Beschluss vom Kammergericht (Senat für Familiensachen) - 13 WF 28/19
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Kinder gegen den Beschluss des AmtsgerichtsTempelhof-Kreuzberg vom 21.12.2018 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Kinder auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000- € festgesetzt.
Gründe
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I. Der Vater begehrt im vorliegenden Verfahren, welches am 22.3.2017 eingeleitet worden ist, Mutter zu verpflichten ihn Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der Kinder zu erteilen; wobei der Vater unter anderem wünscht, alle Vierteljahre ein Foto der Kinder und Fotos der Kinder anlässlich von Feierlichkeiten, die in Bezug auf die Kinder stattfinden würden, übersendet zubekommen. Der Vater hat aktuell keinen Umgang mit den Kindern.
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Die Mutter beantragt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Der Vater zahle keinen Unterhalt und er habe kein ernsthaftes Interesse an den Kindern. Schon während des Zusammenlebens . habe sie sich alleine um die Kinder gekümmert, auch nach der Trennung im Herbst 2011 habe der Vater sich nicht um die Kinder gekümmert, die zudem einen Umgang mit ihm ablehnen würden. Nachdem ein Umgangsverfahren mit Rücknahme des Antrages des Vaters vor dem Kammergericht im Juli 2016 beendet worden sei, habe der Vater auch keinerlei Auskunftsansprüche an die Mutter herangetragen. Die Mutter hat ferner erklärt, dass eine Übersendung von Bildern der Kinder nicht erfolgen werde, da die Kinder ein grundsätzlich geschütztes Recht am eigenen Bild hätten und sie die Übersendung von Bildern, auf denen sie abgelichtet seien, ablehnen würden.
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Nachdem die Eltern hinsichtlich der Ladung zu einem 1. Anhörungstermin moniert haben, dass die Ladung ihnen erst kurzfristig vor dem Termin. zugegangen sei, hat die Rechtspflegerin am . 9.4.2018 einen neuen Termin für den 15.5.2018 anberaumt, wobei sie die Mutter und die Kinder um 10:30 Uhr und den Vater um 10:50 Uhr hat anhören wollen. Am 13.4.2018 hat sich der Verfahrensbevollmächtigte der Kinder gemeldet und mitgeteilt, dass ihm die anwaltliche Vertretung der Kinder durch die sorgeberechtigte Mutter übertragen worden sei. Am 15.5.2018 hat die Anhörung der Eltern stattgefunden. Der Vater hat erklärt, dass er seinen Auskunftsanspruch außergerichtlich noch mal an die Mutter herantragen wolle, in der Hoffnung die Auskünfte zu erlangen. Die Kinder sind nicht erschienen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Kinder hat mit Schriftsatz vom 19.6.2018 gerügt, dass er von einem Anhörungstermin der Kinder nicht in Kenntnis gesetzt worden sei.
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Nachdem der Vater dann einen Fortgang des Verfahrens beantragt hat, hat die Rechtspflegerin den Verfahrensbevollmächtigen der Kinder mit Schreiben vom 25.6.2018.gebeten, sich mit ihr zwecks Vereinbarung eines Anhörungstermins in Verbindung zu setzen.
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Mit Beschluss vom 10.7.2018 ist den Kindern Verfahrenskostenhilfe bewilligt, aber der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes zurückgewiesenen worden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist mit Beschluss des Kammergerichts vom 30.8.2018 – 18 WF 89/18 — zurückgewiesenen worden.
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Der Verfahrensbevollmächtigte der Kinder hat dann am 27.9.2018 mitgeteilt, dass einer Anhörung der Kinder ohne Beisein einer ihnen vertrauten und bekannten Person nicht zugestimmt werde. Die Kinder seien durch die Ereignisse der letzten Jahre und den diversen Verfahren zwischen den Eltern bereits traumatisiert und ein weitere Anhörung ohne Beisein einer vertrauten Person bzw. generell könnte dem Kindeswohl nicht dienlich sein. Eine mögliche Verpflichtung der Mutter, - ungefragt und regelmäßig Fotos der Kinder an den Vater zu übersenden, würde einen unablässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kinder darstellen. Dieser Eingriff bedürfe aber einer anwaltlichen Vertretung.
