Beschluss vom Kammergericht (23. Zivilsenat) - 23 U 15/15

Orientierungssatz

1. Gem. § 477 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 BGB muss eine Garantieerklärung (hier: Hardware-Garantie eines Elektronikgeräte-Herstellers) einfach und verständlich abgefasst sein und zudem den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

2. Es ist eine sehr eindeutige und klare Unterscheidung zwischen den aus der Garantie resultierenden Rechten auf der einen Seite und den Mängelansprüchen auf der anderen Seite geboten. Das kann nur erreicht werden, indem klargestellt wird, dass die aus § 437 BGB sich ergebenden Ansprüche/Rechte - Nacherfüllung, Minderung/Rücktritt und Schadensersatz - uneingeschränkt bestehen bleiben, so dass die sich aus der Garantie ergebenden Rechte zusätzlich gelten.

3. Enthält eine Klausel einer Garantieerklärung keine Klarstellung, dass dem Kunden seine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer weiterhin uneingeschränkt zustehen und erlangt der Kunde eine entsprechende Klarheit auch nicht aus einer Zusammenschau mit anderen Bestimmungen, so ist diese Klausel intransparent und irreführend, da sie geeignet ist, dem Kunden den - rechtlich unzutreffenden - Eindruck einer Beschränkung seiner Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer zu vermitteln und folglich insgesamt unwirksam.

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin 23. Zivilsenat, 3. August 2015, 23 U 15/15, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 28. November 2014, 15 O 601/12, Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.11.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 15 O 601/12 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 40.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger, bei dem es sich um eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG handelt, begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von diversen Klauseln, die die Beklagte in ihren Bestimmungen zur einjährigen “Hardwaregarantie” (Klauseln B 1.1 - 1.11) und zu ihrem “A...” (Klauseln B 2.1 - 2.5) verwendet.

2

Hinsichtlich des Wortlauts der einzelnen Klauseln wird auf den Tenor des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

3

Der Kläger ist der Ansicht, dass die angegriffenen Klausen aus verschiedenen - von ihm näher dargelegten - Gründen unwirksam seien.

4

Die Beklagte meint, dass die Klauseln nicht zu beanstanden seien. Insbesondere unterlägen sie nur einer beschränkten AGB-rechtlichen Überprüfung, da es dem Garantiegeber grundsätzlich frei stehe, die Garantiebedingungen selbst auszugestalten.

5

Das Landgericht hat der Klage (mit Ausnahme der Abmahnkosten) stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Klauseln kontrollfähig seien. Hinsichtlich der Unwirksamkeit einzelnen Klausen hat sich das Landgericht im Wesentlichen den Rechtsansichten des Klägers angeschlossen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

6

Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte ihre bisherigen rechtlichen Ausführungen.

7

Sie beantragt,

8

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. November 2014 - 15 O 601/12 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Er verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend.

12

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

13

Der Senat ist im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.

14

Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 3.8.2015 Bezug. Die Stellungnahme der Beklagten vom 9.9.2015 rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht.

15

Die Intransparenz einer Klausel kann sich auch aus einer Zusammenschau mit anderen - als solchen nicht streitgegenständlichen - Klauseln ergeben (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 27. Mai 1994 - 3 U 47/91 -, Rn. 39, juris; LG Hamburg, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 318 S 121/93 -, juris).

16

Eine hinreichende Klarstellung, aus welchen Gründen der Senat die jeweiligen Klauseln für unwirksam erachtet, ergibt sich aus der Begründung dieses Beschlusses in Verbindung mit dem Hinweisbeschluss vom 3.8.2015. Mit der von der Beklagten als unzutreffend angesehenen Begründung der landgerichtlichen Entscheidung musste sich der Senat nicht auseinandersetzen, da er seine Entscheidung auf einen anderen tragenden Grund stützt. Dies steht dem Erlass eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO dann nicht entgegen, wenn das Berufungsgericht - wie hier - anhand der festgestellten Tatsachen nach eigener rechtlicher Würdigung die Überzeugung gewinnt, dass der Rechtsstreit in erster Instanz im Ergebnis zutreffend entschieden wurde (vgl. KG, Beschluss vom 29. November 2007 - 12 U 20/07 - VersR 2008, 658 m. w. N.) und die Begründung des Erstgerichts ergänzt oder auswechselt (vgl. KG, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 12 U 191/07 - OLG Report 2008, 372, 373 m. w. N.; KG, Beschluss vom 12. November 2008 - 12 U 49/08 -, Rn. 2, juris).

17

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO sowie auf §§ 48 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.


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