Urteil vom Kammergericht (4. Strafsenat) - (4) 121 Ss 296/12 (347/12)

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin – Jugendkammer – vom 23. Oktober 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

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Das Jugendschöffengericht hat den Angeklagten des Raubes in vier Fällen, davon einmal tateinheitlich begangen mit vorsätzlicher Körperverletzung, zweimal nur versucht, außerdem der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon einmal nur versucht, sowie einer Beleidigung schuldig gesprochen. Es hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:

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„1. Am 24. Januar 2011 kurz vor 20:00 Uhr fragte der Angeklagte im Zwischengeschoss des U-Bahnhofs Wittenau den Zeugen W. nach einer Zigarette. Als der Zeuge erklärte, er habe keine Zigaretten, er sei Nichtraucher, versetzte der Angeklagte dem Zeugen unvermittelt einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht. Der Zeuge ging dann weg, wurde jedoch auf dem Bahnsteig des U-Bahnhofs von dem Angeklagten eingeholt. Dort versetzte der Angeklagte dem Zeugen noch mehrere Faustschläge ins Gesicht.

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Der Zeuge W. hat deswegen form- und fristgerecht Strafantrag gegen den Angeklagten gestellt.

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2. Etwas später hatte sich der Zeuge W. dann jedoch aus dieser Situation lösen können und lief den Bahnsteig entlang. Der Angeklagte sagte daraufhin zu dem gesondert verfolgten A.: "Komm, lass uns den abziehen!" Beide verfolgten sodann den Zeugen W. und hielten ihn an, wobei der gesondert verfolgte A. den Zeugen am Arm festhielt. Der Angeklagte verlangte nun das Handy des Zeugen W. heraus, was dieser jedoch verweigerte. Der Angeklagte untersuchte daraufhin die Außentaschen der Jacke des Geschädigten W. auf der Suche nach einem Handy, weil er dieses dem Zeugen wegnehmen und für eigene Zwecke verwenden wollte. In diesem Moment fuhr nun allerdings die U-Bahn ein. Ein aus der U-Bahn aussteigender Fahrgast reagierte auf die Hilferufe des Zeugen W. und mischte sich ein, weshalb der Angeklagte meinte, seinen Plan nicht mehr in die Tat umsetzen zu können. Der Angeklagte und sein Freund ließen von dem Zeugen ab, der sich sodann ohne weitere Behelligungen entfernen konnte.

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3. Zwei Tage später, am 26. Januar 2011, betrat der Angeklagte gemeinsam mit einer Gruppe von etwa zehn weiteren Jugendlichen im

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U-Bahnhof Paracelsusbad in Berlin-Reinickendorf einen Wagen der dort haltenden U-Bahn, in dem sich bereits die Zeugin P. und hinter ihr der Zeuge B. befanden. Weil der Angeklagte den Zeugen B. schlagen wollte, sprang er die Zeugin P. an, versetzte ihr einen schmerzhaften Schlag und riss sie zu Boden.

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Die Zeugin P. hat deswegen form- und fristgerecht Strafantrag gegen den Angeklagten gestellt.

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4. Am 19. Februar 2011 gegen 19:00 Uhr war der damals 16-jährige Zeuge K. auf dem Bahnsteig des U-Bahnhofs Franz-Neumann-Platz in Berlin-Reinickendorf von einer ganzen Reihe von damals strafunmündigen Kindern aus dem Freundeskreis des Angeklagten geschlagen und getreten worden. Der Angeklagte hatte dies gesehen und daraufhin beschlossen, die Situation für sich auszunutzen. Er trat hinzu und befahl den Kindern, „sich zu verpissen". Sodann forderte er von dem Zeugen K. die Herausgabe seines Handys und drohte ihm für den Weigerungsfall weitere Prügel an. Da der Zeuge K. behauptete, kein Handy bei sich zu haben, tastete der Angeklagte die Hosentaschen des Zeugen ab auf der Suche nach einem Handy, das er dem Zeugen wegnehmen und für sich behalten wollte. In diesem Moment erfolgte jedoch eine Lautsprecherdurchsage auf dem U-Bahnhof, in der das Eintreffen der Polizei angekündigt wurde. Daraufhin lief der Angeklagte weg, ohne seinen Plan in die Tat umgesetzt zu haben.