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Die Mutter hat die Auffassung vertreten, dass die Kinder nicht unnötig vor Gericht angehört werden dürften.
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Mit Ladung vom 7.11.2018 ist ein Termin zur Anhörung der Kinder in Abwesenheit der Eltern und Vertreter für den 23.11.2018 10:00 Uhr bestimmt worden. Mit Schreiben vom 8.11.2018 hat die Rechtspflegerin dann mitgeteilt, dass für sie die Anhörung der Kinder nicht verzichtbar sei. Sie wolle auch diesen Termin mit den Kindern weiterhin allein abhalten.
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Mit Schriftsatz vom 21.11.2018 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Kinder namens der Kinder die Rechtspflegerin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung wird vorgetragen, dass es vorliegend nicht im Interesse des Kindeswohls liege, die Kinder bei dem vorliegenden Stand des Verfahrens persönlich anzuhören. Die angeordnete Anhörung in Abwesenheit des Verfahrensbevollmächtigen der Kinder verstoße gegen § 3 Abs. 2 BRAO, welche dem Anwalt das uneingeschränkte Recht zuspreche, zur Wahrnehmung der Interessen seiner Mandantschaft in allen Angelegenheiten bei Anhörung vor Gerichten anwesend zu sein. Die Kinder seien zudem bereits richterlich auch zu den Verhältnissen insbesondere gegenüber dem Antragsteller gehört wurden, so beispielsweise am 1.12.2015 in den Verfahren Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 171 F 6209/15 und 171 F 6849/15. Die Rechtspflegerin habe mehrfache Hinweise auf Parallelverfahren unbeachtet gelassen. Der Wille der Kinder bezüglich der noch allein verfahrensgegenständlichen Übersendung von Fotos sei zudem dem Gericht bekannt. Ferner sei die Anwesenheit einer Vertrauensperson auf Seiten der Kinder gerade deshalb erforderlich, weil die Rechtspflegerin sich einen höchstpersönlichen Eindruck von den Kindern verschaffen wolle. Allerdings begründe der Umstand, dass die Rechtspflegerin die Kinder ohne über die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks hinausgehende näher begründete Notwendigkeit anhören wolle, die Besorgnis der Befangenheit. Außerdem dürfe das rechtliche Gehör durch die anwaltliche Vertretung der Kinder nicht eingeschränkt werden.
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Die Rechtspflegerin hat sich am 21.11.2018 dienstlich geäußert. Sie hat unter anderem ausgeführt, dass ihr die Gestaltung eines Anhörungstermins im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten obliege. Es sei dabei möglich, auf die Anwesenheit der Eltern oder des Anwalts zu verzichten, wenn ansonsten zu befürchten sei, dass sich die Kinder nicht frei und objektiv äußern könnten. Diese Gefahr bestünde hier aufgrund der diversen und hochstreitigen Verfahren zwischen den Eltern.
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In der Stellungnahme hierzu haben die Kinder vorgetragen, dass sie nicht ihre Anhörung abgelehnt hätten, sondern eine Anhörung ohne Anwesenheit einer Vertrauensperson. Darüber hinaus begründe sich die Ablehnungshaltung gegenüber der Rechtspflegerin auch darauf, dass diese vorab hätte prüfen müssen, ob überhaupt ein sachlich begründetes und berechtigtes Interesse seitens des Antragstellers als Begründung für seinen Antrag vorgetragen worden sei.
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Die Mutter hat sich dem Antrag der Kinder inhaltlich angeschlossen und ausgeführt, dass die Kinder aufgrund ihrer symptomatischen Reaktionen wegen des bevorstehenden Anhörungstermins krankgeschrieben seien und nicht erscheinen werden.
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Der Vater ist im Ablehnungsantrag entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, dass dieser allein dazu diene, das Verfahren zu verlängern.
