Urteil vom Finanzgericht Hamburg (1. Senat) - 1 K 149/13

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Bestellung als Steuerberater.

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Der ... geborene Kläger wurde 1966 als Steuerbevollmächtigter und 1969 als Steuerberater bestellt.

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Für das Amtsgericht (AG) A und das AG B war der Kläger langjährig als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder tätig.

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Im Juni 2012 fanden Gespräche zwischen dem Kläger und dem AG B statt, in denen Unregelmäßigkeiten im Büro des Klägers angesprochen wurden. Daraufhin beantragte der Kläger in den etwa ... beim AG B anhängigen Verfahren seine Entlassung als Insolvenzverwalter/Treuhänder.

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Ebenfalls im Juni 2012 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem AG A statt, in dem Unklarheiten über die zur Masse gezogenen Gelder in einem Nachlassinsolvenzverfahren angesprochen wurden. Danach übergab der Kläger die von ihm bei dem AG A geführten Verfahren an Nachfolgeverwalter.

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Gegen den Kläger bestanden Forderungen der Bank-1 AG und der Bank-2 AG aus der Finanzierung von ...... in Höhe von insgesamt ca. 5.850.000 Euro. Des Weiteren bestanden Forderungen der Bank-3 AG gegen den Kläger aus seinem betrieblichen Konto in Höhe von ca. 250.000 Euro. Diese Banken stellten die dem Kläger gewährten Kredite im Jahr 2012 fällig.

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Zudem stellte eine Mitarbeiterin des Klägers im Juni 2012 Strafanzeige, da ihr Unregelmäßigkeiten des Klägers auf den Anderkonten aufgefallen waren. Das Ermittlungsverfahren diesbezüglich wegen Untreuehandlungen des Klägers in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter ist noch nicht abgeschlossen (Staatsanwaltschaft ..., Aktenzeichen - Az. ...).

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Eine ehemalige Mitarbeiterin des Klägers beantragte im ... 2012 beim AG X, über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das Insolvenzverfahren wurde im ... 2013 eröffnet (AG X, Az.: ...), wobei der Kläger zwischenzeitlich im ... 2013 selbst einen Eigenantrag gestellt hatte (AG X, Az.: ...).

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Auf den Hinweis der Beklagten, die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen des eröffneten Insolvenzverfahrens zu widerrufen, erklärte der Kläger, dass seine Vermögensverhältnisse geordnet seien. Die Verbindlichkeiten würden in dem Insolvenzverfahren gegebenenfalls (ggf.) quotal bedient. Eine selbständige Tätigkeit werde der Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse freigeben. Im Übrigen sei seine Ehefrau nicht unvermögend und werde ihm in jeder Weise behilflich sein. Sein familiäres Umfeld sei bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

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Der Insolvenzverwalter gab mit Schreiben vom 21.05.2013 eine selbständige Tätigkeit des Klägers als freiberuflicher Berater in Steuer- und Sanierungsberatungsangelegenheiten frei. In dem Insolvenzverfahren sind ... Forderungen in Höhe von insgesamt ca. 7.760.000 Euro angemeldet worden. Dabei wurden unter anderem Forderungen von Sozialversicherungsträgern, überwiegend für Zeiträume ab Mitte 2012, teilweise festgestellt und teilweise bestritten. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht beendet.

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Mit Bescheid vom 22.05.2013 widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater und Steuerbevollmächtigten. Da das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, sei zu vermuten, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten sei und die Interessen der Auftraggeber gefährdet seien. Der Kläger habe diese Vermutung nicht durch Vorlage seiner konkreten Vermögenssituation entkräften können.