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5. Am 18. März 2011 gegen 19:40 Uhr beschimpfte der Angeklagte den Zeugen S. in der Grünanlage Am Schäfersee in Berlin-Reinickendorf mit den Worten: „Du Hurensohn, verpiss dich!", "Ich ficke dich!" und "Ich ficke deine Mutter!".

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6. Kurz darauf versetzte der Angeklagte dem Zeugen S. einen Faustschlag gegen den Mund und einen Tritt gegen das linke Knie. Dadurch erlitt der Zeuge Schmerzen sowie eine Schwellung am Knie.

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Der Zeuge S. hat wegen der beiden Geschehnisse form- und fristgerecht Strafantrag gegen den Angeklagten gestellt.

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7. Am 8. Mai 2011 gegen 14:40 Uhr stellte sich der Angeklagte auf dem S-Bahnhof Wittenau in Berlin-Reinickendorf dem damals 14-jährigen Zeugen M. in den Weg und verlangte: „Taschenkontrolle!" Der Zeuge M. wollte den Angeklagten eigentlich ignorieren und weitergehen, wurde jedoch von dem Angeklagten am Hals gepackt. Sodann griff der Angeklagte in die Hosentasche des Zeugen, holte dessen Handy hervor und steckte es selbst ein in der Absicht, das Handy für sich zu verwenden.

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8. Immer noch am 8. Mai, jetzt gegen 16:50 Uhr, baute sich der Angeklagte, der sich in Begleitung mehrerer strafunmündiger Freunde befand, am Senftenberger Ring im Märkischen Viertel in Berlin-Reinickendorf vor dem Zeugen Ko. auf, während zwei der Kinder sich rechts und links neben den Zeugen stellten. Der Angeklagte verlangte von dem Zeugen: „Geld her, sonst kriegst du ein Messer in den Bauch.“ Der Zeuge Ko. versuchte noch wegzulaufen, wurde jedoch von dem Angeklagten daran gehindert. Mit einer Hand zog er dem Zeugen an den Haaren und versetzte ihm sofort eine Ohrfeige, mit der anderen Hand versuchte er, das Portmonee des Zeugen aus dessen vorderer rechter Hosentasche herauszuholen. Als der Zeuge dies zu verhindern versuchte, versetzte der Angeklagte ihm noch einen Faustschlag ins Gesicht. Einem der Begleiter des Angeklagten gelang es in diesem Moment, die Geldbörse aus der Hosentasche des Zeugen zu ziehen. Aus der Geldbörse entnahm man 15 € Bargeld, sodann gab man dem Zeugen des leere Portmonee zurück.

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Die Staatsanwaltschaft Berlin hat das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung der Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen Ko. angenommen.“

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Wegen dieser Straftaten und unter Einbeziehung seines Urteils vom 11. Oktober 2011 – 404-31/11 – hat das Amtsgericht gegen den Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der schädlichen Neigungen eine einheitliche Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt.

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Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Jugendkammer das amtsgerichtliche Urteil auf die hiergegen gerichtete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten dahin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Oktober 2011 (404-3/11) zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat. Drei Monate der bislang verbüßten Untersuchungshaft bzw. der vollzogenen Freiheitsentziehung wurden nicht auf die Strafe angerechnet.

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Gegenstand des einbezogenen Urteils waren sechs Straftaten des Angeklagten, die dieser zwischen dem 12. Februar und dem 10. Mai 2011 begangen hatte. In den von dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen amtsgerichtlichen Feststellungen heißt es hierzu:

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„1. In den frühen Abendstunden des 12. Februar 2011 verabredeten der Angeklagte und die gesondert verfolgten Sch. und T., gemeinsam das Sonnenstudio „Bärlin Sun" in der Hermannstraße 207 in Berlin-Neukölln zu überfallen in der Hoffnung, dort Bargeld zu erbeuten. Während der an der Planung beteiligte T. in einem nahe gelegenen Keller wartete, stürmten Sch. und der Angeklagte gegen 21:15 Uhr gemeinsam in die Räume des Sonnenstudios. Sch. rief laut in den Raum: „Das ist ein Überfall! Gebt die Kasse her!" Dann wies er den Angeklagten an, er solle eine der anwesenden Frauen festhalten, was dieser auch tat. Sodann sprang Sch. hinter den Tresen, nahm aus einem dortigen Schrank ein so genanntes Kellnerportmonee an sich, in dem sich etwa 260 € Bargeld befanden, und beide verließen damit den Laden. Im Keller des Hauses Hermannstraße 210, wo T. auf die beiden gewartet hatte, teilten sie das Bargeld verabredungsgemäß untereinander auf. Der Angeklagte erhielt einen Beuteanteil von 70 €.