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Mit Beschluss vom 21.12.2018 hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg das Ablehnungsgesuch der Kinder vom 21.11.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Entscheidung der persönlichen Anhörung der Kinder durch die Rechtspflegerin keinen Verfahrensverstoß darstelle, insbesondere nicht grob fehlerhaft und willkürlich sei. Es sei auch weder grob fehlerhaft noch willkürlich, wenn die Anhörung ohne Anwesenheit einer Vertrauensperson durchgeführt werde. Die Anwesenheitsrechte eines Verfahrensbevollmächtigen des Kindes gingen nicht weiter als die der Eltern als gesetzliche Vertreter oder des Verfahrensbeistandes. Auch dieser könne in begründeten Ausnahmefällen von der Anhörung ausgeschlossen werden. Insofern sei es nicht grob fehlerhaft oder willkürlich, wenn die Rechtspflegerin in Kenntnis des grundsätzlichen Anwesenheitsrechts des Verfahrensbevollmächtigen des Kindes mit der dargelegten Besorgnis der Beeinflussung begründet habe, dass sie die Kinder alleine anhören wolle. Im Übrigen werde hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs nach § 1686 BGB lediglich eine andere Rechtsauffassung als die der Rechtspflegerin vertreten.
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Gegen diesen ihnen am 2.1.2019 zugestellten Beschluss haben die Kinder am 16.1.2019 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Besorgnis der Befangenheit begründe sich darauf, dass bereits die D unterlassene Ladung des anwaltlichen Vertreters zum Termin am 15.5.2018 Zweifel an einer durchgängigen ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens seitens der an Rechtspflegerin aufkommen lasse. Allein der Umstand, dass der Verfahrensbevollmächtigte von der Mutter der Kinder bestellt und dieser gegenüber weisungsgebunden sei, könne kein Grund sein, ihn von dem Termin auszuschließen. Der Ausschluss impliziere zugleich die unbegründete Annahme, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Kinder den Verlauf der Befragung beeinflussen könne. Dabei werde übersehen, dass der Verfahrensbevollmächtigte die Familie bzw. die Kinder seit 2013 kenne und die häuslichen Verhältnisse einschätzen kenne. Im Übrigen sei der Rechtspflegerin vorzuwerfen, dass sie den Sachverhalt, insbesondere die Begründetheit des Antrags des Vaters nicht hinreichend aufgeklärt habe. Zudem sei auch das Jugendamt nicht beteiligt worden. Ferner sei dem Verfahrensbevollmächtigen — unstreitig — innerhalb der Rechtsmittelfrist erneut eine Ladung zu einem Anhörungstermins zugegangen.
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Ergänzend haben die Kinder darauf hingewiesen, dass auch die Nichtbeachtung der vorgreiflichen bzw. parallel stattfinden den Verfahren vor dem Familiengericht und die Außerachtlassung der seitens ihres Bevollmächtigten und vonseiten der Mutter vorgelegten schriftlichen Belege über ihre psychische Belastung im laufenden Verfahren die Besorgnis der Befangenheit begründen. Eine Anhörung in Abwesenheit einer Vertrauensperson stelle sich zudem als besonders belastend dar.
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Durch die Verfahrensführung sei der Eindruck einer parteilichen, einseitig den Argumenten des Antragstellers Vorrang gewährenden Verfahrensleitung eingetreten.
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II. Die gemäß § 6 Abs. 2 FamFG, 567 ff ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Die sofortige Beschwerde der Kinder ist zulässig. Die minderjährigen Kinder sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG als Beteiligte hinzuzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Dies gilt auch für Verfahren gemäß § 1686 BGB. Wie auch bereits die Mutter ausgeführt hat, sind die Rechte der Kinder betroffen, da eine Auskunft auch grundsätzlich Bereiche berühren kann, in denen ein minderjähriges Kind persönliche Entscheidung treffen kann (vgl. BGH FamRZ 2017, 1666 Rn. 11; Müko/BGB/Hennemann, 7. Aufl., § 1686 Rn. 9). Allerdings sind die Kinder vorliegend nicht verfahrensfähig, weil sie bereits nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben (§ 9 Abs. 1 FamFG). Wenn ein Kind nicht verfahrensfähig ist, so handeln für dieses gemäß § 9 Abs. 2 FamFG die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen, vorliegend mithin die allein sorgeberechtigte Mutter. Allerdings kann beim Interessengegensatz zwischen dem sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind die Vertretung des Kindes durch den sorgeberechtigten Elternteil gemäß §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB nicht ausreichend sein, sodass das Kind einer eigenständigen Interessenvertretung bedarf. Diese wird regelmäßig durch die Bestellung eines Verfahrensbeistandes gemäß § 158 FamFG gesichert (vgl. BGH FamRZ 2011, 1788). Allerdings ist ein sorgeberechtigte Elternteil ungeachtet seiner eigenen Verfahrensbeteiligung auch befugt, einen Rechtsanwalt zur Vertretung des Kindes im Kindschaftsverfahren zu beauftragen (vgl. BGH FamRZ 2018, 1512). Damit sind die nicht verfahrensfähigen Kinder ordnungsgemäß vertreten.
