Beschluss vom Kammergericht (3. Strafsenat) - 3 Ws 31/11, 3 Ws 31/11 - 1 AR 63/11

Orientierungssatz

1. Einem Zeugen, der zu der Tatbeteiligung zweier Angeklagter an einer Tat, wegen der der Zeuge bereits rechtskräftig verurteilt ist, befragt werden soll, steht kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zu, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass er sich durch seine früheren Angaben in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren einer falschen Verdächtigung strafbar gemacht haben könnte und dies durch eine wahrheitsgemäße Aussage als Zeuge offenbaren müsste.(Rn.7)

2. Bei Anordnung der Beugehaft zur Erzwingung eines Zeugnisses kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zu, weil § 70 StPO keine speziellen materiellen Voraussetzungen zum Schutz des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG vorsieht. Danach darf die Beugehaft nicht nur zur Bedeutung der Strafsache und der Aussage für den Ausgang des Verfahrens nicht außer Verhältnis stehen, sondern muss nach den Umständen des Einzelfalles unerlässlich sein.(Rn.14)

3. Erklärt ein Zeuge, er erstrebe eine obergerichtliche Klärung der umstrittenen Frage, ob ihm ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, so ist vor Erlass einer solchen die Anordnung der Beugehaft jedenfalls dann nicht unerlässlich und damit unverhältnismäßig, wenn der Zeuge ankündigt, er werde sich einer Entscheidung in der Beschwerdeinstanz beugen.(Rn.15) (Rn.16)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 13. Januar 2011, (510) 68 Js 89/10 (19/10), Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Zeugen S. wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. Januar 2011 aufgehoben, soweit gegen den Zeugen die Beugehaft angeordnet worden ist.

Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht Berlin verhandelt gegen die Angeklagten in erster Instanz über den Vorwurf eines am 6. März 2010 begangenen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes u.a.. Der Beschwerdeführer ist wegen Beteiligung an dieser Tat bereits rechtskräftig verurteilt worden. In dem Hauptverhandlungstermin am 13. Januar 2011 sollte er als Zeuge vernommen werden. Vor Beginn seiner Vernehmung erklärte er, er werde von einem ihm zustehenden umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen, weil er sich durch eine Aussage der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde (§ 55 Abs. 1 StPO).

2

Nachdem der Vorsitzende der Strafkammer erklärte, er teile die Ansicht des Zeugen, und ihm ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zubilligte, beantragte einer der Verteidiger nach § 238 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Gerichts.

3

Nach Beratung verkündete der Vorsitzende einen Beschluss des Inhalts, dass dem Zeugen ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nicht zustehe. Als der Zeuge daraufhin erklärte, er werde gleichwohl nicht aussagen, und auch nach Belehrung über die Folgen einer unberechtigten Zeugnisverweigerung bei dieser Haltung blieb, verhängte die Strafkammer gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld von 100,00 Euro, ersatzweise 2 Tage Ordnungshaft, und ordnete zugleich die Beugehaft an (§ 70 StPO).

4

Gegen diesen Beschluss hat der Zeuge Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung der Beugehaft bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel beantragt. Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt; jedoch hat der Senat durch Beschluss vom 21. Januar 2011 den Vollzug der Beugehaft bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel nach § 307 Abs. 2 StPO ausgesetzt. Die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes und die Anordnung der Beugehaft hat nur teilweise Erfolg.

5

1. Das verhängte Ordnungsgeld ist – wegen Verweigerung des Zeugnisses ohne gesetzlichen Grund – durch § 70 Abs. 1 StPO gedeckt. Dem Beschwerdeführer steht das von ihm geltend gemachte umfassende Auskunftsverweigerungsrecht nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, dass es keine für das vorliegende Verfahren bedeutsame Frage gibt, die den Zeugen nicht in die Gefahr eigener Strafverfolgung brächte (vgl. BGH StV 2002, 604; BGHSt 10, 104).

6

Wie der Zeuge selbst nicht in Zweifel zieht, droht ihm wegen seiner Beteiligung an der am 6. März 2010 begangenen Raubtat keine neuerliche Strafverfolgung, weil er wegen Beteiligung an dieser Tat bereits rechtskräftig verurteilt worden ist.

