Beschluss vom Kammergericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 277/15 Vollz

Orientierungssatz

Angesichts eines doppelten Fehlverhaltens in Form des Kokainkonsums und des konkreten Verdachts der Begehung einer Urkundenfälschung kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein Gefangener den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges im Sinne des § 10 Abs. 1 StVollzG gegenwärtig nicht genügt. Auf Grundlage dessen darf der Anstaltsleiter - wie geschehen - die Zulassung des Gefangenen zum offenen Vollzug und zu Vollzugslockerungen entsprechend § 14 Abs. 2 StVollzG widerrufen und ihn in den geschlossenen Vollzug verlegen.(Rn.18)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 22. September 2015, 586 StVK 211/15 Vollz

Tenor

<p>Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 22. September 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Der Antrag des Beschwerdegegners auf Aufhebung des Bescheides des Leiters der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges wird zurückgewiesen.

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Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller und Beschwerdegegner verbüßt im Anschluss an eine Ersatzfreiheitsstrafe und eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr seit dem 28. Juli 2013 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. Als Strafzeitende ist der 27. Juli 2016 notiert.

2

Am 10. September 2013 wurde er von der Justizvollzugsanstalt Moabit in die Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges (Beschwerdeführerin) überstellt. Nachdem ihm bis dahin schon Vollzugslockerungen gewährt worden waren, wurde er auf Grundlage des im Februar 2015 aufgestellten Vollzugsplanes auch zum Freigang zugelassen.

3

Nach Anhörung des Gefangenen hat die Beschwerdeführerin am 4. August 2015 die Zulassung des Gefangenen zum offenen Vollzug und zu Vollzugslockerungen gemäß § 14 Abs. 2 StVollzG widerrufen und den Gefangenen in den geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Plötzensee verlegt. Diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin mit schriftlichem Bescheid vom 18. August 2015 bestätigt und mit einem „massiven Fehlverhalten“ des Gefangenen und einer „Gesamtschau der gesammelten Fakten“ begründet. Sie führt insoweit Folgendes an:

4

Es liege gegen den Gefangenen der konkrete Verdacht der Unterschlagung vor. Er habe von einer Frau, mit der er (jedenfalls) früher eine Beziehung unterhalten habe, 4.500 Euro, ein iPhone 6 und einen Laptop erhalten, die Sachen aber der Frau trotz wiederholter Aufforderungen nicht zurückgegeben. Der Gefangene sei zudem am 4. August 2015 positiv auf Kokain u.a. Betäubungsmittel getestet worden. Die Ergebnisse des Drogenschnelltests seien mit Blick auf das Kokain in der Folge durch eine gaschromatische Untersuchung bestätigt worden. Angesichts der kurzen Nachweisbarkeitsdauer von bis zu drei Tagen sei erwiesen, dass er kurze Zeit zuvor Kokain konsumiert habe. Schließlich seien bei der Kontrolle seines Haftraums am 3. August 2015 unter anderem sechs unversiegelte Datenträger, drei SIM-Karten und ein manipulierter Berlinpass gefunden worden, dessen Ablaufdatum der Gefangenen handschriftlich auf 2019 geändert habe.

5

Auf den Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG (nicht „Beschwerde“, so aber der Tenor des angefochtenen Beschlusses) hat die Strafvollstreckungskammer den Bescheid (nicht „Beschluss“, so aber wiederum der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung) der Justizvollzugsanstalt mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. September 2015 aufgehoben. Zudem hat das Landgericht angeordnet, dass der Antragsteller im Wege der Folgenbeseitigung unverzüglich in den offenen Vollzug zurückzuverlegen und ihm die zuvor gewährten Vollzugslockerungen wieder zu gewähren seien. Die Vorfälle könnten weder für sich noch in der Gesamtschau eine Ungeeignetheit des Antragstellers für den offenen Vollzug begründen.

6

Der Beschluss des Landgerichts ist dem Leiter der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges am 28. September 2015 mit Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Dieser hat mit dem am 21. Oktober 2015 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit sachlich-rechtlichen Erwägungen begründet, auf die der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 13. November 2015 erwidert hat.

II.

7

Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Es ist geboten, das Rechtsmittel zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Sachrüge führt - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

8

Die Zuweisung eines Gefangenen zum offenen Vollzug kann nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 14 Abs. 2 StVollzG widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn dieser die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StVollzG nicht (mehr) erfüllt (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 325; Senat NStZ 2007, 224; Senat, Beschlüsse vom 13. April 2006 - 5 Ws 70/06 Vollz -, 21. März 2006 - 5 Ws 90/06 Vollz - und 21. Februar 2002 - 5 Ws 1/02 Vollz -). Eine solche Entscheidung kann regelmäßig nur auf Grundlage neuer Tatsachen getroffen werden (vgl. Senat StV 2014, 350 und NStZ 2007, 224).

