Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 99/14

Tatbestand

1

A. Der Kläger betreibt auf den an der S-Bahnlinie ... unmittelbar hintereinander liegenden S-Bahnhöfen A und B jeweils einen Kiosk (Kiosk B im Folgenden als Kiosk 1 bezeichnet und Kiosk A als Kiosk 2).

I.

2

1. Für den Veranlagungszeitraum 2010 erklärte der Kläger Umsätze in Höhe von 756.957,00 € netto. Der Beklagte wies den Kläger in dem Bericht vom ... 2010 über eine beim Kläger durchgeführte Außenprüfung für das Jahr 2008 darauf hin, dass er ab dem 01.01.2011 gemäß § 238 Abs. 1 i. V. m. § 1 Handelsgesetzbuch (HGB) Bücher zu führen habe (Betriebsprüfungsakten -BpA-1 Bl. 25). Der Kläger ermittelte seine Gewinne jedoch weiterhin durch Einnahmen-Überschussrechnung.

3

2. Der Kläger erklärte in seiner am 20.03.2013 beim Beklagten eingegangenen Einkommensteuererklärung und den Einnahmen-Überschussrechnungen für das Streitjahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 4.604,00 für den Kiosk 1 und von 37.452,00 € für den Kiosk 2. Gleichzeitig reichte er für jeden Kiosk eine eigene Gewerbesteuererklärung ein. Der Kiosk 1 wurde unter der St.-Nr.-1 geführt und der Kiosk 2 unter der St.-Nr.-2. In der Umsatzsteuererklärung für 2011 erklärte der Kläger Nettoumsätze von 845.721,00 €.

4

3. Der Beklagte setzte - jeweils erklärungsgemäß - die Einkommensteuer für 2011 mit Bescheid vom 05.06.2011 auf 4.219,00 € fest und den Gewerbesteuermessbetrag mit Bescheid vom selben Tag auf 451,00 €. Aus der nicht zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuererklärung des Klägers für 2011 ergab sich laut Abrechnung vom ... 2013 eine Umsatzsteuerschuld von 6.054,08 €.

II.

5

1. Ab ... 2013 führte der Beklagte beim Kläger für beide Kioske abgekürzte Außenprüfungen bzgl. der Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer für 2011 durch und kam zu folgenden Ergebnissen:

6

a) Nach Auffassung des Betriebsprüfers bildeten die beiden Kioske wegen des Grades ihrer finanziellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtung einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Die Personalkosten für die Mitarbeiter würden jeweils vollständig von einem der beiden "Betriebe" getragen, auch wenn der Arbeitnehmer in beiden Kiosken eingesetzt werde. Waren würden einheitlich beschafft, um bessere Einkaufsbedingungen zu erzielen, und zwischen beiden Kiosken verschoben, um eine möglichst geringe Lagerhaltung zu erreichen. Schließlich nutze der Kläger das betriebliche Kraftfahrzeug für beide Kioske, obwohl die Aufwendungen nur von einem "Betrieb" getragen würden.

7

b) Der Prüfer kam des Weiteren zu dem Ergebnis, dass der von ihm ermittelte Rohgewinnaufschlagsatz für beide Kioske von 15 bis 16 % zu niedrig sei, weil er deutlich unter dem in der Richtsatzsammlung verzeichneten Durchschnittswert von 23 % abweiche. Eine Nachkalkulation mehrerer Artikel aus den Warengruppen Tabakwaren, Süßigkeiten, Getränke und Zeitschriften bzgl. des Kiosks 1 ergebe einen Rohgewinnaufschlagsatz von 36,61 % (vgl. Übersicht gemäß Betriebsprüfungsbericht vom ... 2013, Tz. 14.02, Betriebsprüfungsakten -BpA-2 Bl. 5; wegen den Nachkalkulation im Einzelnen wird auf die Übersicht gemäß Betriebsprüfungsarbeitsakten -BpAA-1 Bl. 20 ff. Bezug genommen). Nach Abzug eventueller Abgabeverluste und sonstiger Erlösschmälerungen sei von einem Rohgewinnaufschlagsatz von 23 % auszugehen.