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2. Am 8. Mai 2011 gegen 16:20 Uhr traten der Angeklagte und etwa fünf unbekannt gebliebene Mittäter auf dem Gelände des U-Bahnhofs Franz-Neumann-Platz in Berlin-Wedding an den damals 13-jährigen Zeugen Me. heran. Unter Vorhalt eines Messers forderte der Angeklagte den Zeugen Me. zur Herausgabe seiner Jacke auf, während einer der Mittäter dem Zeugen einen schmerzhaften Faustschlag gegen die Stirn versetzte. Dem Zeugen gelang es jedoch davonzulaufen, so dass das Vorhaben des Angeklagten und seiner Mittäter nicht vollendet werden konnte.

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3. Am folgenden Tag, dem 9. Mai 2011, forderte der Angeklagte gegen 13:30 Uhr vor der Albrecht-Haushofer-Schule im Kurzebracker Weg in Berlin-Reinickendorf den damals 13 jährigen Zeugen G. auf, ihm sein Handy auszuhändigen. Diese Forderung wurde unterstrichen durch die Präsenz von Freunden des Angeklagten und einem Griff in seine Hosentasche, wodurch bei dem Zeugen der Eindruck entstand, der Angeklagte könne ein Messer aus seiner Hosentasche ziehen. Unter dem Eindruck dieser Drohung übergab der Zeuge G. dem Angeklagten sein schwarzes Handy Nokia 5800, das dieser an sich nahm in der Absicht, es für eigene Zwecke zu verwenden.

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4. Wenig später erklärte der Angeklagte dem Zeugen G., er werde ihn „abstechen", wenn er wegen des Vorfalls zu drittens die Polizei rufe. Davon ließ sich der Zeuge allerdings nicht beeindrucken, sondern wandte sich trotzdem um Hilfe an die Polizei.

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5. Als der Angeklagte kurze Zeit später den Zeugen G. erneut im Bus der Linie 127 traf, versetzte er ihm eine Ohrfeige und wiederholte seine Drohung, den Zeugen „abzustechen", wenn dieser die Polizei informiere. Dabei bezeichnete der Angeklagte den Zeugen als „scheiß deutsche Kartoffel", weil er ihn kränken wollte.

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Die Mutter des Zeugen G. hat deswegen form- und fristgerecht Strafantrag gegen den Angeklagten gestellt.

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6. Am 10. Mai 2011 gegen 18:15 Uhr forderte der Angeklagte in Begleitung eines unbekannt gebliebenen Mittäters am U-Bahnhof Residenzstraße in Berlin-Reinickendorf unter Vorhalt eines Messers den Geschädigten R. auf, ihm sein Handy zu überlassen. Weil Passanten dies sahen und zu Gunsten des Geschädigten eingriffen, flüchtete der Angeklagte, weil ihm klar geworden war, dass er sein Vorhaben nicht mehr in die Tat würde umsetzen können.“

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Wegen dieser Taten hatte das Jugendschöffengericht den Angeklagten des (gemeinschaftlichen) Raubes (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung), der räuberischen Erpressung, der versuchten schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und der Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung in zwei Fällen, dabei in einem Fall in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Beleidigung, schuldig gesprochen und wegen schädlicher Neigungen und der Schwere der Schuld auf eine Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten erkannt. Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung derselben zur Bewährung wurde für die Dauer von höchstens sechs Monaten zurückgestellt. Dieses Urteil ist seit dem 19. Oktober 2011 rechtskräftig. Für die Zeit der "Vorbewährung" war dem Angeklagten aufgegeben worden, weiter in der Jugendhilfeeinrichtung Frostenwalde, in der er sich nach seiner Festnahme am 11. Mai 2011 bereits seit dem 12. Mai 2011 gemäß § 71 Abs. 2 JGG zur Vermeidung von Untersuchungshaft aufhielt, zu bleiben. Nachdem der Angeklagte am Nachmittag des 15. Februar 2012 aus Frostenwalde entwichen war, erging am 16. Februar 2012 ein Sicherungshaftbefehl. Der Angeklagte wurde am 27. Februar 2012 in Prenzlau festgenommen und befindet sich seitdem in Haft. Am 13. März 2012 wurde die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil vom 11. Oktober 2011 angeordnet. Seit dem 23. März 2012 verbüßt der Angeklagte deshalb die Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten in der Jugendstrafanstalt Berlin.