9

Dies ist vorliegend der Fall. Denn die den Gefangenen belastenden Maßnahmen sind allein auf Vorfälle gestützt worden, die sich ausweislich der Feststellungen im angefochtenen Bescheid erst nach seiner Einweisung in den offenen Vollzug und der Zulassung zum Freigang zugetragen haben, jedenfalls aber danach erst der Vollzugsbehörde bekannt geworden sind.

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10

Hiervon geht auch das Landgericht in seiner Entscheidung aus. Die nachfolgende Auseinandersetzung des Landgerichts mit den einzelnen im Bescheid angeführten Umständen, die zur Ablösung des Gefangenen vom offenen Vollzug u.a. geführt haben, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.

11

Dies gilt indes nicht für die Ausführungen unter II. 2. a. Die Wertung der Strafvollstreckungskammer, das Verhalten des Gefangenen gegenüber der Zeugin stelle keine Unterschlagung im Sinne des § 246 StGB dar und begründe auch keinen die Ablösung rechtfertigenden Verdacht, trifft aus den dort genannten Gründen zu.

12

Fragwürdig ist hingegen schon die Annahme der Strafvollstreckungskammer, dass der dem Gefangenen zweifelsfrei nachgewiesene Konsum von Kokain Ende Juli/Anfang August 2015 (allein) die Annahme seiner Ungeeignetheit für den offenen Vollzug nicht rechtfertigen könne. Der Hinweis auf die bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift Nr. 2 zu § 10 StVollzG („Für die Unterbringung im offenen Vollzug ungeeignet sind der Regel namentlich Gefangene, die erheblich suchtgefährdet sind,…“) und der vom Landgericht gezogene Umkehrschluss, dass demzufolge allein ein einmaliger Konsum eine Ungeeignetheit nicht zu begründen vermöge, verfängt nicht.

13

Funktion einer - wie hier - norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift ist es, nachgeordneten Behörden bei der Auslegung einer Gesetzesbestimmung, insbesondere bei Beurteilungsspielräumen eine Auslegungshilfe zu geben. Zudem sollen sie eine einheitliche Anwendung des Gesetzes gewährleisten (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht 18. Aufl., § 24 Rdn. 9). Zwar trifft es zu, dass Verwaltungsvorschriften in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG sogar zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen und dann auch Außenwirkung entfalten können. Doch ist dies auf den unmittelbaren Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschrift beschränkt. Jenseits dessen verbleibt es bei aber bei dem vom Gesetzgeber gewollten Beurteilungsspielraum. Die genannte Verwaltungsvorschrift bindet die Vollzugsbehörde somit nur für den dort ausdrücklich genannten Fall der „Gefangenen, die erheblich suchtgefährdet sind“ (und insoweit auch nur für den Regelfall), trifft aber gerade keine Aussage zu anderen Gefangenen. Insoweit verbleibt es bei der erforderlichen Einzelfallentscheidung und dem - dem Anstaltsleiter überantworteten - Beurteilungsspielraum. Ob ungeachtet dessen die Annahme der Ungeeignetheit aufgrund einmaligen Drogenkonsums sich noch im Rahmen dieses Beurteilungsspielraum bewegt oder aber schon befürchten lässt, dass die Vollzugsbehörde von einem zu engem Anwendungsbereich des § 10 StVollzG ausgegangen ist (vgl. dazu Senat, StraFo 2015, 261 = OLGSt StVollzG § 10 Nr. 5), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.

14

Denn das Fehlverhalten des Gefangenen war nicht auf den Konsum von Kokain beschränkt. Vielmehr wurden bei der Durchsuchung seines Haftraums am 3. August 2015 sechs unversiegelte Datenträger, drei SIM-Karten und ein manipulierter Berlinpass gefunden, dessen Ablaufdatum der Gefangene handschriftlich auf 2019 geändert hatte. Die Annahme der Anstalt, (auch) auf Grund dessen sei der Gefangene ungeeignet, hat die Strafvollstreckungskammer allerdings als nicht plausibel bewertet. Das Landgericht ist der Ansicht, dass diese Erwägung den Ausführungen in der Vollzugsplanfortschreibung vom 24. Februar 2015 widerspreche, in der - neben anderen Vorfällen -, das Einbringen verbotener Gegenstände (Handy/DVD) noch als Teil eines „fortwährenden Reifungsprozesses“ verortet worden sei. Warum die Anstalt nunmehr „einen gleich gelagerten Sachverhalt“ nicht mehr einem Reifungsprozess zuschreibe, sondern darin eine Ungeeignetheit des Strafgefangenen belegt sehe, sei nicht nachvollziehbar begründet (BA S. 8).