8

Dementsprechend ergebe sich für den Kiosk 1 ein Mehrgewinn von 18.000,00 € sowie ein Mehrumsatz in derselben Höhe, der in Höhe von 3.800,00 € auf Umsätze zum Steuersatz von 7 % entfalle und in Höhe von 14.200,00 € auf Umsätze zum Steuersatz von 19 % (Bericht Tz. 14.02, BpA-1 Bl. 36).

9

Für den Kiosk 2 belaufe sich der Mehrgewinn auf 58.000,00 €. Der entsprechende Mehrumsatz entfalle in Höhe von 12.200,00 € auf Umsätze zum Steuersatz von 7 % und in Höhe von 45.800,00 € auf Umsätze zum Steuersatz von 19 % (Bericht Tz. 14.02, BpA-2 Bl. 5).

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c) Für den Kläger bestehe eine Buchführungspflicht, weil er Umsätze von mehr als 500.000,00 € erzielt habe (§ 141 Abgabenordnung -AO-).

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2. Der Beklagte erließ daraufhin am 29.10.2013 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2011, in dem er bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb einen Gewinn von insgesamt 121.368,00 € zugrunde legte und die Einkommensteuer auf 32.399,00 € festsetzte, einen geänderten Umsatzsteuerbescheid, in dem die Umsatzsteuer auf 18.574,00 € festgesetzt wurde, und einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid, in dem der Gewerbesteuermessbetrag für beide Kioske auf 1.186,00 € festgesetzt wurde.

III.

12

1. Der Kläger legte am 12.11.2013 unter dem Briefkopf "... Kiosk 2 Bahnhof A" Einspruch gegen alle Änderungsbescheide ein und am 29.11.2013 nochmals unter dem Briefkopf "... Kiosk 1 Bahnhof B". Die Einsprüche begründete er nicht.

13

2. Der Beklagte wies den Einspruch vom 29.11.2013 betreffend alle Änderungsbescheide mit Einspruchsentscheidung vom 20.03.2014 als unbegründet zurück und den Einspruch vom 12.11.2013, den er als nur gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2011 gerichtet auslegte, mit Einspruchsentscheidung vom selben Tag ebenfalls.

IV.

14

1. Der Kläger hat am 24.04.2014 Klage gegen alle Änderungsbescheide erhoben (Az. 3 K 99/14) und am selben Tag eine weitere Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2011. Das Gericht hat die Klagen mit Beschluss vom 12.11.2014 (Finanzgerichtsakten -FGA- Bl. 64) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

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Der Kläger trägt vor, die angefochtenen Änderungsbescheide beruhten auf reinen Schätzungen, denen keine Tatsachen zugrunde lägen.

16

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid für 2011, den Gewerbesteuermessbescheid für 2011 und den Umsatzsteuerbescheid für 2011, jeweils vom 29.10.2013 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.03.2014, aufzuheben.

17

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

18

Der Beklagte trägt vor, dass die Klage nicht begründet worden und ein rechtlicher Fehler in den angefochtenen Bescheiden nicht zu erkennen sei.

19

2. Das Gericht hat den Kläger mit Schreiben vom 01.08.2014 (FGA Bl. 13 f., 45 f.) aufgefordert, bis zum 01.09.2014 den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen, und ihn darauf hingewiesen, dass die Frist ausschließende Wirkung habe und eine erst nach Ablauf der Frist eingehende Ergänzung der Klage im gerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden könne, sofern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Gleichzeitig hat das Gericht dem Kläger aufgegeben, innerhalb derselben Frist alle Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren eine Beschwer empfunden werde, und darauf hingewiesen, dass es Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht würden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne. Der Kläger hat die Frist fruchtlos verstreichen lassen.

