Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 70/17
Tatbestand
- 1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin zu Recht widerrufen hat.
- 2
Die Klägerin ist ... und wurde am ... 2004 als Steuerberaterin bestellt. Seit 2006 ist sie als selbständige Steuerberaterin in einer Einzelkanzlei tätig.
- 3
Durch Urteil vom ... 2016 (Az. ...) erteilte das Landgericht Hamburg der Klägerin wegen Verletzung ihrer allgemeinen Berufspflichten einen Verweis.
- 4
Unter Beifügung eines Ausdrucks aus dem Schuldnerverzeichnis wies der Vorstand der Beklagten die Klägerin mit Schreiben vom 01.11.2016 darauf hin, dass sie u. a. am 26.09.2016 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei, forderte die Klägerin auf, bis zum 30.12.2016 ein Vermögensverzeichnis einzureichen und durch die Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen, dass sie sich nicht in Vermögensverfall befinde, und kündigte eine Entscheidung über den Widerruf der Klägerin als Steuerberaterin nach Fristablauf an.
- 5
Mit E-Mail-Schreiben vom 27.01.2017 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie zahlungsfähig sei und über Vermögen verfüge, u. a. über einen hälftigen Anteil an einem Reihenhaus, den sie XX gegen Zahlung von 30.000,00 € übertragen habe, einen hälftigen Anteil an einem Einfamilienhaus und offene Forderungen gegenüber Mandanten in Höhe von ca. 32.000,00 €. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis könne sie nicht sämtlich nachvollziehen; jedenfalls hingen sie nicht mit mangelnder Liquidität, sondern damit zusammen, dass sie, die Klägerin, umgezogen sei und Post zu spät erhalten habe.
- 6
Auf Antrag der A vom 04.01.2017 auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin setzte das AG Hamburg durch Beschluss vom 13.02.2017 eine vorläufige Insolvenzverwalterin ein und ordnete Sicherungsmaßnahmen an, die es durch Beschluss vom 03.03.2017 nach einer Befriedigung der Forderungen der A und Rücknahme des Insolvenzantrages vom 28.02.2017 wieder aufhob (Az. ...).
- 7
Die Steuerberaterversorgung B Körperschaft des öffentlichen Rechts teilte der Beklagten mit Schreiben vom 09.02.2017 mit, dass für die Klägerin bis zum 31.12.2016 Beitragsrückstände in Höhe von 8.214,63 € aufgelaufen seien, und regte an zu prüfen, ob die Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin wegen Vermögensverfalls zu widerrufen sei.
- 8
Nach einer Mitteilung des Finanzamtes (FA)-1 vom 22.02.2017 schuldete die Klägerin zu diesem Zeitpunkt Lohn- und Umsatzsteuer samt Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 38.225,42 €.
- 9
Laut Rückstandsaufstellung des FA-2 vom 23.02.2017 schuldete die Klägerin zudem Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 9.666,07 €.
- 10
Am 08.03.2017 gab es für die Klägerin insgesamt zehn Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, zuletzt vom 07.11.2016.
- 11
Mit Bescheid vom 29.03.2017, der Klägerin zugestellt am 31.03.2017, widerrief die Beklagte die Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatergesetzes (StBerG). Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund der Eintragung der Klägerin in das Schuldnerverzeichnis in zehn Fällen ihr Vermögensverfall zu vermuten sei. Dieselbe Vermutung werde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin durch das AG Hamburg ausgelöst. Darüber hinaus verwies die Beklagte auf die beim FA-1 und beim FA-2 bestehenden Steuerschulden sowie auf die Beitragsrückstände bei der Steuerberatung B. Die Klägerin habe demgegenüber nicht dargelegt, dass ein Vermögensverfall nicht bestehe, und auch kein Vermögensverzeichnis vorgelegt. Die Gefährdung von Mandanteninteressen sei sogar positiv feststellbar, weil gegen die Klägerin bei ihr, der Beklagten, in jüngster Zeit zwölf Mandantenbeschwerden wegen nicht gewissenhafter Berufsausübung durch die Klägerin eingegangen seien.
- 12
Hiergegen hat die Klägerin am 25.04.2017 Klage erhoben.