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Hiergegen hat der Kläger am 17.06.2013 Klage erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet. Er, der Kläger, sei nach wie vor beruflich qualifiziert und habe stabile Einkommens- und Vermögensverhältnisse, von denen der Lebensunterhalt bestritten werden könne. Der Insolvenzverwalter habe die Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit freigegeben, die von einem vollständig eingerichteten Büro in seiner Wohnung betrieben werde. Hieraus erziele er, der Kläger, Beratungsumsätze in Höhe von durchschnittlich monatlich 2.000 Euro bis 3.000 Euro, die auf das Konto seiner Ehefrau eingingen und aus denen der Lebensunterhalt bestritten werden könne. Die Umsätze seien aufgrund hoher Verlustvorträge steuerfrei. Des Weiteren erhalte er eine gesetzliche Rente in Höhe von ca. 1.190 Euro monatlich. Der insgesamt nach Kosten resultierende Überschuss in Höhe von monatlich ca. 3.900 Euro stehe uneingeschränkt zur Verfügung, da dieser Betrag auch pfändungsfrei sei. Er müsse hieraus keine Beträge an den Insolvenzverwalter abführen, da ihn, den Kläger, im Hinblick auf die Vorschrift des § 295 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) keine derartige Pflicht treffe. Über Vermögen verfüge er, der Kläger, hingegen nicht. Seine Auftraggeber wüssten von dem Insolvenzverfahren und hätten damit kein Problem. Zudem beruhe die Insolvenz nicht auf der Beratertätigkeit, sondern auf Investitionen in ... in den 1990er Jahren.

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Soweit Forderungen auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter angemeldet worden seien, würden diese tatsächlich nicht bestehen. Des Weiteren bestünden noch hohe Vergütungsansprüche aus Insolvenzverfahren, die bisher noch nicht festgesetzt worden seien. Er, der Kläger, habe lediglich die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung mangels Liquidität teilweise nicht gezahlt, nicht jedoch die Arbeitnehmerbeiträge. Die Forderungsanmeldungen der Sozialversicherungsträger beruhten zudem auch auf Schätzungen. Der Vorwurf im Strafverfahren, er habe für Steuerberatungsleistungen und seine Insolvenzverwaltertätigkeit der jeweiligen Masse Vorschüsse in Rechnung gestellt und Vergütungen teilweise vorzeitig der Masse entnommen, könne nicht aufrechterhalten werden, auch wenn insolvenzrechtlich entsprechende Beschlüsse des Insolvenzgerichtes abzuwarten seien. Jedenfalls seien seine Vergütungsentnahmen durch Gerichtsbeschlüsse legalisiert. Im Übrigen stünden ihm, dem Kläger, die Insolvenzverwaltervergütungen in der entsprechenden Höhe zu. Dies ergebe sich beispielsweise aus einem Vergütungsbeschluss des AG A vom 03.04.2014 (Az.: ...), das keine Pflichtenverstöße festgestellt und daher seinen Vergütungsanspruch anerkannt habe. Die als Insolvenzforderungen angemeldeten Schadensersatzforderungen seien ohnehin überhöht. Nicht zuletzt seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Ehefrau geeignet, für ein stabiles Wirtschaften zu sorgen.

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Schließlich rege er an, das Verfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ruhen zu lassen.

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Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 22.05.2013 über den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater und Steuerbevollmächtigter aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, der Widerruf sei zu Recht erfolgt. Der Kläger befinde sich in Vermögensverfall, da über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet seien. Seine konkrete Vermögenssituation habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt.

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Der Berichterstatter hat gemäß Beweisbeschluss vom 19.12.2013 durch schriftliche Aussagen der Zeugen Dr. C (Direktor des AG D), E (Richter am AG A) und F (Direktor des AG B) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Aussagen vom 23.01.2014, 03.02.2014 und 05.02.2014 Bezug genommen.

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Dem Gericht hat die Mitgliedsakte des Klägers der Steuerberaterkammer ... sowie die Akte der Staatsanwaltschaft ..., Az. ..., von der Kopien gefertigt wurden, vorgelegen.

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Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Protokolle des Erörterungstermins vom 17.12.2013 und der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Eine Aussetzung des Verfahrens (§ 74 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) oder ein Ruhen des Verfahrens (§ 155 FGO in Verbindung mit - i. V. m. - § 251 der Zivilprozessordnung - ZPO -) kommt nicht in Betracht.