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anzubringen.
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Im Übrigen ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt worden.
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2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass vorliegend keine Gründe dargetan sind, welche die Besorgnis der Befangenheit der Rechtspflegerin begründen können.
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Eine Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnte, der Rechtspfleger stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1220, 1221; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 42, Rn. 9). Dabei können eine Behinderung in der Ausübung von Beteiligtenrechten und eine willkürliche Benachteiligung eines Beteiligten ebenso wie der Verstoß gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot oder grobe Verfahrensverstöße Gründe darstellen, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigten (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn. 21 ff). Vorliegend sind aber derartige Grunde nicht dargetan worden.
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a) Mit der Beschwerde wird ausdrücklich weiterhin gerügt, dass die Rechtspflegerin eine Anhörung der Kinder in Abwesenheit des von der Mutter zur Vertretung der Kinder beauftragten Rechtsanwaltes vorgesehen hat. Diese Vorgehensweise der Rechtspflegerin ist allerdings nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, denn dies ist weder eine willkürliche Benachteiligung der Kinder noch eine willkürliche Beschneidung ihrer Rechte und stellt auch keinen Verstoß gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot dar.
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Zunächst ist insoweit klarzustellen, dass die von dem die Kinder vertretenen Rechtsanwalt geäußerten Zweifel an der Notwendigkeit der persönlichen Kindesanhörung gemäß § 159 FamFG nicht im Ansatz nachvollzogen werden können. Oberster Maßstab aller Entscheidungen betreffend die Kinder ist gemäß § 1696 a BGB das Kindeswohl. Dies gilt auch für den vorliegend geltend gemachten Auskunftsanspruch des Vaters, denn gemäß § 1686 BGB setzt dieser Anspruch voraus, dass das Begehren nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. ‘Das Kind ist nicht Objekt eines Verfahrens, sondern muss in seiner Individualität als Grundrechtsträger (Art. 2 Abs. 1 GG) beachtet werden und daher auch die Möglichkeit haben, seinen Willen persönlich darzulegen (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht FamRZ 1981, 124). Eine unterbliebene Anhörung des Kindes verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Bundesverfassungsgericht FamRZ 2002, 229). Zudem kann die Individualität eines Kindes in dem Verfahren auch nur dann berücksichtigt werden, wenn das Familiengericht einen persönlichen Eindruck von dem Kind gewonnen hat. Es entspricht daher ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Kinder ab 3 Jahren anzuhören sind (vergleiche BGH FamRZ 2016, 1439 Rn. 46 m.w.N.). Diese Anhörungsverpflichtung gilt auch, in einem Verfahren gem. § 1686 BGB (vgl. BGH FamRZ 2017, 378 Rn. 33). Das Bestehen der Rechtspflegerin auf die Anhörung der Kinder dient daher der Wahrung der Verfahrensrechte der Kinder und stellt damit gerade keine willkürliche Vorgehensweise oder gar einen grober Verfahrensverstoß dar. Vor diesem Hintergrund ist auch der Vorhalt des Vertreters der Kinder, die Rechtspflegerin hätte einen Eindruck von den Kindern aus vorangegangenen Anhörungen, die in anderen Verfahren vor Richtern erfolgt seien, so zum Beispiel im Jahre 2015, gewinnen können, unverständlich.
