Urteil vom Finanzgericht Köln - 6 K 1506/17

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 12.12.2016 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 02.05.2017 wird dahingehend geändert, dass die Absetzungen für Abnutzung für das Objekt Z ... in X i. H. v. ... € berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 70 % und die Klägerin zu 30 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - IX R 14/23
23. Januar 2024
IX R 14/23 23. Januar 2024

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