15

Die Annahme, dass es sich bei den beschriebenen Vorfällen in der Vollzugsplanfortschreibung einerseits und in dem angefochtenen Bescheid andererseits um „gleich gelagerte Sachverhalte“ gehandelt habe, trifft ersichtlich nicht zu. Ungeachtet der sprachlich missglückten Umschreibung der Vorkommnisse als Teil eines „fortwährenden Reifungsprozesses“ in der Vollzugsplanfortschreibung (es handelt sich um Verstöße, die eine positive Entwicklung gerade nicht belegen) unterscheiden sich diese von denen im angefochtenen Bescheid beschriebenen maßgeblich. Denn nach den dort zugrundeliegenden Feststellungen, die im gerichtlichen Verfahren nicht bestritten worden sind und die auch der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegen, wurde bei der Durchsuchung ein manipulierter Berlinpass gefunden, dessen Ablaufdatum vom Strafgefangenen auf 2019 geändert worden ist.

16

Hiernach ist der Gefangene jedenfalls dringend verdächtig, eine Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Der Berlinpass, der in Berlin wohnenden, finanziell bedürftigen Personen die vergünstigte und zum Teil sogar kostenlose Nutzung von bestimmten Freizeiteinrichtungen und des Nahverkehrs in Berlin gewährt, ist eine Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB. Denn sie ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die den Aussteller (in Gestalt des zuständigen Bezirksamtes) erkennen lässt sowie geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (nämlich den Nachweis für die Berechtigung bestimmte Einrichtungen günstiger oder unentgeltlich nutzen zu dürfen). Indem der Gefangene das Ablaufdatum auf 2019 geändert hat, hat er die Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 StGB „verfälscht“. Angesichts dieser objektiven Feststellungen ist er ferner dringend verdächtig, dies auch vorsätzlich und mit der Absicht getan zu haben, die Karte entsprechend einzusetzen, somit auch „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ gehandelt zu haben.

17

Da der angegriffene Bescheid auf der Rechtsfolgenseite weder eine disziplinarische Ahndung noch sonst eine strafähnliche Sanktion vorsieht, setzt er nicht den Nachweis eines schuldhaften Fehlverhaltens voraus (vgl. BVerfG NStZ-RR 2004, 220; Senat NStZ 2007, 224). Eine solche Reaktion ist auch dann möglich, wenn der Nachweis der Straftat nicht zu führen und das Ermittlungsverfahren deswegen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (vgl. Senat, NStZ 2007, 224), der zugrundeliegende konkrete Sachverhalt aber die Ungeeignetheit des Gefangenen für den offenen Vollzug nunmehr belegt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. März 2006 - 5 Ws 90/06 Vollz - und 23. April 2003 - 5 Ws 200/03 Vollz -). Der Verdacht muss sich zudem auf ein ausreichendes Maß an konkreten Tatsachen stützen, die genügend substantiiert und belegt sind und über den für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderlichen Anfangsverdacht hinausgehen (vgl. BVerfG NStZ-RR 2004, 220; Senat NStZ 2007, 224; Senat, Beschluss vom 13. November 2002 - 5 Ws 579/02 Vollz -, juris Rdn. 13 mit weit. Nachweisen). Dies ist vorliegend hinsichtlich der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) in Gestalt des „Herstellens“ ohne weiteres der Fall (s.o.). Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, ob der Gefangene zudem im Zusammenhang mit einem etwaigen Einsatz des Berlinpasses der Begehung weiterer Straftaten verdächtig ist (wie etwa nach § 267 Abs. 1 [Var. „gebraucht“] oder nach § 263 StGB).

18

Angesichts des in dem angefochtenen Bescheid beschriebenen doppelten Fehlverhaltens, nämlich des Kokainkonsums und des konkreten Verdachts der Begehung einer Urkundenfälschung kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Gefangene den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges im Sinne des § 10 Abs. 1 StVollzG gegenwärtig nicht genügt. Auf Grundlage dessen durfte der Anstaltsleiter - wie geschehen - die Zulassung des Gefangenen zum offenen Vollzug und zu Vollzugslockerungen entsprechend § 14 Abs. 2 StVollzG widerrufen und ihn in den geschlossenen Vollzug verlegen.

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19

Durch die Entscheidung hat sich der Eilantrag (§ 114 StVollzG) des Gefangenen erledigt.

III.

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20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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