20

3. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 28.08.2014 (FGA Bl. 48) mitgeteilt, dass sie das Mandat gegenüber dem Kläger gekündigt habe. Das Gericht hat mit Schreiben vom 01.09.2014 (FGA Bl. 49) darauf hingewiesen, dass die erteilte Prozessvollmacht gegenüber dem Gericht erst mit einer entsprechenden Anzeige durch den Kläger oder einen neuen Bevollmächtigten wirksam werde.

21

4. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27.10.2014 der Einzelrichterin übertragen (FGA Bl. 24).

22

5. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 27.10.2014 ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Postzustellungsurkunde vom 30.10.2014 (FGA Bl. 57) und dem Kläger mit Postzustellungsurkunde vom selben Tag (FGA Bl. 59) zugestellt worden. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2014 wird auf die Sitzungsniederschrift (FGA Bl. 92 ff.) Bezug genommen.

23

6. Dem Gericht haben folgende Akten vorgelegen:

24

zur St.-Nr.-1:
Band I der Umsatzsteuerakten, Band I der Betriebsprüfungsakten, ein Band Betriebsprüfungsarbeitsakten, Band I der Bilanz- und Bilanzberichtsakten, Band I der Gewerbesteuerakten, Band I der Einkommensteuerakten und ein Band Rechtsbehelfsakten;

25

zur St.-Nr.-2:
Band I der Betriebsprüfungsakten, ein Band Betriebsprüfungsarbeitsakten, ein Band Gewerbesteuerakten und ein Band Rechtsbehelfsakten.

Entscheidungsgründe

26

B. Entscheidungsgründe

27

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

28

Die Klage ist zulässig.

29

1. Der Kläger hat den Gegenstand des Klagebegehrens ausreichend bezeichnet.

30

a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage u. a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Fehlt es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse, kann der Vorsitzende oder Berichterstatter dem Kläger für die erforderliche Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). Entspricht die eingereichte Klage den in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig (BFH-Beschluss vom 05.02.2014 XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872).

31

b) Zwar hat der Kläger auf die gerichtliche Aufforderung vom 01.08.2014, den Klagegegenstand zu bezeichnen, innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht reagiert. Jedoch ergibt sich aus dem vom Kläger gestellten Antrag, die nach der Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheide vom 29.10.2013 aufzuheben, und der knappen Klagebegründung mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Kläger die Hinzuschätzungen aufgrund der Betriebsprüfung angreifen und das steuerliche Ergebnis der ursprünglichen Veranlagungen erreichen will (vgl. BFH-Beschluss vom 06.04.1999 XI B 132/96, BFH/NV 1999, 1243; BFH-Urteil vom 26.07.1984 IV R 214/80, juris).

32

2. Dass der Kläger gegen die Änderungsbescheide zweimal Einspruch eingelegt und zweimal Klage erhoben hat, legt das Gericht so aus, dass er eine getrennte Veranlagung der beiden Kioske zur Gewerbesteuer begehrt.

33

a) Der Kläger konnte nicht in zulässiger Weise einmal als Inhaber des Kiosks 1 und einmal als Inhaber des Kiosks 2 gegen denselben Bescheid Klage erheben.

34

aa) Nach § 2 Abs. 1 GewStG bildet jeder stehende Gewerbebetrieb einen Steuergegenstand der Gewerbesteuer. Unterhält ein Unternehmer gleichzeitig mehrere sachlich selbstständige Gewerbebetriebe, unterliegt jeder dieser Gewerbebetriebe für sich der Gewerbesteuer (BFH-Urteil vom 24.10.2012 X R 36/10, BFH/NV 2013, 252). Eine natürliche Person (Einzelunternehmer) kann daher - im Gegensatz zu Personen- und Kapitalgesellschaften - mehrere gewerbliche Betriebe unterhalten (BFH-Urteil vom 09.08.1989 X R 130/87, BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901). Steuergegenstand gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG ist dann jeweils der einzelne Gewerbebetrieb. Für jeden Gewerbebetrieb ist ein eigener Gewerbesteuermessbescheid zu erlassen, wobei der Gewerbeertrag jeweils um den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG zu kürzen ist (BFH-Urteile vom 24.06.2009 X R 36/06, BFHE 225, 407, BStBl II 2010, 171; vom 12.01.1983 IV R 177/80, BFHE 138, 90, BStBl II 1983, 425).