- 13
Bei dem vor dem AG Hamburg zum Az. ... geführten Verfahren habe es sich entgegen der Darstellung der Beklagten nicht um ein Insolvenz-, sondern lediglich um ein Insolvenzeröffnungsverfahren gehandelt, das nach Vollausgleich der Forderungen der A, die den Insolvenzantrag gestellt habe, durch Antragsrücknahme der A vom 28.02.2017 beendet worden sei. Zu einer Eintragung nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) wegen Abweisung des Eröffnungsantrages mangels Masse sei es folglich nicht gekommen. Die gesetzliche Vermutung ihres, der Klägerin, Vermögensverfalls sei somit entkräftet.
- 14
Die weitergehenden Ausführungen der Beklagten zur Begründung des Widerrufsbescheides seien nicht einlassungsfähig und belegten weder den Eintritt eines Vermögensverfalls noch eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen hierdurch. Dies gelte für die Bezugnahme sowohl auf die Eintragung im Schuldnerverzeichnis als auch auf den Kontostand beim FA-1 vom 21.02.2017 bzw. die Rückstandsaufstellung des FA-2 vom 23.02.2017. Mit beiden Finanzämtern fänden Verhandlungen über zum Teil lediglich geschätzte Steuern statt. Sie, die Klägerin, bereite die fehlenden Steuererklärungen gerade vor und es stünden Zahlungsvereinbarungen im Raum, die erwarten ließen, dass es nicht zu Vollstreckungsmaßnahmen kommen werde.
- 15
Ähnlich verhalte es sich mit der Steuerberaterversorgung B. Da deren Schreiben an die Beklagte vom 09.02.2017 dem Widerrufsbescheid nicht beigefügt worden sei, sei unklar, ob eine und ggf. welche Forderung tituliert sei oder sich im Stand des Vollstreckungshilfeersuchens befinde.
- 16
Insgesamt habe die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweispflicht durch diesen unsubstantiierten Vortrag nicht Genüge getan, sodass sie, die Klägerin, hierauf auch nichts entgegnen könne.
- 17
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 29.03.2017 über den Widerruf der Bestellung als Steuerberaterin aufzuheben.
- 18
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 19
Die Beklagte trägt vor, dass sie die Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen habe. Nach dem Ausdruck aus dem Schuldnerverzeichnis vom 10.08.2017 (...) sei die Klägerin wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in elf Fällen in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, sodass der Tatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG nach wie vor erfüllt sei.
- 20
Hinzu kämen die Beitragsrückstände bei der Steuerberaterversorgung B von mehr als 8.000 €, deretwegen bereits Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen worden seien.
- 21
Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie sich entweder nicht in Vermögensverfall befinde oder dass durch diesen Vermögensverfall ausnahmsweise die Interessen ihrer Mandanten nicht gefährdet seien. Ebenso wenig habe die Klägerin etwas zur Tilgung der Steuerschulden vorgetragen. Auch das Bestehen von Steuerschulden sei ein gewichtiges Indiz für den Eintritt eines Vermögensverfalls.
- 22
Die Gefährdung der Mandanteninteressen sei sogar bereits in gravierender Form eingetreten. So seien gegen die Klägerin diverse Mandantenbeschwerden eingegangen und sie sei durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom ... 2016 (...) wegen mehrerer Berufspflichtverletzungen verurteilt worden.
- 23
Wegen weiterer berufsrechtlicher Verfehlungen habe die Generalstaatsanwaltschaft in ... berufsgerichtliche Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet (Geschäftsnr. ... und ...; ...). Darüber hinaus habe sie, die Beklagte, mit Schreiben vom 26.07.2017 (...) bei der Generalstaatsanwaltschaft die Einleitung eines weiteren berufsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wegen einer weiteren Pflichtverletzung der Klägerin beantragen müssen.
- 24
Schließlich habe die Auszubildende der Klägerin den Ausbildungsvertrag mit Schreiben vom 09.11.2017 fristlos gekündigt, nachdem die Klägerin die Ausbildungsvergütung wiederholt verspätet und für September und Oktober 2017 überhaupt nicht mehr bezahlt habe.
- 25
Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 12.09.2017 der Einzelrichterin übertragen.
