Beschluss vom Kammergericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 102/11, 2 Ws 102/11 - 1 AR 310/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluß des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 12. Januar 2011 aufgehoben.

Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin vom 15. September 2010 wird zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

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Der Beschwerdegegner verbüßt zur Zeit zwei Strafen in der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg, und zwar eine Jugendstrafe und eine Freiheitsstrafe.

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a) Nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wird die Jugendstrafe von drei Jahren wegen (gemeinschaftlichen) Diebstahls in vier (besonders schweren) Fällen, versuchten (gemeinschaftlichen) Diebstahls (im besonders schweren Fall), sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin – Jugendschöffengericht – vom 9. Juli 2002 (Verfahren C 19/5 Ju Js 664/01 VRs) vollstreckt. Mit Beschluß vom 19. Januar 2004 setzte der Jugendrichter des Amtsgericht Tiergarten als Vollstreckungsleiter für die Jugendstrafanstalt Berlin den Rest der Jugendstrafe zur Bewährung aus und nahm den Verurteilten nach § 92 Abs. 2 JGG (a.F.) aus dem Jugendstrafvollzug heraus. Am 21. November 2006 widerrief das Amtsgericht die bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung und gab mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 die Vollstreckung der restlichen Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft Berlin ab. Zwei Drittel dieser Strafe waren am 14. Dezember 2009 verbüßt.

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b) Seit dem 15. Dezember 2009 wird eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten wegen schweren Raubes aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. August 2006 vollstreckt (Verfahren 20 Js 10195/05 StA Düsseldorf). Im Dezember 2011 wird die Hälfte der Strafe verbüßt sein, der Zweidrittelzeitpunkt ist auf den 18. Oktober 2012 notiert. Im Anschluß daran ist wiederum die Vollstreckung der restlichen Jugendstrafe vorgesehen. Mit Bescheid vom 15. September 2010 hat es die Staatsanwaltschaft abgelehnt, die Vollstreckung der Jugendstrafe bereits zum Halbstrafenzeitpunkt zu unterbrechen. Auf die hiergegen erhobenen Einwendungen hat die Strafvollstreckungskammer den Bescheid der Staatsanwaltschaft aufgehoben und sie verpflichtet, den Verurteilten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde (§ 462 Abs. 3 Satz 1 StPO) der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

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1. Die Staatsanwaltschaft hat es in ihrem Bescheid vom 15. September 2010 zu Recht abgelehnt, die Jugendstrafe bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafe zu unterbrechen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 454b StPO und § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB schon deshalb nicht vorliegen, weil der Verurteilte eine Freiheitsstrafe verbüßt, die zwei Jahre übersteigt. Für eine – von der Strafvollstreckungskammer angenommene - Ermessensentscheidung ist daher kein Raum.

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2. Bei der gegebenen Vollstreckungslage richtet sich die Prüfung, ob die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung in Betracht kommt, allein nach § 57 StGB und nicht nach § 88 JGG (vgl. OLG Nürnberg OLGSt StGB § 57 Nr. 51 = NStZ-RR 2010, 156 Ls; OLG München StraFo 2009, 125; OLG Celle NStZ-RR 2008, 355 mit abl. Anm. Rose NStZ 2010, 95; OLG Düsseldorf JR 1997, 212; Senat, Beschlüsse vom 6. November 2003 – 5 Ws 529/03 – und vom 5. April 2002 – 5 Ws 204/02-; Heinrich, die Strafaussetzung nach Abgabe der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 6 JGG, NStZ 2002, 182; a.A. OLG Karlsruhe NStZ 2009, 46; OLG Brandenburg OLG-NL 2006, 189; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 381; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 92 StV 1996, 277; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1999, 91).

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3. Der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter hat den Verurteilten mit Beschluß vom 19. Juni 2004 aus dem Jugendstrafvollzug herausgenommen und – nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung – die Vollstreckung am 21. Dezember 2006 bindend an die Staatsanwaltschaft abgegeben (§§ 89a Abs. 3, 85 Abs. 6 JGG). Zu dieser Zeit war der Beschwerdegegner bereits 26 Jahre alt. Daher ist nach § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG, der auf die Vorschriften der Strafprozeßordnung verweist, die Vorschrift des § 454b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO anzuwenden, der über § 454 StPO u.a. die materielle Regelung des § 57 StGB prozessual abbildet. Danach unterbricht die Vollstreckungsbehörde zur Erreichung des frühest möglichen Entlassungszeitpunktes bei der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen die Vollstreckung der zunächst vollzogenen Freiheitsstrafe, wenn unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate verbüßt sind. Das ist nicht der Fall, da die durch Urteil des Jugendschöffengerichts vom 9. Juli 2002 erkannte Jugendstrafe zwei Jahre übersteigt.