35

Steuerschuldner und Adressat der Gewerbesteuermessbescheide ist aber dieselbe Person, der Unternehmer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Behandelt das Finanzamt zwei gewerbliche Betätigungen desselben Unternehmers als einheitlichen Gewerbebetrieb und erlässt dementsprechend nur einen Gewerbesteuermessbescheid, kann der Unternehmer diesen auch nur einmal anfechten mit der Begründung, dass der Steuergegenstand unrichtig bestimmt sei.

36

bb) Die Zulässigkeit einer zweiten gegen den Gewerbesteuermessbescheid für 2011 gerichteten Klage ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger zweimal Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid für 2011 eingelegt und der Beklagte über die Einsprüche durch getrennte Einspruchsentscheidungen entschieden hat. Auch bei wiederholter Einspruchseinlegung gegen dieselben Bescheide handelt es sich inhaltlich um einen Einspruch (FG Hamburg, Urteil vom 28.06.2007 3 K 237/06, EFG 2008, 768). Dieser Einspruch konnte nur einmal zurückgewiesen werden; der zweiten Einspruchsentscheidung kommt daher kein eigener Regelungscharakter zu.

37

b) Ob es sich bei zwei durch denselben Kläger erhobenen und gegen denselben Steuerbescheid gerichteten Klagen bei demselben Senat eines Finanzgerichts um ein und dieselbe Klage handelt und bei mehrfacher Eintragung der Klage die Vorgänge unter einem Aktenzeichen (nur) aktenmäßig zu verbinden sind (so BFH-Beschluss vom 09.08.2001 III R 58/99, BFH/NV 2002, 49; BFH-Urteil vom 13.09.1988 VIII R 218/85, BFH/NV 1989, 354; FG Hamburg, Urteil vom 28.06.2007 3 K 237/06, EFG 2008, 768) oder ob für die zweite Klage gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i. V. m. § 155 FGO das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit besteht, das durch eine Verbindung der Verfahren gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO zu beseitigen ist (so BFH-Beschluss vom 26.05.2006 IV B 151/04, BFH/NV 2006, 2086; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 66 FGO Rz. 31; Paetsch in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 66 FGO Rz. 20) kann vorliegend offen bleiben, da ein Verbindungsbeschluss am 12.11.2014 jedenfalls ergangen ist.

II.

38

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die beiden Kioske des Klägers zu Recht als einheitlichen Gewerbebetrieb behandelt (1.) und die Hinzuschätzungen dem Grunde (2.) und der Höhe nach (3.) ebenfalls zu Recht vorgenommen.

39

1. a) aa) Für die Entscheidung der Frage, ob mehrere gewerbliche Betätigungen, die ein und derselbe Unternehmer ausübt, zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammenzufassen sind, kommt es darauf an, ob diese Betätigungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sachlich, insbesondere organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen (BFH-Urteil vom 18.12.1996 XI R 63/96, BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573). Die Annahme eines selbständigen Gewerbebetriebs erfordert eine vollkommene Eigenständigkeit. Eine Verbindung darf im Wesentlichen nur in der Person des Steuerpflichtigen bestehen (BFH-Beschluss vom 21.12.2000 X B 111/00, BFH/NV 2001, 816). Der Steuerpflichtige muss die Betriebe nebeneinander am Wirtschaftsleben teilnehmen lassen. Sobald er die Aktivitäten bündelt, um eine größere Marktwirksamkeit zu erreichen, ist eine Wirtschaftseinheit gegeben (BFH-Urteil vom 09.08.1989 X R 130/87, BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901).

