Urteil vom Kammergericht (3. Strafsenat) - (3) 161 Ss 49/12 (41/12)
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin werden die Urteile des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Mai 2009 und des Landgerichts Berlin vom 22. Juli 2011 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die durch die fehlerhafte Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit entstandenen Kosten, an die Staatsschutzkammer des Landgerichts Berlin verwiesen.
Gründe
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Die Staatsanwaltschaft Berlin legt den Angeklagten mit der vor dem Strafrichter erhobenen Anklage vom 23. September 2008 eine mittäterschaftlich begangene Volksverhetzung in Tateinheit mit fünffacher Sachbeschädigung zur Last. Sie sollen sich darüber hinaus jeweils einer weiteren Volksverhetzung, der Angeklagte W. tateinheitlich hierzu des Verbreitens von Propagandamitteln einer verfassungswidrigen Organisation schuldig gemacht haben. Das Amtsgericht Tiergarten hat die Angeklagten durch Urteil vom 14. Mai 2009 der Anklage entsprechend verurteilt, und zwar den Angeklagten F. zu einer Gesamtgeldstrafe von einhundertvierzig Tagessätzen zu je zwanzig Euro, den Angeklagten W. unter teilweiser Beschränkung des Tatvorwurfs nach § 154 a Abs. 2 StPO zu einer solchen von einhundertzwanzig Tagessätzen zu je zwanzig Euro und den Angeklagten S. - unter Einstellung eines Tatvorwurfs der Volksverhetzung nach § 154 Abs. 2 StPO - zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je zwanzig Euro. Das Landgericht Berlin hat durch Urteil vom 22. Juli 2011 auf die Berufungen der Angeklagten das angefochtene Urteil aufgehoben, die Angeklagten freigesprochen und die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft Berlin verworfen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung der sachlichen Zuständigkeit gemäß §§ 74 a Abs.1 Nr. 2 GVG und des materiellen Rechts.
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Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt bereits mit der Rüge der Verletzung der sachlichen Zuständigkeit durch, ohne dass es auf das weitere Vorbringen ankommt.
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Die sachliche Zuständigkeit ist als Prozessvoraussetzung von Amts wegen nach § 6 StPO in jeder Lage des Verfahrens zu beachten (BGHSt 7, 26 f; 40, 120, 122; OLG Düsseldorf NStZ 1996, 206; Kuckein in Karlsruher Kommentar, StPO 6. Aufl. § 338 Rdn. 66). Dies bedeutet, dass auch in der Revisionsinstanz nicht nur die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts, sondern auch die des Gerichts des ersten Rechtszuges von Amts wegen zu prüfen ist (Erb in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 6 Rdn. 16). Denn anders als in den Fällen, in denen das Revisionsgericht - nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge - (vgl. BGHSt 42, 205, 211f; offengelassen OLG Hamm NSTZ-RR 2009, 379f: Sach- oder Verfahrensrüge) zu prüfen hat, ob das sachlich zuständige Berufungsgericht bei willkürlicher Begründung der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht (vgl. Erb a.a.O. Rdn. 17; so BGHSt 43, 53, 55 für Gericht höherer Ordnung) - etwa durch unterbliebene Verweisung - (nur) die das Verfahren betreffende Vorschrift des § 328 Abs. 2 StPO verletzt hat, steht hier (auch) zur Beurteilung an, ob das Gericht, dessen Entscheidung mit der Revision angefochten wird, überhaupt zu einer Sachentscheidung berufen war, sodass es einer - vorliegend jedoch ohnehin zulässig erhobenen - Verfahrensrüge nicht bedarf.
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Diese vorzunehmende Prüfung ergibt, dass weder das Amtsgericht Tiergarten noch das Landgericht Berlin als Rechtsmittelinstanz mit seiner nicht weiter reichenden Zuständigkeit (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 328 Rdn.9) zur Sachentscheidung berufen waren, sodass beide Urteile keinen Bestand haben können (vgl. OLG Brandenburg NStZ 2001, 611 f).