- 26
Auf die Rückstandsaufstellungen des FA-2 vom 13.11.2017 (...) und des FA-1 vom 16.11.2017 (...) wird Bezug genommen. Am 22.11.2017 befanden sich für die Klägerin insgesamt elf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft; das älteste Anordnungsdatum ist der 20.03.2017, das jüngste der 14.08.2017 (...).
- 27
Auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017 wird ebenfalls Bezug genommen (...).
- 28
Das Urteil ist am 22.11.2017 um 13.30 Uhr verkündet worden. In derselben Minute ist eine E-Mail der Klägerin auf der Geschäftsstelle eingegangen mit einem als Datei angehängten Vermögensverzeichnis.
- 29
Dem Gericht haben zwei Bände Sachakten der Beklagten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
- 30
Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin.
- 31
Die zulässige Klage ist zulässig, aber unbegründet.
- 32
I. Die Klage ist zulässig. Ein außergerichtliches Vorverfahren (§ 44 Abs. 1 FGO) war nicht erforderlich, weil ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen einen Bescheid über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater nicht gegeben ist (§ 348 Nr. 4 Abgabenordnung -AO- i. V. m. § 164a Abs. 1 Satz 1 StBerG).
- 33
II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
- 34
Der Bescheid über den Widerruf der Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
- 35
Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Im finanzgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gegen den Widerrufsbescheid ist zum einen zu prüfen, ob dieser nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ergangen ist. Zum anderen muss das Gericht aber auch eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende veränderte Sachlage berücksichtigen, wenn sich aus dieser eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung ergibt. Denn die Aufrechterhaltung einer Widerrufsverfügung durch die beklagte Behörde würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Widerruf noch in einem Zeitpunkt verteidigte, in dem sie einem Antrag auf Wiederbestellung stattgeben müsste (BFH-Urteil vom 22.08.1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909).
- 36
1. Die Klägerin ist in Vermögensverfall geraten.
- 37
a) aa) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Steuerberater in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH-Urteile vom 18.03.2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598; vom 06.06.2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741). Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG wird ein Vermögensverfall vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder der Steuerberater in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 882b der Zivilprozessordnung -ZPO-) eingetragen ist.
- 38
bb) Eine Widerlegung der an die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anknüpfenden gesetzlichen Vermutung setzt voraus, dass der Berufsträger durch die genaue Angabe von Tatsachen substantiiert darlegt und beweist, dass trotz der Eintragung im Schuldnerverzeichnis kein Vermögensverfall gegeben ist. Insoweit muss zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich die Vermögensverhältnisse des Steuerberaters nachhaltig gebessert haben und er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Der Steuerberater hat hierfür seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie alle gegen ihn erhobenen Forderungen umfassend, belegmäßig und nachvollziehbar offenzulegen und anzugeben, ob und welche Vereinbarungen mit den Gläubigern getroffen worden sind, die erwarten lassen, dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können. Soweit die fehlende Berechtigung bestehender Eintragungen im Schuldnerverzeichnis geltend gemacht wird, müssen der Nachweis getilgter Forderungen erbracht und eine Löschungsbestätigung vorgelegt werden (BFH-Beschluss vom 22.08.2017 VII B 23/17, juris; BFH-Urteile vom 18.03.2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598; vom 04.12.2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401).
- 39
b) aa) Die Klägerin war bei Bekanntgabe des Widerrufsbescheides mit zehn Eintragungen im Schuldnerverzeichnis eingetragen und am Tag der mündlichen Verhandlung mit elf Eintragungen, sodass der Vermögensverfall zu beiden Zeitpunkten gesetzlich vermutet wird.
- 40
bb) Diese gesetzliche Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegt. Trotz der entsprechenden Aufforderung durch die Beklagte hat sie weder bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides noch bis zu mündlichen Verhandlung ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie alle gegen sie erhobenen Forderungen umfassend, belegmäßig und nachvollziehbar offengelegt. Auch hat sie nicht dargelegt, ob und welche Vereinbarungen mit den Gläubigern getroffen worden wären, die erwarten ließen, dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden könnten.