II.

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Die zulässige, nicht nach § 55 Abs. 2 JGG ausgeschlossene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der diese die Verletzung materiellen Rechts rügt, wird von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten. Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg.

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1. Ungeachtet des Umstandes, dass sich die festgestellten acht Straftaten des Angeklagten – Raub in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter Raub in zwei Fällen, vorsätzliche Körperverletzung in drei Fällen und Beleidigung – im Tenor der Entscheidung des Jugendschöffengerichts nicht vollständig wiederfinden, hat das Landgericht die Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch ohne Rechtsfehler als wirksam behandelt. Denn die Feststellungen des Amtsgerichts lassen den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten hinreichend erkennen und ermöglichen so die rechtliche Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs.

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2. Das angefochtene Urteil hält jedoch rechtlicher Prüfung nicht stand.

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a) Es lässt – sachlich-rechtlich fehlerhaft – bereits Beweisgründe und Beweiswürdigung zu den von der Jugendkammer getroffenen (rechtsfolgen-relevanten) Feststellungen vermissen; dieser Mangel ist auf die Sachrüge hin zu beachten (vgl. BGH NStZ 2010, 570 m.w.Nachw.). Den Urteilsgründen ist weder zu entnehmen, ob und wie sich der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung eingelassen hat, noch wird ersichtlich, welche Beweise mit welchem Ergebnis von der Berufungskammer erhoben worden sind. Den Ausführungen zur Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung ist insoweit lediglich zu entnehmen, dass die Kammer die Mutter des Angeklagten als Zeugin vernommen und was diese bekundet hat.

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b) Auch die Strafzumessungserwägungen der Jugendkammer erweisen sich als rechtsfehlerhaft. Die Entscheidung für eine der im Jugendgerichtsgesetz vorgesehenen Sanktionen und die konkrete Strafzumessung – auch soweit Jugendstrafrecht angewendet wird – sind zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Denn nur er ist in der Lage, sich in der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von den Taten und der Täterpersönlichkeit zu verschaffen und auf dieser Grundlage die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Gemäß den für die Überprüfung der Strafzumessung nach den allgemeinen Vorschriften geltenden Maßstäben und aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts beschränkt sich die Prüfung durch das Revisionsgericht daher auf Rechtsfehler und die Beachtung des im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedankens (vgl. KG, NStZ 2007, 223 m.w.Nachw.). Der Tatrichter muss aber seine Zumessungserwägungen in einem die Nachprüfung ermöglichenden Umfang darlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 54 Abs. 1 JGG eine gegenüber § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO erweiterte Begründungspflicht enthält. Erforderlich sind danach eine sorgfältige Auseinandersetzung mit der Biografie des Angeklagten, eine Bewertung der Tat(en) im Zusammenhang mit den Lebensverhältnissen des Angeklagten sowie die Begründung der hiernach unter Berücksichtigung ihrer Eingriffsintensität erforderlichen Rechtsfolgen, wobei die Anforderungen an die Begründung tendenziell mit der Eingriffsintensität der angeordneten Rechtsfolge ansteigen (vgl. KG a.a.O. m.w.Nachw.). Eine zusätzliche Besonderheit gilt bei der Einbeziehung von zuvor ergangenen Urteilen nach § 31 Abs. 2 JGG. Denn hier sind die früher begangenen Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zusammen mit den neuen Straftaten zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen. Die Einbeziehung setzt daher zunächst allgemein voraus, dass sich die Sachverhaltsdarstellung auf das einbezogene Urteil erstreckt, da nur so die Sanktionsbegründung nachvollziehbar ist. Das bedeutet, dass die früheren Taten dargestellt und die für die Sanktionsfindung insoweit maßgeblichen Umstände kurz mitgeteilt werden müssen (vgl. OLG Celle, NStZ-RR 2012, 321 m.w.Nachw.). Das angefochtene Urteil wird dem nicht gerecht.