22

Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) wird im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Vermögensverfall vermutet, der zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater führt, wenn nicht der sogenannte Entlastungsbeweis geführt wird. Die Regelung verfolgt das Ziel, die Interessen der Mandanten vor Gefährdungen zu schützen, die von einem in Vermögensverfall geratenen Steuerberater ausgehen können. Dieses Ziel schließt es aus, die gerichtliche Entscheidung über die Widerrufsverfügung bis zu einem - ungewissen - Ausgang eines anderen Verfahrens zurückzustellen (vergleiche - vgl. - auch Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 18.12.2013 VII B 40/13, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2014, 732, mit weiteren Nachweisen - m. w. N. - zu einem angekündigten Insolvenzplanverfahren).

23

Für ein Ruhen des Verfahrens fehlt ein entsprechender Antrag der Beklagten. Denn § 251 ZPO setzt einen gemeinsamen Antrag der Beteiligten voraus. Angesichts der Zielsetzung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG sind im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Zustimmung der Beklagten zu einem Ruhen des Verfahrens erkennbar, die zu einer Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht führen könnten (vgl. auch BFH-Beschluss vom 18.12.2013 VII B 40/13, BFH/NV 2014, 732, m. w. N.).

24

II. Die zulässige Klage ist unbegründet.

25

Der angefochtene Bescheid über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater vom 22.05.2013 ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater lagen im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides vor. Die Aufhebung des Widerrufsbescheides kommt auch nicht aufgrund einer bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht. Im finanzgerichtlichen Verfahren gegen die Widerrufsverfügung ist einerseits zu prüfen, ob diese nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ergangen ist. Zum anderen muss aber das Gericht auch eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende veränderte Sachlage berücksichtigen, wenn sich aus dieser eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung ergibt. Denn die Aufrechterhaltung einer Widerrufsverfügung durch die Beklagte würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Widerruf noch in einem Zeitpunkt verteidigte, in dem sie einem Antrag auf Wiederbestellung stattgeben müsste (BFH-Urteil vom 22.08.1995 VII R 63/94, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 178, 504, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 1995, 909, m. w. N.).

26

1. Der Widerrufsbescheid war zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig. Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 StBerG ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Die Voraussetzungen für den Widerruf lagen vor. Der Kläger war im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides in Vermögensverfall geraten und hat den so genannten Entlastungsbeweis nicht geführt.

27

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn sich der Schuldner in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH-Urteil vom 06.06.2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2000, 741 m. w. N.). Ein Vermögensverfall wird gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder der Steuerberater in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 882b ZPO) eingetragen ist.

28

Die Voraussetzungen für die gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls des Klägers waren im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides gegeben, da über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Nicht entscheidend ist, welche nicht erfüllten Forderungen zur Eröffnung führen.

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Diese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Vermögensverfall nicht vorliegt. Der Kläger hat gerade nicht dargelegt, dass die angemeldeten Insolvenzforderungen unstreitig nicht bestehen und bestehende Schulden aufgrund einer substantiierten Darstellung seiner Einkommens- und Vermögenssituation getilgt werden können.

30

b) Der Kläger hat den ihm obliegenden sogenannten (sog.) Entlastungsbeweis für die Nichtgefährdung von Auftraggeberinteressen (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 StBerG) nicht geführt.

31

Die Beantwortung der Frage, ob der sog. Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können (BFH-Beschluss vom 02.12.2011 VII B 110/11, BFH/NV 2012, 616 m. w. N.). Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, der Steuerberater werde seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen (BFH-Beschluss vom 21.09.2011 VII B 121/11, BFH/NV 2012, 74, m. w. N.).

32

Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides hat der Kläger unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalls sowie bereits im Hinblick auf die der Beklagten seinerzeit bekannten Tatsachen nicht ausreichend dargelegt, dass Auftraggeberinteressen nicht gefährdet sind.

33

Gegenüber der Beklagten hat der Kläger bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht substantiiert dargelegt. Auf die allgemeinen familiären Verhältnisse und die angekündigte Unterstützung durch seine Ehefrau kommt es nicht an, da es um die eigenen Vermögensverhältnisse des Klägers geht.

