Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 V 201/15

Gründe

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I. Soweit in den nach Beschlussverkündung vom 25. August 2015 eingereichten Schriftsätzen sinngemäß oder ausdrücklich Anträge auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO und auf Ablehnung des Einzelrichters wegen Befangenheit gemäß § 51 FGO i. V. m. § 42 ZPO gestellt worden sind, werden diese Anträge durch den Einzelrichter als evident unzulässig verworfen mangels möglicher Auswirkung auf die richterliche Sachentscheidung in der beendeten Instanz oder bezüglich des Ergebnisses der unten nachfolgenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag vom 10. Dezember 2015. Zur Begründung wird Bezug genommen auf den gegenüber dem Kläger im vorangegangenen Klageverfahren ergangenen Beschluss vom 25.07.2013 3 K 145/12 (Juris, BeckRS).

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II. Der mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2015 (Seite 3 Absatz 3) "im finanzgerichtlichen Verfahren" gestellte "Antrag auf Prozesskostenhilfe für alle Verfahren ab 1999" wird als nach § 142 FGO i. V. m. § 114 ff. ZPO evident unzulässig verworfen, soweit er sich auf beim FG - z. B. durch verkündete oder zugestellte instanzbeendende Entscheidungen - abgeschlossene Verfahren bezieht und - wie im vorliegenden Verfahren - zur Zeit der Erledigung des Verfahrens kein bewilligungsreifer Prozesskostenhilfeantrag mit Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen gemäß § 117 ZPO vorlag (vgl. Beschlüsse BVerfG vom 14.04.2010 1 BvR 362/10, Juris; OVG Berlin-Brandenburg vom 03.03.2015 11 M 43.14, Juris; Bay. LSG vom 14.11.2014 L 16 AS 499/14 B, NZS 2015, 199; OLG Hamm vom 17.03.2004 11 WF 4/04, FamRZ 2005, 463; ständ. Rspr.).

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III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 128 Abs. 2 FGO.

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