- 41
Bzgl. der Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis hat die Klägerin für die Eintragung vom 20.03.2015 zum Az. ... in der mündlichen Verhandlung ein E-Mail-Schreiben der C Beratung vom 17.11.2017 vorgelegt - deren Befugnis zur Auskunfterteilung für die Gläubigerin für das Gericht nicht überprüfbar ist -, in der der Forderungsausgleich bestätigt wird, und für die Eintragungen vom 26.09.2016 und vom 07.11.2016 zum Az. ... eine Bestätigung des Gerichtsvollziehers vom 22.11.2017, dass der Vorgang durch Zahlung erledigt sei. In Bezug auf die verbleibenden acht Eintragungen hat die Klägerin zwar behauptet, dass die Vorgänge ebenfalls erledigt seien, hat diesen Vortrag jedoch nicht substantiiert und ist Nachweise schuldig geblieben, sodass die gesetzliche Vermutung nicht entkräftet worden ist.
- 42
cc) Unabhängig davon, dass die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht entkräftet ist, lässt sich dessen Eintritt daran erkennen, dass die Klägerin neben den Beitragsrückständen bei der Steuerberatung B, die sich am 31.12.2016 auf 8.214,63 € beliefen und deren Rückführung die Klägerin nicht dargelegt hat, Steuerschulden hat, die sich im Februar 2017 auf insgesamt 47.891,49 € beliefen und sich bis zum laufenden Monat auf 78.224,63 € erhöht haben. Der bei Erlass des Widerrufsbescheides vorliegende Vermögensverfall bestand daher bis zur mündlichen Verhandlung fort.
- 43
2. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Interessen der Auftraggeber der Klägerin durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht gefährdet wären.
- 44
a) aa) Bei einem Vermögensverfall des Steuerberaters sieht § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG den Widerruf der Bestellung zwingend vor, es sei denn, die Interessen der Auftraggeber sind dadurch nicht gefährdet. Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind, und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass der betroffene Steuerberater die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand trägt. Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (BFH-Beschlüsse vom 05.06.2015 VII B 181/14, BFH/NV 2015, 1440; vom 18.11.2008 VII B 119/08, BFH/NV 2009, 614).
- 45
bb) Eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen ist anzunehmen, wenn der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält, denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (BFH-Beschlüsse vom 10.02.2009 VII B 169/08, BFH/NV 2009, 972; vom 04.12.2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401). Deshalb ist bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu Ungunsten des Steuerberaters zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit die den Mandanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer oder die vom Entgelt seiner Mitarbeiter einbehaltene Lohnsteuer nicht fristgerecht abgeführt hat. Eine derartige Pflichtverletzung reicht bereits für sich genommen aus, den Entlastungsbeweis als nicht erbracht anzusehen (BFH-Beschluss vom 04.12.2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401).
- 46
b) aa) Die Klägerin hat bis zur mündlichen Verhandlung keinerlei Umstände vorgetragen, die darauf schließen ließen, dass trotz des vorliegenden Vermögensverfalls der in einer Einzelkanzlei tätigen Klägerin Mandanteninteressen nicht gefährdet wären.
- 47
bb) Unabhängig davon ist der Entlastungsbeweis bereits deshalb als nicht erbracht anzusehen und von einer Gefährdung der Auftraggeberinteressen auszugehen, weil die Klägerin auch in sonstigen geschäftlichen und eigenen Angelegenheiten die notwendige Zuverlässigkeit vermissen lässt und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält.
- 48
Das betrifft nicht nur die bei der Steuerberaterversorgung B und dem FA-2 aufgelaufenen Rückstände, sondern in besonderem Maße die rückständige Lohn- und Umsatzsteuer. Aus der Rückstandsmitteilung des FA-1 vom 16.11.2017 ergibt sich, dass die Klägerin Lohn- und Umsatzsteuer für ihre eigene Kanzlei pflichtwidrig nicht abgeführt hat, und das über einen Zeitraum von über zwei Jahren, wobei sich die Rückstände in jüngster Zeit noch einmal deutlich erhöht haben auf derzeit 66.713,35 € und hierin alle laufenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungen seit Beginn des Jahres enthalten sind. Der Vortrag der Klägerin, die Festsetzungen beruhten z. T. auf Schätzungen, bei Abgabe der bereits vorbereiteten Steuererklärungen für 2015 würden sich Guthaben ergeben und es fänden Verhandlungen über Zahlungsvereinbarungen statt, ist unsubstantiiert und nicht belegt. Dass die Rückstände teilweise auf Schätzungsbescheiden basieren, beinhaltet zudem weitere Pflichtverletzungen der Klägerin durch Nichtabgabe der Steuererklärungen, -voranmeldungen und -anmeldungen.