7

Soweit der Zeuge geltend macht, er habe zu der Tat bereits umfangreiche Angaben gemacht und es bestehe die Gefahr, dass er bei früheren Aussagen nicht vollumfänglich die Wahrheit gesagt habe, verkennt er, dass er die früheren Angaben als Angeklagter in dem gegen ihn gerichteten Verfahren gemacht hat und deswegen der einem Zeugen obliegenden Wahrheitspflicht nicht unterlag. Durch eventuelle, von seinen früheren Angaben abweichende wahrheitsgemäße Aussagen setzt sich der Zeuge daher grundsätzlich nicht der Gefahr einer Strafverfolgung aus. Es sind – jedenfalls bislang – auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich der Zeuge durch seine früheren Angaben in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren einer falschen Verdächtigung strafbar gemacht haben könnte und dies durch eine wahrheitsgemäße Aussage als Zeuge offenbaren müsste. Nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen weder für einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht nach § 152 StPO noch für ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO aus (vgl. BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 4 m.w.N.).

8

Aus dem gegen den Zeugen ergangenen Urteil ergibt sich, dass er zwar die damaligen Mitangeklagten belastet (UA S. 28) und insoweit Aufklärungshilfe im Sinne von § 46 b StGB geleistet, jedoch die Namen der hiesigen Angeklagten nicht genannt (UA S. 22) und zu deren etwaiger Beteiligung an der Tat keine Angaben gemacht hat. Zu Tatbeiträgen von Personen, die seinerzeit nicht mit angeklagt waren, hat sich der Zeuge nur ohne Namensnennung geäußert (UA S. 22). Diese Ausführungen in dem gegen den Zeugen ergangenen Urteil stehen zwar in gewissem Widerspruch zu dessen Beweiswürdigung, wo unter anderem ausgeführt wird (UA S. 21):

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„Aufgrund der Gesamtumstände und insbesondere der Tatsache, dass der gesondert verfolgte E. den Angeklagten S. – nach den übereinstimmenden Bekundungen aller Angeklagter – schon frühzeitig aufgefordert hat, den Kassenbereich in der Hotellobby auszuspionieren …“

10

Es kann jedoch dahinstehen, ob es sich bei den zuletzt genannten Ausführungen um ein Redaktionsversehen gehandelt hat, weil auch bei einer etwaigen diesbezüglichen Aussage, unterstellt diese entspräche nicht der Wahrheit, dem Zeugen ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nicht zustehen würde. Vielmehr würde ihm nur insoweit ein Auskunftsverweigerungsrecht zustehen, als er sich durch Beantwortung diesen Punkt betreffender Fragen einer falschen Verdächtigung des Angeklagten E. bezichtigen müsste. Hinsichtlich aller anderen die Tat und eine etwaige Tatbeteiligung des Angeklagten A. betreffenden Fragen ist für den Senat nicht erkennbar, dass dem Zeugen wegen seiner früheren Angaben die Gefahr einer Strafverfolgung wegen falscher Verdächtigung drohen könnte.

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Auch die Berücksichtigung der Rechtsprechung, dass ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO auch insoweit besteht, als eine wahrheitsgemäße Beantwortung von Fragen zwar für sich allein genommen noch kein strafbares Verhalten des Zeugen belegt, die Antwort jedoch mittelbar ein Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude gegen den Zeugen darstellen kann, begründet vorliegend kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen. Die Gefahr einer solchen mittelbaren Selbstbelastung setzt einen konkreten Bezug des Zeugen zu einem bestimmten Lebenssachverhalt voraus, dessen Tatsachen den Verdacht einer strafbaren Handlung beinhalten (vgl. BGHR a.a.O. m.w.N.). Dafür gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhalt. Der Zeuge soll ersichtlich nicht zu etwaigen den Ermittlungsbehörden bislang nicht bekannten Beweismitteln, sondern lediglich zu der Tatbeteiligung zweier Angeklagter an einer Tat, wegen der der Zeuge bereits rechtskräftig verurteilt ist, befragt werden. Für den Senat ist unter diesen Umständen nicht erkennbar, dass die Befragung des Zeugen zur Gewinnung neuer Beweismittel führen könnte, aus denen sich direkt oder in Verbindung mit weiteren Beweismitteln ein Anfangsverdacht verfolgbarer Straftaten des Zeugen ergeben könnte.