40

bb) Zu den Merkmalen eines Gewerbebetriebs, die nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu gewichten sind, gehören insbesondere die Art der Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Arbeitnehmerschaft, die Geschäftsleitung, die Betriebsstätten, die Organisation und Finanzierung sowie Umfang und Zusammensetzung des Aktivvermögens (BFH-Urteile vom 24.10.2012 X R 36/10, BFH/NV 2013, 252; vom 18.12.1996 XI R 63/96, BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573).

41

cc) Nach der Rechtsprechung des BFH kommt dabei den Merkmalen der Gleichartigkeit der Betätigungen bzw. bei ungleichartigen Betätigungen der Möglichkeit, dass sich die verschiedenen Tätigkeiten ergänzen, und der räumlichen Nähe der Betriebe eine besondere Bedeutung zu. So werden räumlich weit voneinander entfernt ausgeübte ungleichartige gewerbliche Betätigungen regelmäßig in eigenständigen Gewerbebetrieben ausgeübt, während für einen einheitlichen Gewerbebetrieb gleichartige, in räumlicher Nähe zueinander ausgeübte gewerbliche Betätigungen sprechen (BFH-Urteile vom 24.10.2012 X R 36/10, BFH/NV 2013, 252; vom 09.08.1989 X R 130/87, BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901, für Lebensmittelgeschäfte gleichen Zuschnitts in räumlicher Nähe; BFH-Beschluss vom 31.07.1996 III B 38/96, BFH/NV 1997, 229). Im letzten Fall können sachlich selbständige Gewerbebetriebe nur vorliegen, wenn keine finanziellen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen den einzelnen Tätigkeiten bestehen (BFH-Beschluss vom 21.12.2000 X B 111/00, BFH/NV 2001, 816; BFH-Urteil vom 25.04.1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261).

42

dd) Kennzeichen für einen organisatorischen Zusammenhang ist beispielsweise, dass die Unternehmensbereiche in einem Geschäftslokal untergebracht sind, dass sie unter Einsatz derselben Arbeitskräfte ausgeübt werden, dass die Waren oder Betriebsmittel gemeinsam eingekauft und bezahlt werden oder dass eine gegenseitige Aushilfe in sachlicher oder personeller Hinsicht stattfindet (BFH-Urteil vom 25.04.1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261). Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn zwei (oder mehrere) Unternehmensbereiche sich gegenseitig stützen und ergänzen und nur miteinander wirtschaftlich betrieben werden können (BFH-Urteil vom 25.04.1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261). Ein finanzieller Zusammenhang fehlt, wenn getrennte Aufzeichnungen geführt, jeweils eigene Bankkonten unterhalten, getrennte Kassenabrechnungen vorgenommen und für jeden Betrieb gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen erstellt werden (BFH-Urteil vom 18.12.1996 XI R 63/96, BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573).

43

b) Der Kläger übte durch den Betrieb der beiden Bahnhofskioske in A und B völlig gleichartige gewerbliche Betätigungen in räumlicher Nähe zueinander aus. Dieses wesentliche Indiz für die Annahme eines einheitlichen Gewerbebetriebs wird nicht durch eine vollständige organisatorische, finanzielle und wirtschaftliche Trennung der Betätigungen entkräftet. So liegt bereits eine organisatorische Verflechtung vor, weil nach den Feststellungen des Betriebsprüfers des Beklagten Arbeitnehmer z. T. in beiden Kiosken eingesetzt und die Waren einheitlich beschafft wurden, um bessere Einkaufsbedingungen zu erzielen. Eine finanzielle Verflechtung ist darin zu sehen, dass die Personalkosten für die in beiden Kiosken tätigen Mitarbeiter sowie die Kosten für das vom Kläger für beide Kioske genutzte Fahrzeug nach den Feststellungen des Beklagten jeweils nur von einem "Betrieb" getragen wurden.

44

Der Kläger, der insoweit die Feststellungslast trägt, ist diesem Vortrag des Beklagten nicht entgegengetreten und hat eine völlige organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Trennung der Betätigungen nicht dargelegt und nachgewiesen.