34

Ebenso wenig ist die Freigabe einer selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter geeignet, die Gefährdung der Auftraggeberinteressen zu beseitigen. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme, die durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bedingt ist und nicht auf berufsrechtlichen Gesichtspunkten beruht. Die Freigabe führt auch nicht zur Bereinigung der wirtschaftlichen Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters (BFH-Beschluss vom 20.04.2010 VII B 235/09, BFH/NV 2010, 1496 m. w. N.).

35

Für den Widerrufsgrund des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG kommt es des Weiteren auf die allgemeine berufliche Qualifikation des Klägers nicht an. Das Gesetz formuliert hier besondere Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater, die von der Qualifikation des Beraters unabhängig sind.

36

Es ist gleichfalls nicht entscheidend, dass nach dem Vorbringen des Klägers seine jetzigen Mandanten wissen, dass das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet ist. Eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen ist anzunehmen, da sich der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen um weitere Mandanten bemüht.

37

2. Die Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 22.05.2013 kommt auch nicht auf Grund einer bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht.

38

Der Widerrufsgrund des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG liegt weiterhin vor.

39

a) Der Kläger befindet sich in Vermögensverfall. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG liegen vor, da das eröffnete Insolvenzverfahren noch nicht beendet ist. Anhaltspunkte, die gegen einen Vermögensverfall sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

40

b) Der Kläger hat die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Es ist nicht erkennbar, dass durch den Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 StBerG).

41

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält. Denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (BFH-Urteil vom 04.12.2007 VII R 64/06 BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401, m. w. N.).

42

Nach diesen Grundsätzen reicht das Vorbringen des Klägers bei einer Gesamtabwägung nicht aus, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Neben den bereits zuvor genannten Umständen kommt aufgrund der Erkenntnisse aus dem Insolvenzverfahren, dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und den schriftlichen Zeugenaussagen hinzu, dass bei dem Kläger gerade unter dem Druck einer angespannten Liquiditätssituation von einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist.

43

aa) Der Kläger ist in seinen eigenen geschäftlichen Angelegenheiten unzuverlässig.

44

aaa) Der Kläger hat entgegen den vergütungsrechtlichen Vorschriften schon nach eigenem Vorbringen Gelder aus den von ihm verwalteten Insolvenzmassen entnommen.

45

Zwar kann der Kläger gemäß § 5 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) für Tätigkeiten, die ein nicht als Steuerberater zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Steuerberater übertragen hätte, nach Maßgabe der Steuerberatungsvergütungsverordnung (StBVV) Gebühren und Auslagen gesondert aus der Masse entnehmen. Hierfür bedarf er nicht der gerichtlichen Festsetzung des zu beanspruchenden Entgelts (Riedel, in: Münchener Kommentar zur InsO, 3. Auflage 2013, § 5 InsVV Rz. 1). Zu Unrecht entnommene Beträge wären dann von dem Insolvenzgericht zurückzufordern oder von der festgesetzten Vergütung abzuziehen (Riedel, in: Münchener Kommentar zur InsO, 3. Auflage 2013, § 5 InsVV Rz. 8; Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 14.11.2012 IX ZB 95/10, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht - ZInsO - 2013, 152).

46

Allerdings kann der Kläger, soweit er als Insolvenzverwalter tätig war, gemäß § 9 Satz 1 InsVV einen Vorschuss aus der Insolvenzmasse erst entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Der Insolvenzverwalter hat die Entnahme eines Vorschusses vorher schriftlich bei dem Insolvenzgericht zu beantragen. Eine Entnahme des Vorschusses aus der Masse vor der Zustimmung ist unzulässig (Stephan, in: Münchener Kommentar zur InsO, 3. Auflage 2013, § 9 InsVV Rz. 20). Diesen Anforderungen hat der Kläger schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht entsprochen. Jedenfalls teilweise hat der Kläger Beträge den von ihm verwalteten Insolvenzmassen entnommen, ohne dass entsprechende Beschlüsse des Insolvenzgerichts vorlagen.

47

Gleiches gilt für die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters. Die Höhe der Vergütung wird erst verbindlich durch den Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt. Eine Entnahme der Vergütung vor Erlass des Beschlusses ist nicht zulässig (BGH-Urteil vom 17.11.2005 IX ZR 179/04, ZInsO 2006, 27 m. w. N.).

