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StGB § 85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot

Strafgesetzbuch

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

1.
einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 259/24
3. November 2025
1 BvR 259/24 3. November 2025
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 180/23
24. Juni 2025
1 BvR 180/23 24. Juni 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-7 St 1/24
28. Juni 2024
III-7 St 1/24 28. Juni 2024
Urteil vom Landgericht Karlsruhe (5. Große Strafkammer) - 5 KLs 540 Js 44796/22
6. Juni 2024
5 KLs 540 Js 44796/22 6. Juni 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 419/23
5. Februar 2024
3 StR 419/23 5. Februar 2024
Teilversäumnis- und Teilendurteil vom Landgericht München II - 26 O 4571/23
21. Dezember 2023
26 O 4571/23 21. Dezember 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 36/23
10. August 2023
3 StR 36/23 10. August 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (2. Strafsenat) - 2 Ws 2/23
12. Juni 2023
2 Ws 2/23 12. Juni 2023
Urteil vom Landgericht Lüneburg - 21 KLs/5104 Js 40311/21 (13/22)
22. November 2022
21 KLs/5104 Js 40311/21 (13/22) 22. November 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 1 K 21.1123
31. Mai 2022
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