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b) Auch die von der Rechtspflegerin beabsichtigte Gestaltung der Anhörung, die dazu geführt hat, dass sie von der geplanten Anhörung am 23.11.2018 zwar den die Kinder vertretenen Rechtsanwalt unterrichtet hat, gleichzeitig aber angekündigt hat, die Kinder alleine anhören zu wollen, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.
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aa) Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 21.12.2018 dargelegt, dass grundsätzlich Kinder in Abwesenheit der Eltern oder sonstiger Bezugspersonen angehört werden sollen, um eine Einflussnahme auf das Kind während der Anhörung zu vermeiden. Diesen Ausführungen ist seitens des Senats nichts hinzuzufügen. Zutreffend ist weiterhin, dass gemäß § 159 Abs. 4 Satz 3 FamFG eine persönliche Anhörung des Kindes grundsätzlich in Anwesenheit eines Verfahrensbeistandes stattfinden soll. Es ist aber anerkannt, dass es durchaus Gründe gibt, von einer Anwesenheit eines Verfahrensbeistandes abzusehen. Es obliegt dem Familiengericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es einen Verfahrensbeistand zu einer Anhörung lädt oder hiervon ausnahmsweise absieht. Dies kann dann geboten sein, wenn so im Einzelfall eine bessere Sachaufklärung zu erwarten ist (vgl. BGH FamRZ 2010, 1060). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verfahrensbeistand eine Person ist, die vom Gericht ausgewählt und bestellt worden ist, § 158 Abs. 1 FamFG. Es wird sich dabei regelmäßig um eine Person handeln, die nicht in den familiären Konflikt eingebunden ist und die Gewähr bietet, die Interessen des Kindes - und nur dessen Interessen - objektiv wahrzunehmen. Gleichwohl kann im Einzelfall es angezeigt sein, auch einen derartig objektiven Dritten nicht an der Anhörung des Kindes teilnehmen zu lassen. Denn die Anhörung soll regelmäßig eine möglichst geschützte Gesprächssituation schaffen, die es einem Kind ermöglicht, seine Wünsche und Bedürfnisse offen zu artikulieren. Dies kann auch bei der Anwesenheit eines Verfahrensbeistandes, den das Kind durchaus aus vorherigen Gesprächen bereits zu kennen vermag, durchaus schwierig sein, weil für das Kind dadurch eine Situation des Beobachtetwerdens entstehen kann, die ein Kind hemmen vermag (vgl. Schulte-Bunert/\Neinreich/Ziegler, FamFG, 5. Aufl., § 159 Rn. 16; Carl/Clauß/Kahle, Kindesanhörung im Familienrecht, Rn. 140 ff). Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass nicht ein vom Gericht bestellter Verfahrensbeistand, sondern ein von der Mutter für die Kinder beauftragter Rechtsanwalt an der Anhörung teilnehmen will. Bereits im Beschluss des Kammergerichts vom 30.8.2018 — 18 WF 89/18 — ist ausgeführt worden, dass die Mutter als Auftraggeberin eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigen der Kinder hat und somit in der Lage ist, ihre Interessen und Vorstellungen im Verfahren zweifach einzubringen (vgl. auch BGH FamRZ 2018, 1512); Dies gilt vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Verfahrensbevollmächtigte ausgeführt hat, dass er die Kinder und die familiäre Situation seit 2013 kennt. Damit ist davon auszugehen, dass er auch in dem familiären Konflikt eine Position bezogen hat und gerade nicht ein neutraler Außenstehender ist. Dass hier die Gefahr besteht, dass die Kinder gehemmt sein können, so dass sie im Wissen um die Stellung des Verfahrensbevollmächtigen nicht eigene Wünsche und Vorstellungen äußern, sondern das von ihnen Erwartete oder Gewünschte, kann daher nicht ausgeschlossen werden. Insofern begründet die Verfahrensweise der Rechtspflegerin, die dies auch so in einem Hinweis zur Ladung am 8.11.2018 wie auch in ihrer dienstlichen Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch begründet hat, vom Standpunkt eines objektiven Beobachters keine Bedenken dahingehend, dass sie die Verfahrensrechte der Beteiligten missachte und insoweit nicht mehr neutral und unvoreingenommen sei.