48

Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger - wie er behauptet - jeweils in den Fällen, die Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sind, den Anforderungen des § 8 StBVV genügt hat. Danach kann der Steuerberater von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessen Vorschuss "formlos" fordern, ohne allerdings zu einer eigenmächtigen Inanspruchnahme eines Vorschusses durch einen Zugriff auf für den Mandanten verwaltete Fremdgelder berechtigt zu sein (Winkler, in: Eckert, StBVV, 5. Auflage 2013, § 8 StBVV Rz. 2).

49

bbb) Eine Gefährdung der Auftraggeberinteressen sieht der Senat im Übrigen in der dem Kläger vorgeworfenen und von den Zeugen E und F bekundeten unsorgfältigen Handhabung der ihm anvertrauten Fremdgelder, die nach Aussage des Zeugen F zu einer Entlassung des Klägers als Insolvenzverwalter nach § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO geführt hätte. Dieser Maßnahme ist der Kläger zuvorgekommen, indem er selbst einen Antrag auf Entlassung bzw. auf Beendigung seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter/Treuhänder bei dem AG B und dem AG A gestellt hat.

50

Nach Angaben der Zeugen E und F kam es in Verfahren, in denen der Kläger Insolvenzverwalter/Treuhänder war, zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der von dem Kläger verwalteten Gelder. So war in einem Nachlassinsolvenzverfahren der Verbleib von Geldern nach Aussage des Zeugen E, des seinerzeit zuständigen Insolvenzrichters beim AG A, nur unzureichend ersichtlich. Ferner überwies der Kläger nach Angaben des Zeugen F, dem zuständigen Insolvenzrichter beim AG B, 50.000 Euro von einem Verwalter-Poolkonto auf das Konto der Ehefrau des Klägers.

51

ccc) Ferner ist zu berücksichtigen, dass gegen den Kläger ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Untreuehandlungen in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter geführt wird. Die dort erhobenen Vorwürfe reichen aus, um eine Gefährdung der Auftraggeberinteressen anzunehmen. Denn es besteht der dringende Verdacht, dass der Kläger erhebliche strafrechtlich relevante Handlungen vornahm, die seine Entlassung als Insolvenzverwalter nach § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO hätten rechtfertigen können. Hierfür ist zu berücksichtigen, dass ein derartiges Abberufungsverfahren nicht geeignet ist, die komplexen strafrechtlichen Vorwürfe endgültig zu klären (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 17.03.2011 IX ZB 192/10, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 2011, 632). Ebenso wenig kommt dem Verfahren gegen die Widerrufsverfügung eine derartige Bedeutung zu.

52

Für die Gefährdung von Auftraggeberinteressen genügt es entsprechend der vorstehenden Ausführungen, erhebliche Verfehlungen annehmen zu können, die vom Kläger nicht substantiiert entkräftet worden sind. Dies ist hier der Fall. Aus den Zeugenaussagen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ergibt sich ein Verdacht auf erhebliche strafbare Handlungen des Klägers, wobei ... Fallakten angelegt wurden. So stellte die in jenem Verfahren vernommene Zeugin G fest, dass in verschiedenen Verfahren nicht aufgeklärte Barentnahmen von Treuhandkonten durch den Kläger sowie Überweisungen auf das Konto der Ehefrau des Klägers erfolgten. Die dortige Zeugin H, ehemalige Mitarbeiterin des Klägers, berichtete von Überweisungen von Anderkonten auf Privatkonten des Klägers bzw. seiner Ehefrau bzw. von Barabhebungen von Anderkonten auf Veranlassung des Klägers. Die Zeugin J teilte gegenüber der Polizei ebenfalls ungeklärte Überweisungen mit. Zu würdigen ist auch, dass nach Angaben der Zeugin K der Kläger veranlasste, dass Akten nach der Anzeigeerstattung vernichtet wurden. Des Weiteren ergeben sich finanzielle Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Insolvenzverwalter-/Treuhändertätigkeit des Klägers aus den im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingereichten Berichten der Nachfolgeverwalter, beispielsweise des Rechtsanwaltes Dr. L über ungeklärte Barauszahlungen von Anderkonten oder des Rechtsanwaltes M sowie des Rechtsanwaltes N über ungeklärte Entnahmen von Anderkonten, die im Übrigen auch aus anderen bei dem AG B geführten Insolvenzverfahren ersichtlich sind.