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Das Landgericht hat zur Begründung der Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren und der Nichtanrechnung von drei Monaten der bisher verbüßten Freiheitsentziehung auf die Strafe ausschließlich ausgeführt:

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„Angesichts der Vielzahl von erheblichen Gewaltdelikten gebietet es sowohl die Schwere der Schuld als auch das Vorliegen schädlicher Neigungen, eine Jugendstrafe gegen den Angeklagten zu verhängen. Der Erziehungsbedarf ist erheblich, so dass eine Jugendstrafe von zwei Jahren erforderlich ist. Dabei hat die Kammer eine Zeit von drei Monaten der bisher verbüßten Freiheitsentziehung nicht auf die Strafe angerechnet, da längere Zeit auf den Angeklagten stationär eingewirkt werden müsste, falls er die ihm gewährte Bewährungschance nicht nutzen sollte.“

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Im Anschluss daran finden sich (nur) die Erwägungen der Jugendkammer zur Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Jugendstrafe zur Bewährung.

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Unabhängig davon, dass damit weder die Annahme des Vorliegens schädlicher Neigungen bei dem Angeklagten noch die Schuldschwere tragfähig begründet worden ist, sind die von der Jugendkammer niedergelegten Strafzumessungsgründe so formelhaft und kurz, dass eine Überprüfung nicht möglich ist, von welchen Überlegungen das Gericht sich bei der konkreten Zumessung der Einheitsjugendstrafe hat leiten lassen. Die erforderliche sorgfältige Auseinandersetzung mit der Biografie des Angeklagten lassen die Strafzumessungserwägungen der Jugendkammer nicht erkennen; zu seinen Lebensverhältnissen im Tatzeitraum verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Zudem und insbesondere fehlt es an einer Bewertung der Taten, die Gegenstand des vorliegenden und des einbezogenen Urteils waren, und der Umstände ihrer Begehung. Hinsichtlich des einbezogenen Urteils vom 11. Oktober 2011 sind der angefochtenen Entscheidung (durch die Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils) zwar die zu Grunde liegenden Sachverhalte in einer ihre Würdigung grundsätzlich ermöglichenden Weise zu entnehmen. Es fehlt aber an Ausführungen zu den für die Sanktionsentscheidung im Übrigen maßgeblichen Umständen. Diese sind von Bedeutung für die vom Landgericht vorzunehmende Neubewertung der damaligen Taten und die Gesamtwürdigung aller Umstände hinsichtlich der neu festzusetzenden Sanktion.

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Dass die Kammer bei der Festsetzung der zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten erforderlichen Jugendstrafe die nötige Gesamtwürdigung der Taten und ihrer Umstände sowie der Täterpersönlichkeit vorgenommen und die genannten Aspekte in dem gebotenen Maße berücksichtigt hätte, kann dem Urteil auch im Zusammenhang nicht entnommen werden. Vielmehr lassen die Urteilsgründe besorgen, dass die Bemessung der Jugendstrafe – zumindest vorrangig – daran orientiert war, eine Aussetzung der Vollstreckung derselben zur Bewährung zu ermöglichen. Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die Erwägungen zur Strafzumessung dürfen mit solchen zur Strafaussetzung zur Bewährung nicht vermischt werden. Das gilt auch bei der Anwendung von Jugendstrafrecht. Die Fragen, ob die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG geboten und in welcher Höhe sie zu verhängen ist, sind von der Frage einer Strafaussetzung nach § 21 JGG zu trennen, denn sie beurteilen sich nach unterschiedlichen Kriterien (vgl. BGH, NStZ 2008, 693).