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bb) Soweit in diesem Zusammenhang auch gerügt wird, dass die Rechtspflegerin ärztliche Bescheinigungen, aus denen sich ergebe, dass die Kinder am Rande der psychischen Belastbarkeit seien und daher eine Anhörung zu unterbleiben habe, ignoriert habe, vermag dieses Vorbringen das Ablehnungsgesuch nicht zu stützen. Die von der Mutter am 22.11.2018 nur für das Gericht vorgelegte Krankschreibung der Kinder ist erst nach der Ladung zum Termin eingegangen und lässt zudem nicht erkennen, dass die Kinder nicht in der Lage sind, einer gerichtlichen Anhörung zu folgen. Dass die Rechtspflegerin im Beschwerdeverfahren erstmals vorgelegte ärztliche Bescheinigung nicht hat berücksichtigen können, ist offensichtlich.
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cc) Der Verfahrensbevollmächtigte der Kinder kann sich insoweit auch nicht auf § 3 Abs. 2 BRAO berufen. Unstreitig kann er die Kinder im vorliegenden Verfahren vertreten. Die in § 159 Abs. 4 Satz 3 und 4 FamFG vorgesehene Möglichkeit der Anhörung der Kinder, die vorliegend nicht verfahrensfähig sind und mithin ihrem Anwalt auch nicht selbst haben beauftragen können, ohne ihren Anwalt ist eine gesetzlich normierte Ausnahme. Insoweit können die Rechte des von dem sorgeberechtigten Elternteils für das Kind beauftragten Anwalts nicht weitergehen als die des sorgeberechtigten Elternteils, worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat. Auch § 3 Abs. 3 BRAO wird vorliegend nicht verletzt. Denn das Auftrittsrecht eines Anwalts verfolgt keinen Selbstzweck. Vielmehr dient es dazu, den Rechtsschutz des Bürgers zu gewähren, der vor einer Fehlentscheidung bzw. einem Rechtsverlust gewahrt werden soll, der aufgrund fehlender Kenntnis oder Erfahrungen drohen kann (Henssler/Prütting/Busse, BRAO, 4. Aufl., § 3 Rn. 22). Es ist offensichtlich, dass dieser Schutzzweck vorliegend nicht greift, da die Anhörung der Kinder ausschließlich dazu dient, dass diese ihren Willen äußern können und der Entscheider einen persönlichen Eindruck von den Kindern gewinnt, um letztendlich das Wohl des Kindes im konkreten Einzelfall bestimmen zu können. Der Hinweis des Verfahrensbevollmächtigen der Kinder auf gebührenrechtliche Probleme ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Dies ist letztendlich Folge der Beauftragung des Rechtsanwalts seitens der Mutter und Versagung der begehrten Beiordnung zugunsten der Kinder mit Beschluss des Amtsgerichts vom 10.7.2018. Hieraus kann aber nicht eine Besorgnis der Befangenheit der Rechtspflegerin abgeleitet werden.
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c) Soweit nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren auch gerügt wird, dass nach Erlass des Beschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 21.12.2018, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist erneut von der Rechtspflegerin ein Termin zur Anhörung der Kinder anberaumt worden ist, kann hierauf nicht eine Besorgnis der Befangenheit gegründet werden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens können nur die Gründe sein, die im Ablehnungsgesuch vorgetragen worden sind. Mit der Beschwerde selbst können keine neuen Gründe geltend gemacht werden (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.o. §46 Rn. 17).
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d) Auch hinsichtlich des Vorbringens, dass die fehlende Ladung des Verfahrensbevollmächtigen der Kinder zum Termin am 15.5.2018 eine Besorgnis der Befangenheit begründet, handelt es sich um einen Grund, der nicht im Ablehnungsgesuch vom 21.11.2018 bzw. in der Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung der Rechtspflegerin am 12.12.2018 vorgebracht ist und mithin als neuer Grund nicht erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden kann. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
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e) Der Vorhalt der Beschwerdeführer, das Amtsgericht habe bislang die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch gemäß § 1686 BGB nicht geprüft habe bzw. die Sach- und Rechtslage nicht aufgeklärt, vermag ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das Amtsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass hier eine andere Rechtsauffassung vertreten wird, die nicht geeignet ist, Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Rechtspflegerin zu begründen.Die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigen der Kinder zu den Voraussetzungen und Erfolgsaussichten des Antrages des Vaters gemäß § 1686 BGB im Beschwerdeverfahren geben die rechtliche Einschätzung des Verfahrensbevollmächtigten der Kinder wieder, eine Besorgnis der Befangenheit lässt sich hieraus nicht im Ansatz ableiten.