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a) Die Abgabe nach § 85 Abs. 6 JGG knüpft an die Entwicklung der Persönlichkeit des Verurteilten an, aus der sich ergeben muß, daß insbesondere der Erziehungsgedanke für die weiteren Entscheidungen nicht mehr maßgeblich ist. Ist der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter zu dem Ergebnis gelangt, daß eine erzieherische Beeinflussung des Verurteilten mit den Mitteln des Jugendstrafrechts und des Jugendstrafvollzuges nicht mehr möglich ist, gibt er die Vollstreckung bindend (§ 85 Abs. 6 Satz 1 JGG) an die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde ab. Danach besteht kein Bedürfnis mehr, im Vollstreckungsverfahren dennoch Jugendrecht anzuwenden, das den Regelungen der StPO entgegensteht. Insbesondere die spezifischen Abweichungen des § 88 JGG von § 57 StGB basieren auf der dem Jugendrecht zugrunde liegenden Annahme einer erzieherischen Einwirkung. Diese Möglichkeit der erzieherischen Einwirkung hat der Jugendrichter aber durch die Abgabe der Vollstreckung gerade verneint. Die in § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG enthaltene Verweisung auf die im weiteren Vollstreckungsverfahren anzuwendende Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes enthält keine ausschließliche verfahrensrechtliche Zuständigkeitsregelung. Durch die Verweisung auf § 454 Abs. 1 StPO, der sich unmittelbar auf das Verfahren nach § 57 StGB – nicht aber auf das Verfahren nach § 88 JGG bezieht -, wird deutlich, daß auch die materiellen Maßstäbe des Vollstreckungsrechts für Erwachsene gelten sollen (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 2010, 165; OLG München StraFo 2009, 125).

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b) Die Gegenauffassung, wonach auch nach Abgabe der Vollstreckung einer im Erwachsenenvollzug vollstreckten Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft nach § 85 Abs. 6 JGG die Prüfung einer Reststrafenaussetzung nach § 88 JGG erfolgen soll (vgl. OLG Brandenburg OLG-NL 2006, 189; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 92; StV 1996, 277; Eisenberg, JGG 14. Aufl. § 85 Rdnr. 17a m.w.N.), überzeugt nicht. Der Hinweis darauf, daß der Wortlaut des § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG ausdrücklich nur die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Vollstreckung für anwendbar erklärt, überzeugt schon deshalb nicht, weil damit auch auf § 454 Abs. 1 StPO verwiesen wird, der seinerseits ausdrücklich auf § 57 StGB verweist, womit zumindest eine mittelbare Verweisung vorliegt (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.; OLG München a.a.O.; Heinrich, NStZ 2002, 185). Auch ist die Aussetzungsentscheidung nach § 88 Abs. 2 JGG nicht ausnahmslos gegenüber derjenigen nach § 57 StGB günstiger (vgl. Heinrich a.a.O. NStZ 2002, 187; instruktiv der OLG München StraFO 2009, 125 zugrundeliegende Sachverhalt).

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Insbesondere liegt in der Anwendbarkeit des § 57 StGB auch kein Eingriff in die formelle Rechtskraft des Urteils (so aber OLG Brandenburg a.a.O.); denn das auf Jugendstrafe lautende Erkenntnis bleibt hiervon unberührt, weshalb auch kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorliegt. Der von der Verteidigung angeführte Vergleich mit den sogenannten Altfällen bei der Sicherungsverwahrung überzeugt nicht, da die Jugendstrafe in ihrer Art und Länge nicht von dem ursprünglichen Erkenntnis abweicht. Lediglich die Möglichkeiten einer Strafaussetzung sind anders, teils günstiger, teils ungünstiger, geregelt. Im übrigen stellt bereits allein die Herausnahme des Verurteilten aus dem Jugendstrafvollzug – ohne Abgabe der Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft – faktisch eine zu den Rechtsfolgen des allgemeinen Strafrechts hinführenden Veränderung seiner Situation dar.

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Die Kosten der zuungunsten des Verurteilten eingelegten sofortigen Beschwerde gehören zu den Verfahrenskosten, die der Verurteilte nach § 465 StPO zu tragen hat. Von seinen im Rechts-mittelzug entstandenen notwendigen Auslagen wird er nicht entlastet (vgl. Senat, Beschluß vom 7. Mai 2004 – 5 Ws 181/04 -).


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