsvorbehalt mit bestandskräftig gewordenem Einkommensteuerbescheid vom 10. August 2013 (Straf-A Bl. 38, Probeberechnung ESt-A Bl. 33) und Umsatzsteuerbescheid vom 10. August 2013 (Probeberechnung USt-A Bl. 58).

5

3. Mit Datum 30. Januar 2013 reichte der Kläger auf Vordruck der angeblichen "Germaniten" eine Erklärung ein, dass er der "Firma Bundesrepublik Deutschland gegenüber nicht steuerpflichtig" sei (Allg.-A Bl. 15).

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4. Aufgrund Betriebsprüfung bei der seinen Familiennamen tragenden und ihm seit ... 2011 allein gehörenden GmbH (ESt-A Bl. 43; Straf-A Bl. 8) übersandte die dort zuständige Betriebsprüfungsstelle unter dem 3. Mai 2013 eine Kontrollmitteilung über monatliche Rechnungen und Einnahmen des Klägers aus einem "Rahmenvereinbarung" mit der GmbH an das beklagte FA (ESt-A Bl. 38 ff.; Straf-A Bl. 3, 9 ff.; Hefter Kontoauszüge).

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5. Am 3. Dezember 2013 leitete die Bußgeld- und Strafsachenstelle erneut ein Strafverfahren gegen den Kläger ein (Straf-A Bl. 51).

8

6. Am 19. Dezember 2013 rief der Kläger bei der Bußgeld- und Strafsachenstelle an und bezog er sich, ohne die Tätigkeit und Einkünfte zu bestreiten, auf seine Erklärung, nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet zu sein (Straf-A Bl. 54).

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7. Die Strafsachenstelle berichtete unter dem 27. Februar 2014 über die Ergebnisse der Ermittlungen und schloss letztere ab (Straf-A Bl. 74).

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8. Das FA berücksichtigte die nach der Kontrollmitteilung bekannt gewordenen Einnahmen mit Einkommensteuer-Änderungsbescheid 2010 vom 3. März 2014 (ESt-A Bl. 70; Probeberechnung Straf-A Bl. 43), Umsatzsteuer-Änderungsbescheid 2010 vom 28. Februar 2014 (Probeberechnung Straf-A Bl. 45; USt-A) sowie Gewerbesteuermessbetrags- und Gewerbesteuerbescheid 2010 vom 3. März 2014 (Probeberechnung GewSt-A).

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9. Für das Streitjahr 2011 veranlagte das FA den Kläger mit Einkommensteuerbescheid vom 3. März 2014 (Straf-A Bl. 63; Probeberechnung ESt-A Bl. 72), Umsatzsteuerbescheid vom 28. Februar 2014 (Straf-A Bl. 67; Probeberechnung USt-A) sowie Gewebesteuermessbetrags- und Gewerbesteuerbescheid vom 3. März 2014 (Straf-A Bl. 70, 72; Probeberechnung GewSt-A).

12

10. Im Strafverfahren ... erließ das Amtsgericht am ... wiederum einen Strafbefehl gegen den Kläger (Straf-A Bl. 81).

13

11. Unter dem 5. März 2014 legte der Kläger gegen die Bescheide des Finanzamts vom 28. Februar und 3. März 2014 Einspruch ein. Weder seine "Begründung" noch die im Einspruchsverfahren eingereichten Schreiben der "Germaniten" beziehen sich sachlich auf die Besteuerung oder auf die der Besteuerung zugrunde gelegten Vorgänge oder Beträge (Rb-A Bl. 1 ff.).

14

12. Nach beim Amtsgericht u. a. am 13. März 2014 eingegangenen Faxschreiben der Germaniten und Rückfrage des Amtsgerichts vom 18. März 2014 antwortete der Kläger, dass er sich auf die Schreiben beziehe und Einspruch gegen den Strafbefehl einlege.

15

13. Den gegen die Steuerbescheide am 5. März 2014 eingelegten Einspruch wies das FA nach erfolgloser Anforderung einer Begründung (Rb-A Bl. 20) mit Einspruchsentscheidung vom 26. März 2014 als unbegründet zurück (FG-A Bl. 72, Rb-A Bl. 46).

16

14. Unter dem 25. April 2014 lud das Amtsgericht den Kläger zur Hauptverhandlung am ... (Straf-A Bl. 124).

II.

17

Der Kläger hat mit Schreiben vom 15. am 17. April 2014 "Feststellungsklage wegen Einspruchsentscheidung vom 26.03.2014" und "Datenberichtigung BKA" erhoben und macht zur Begründung geltend, "Person des Staatsvolks Germaniten" zu sein (FG-A Bl. 1).

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Weitere vom "Trust des indigenen Volkes Germaniten" eingereichte Faxschreiben (FG-A Bl. 2 ff., 18 ff., 31 ff.) und eine E-Mail mit todesfallbezogenen Fotos (FG-A Bl. 25 ff.) beziehen sich nicht auf die Besteuerung oder den Inhalt der Klage.

19

Der Kläger beantragt (FG-A Bl. 1, 80),
1. die Nichtigkeit der Einspruchsentscheidung vom 26. März 2014 festzustellen und diese ersatzlos aufzuheben,
2. "Datenberichtigung aller beteiligten Personen durchzuführen".

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Das FA beantragt (FG-A Bl. 78, 80),
die Klage abzuweisen.