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Da dem Angeklagten W. ein Vergehen nach § 86 StGB vorgeworfen wird, ist nach § 74 a Abs. 1 Nr. 2 GVG die Staatsschutzkammer des Landgerichts Berlin als erstinstanzliches Gericht für die Verfolgung ausschließlich sachlich zuständig. Die so begründete Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die weiteren, gegen den Angeklagten W. selbst und seine Mitangeklagten erhobenen Tatvorwürfe, da die Staatsanwaltschaft die nach § 3 StPO zusammenhängenden Taten gemeinsam zur Anklage gebracht hat und keine Abtrennung durch das - zuständige - Gericht nach § 2 Abs. 2 StPO erfolgt ist, sodass die - durch sachlich unzuständige Gerichte ergangenen - Urteile in vollem Umfang der Aufhebung unterliegen. Da sich die Unzuständigkeit bereits aus den Urteilsgründen selbst ergibt, steht die Beschränkung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft - ungeachtet der ohnehin unbeschränkten Anfechtung durch die Angeklagten - einer Aufhebung nicht entgegen (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 5 a).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Staatsanwaltschaft selbst durch die vor dem Strafrichter erhobene Anklage die erste Ursache für die Entscheidungen der sachlich unzuständigen Gerichte gesetzt hat. Denn selbst das Herbeiführen oder bewusste Ausnutzen eines Verfahrensfehlers führt bei unverzichtbaren Verfahrensvoraussetzungen wie der sachlichen Zuständigkeit generell nicht zum Rügeverlust (vgl. Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 337 Rdn. 271, 282 a ff; vgl. auch BGH, NJW 2012, 468, 469 kein Rügeverlust nach Verständigung). Anderenfalls würde der Wille des Gesetzgebers, der die sachliche Zuständigkeit - für den vorliegenden Fall allein aufgrund der verfahrensgegenständlichen Taten - bestimmt hat, übergangen werden. Ohnehin würde arglistiges Verhalten voraussetzen, dass die Staatsanwaltschaft den Verfahrensfehler herbeigeführt bzw. erkannt und bewusst ausgenutzt hätte. Allein der Umstand, dass die Anklage von einer Dezernentin einer für derartige Verfahren eingerichteten Spezialabteilung erhoben wurde, reicht für diese Annahme ebenso wenig aus, wie die Tatsache, dass die Anklage ungeachtet der fehlenden Zuständigkeit in zwei Instanzen beanstandungslos durch die Staatsanwaltschaft vertreten wurde, wobei insoweit zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass weder das Amts- noch das Landgericht die fehlende Prozessvoraussetzung bemerkt haben.
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Da es in ein und demselben Verfahren nur ein erstinstanzliches Urteil geben kann (BGHSt 21, 245, 247; BGH StraFo 2010, 203) und nach § 74 a Abs. 1 Nr. 2 GVG die erstinstanzliche Zuständigkeit der Staatschutzkammer begründet ist, hebt der Senat sowohl das Urteil des Land-, als auch des Amtsgerichts auf und verweist die Sache nach § 355 StPO an die Staatsschutzkammer des Landgerichts Berlin, die auch über die durch die fehlerhafte Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit entstandenen Kosten zu entscheiden hat.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StPO § 154a Beschränkung der Verfolgung 1x
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 1x
- GVG § 74a 3x
- StPO § 6 Prüfung der sachlichen Zuständigkeit 1x
- BGHSt 7, 26 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 1996, 206 1x (nicht zugeordnet)
- BGHSt 42, 205, 211 1x (nicht zugeordnet)
- BGHSt 43, 53, 55 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 328 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- NStZ 2001, 611 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen 1x
- StPO § 3 Begriff des Zusammenhanges 1x
- StPO § 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen 1x
- NJW 2012, 468, 469 1x (nicht zugeordnet)
- BGHSt 21, 245, 247 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 355 Verweisung an das zuständige Gericht 1x