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c) Ebenso wie die Strafzumessung ist die Beurteilung, ob die dem Angeklagten zu stellende Prognose eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigt, eine dem Ermessen des Tatrichters überantwortete Entscheidung. Das Revisionsgericht kann sie nur dahin überprüfen, ob Rechtsbegriffe verkannt oder Ermessensfehler vorgekommen sind. In Zweifelsfällen muss die Wertung des Tatgerichts respektiert werden. Nachprüfbar sind allerdings die Umstände, die der Tatrichter seiner Wertung zu Grunde gelegt hat. Daher müssen gemäß § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO im Urteil sämtliche Umstände aufgeführt und gewürdigt werden, die Rückschlüsse auf die künftige Straflosigkeit es Angeklagten ohne eine Einwirkung des Strafvollzugs zulassen (vgl. KG, StV 1999, 605 m.w.Nachw.). Dabei bedarf es – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt – einer umfassenden Persönlichkeitserforschung, in die das Vorleben des Angeklagten und die Umstände der Tat(en) sowie sein Verhalten danach einzubeziehen sind. Daran fehlt es hier.

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Zwar setzt sich das angefochtene Urteil in seinen Ausführungen zur Strafaussetzung zur Bewährung in Ansätzen mit der Biografie und den früheren Lebensverhältnissen des Angeklagten (Fehlen der „emotionalen Zuverlässigkeit einer festen Bezugsperson“, „über Jahre hinweg erfolgte Entwurzelung“, ADHS-Problematik), seinem Verhalten in der Haft und – ausführlich – mit den bei einer Strafaussetzung zukünftig zu erwartenden Lebensverhältnissen des Angeklagten auseinander. Es fehlt aber auch in diesem Zusammenhang an einer Bewertung der zahlreichen Taten, die Gegenstand des vorliegenden und des einbezogenen Urteils waren, und der Umstände ihrer Begehung sowie der vorangegangenen Verfehlungen des Angeklagten. Dass die Jugendkammer bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen Umstände des Falles einbezogen hat (vgl. BGHR JGG § 21 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1 und 2), ist den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen.

III.

38

Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Diese wird neben der erneuten Entscheidung über die jugendgerichtliche Sanktion den vom Jugendschöffengericht versehentlich falsch gefassten Schuldspruch nach Maßgabe der fehlerfreien diesbezüglichen Feststellungen zu berichtigen haben.

39

Hinsichtlich der angeordneten Nichtanrechnung von drei Monaten der bislang erlittenen Freiheitsentziehung weist der Senat nach Prüfung gemäß § 301 StPO darauf hin, dass auch diese bislang nicht tragfähig begründet worden ist. Wird auf Jugendstrafe erkannt, bildet die Anrechnung erlittener Freiheitsentziehung den Regelfall (§ 52a Abs. 1 Satz 1JGG). Die Prüfung des Tatrichters beschränkt sich darauf, ob es besondere Umstände im Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder erzieherische Gründe ausnahmsweise rechtfertigen, nach pflichtgemäßem Ermessen von der Anrechnung ganz oder teilweise abzusehen (Satz 2), wobei beide Alternativen zu trennen sind (vgl. OLG Hamm, StV 2007, 2 m.w.Nachw.). Eine Nichtanrechnung von Untersuchungshaft oder anderer Freiheitsentziehung aus erzieherischen Gründen (§ 52a Abs. 1 Satz 2 2. Alt. JGG) kommt grundsätzlich nur in den Fällen in Betracht, in denen bei der Anrechnung aus zeitlichen Gründen keine ausreichende erzieherische Wirkung durch die Vollstreckung der Jugendstrafe mehr gewährleistet ist (vgl. BGHSt 37, 75; NStZ 2007, 43; NStZ 1996, 233; jeweils m.w.Nachw.). Stützt der Tatrichter bei einer Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft auf erzieherische Gründe, weil bei Anrechnung des erlittenen Freiheitsentzuges die verbleibende Dauer der Vollstreckung bei einem Widerruf der Strafaussetzung für dann etwa erforderliche erzieherische Maßnahmen zu gering sei, so muss dargelegt werden, warum trotz einer positiven Prognose dem im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedanken nur durch eine zu verbüßende Haftstrafe in der verhängten Höhe hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, NStZ-RR 1998, 152; BGHR JGG § 52a Anrechnung 2). Insbesondere dann, wenn ein erstmals erlittener Freiheitsentzug für den Angeklagten einschneidende Auswirkungen gehabt hat, bedarf dessen Nichtanrechnung einer eingehenden Begründung, zumal es sich auch nicht von selbst versteht, dass eine etwaige Verbüßung der nach Anrechnung der Freiheitsentziehung verbleibenden Jugendstrafe erzieherisch nutzlos wäre (vgl. OLG Hamm a.a.O. m.w.Nachw.).


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