- 49
III. 1. In der Entscheidung des Gerichts ohne Gewährung des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatznachlasses (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 283 ZPO) liegt keine Verletzung des Anspruches der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-, § 96 Abs. 2 FGO). Die mündliche Verhandlung war daher weder zur Gewährung des Schriftsatznachlasses wiederzueröffnen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 FGO) noch wegen des zeitgleich mit der Urteilsverkündung eingegangenen Schriftsatzes der Klägerin vom 22.11.2017 nebst anliegendem Vermögensverzeichnis.
- 50
a) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs umfasst in erster Linie das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und - gegebenenfalls - Beweisergebnissen zu äußern, sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten (BFH-Beschluss vom 10.12.2012 VI B 135/12, BFH/NV 2013, 569), und das Gebot, für die Prozessbeteiligten überraschende Entscheidungen zu unterlassen (BFH-Beschluss vom 11.05.2017 IX B 23/17, BFH/NV 2017, 1059).
- 51
b) Danach war die Gewährung der beantragten Schriftsatzfrist für die Äußerung zu den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nicht geboten, weil sämtliche dort erörterten tatsächlichen und rechtlichen Aspekte rechtzeitig vorher durch die Beklagte bzw. das Gericht in den Prozess eingeführt worden waren. Das Urteil wird auch nicht auf neue und für die Klägerin überraschende Gesichtspunkte gestützt.
- 52
Soweit die Klägerin den Schriftsatznachlass im Hinblick auf den Auszug aus dem Schuldnerregister vom Tag der mündlichen Verhandlung beantragt hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Eintragungsanordnung eines Gerichtsvollziehers dem Schuldner gemäß § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO zugestellt wird und dem Schuldner gemäß § 882f Satz 1 Nr. 6 ZPO zudem die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis gestattet ist. Die Klägerin als Schuldnerin muss somit Kenntnis von den aktuellen Eintragungen gehabt haben bzw. hätte sich diese Kenntnis jederzeit selbst beschaffen können und für einen sachgerechten Vortrag zur Entkräftung der auf die Eintragungen gründenden gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls auch beschaffen müssen.
- 53
c) Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des genau gleichzeitig mit der Urteilsverkündung im Sitzungssaal um 13.30 Uhr per E-Mail auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingegangenen Schriftsatzes vom 22.11.2017 nebst beigefügtem Vermögensverzeichnis ist nicht mehr möglich gewesen, weil das Urteil mit der Verkündung wirksam geworden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27.06.2012 XI B 129/11, BFH/NV 2012, 1978). Im Übrigen wäre das Vermögensverzeichnis für sich genommen aus den dargelegten Gründen ohnehin nicht geeignet, die Vermutung des Vermögensverfalls zu entkräften, und hätte daher keine Veranlassung für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten.
- 54
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
- 55
3. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 2017 VII B 23/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2015 VII B 181/14 1x (nicht zugeordnet)
- StBerG § 46 Rücknahme und Widerruf der Bestellung 4x
- FGO § 100 1x
- FGO § 44 1x
- 2012 XI B 129/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1995 VII R 63/94 1x (nicht zugeordnet)
- 2012 VI B 135/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2017 IX B 23/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2014 VII R 14/13 2x (nicht zugeordnet)
- FGO § 96 1x
- ZPO § 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis 1x
- FGO § 93 1x
- 2007 VII R 64/06 3x (nicht zugeordnet)
- InsO § 26 Abweisung mangels Masse 1x
- StBerG § 164a Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren 1x
- 2009 VII B 169/08 1x (nicht zugeordnet)
- 2008 VII B 119/08 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 882c Eintragungsanordnung 1x
- 2000 VII R 68/99 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners 1x
- FGO § 135 1x
- FGO § 155 1x