45

2. Die Schätzung war dem Grunde nach schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger seine handelsrechtliche Buchführungspflicht nicht erfüllt und den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt hatte.

46

a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FGO gelten die Vorschriften der §§ 158 und 162 Abgabenordnung (AO) im finanzgerichtlichen Verfahren sinngemäß. Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 3 AO insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden kann.

47

b) Der Kläger, der mit seinen Kiosken ein Handelsgewerbe betrieb, war als Kaufmann i. S. des § 1 Abs. 1 HGB gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB im Streitjahr zur Buchführung verpflichtet. Von dieser Pflicht war er nicht nach § 241a HGB befreit, weil sein Umsatz im Vorjahr 2010 den Betrag von 500.000,00 € überstieg (s. oben A. I. 1.).

48

3. Die Schätzung ist auch der Höhe nach gerechtfertigt.

49

a) Die Wahl der Schätzungsmethode steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Ziel jeder Schätzung muss es sein, Besteuerungsgrundlagen so zu ermitteln, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Schätzergebnisse müssen darüber hinaus wirtschaftlich vernünftig und möglich sein (BFH-Urteil vom 18.12.1984 VIII R 195/82, BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226). Das Gericht kann im Rahmen der ihm nach § 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FGO obliegenden Schätzung die Schätzung des Finanzamtes prüfen und als eigene übernehmen. Es kann sich dann darauf beschränken, substantiierten Einwendungen des Steuerpflichtigen gegen die Schätzung des Finanzamts nachzugehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20.04.2006 VIII B 33/05, BFH/NV 2006, 1338; vom 12.10.2005 VIII B 241/04, BFH/NV 2006, 3269). Will der Steuerpflichtige eine abweichende Schätzung herbeiführen, ist er gehalten, erweisbare Tatsachen vorzutragen, die geeignet sind, einen anderen als den von der Finanzbehörde geschätzten Betrag als wahrscheinlich erscheinen zu lassen (BFH-Beschlüsse vom 13.03.2000 III B 62/99, BFH/NV 2000, 1119).

50

b) Die Schätzung des Beklagten ist nicht zu beanstanden und wird vom Gericht als eigene übernommen.

51

Die vom Beklagten angewandte Schätzungsmethode, die Nachkalkulation durch inneren Betriebsvergleich, ist in der Rechtsprechung als zulässige Methode zur Umsatzschätzung anerkannt (BFH-Beschluss vom 24.08.2006 V B 36/05, BFH/NV 2007, 69). Der Beklagte hat den vom Kläger erklärten Wareneinsatz zugrunde gelegt, auf die einzelnen Produktgruppen (Tabakwaren, Süßwaren, Zeitschriften und Getränke) aufgeteilt und für jede Produktgruppe anhand mehrerer Produkte hieraus und der Preisliste des Klägers durchschnittliche Aufschläge errechnet. Gewichtet nach den jeweiligen Anteilen an den vom Kläger erklärten Erlösen ergab sich ein durchschnittlicher Rohgewinnaufschlagsatz von 36,61 %. Wenn der Beklagte seiner Schätzung unter Berücksichtigung von Abgabeverlusten etc. und unter Heranziehung der Richtsatzsammlung im Wege des äußeren Betriebsvergleichs lediglich den Mittelwert von 23 % zugrunde gelegt hat, ist die Hinzuschätzung als durchaus maßvoll zu beurteilen.

52

Der Kläger hat hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben.

III.

53

1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 FGO durch die Einzelrichterin.

54

2. Die Entscheidung konnte ergehen, obwohl für den Kläger in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Sowohl die Prozessbevollmächtigte des Klägers, deren Prozessvollmacht durch ihre Mitteilung, das Mandat gekündigt zu haben, nicht erloschen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11.02.2011 V K 2/09, BFH/NV 2011, 828), als auch der Kläger selbst sind zur mündlichen Verhandlung geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 FGO).

55

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

56

4. Gründe, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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