53

Ob das Verhalten des Klägers tatsächlich strafrechtlich geahndet wird, kann angesichts des Sinn und Zwecks des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, bereits Gefährdungen von Mandanteninteressen entgegenzutreten, und der Nichteinhaltung der vergütungsrechtlichen Vorschriften dahinstehen.

54

ddd) Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich auch dem von ihm eingereichten Vergütungsbeschluss des AG A (...) nichts anderes entnehmen. Zwar hat das AG A dem Kläger seinen Vergütungsanspruch nicht aberkannt. Allerdings werden in dem Vergütungsbeschluss gleichfalls Pflichtenverstöße festgestellt. Danach hat der Kläger einen hohen Betrag aus der Masse entnommen und diesen erst kurze Zeit später wieder zur Masse zurückgeführt sowie seine Vergütung vorzeitig entnommen. Angesichts des oben dargestellten Sinn und Zwecks des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ergibt sich gerade aus diesen Verhaltensweisen des Klägers, dass er unter dem Druck seiner eigenen Vermögenslage Mandanteninteressen gefährdet.

55

eee) Des Weiteren ist zu Ungunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er bereits nach eigenem Vortrag seinen Pflichten als Arbeitgeber nicht genügte und die nicht vorhandene Liquidität mittels Zugriffs auf Konten seiner Ehefrau ausglich. Seine Beiträge als Arbeitgeber und teilweise auch Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung leistete er nach eigenem Bekunden mangels Liquidität nicht, was durch die festgestellten Insolvenzforderungen der Sozialversicherungsträger belegt ist. Die Liquiditätsströme zwischen den Konten des Klägers und den Konten seiner Ehefrau, die zur Begleichung der Gehälter der Mitarbeiter und zur Bestreitung von Betriebsausgaben des Klägers dienten, sind nach dem Gutachten des Insolvenzverwalters des Klägers vom 18.02.2013 in dem laufenden Insolvenzverfahren weiter aufzuklären.

56

bb) Ferner ist die von dem Kläger behauptete Einkommensituation unter Berücksichtigung des Insolvenzverfahrens nicht geeignet, den Entlastungsbeweis zu führen.

57

Es ist ungewiss, wie das Insolvenzverfahren beendet wird. Unklar ist weiter, ob die Insolvenzmasse deshalb erhöht wird, weil nach dem Vorbringen des Klägers etwaige ihm zustehende Vergütungsansprüche noch nicht abgerechnet sind. Im Übrigen steht derzeit nicht endgültig fest, welche Insolvenzforderungen in welcher Höhe tatsächlich bestehen. Darüber hinaus ist es zweifelhaft, ob der Kläger seine Einkünfte ungeachtet der Vorschrift des § 295 Abs. 2 InsO ungeschmälert für seinen eigenen Lebensunterhalt verwenden kann. Den Kläger trifft grundsätzlich eine Abführungspflicht hinsichtlich des tatsächlich erzielten Gewinns aus seiner freigegebenen Tätigkeit, die allerdings nach dem Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO der Höhe nach beschränkt ist (vgl. hierzu auch BGH-Urteil vom 13.03.2014 IX ZR 43/12, MDR 2014, 564; BGH-Beschluss vom 13.06.2013 IX ZB 38/10, MDR 2013, 1192). Ob dabei der Kläger mit seiner Auffassung durchdringt, ihm könne kein fiktives Nettoeinkommen aus einem angemessenen Dienstverhältnis zuerkannt werden, ist angesichts seines eigenen Vorbringens, beruflich außerordentlich qualifiziert zu sein, eher unwahrscheinlich. Für eine nachhaltige Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers bestehen danach derzeit keine Anhaltspunkte.

58

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

59

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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