21

Das FA bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung nebst vorangegangenen Bescheiden und Kontrollmitteilung. Die Klage sei mangels konkretisierter Bezeichnung des Klagebegehrens unzulässig (FG-A Bl. 78).

III.

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1. Der Vorsitzende und Berichterstatter hat dem Kläger mit Verfügung vom 24. April 2014, zugestellt am 26. April 2014, Ausschlussfristen bis zum 12. Mai 2015 gesetzt, gemäß § 65 Abs. 1 FGO den Gegenstand des Klagebegehrens insbesondere auch in steuerlicher Hinsicht abschließend zu bezeichnen und gemäß § 79b FGO alle Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren eine Beschwer empfunden wird (FG-A Bl. 8 f., 11). Der Kläger hat in Bezug auf die Fristsetzungen nicht reagiert.

23

2. Mit Beschluss vom 24. April 2014, zugestellt am 26. April 2014, hat der Senat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen (FG-A Bl. 14, 15).

24

3. Gemäß Verfügung des Einzelrichters vom 24. April 2014 sind die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter am 20. Mai 2014, 11.45 Uhr geladen worden, und zwar mit dem Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (FG-A Bl. 13 f., 16). Die Ladungen sind dem Kläger am 26. und dem FA am 25. März 2014 zugestellt worden (FG-A Bl. 15, 17).

25

4. Mit einem am 1. Mai 2014 eingegangenen Fax des "Trusts des indigenen Volkes Germaniten" wird der Einzelrichter abgelehnt. Er sei "befangen, da er als Schuldner von Leistungen nach Palandt BGB § 839, BDSG § 6, § 7, § 8, ggf. BKAG § 12 nicht unparteiisch Verfahrensführung leisten kann. ..." - wie weiter ausgeführt - (FG-A Bl. 18).

26

5. Mit Beschlüssen vom 15. Mai 2014, verkündet in der Verhandlung am 20. Mai 2014, hat der Einzelrichter das Ablehnungsgesuch als unzulässig und rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen (FG-A Bl. 74, 80) sowie sitzungspolizeilich für den Fall des Erscheinens von Zuschauern zur mündlichen Verhandlung Polizeischutz und Einlasskontrolle mit Ausweiskontrolle angeordnet (FG-A Bl. 74, 76).

27

6. Der Kläger ist - auch nach Wartezeit - zur mündlichen Verhandlung nebst anschließender Urteilsverkündung nicht erschienen (FG-A Bl. 79).

28

7. Ergänzend nimmt das Gericht Bezug auf das Verhandlungsprotokoll sowie auf die oben angeführten Unterlagen und die damit zusammenhängenden Vorgänge aus der Finanzgerichts-Akte (FG-A) nebst Anlagenband und aus folgenden auszugsweise in Kopie beigezogenen Akten:

29

Strafakte ... (Straf-A);

30

Steuerakten:

...

Entscheidungsgründe

31

B. I. Die Klage ist bereits unzulässig gemäß § 65 FGO mangels Bezeichnung eines inhaltlich oder steuerlich konkreten Klagebegehrens innerhalb der dafür gesetzten Ausschlussfrist (oben A III 1).

II.

32

Selbst wenn das Vorbringen des Klägers, "Person des Staatsvolks Germaniten" zu sein, als Einwand gegen die Einspruchsentscheidung verstanden und als ausreichende Bezeichnung eines Streitgegenstands angesehen wird, bleibt seine Klage erfolglos mangels Begründetheit.

33

1. Ein solcher Einwand begründet weder eine Nichtigkeit (vgl. § 41 FGO) noch eine Rechtswidrigkeit (vgl. §§ 40, 100 FGO) der angegriffenen Einspruchsentscheidung oder der - zwar nicht vom Kläger angeführten, aber - ihr zugrundeliegenden Bescheide.

34

Wie bereits rechtskräftig gegenüber dem Kläger ausgeführt, gilt ihm gegenüber das deutsche Recht mit Verfassungs-, Steuer-, Verfahrens- und Prozessrecht. Es keinen Staat Germanitien, insbesondere kein Staatsvolk Germaniten und weder ein Staatsgebiet noch eine Staatsmacht Germanitien (Zwischenurteil vom 19.04.2011 3 K 6/11, EFG 2011, 2189, DStRE 2012, 638).

35

Vielmehr handelt es sich bei dem Zusammenschluss der auf den Faxschreiben unterzeichnenden Personen um eine sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtende und daher - falls noch nicht geschehen - gemäß § 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 VereinsG mit den Wirkungen des § 85 StGB zu verbietende Vereinigung, die sich auf ein Phantasiegebilde beruft (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 04.07.2012 Au 3 K 12.573, BeckRS, Juris).

36

2. Auch im Übrigen ist nicht nur nicht vorgetragen, sondern auch sonst nicht ersichtlich, warum die Einspruchsentscheidung und die ihr zugrunde liegenden Bescheide nichtig oder rechtswidrig sein könnten.

III.

37

Im Zusammenhang mit der Klage im Finanzrechtsweg gemäß § 33 FGO sind ferner für den zweiten Klageantrag ("Datenberichtigung BKA aller beteiligten Personen") weder Inhalt dieses Begehrens noch dessen Begründung nachvollziehbar zu erkennen.

IV.

38

Gemäß § 91 Abs. 2 FGO entscheidet das Gericht in Abwesenheit des Klägers nach seiner ordnungsgemäßen Ladung unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens (oben A III 3).

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

40

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich.

41

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter gemäß § 6 FGO (oben A III 2).

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