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Soweit der Zeuge meint, ihm stehe auch deswegen ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zu, weil im Falle einer (wahrheitsgemäßen) die Angeklagten belastenden Aussage die Gefahr der „Rückbelastung“ dergestalt bestehe, dass ihn die Angeklagten – sozusagen im Gegenzug - weiterer gleichartiger Taten bezichtigen würden, vermag dies ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO schon deswegen nicht zu begründen, weil sich die Gefahr möglicher Strafverfolgung nicht aus der Aussage des Zeugen selbst ergeben würde (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 1998 – 3 Ws 125/98). Die von dem Beschwerdeführer für seine Ansicht in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2002, 1411-1412) betraf einen anders gelagerten Sachverhalt. In dem dort entschiedenen Fall bestand gegen den Zeugen bereits der Anfangsverdacht, über bereits rechtskräftig abgeurteilte Rauschgiftgeschäfte hinaus weitere begangen zu haben. Durch Benennung seines Lieferanten hinsichtlich der abgeurteilten Tat hätte er nahe liegend durch eine Zeugenaussage auch bezüglich etwaiger von ihm begangener gleichartiger noch verfolgbarer Taten zur Auffindung eines bislang nicht bekannten Beweismittels beitragen müssen. Derartiges ist jedoch hier nicht ersichtlich.

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13

Soweit der Zeuge vorgetragen hat, dass möglicherweise auch bislang nicht ermittelte Angehörige im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO an der Tat beteiligt gewesen sein können, führt dies gleichfalls nicht zu einem umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich der übrigen Tatbeteiligten. Der Zeuge ist lediglich berechtigt, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, bei deren wahrheitsgemäßer Beantwortung er Angehörige der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde.

14

2. Die Verhängung der Beugehaft gegen den Zeugen begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Anordnung der Beugehaft zur Erzwingung des Zeugnisses steht, anders als die zwingende Maßnahme nach § 70 Abs. 1 StPO, im Ermessen des Gerichts. Die Maßnahme ist dazu bestimmt, den Ungehorsam des Zeugen zu brechen. Dabei ist sowohl die Aufklärungspflicht des Gerichts als aber auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerfG NStZ 2001, 257). Das Landgericht hat bei der Anordnung der Beugehaft, spätestens jedoch bei dem auf die Beschwerde des Zeugen ergangenen Nichtabhilfebeschluss, sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt in soweit besondere Bedeutung zu, weil § 70 StPO keine speziellen materiellen Voraussetzungen zum Schutz des Freiheitsgrundrechts vorsieht. Danach darf die Beugehaft nicht nur zur Bedeutung der Strafsache und der Aussage für den Ausgang des Verfahrens nicht außer Verhältnis stehen, sondern muss nach den Umständen des Einzelfalles unerlässlich sein (vgl. BVerfG NJW 2007, 1865, Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 70 Rdn. 13 m.w.N.). An Letzterem fehlt es vorliegend.

15

Nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung hat der Zeuge bereits in der Hauptverhandlung erklärt, er wolle die Frage, ob ihm ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, durch Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts überprüfen lassen. Sofern sich herausstellen sollte, dass er zu einer Aussage grundsätzlich verpflichtet sei, werde er seiner Zeugenpflicht nachkommen. Unter diesen Umständen verstößt die Anordnung der Beugehaft gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Frage, ob dem Zeugen ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, wurde in der Hauptverhandlung unterschiedlich beurteilt. Nachdem der Vorsitzende dem Zeugen zunächst ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zugebilligt hatte, wurde seine Entscheidung durch Gerichtsbeschluss ohne nachvollziehbare Begründung, der es jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedurft hätte (vgl. BVerfG NStZ 2001, 103), abgeändert.

16

Unter diesen Umständen erscheint es wegen der von dem Zeugen mindestens subjektiv offenbar befürchteten Nachteile im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage nachvollziehbar, dass er eine obergerichtliche Klärung dieser umstrittenen Frage erstrebte. Vor Erlass einer solchen ist die Anordnung der Beugehaft bei dieser Sachlage jedenfalls dann nicht unerlässlich und damit unverhältnismäßig, wenn der Zeuge ankündigt, er werde sich einer Entscheidung in der Beschwerdeinstanz beugen, zumal es nahe liegend ist, dass der Zeuge auch bei Vollzug der Beugehaft vor der Entscheidung über sein Rechtsmittel keine Aussage gemacht hätte.

17

Der Senat hat von einer Anhörung der Angeklagten abgesehen, weil diese an dem Beschwerdeverfahren wegen der Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den Zeugen nicht beteiligt sind, weil dies ihre Rechte nicht berührt (vgl. Ignor/Bertheau in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 70 Rdn. 29; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 70 Rdn. 20, 21 m.w.N.).

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der Senat sieht von einer Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO trotz des in der Aufhebung der Anordnung der Beugehaft liegenden Teilerfolges des Beschwerdeführers ab, weil sich aus seinem Beschwerdevortrag ergibt, dass es ihm wesentlich um die Klärung der Frage ging, ob ihm ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zusteht und das Rechtsmittel insoweit keinen Erfolg hat.


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