Beschluss vom Kammergericht (8. Zivilsenat) - 8 U 73/12
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Februar 2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin – 32 O 153/11 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
>
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens beträgt 8.256,16 €.
Gründe
I.
- 1
Die Beklagte ist mit dem angefochtenen Urteil zur Zahlung von 8.256,16 € nebst Zinsen verurteilt worden. Sie hat gegen das ihr am 15. Februar 2012 zugestellte Urteil mit einem bei der gemeinsamen Briefannahme des Kammergerichts am 15. März 2012 eingegangenen Fax-Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit einem bei der gemeinsamen Briefannahme des Kammergerichts am 13. April 2012 eingegangenen Fax-Schriftsatz hat sie Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um 4 Wochen bis zum 14. Mai 2012 beantragt und zugleich unter Einreichung eines Beschlusses des Amtsgerichtes Cottbus vom 26. Januar 2012 – 63 IN 1… – sowie eines Handelsregisterauszuges des Amtsgerichtes Cottbus vom 2. September 2010 – HRB 8… CB - vorgetragen, dass über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren angeordnet worden und sie erloschen und nicht mehr passivlegitimiert sei. Mit Verfügung vom 13. April 2012 hat die Vertreterin des Vorsitzenden die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 14. Mai 2012 verlängert und die Beklagte darauf hingewiesen, dass sich die behauptete Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht aus dem Beschluss des Amtsgerichtes Cottbus vom 26.1.2012 ergibt, so dass die Voraussetzungen einer Unterbrechung gemäß § 240 ZPO nicht ersichtlich sind.
- 2
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 21. Mai 2012 ist die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen, da sie nicht rechtzeitig innerhalb der bis zum 14. Mai 2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO nicht dargelegt sind.
- 3
Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2012 hat die Beklagte unter Vorlage eines Handelsregisterauszuges des Amtsgerichtes Cottbus vom 12.4.2012 – HRB 8… CB - vorgetragen, dass zwar möglicherweise die Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Verfahrens nicht gegeben seien, die gegen sie gerichtete Klage aber nachträglich unzulässig geworden sei, weil sie, die Beklagte, nicht mehr existent und aus dem Handelsregister gelöscht worden sei.
II.
- 4
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs.1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der gemäß § 520 Abs.2 Satz 2 ZPO bis zum 14. Mai 2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist.
- 5
Die Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO liegen nicht vor. Aus dem von der Beklagten zu den Gerichtsakten gereichten Beschluss des Amtsgerichtes Cottbus vom 26.1.2012 – 63 IN 1… – ergibt sich nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern lediglich, dass ein Verfahren zur Prüfung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten betrieben wird.
- 6
Der Beklagten kann nicht gefolgt werden, soweit sie meint, die gegen sie gerichtete Klage sei nachträglich unzulässig geworden und das Berufungsverfahren könne nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt werden, weil sie durch ihre am 13. Februar 2012 erfolgte Löschung aus dem Handelsregister ihre Rechts- und Parteifähigkeit verloren habe.
- 7
Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz, der für die Frage der Prozesshandlungsvoraussetzung maßgeblich war (Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 50, Rdnr.5), nämlich am 15. Dezember 2011 war die Beklagte noch im Handelsregister eingetragen. Die Löschung ist erst danach, nämlich am 13. Februar 2012 und damit aber auch vor Einlegung der Berufung am 15. März 2012 erfolgt. Die Löschung einer vermögenslosen GmbH hat grundsätzlich nach § 394 Abs.1 FamFG zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs.1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein (BGH, NJW-RR 2011, 115). Eine nicht parteifähige Partei kann gleichwohl grundsätzlich ein Rechtsmittel einlegen, um die gegen sie ergangene Sachentscheidung zu beseitigen, wenn sie meint, in der Vorinstanz zu Unrecht als prozessfähig behandelt worden zu sein (Zöller, a.a.O., § 511, Rdnr.6). Will sie ihre Rechte im Berufungsverfahren geltend machen, hat sie die Berufung aber auch rechtzeitig einzulegen und rechtzeitig zu begründen. An der rechtzeitigen Begründung fehlt es hier.
- 8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- FamFG § 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften 2x
- ZPO § 50 Parteifähigkeit 2x
- 32 O 153/11 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren 3x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- NJW-RR 2011, 115 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x