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Insgesamt ist festzustellen, dass die Verfahrensweise der Rechtspflegerin jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Verfahrensrechte der Kinder bislang keine Bedenken vorliegen und derartige Bedenken seitens der Kinder auch nicht glaubhaft gemacht worden sind. Im Übrigen sei daran erinnert, dass es ein Ablehnungsgesuch der Kinder und nicht ein Ablehnungsgesuch des Verfahrensbevollmächtigen der Kinder ist, sodass es nicht darauf ankommen kann, ob nach Ansicht des Verfahrensbevollmächtigen eine fehlerhafte Einschätzung der Gesamtumstände vorliegt.
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f) Letztendlich ist auch festzuhalten, dass das Vorbringen im Beschwerdeverfahren teilweise widersprüchlich ist. So ist im Schriftsatz vom 12.12.2018 ausdrücklich ausgeführt worden, dass sich die Mutter und der Rechtsanwalt der Kinder nicht grundsätzlich eine Anhörung der Kinder ablehnen würden, sondern sich lediglich gegen eine Anhörung der Kinder ohne die Anwesenheit einer Vertrauensperson wenden würden. Nunmehr wird im Schriftsatz vom 1.3.2019 wiederum ausgeführt, dass eine Nichtbeachtung vorgreiflicher bzw. parallel stattfindende Verfahren vor dem Familiengericht die Besorgnis der Befangenheit begründe. Insoweit fehlt es schon an einem konkreten Vortrag, woraus sich hier eine Besorgnis der Befangenheit ergeben soll. Eine Glaubhaftmachung des Vortrages ist zudem nicht gegeben. Verfahren zum Umgang oder zur elterlichen Sorge sind für ein Auskunftsverfahren gemäß § 1686 BGB nicht vorgreiflich. Im Übrigen ist bereits ausgeführt worden, dass ein Verweis auf Parallelverfahren vorliegend nicht weiterführend ist.
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g) Soweit zudem eine angeblich unterbliebene Beteiligung des Jugendamtes gerügt wird, ist auch dies ein erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen ist bereits nicht ersichtlich, wieso sich hier ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit ergeben sollte. Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass das Jugendamt beteiligt worden ist und bereits. am 14.3.2018 eine Stellungnahme abgegeben hat.
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Mithin ist die sofortige Beschwerde unbegründet.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 und 3 FamFG. Zwar sind die Kinder mit ihrer Beschwerde unterlegen, ihnen können jedoch gemäß § 81 Abs. 3 FamFG die Kosten des Verfahrens nicht auferlegt werden. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG.
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IV. Mangels der gemäß §§ 76 FamFG. 114, 119 ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht im Beschwerdeverfahren ist den Kindern keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 18 WF 89/18 2x (nicht zugeordnet)
- BRAO § 3 Recht zur Beratung und Vertretung 3x
- 71 F 6209/15 1x (nicht zugeordnet)
- 71 F 6849/15 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes 7x
- FamFG § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen 2x
- FamFG § 7 Beteiligte 1x
- FamRZ 2017, 1666 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 9 Verfahrensfähigkeit 2x
- BGB § 1629 Vertretung des Kindes 1x
- FamFG § 158 Bestellung des Verfahrensbeistands 2x
- FamRZ 2011, 1788 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2018, 1512 2x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2003, 1220, 1221 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 159 Persönliche Anhörung des Kindes 3x
- § 1696 a BGB 1x (nicht zugeordnet)
- GG Art 2 1x
- FamRZ 1981, 124 1x (nicht zugeordnet)
- GG Art 103 1x
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- FamRZ 2016, 1439 1x (nicht zugeordnet)
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- FamFG § 76 Voraussetzungen 1x
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