Beschluss vom Kammergericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 119/20 Vollz
Orientierungssatz
1. Liegen die Beiordnungsvoraussetzungen des § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG vor, so ist dem Antragsteller regelmäßig ein Rechtsanwalt beizuordnen. Anders als bei der Beiordnung nach den Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe (§ 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 114 ff. ZPO) kommt es bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Grundlage des § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG nicht auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder die Bedürftigkeit des Gefangenen an.(Rn.13)
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2. Die Einfachheit der Sache folgt nicht daraus, dass der Vollzugsanstalt bei der Frage, ob eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt „angezeigt“ ist, ein Beurteilungsspielraum zusteht, welcher gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.(Rn.18)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 20. Juli 2020, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung, aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Gründe
I.
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Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin verbüßt der Beschwerdeführer derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren aus dem Urteil des Landgerichts A vom 7. September 2017 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in zwei Fällen sowie der Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern, der Anstiftung zur Herstellung kinderpornographischer Schriften sowie der versuchten Nötigung in zwei Fällen. Als Endstrafzeitpunkt ist der 7. August 2022 notiert. Anschließend ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vornotiert.
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Die Vollzugs- und Eingliederungspläne der Justizvollzugsanstalt B wiesen zwar sozialtherapeutischen Behandlungsbedarf aus. Zuletzt hieß es in dem fortgeschriebenen Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 9. Juni 2020 in dem Abschnitt „Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung“: „Eine therapeutische Aufarbeitung seines Delinquenzverhaltens wird […] weiterhin ausgeschlossen, da Herr X. weder Gespräche mit dem SozD noch mit dem bereichsinternen Psychologen führt. Des Weiteren wurde Herr X. von Frau Dipl.-Psych. Y vom Psychologischen Dienst der JVA B am 11.06.2019 eingeladen, da sie seit dem Zeitpunkt der Einweisung für Herrn X. zuständig ist. […] Diesen Termin lehnte Herr X mit Vormelder vom 10.06.2019 […] ab und teilte gleichzeitig mit, dass eine Psychotherapie nicht infiziert [sic!] sei.“
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Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wandte der Beschwerdeführer sich gegen die Absicht der Justizvollzugsanstalt B im Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 9. Juni 2020, ihn nicht in die Sozialtherapeutische Anstalt in der Justizvollzugsanstalt B zu verlegen und beantragte, unter Aufhebung des Abschnitts „Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung“ des Vollzugs- und Eingliederungsplans die Vollzugsbehörde zu verpflichten, ihn diesbezüglich neu zu bescheiden. Zugleich stellte er einen Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin C.
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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. Juli 2020 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt auf Verlegung in die sozialtherapeutische Einrichtung als unbegründet zurückgewiesen. Den Antrag auf Beiordnung der Verteidigerin hat sie nicht beschieden.
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Gegen den ihm am 24. Juli 2020 zugestellten Beschluss hat der Gefangene am 7. August 2020 Rechtsbeschwerde zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, u.a. die Verletzung des Rechts auf Beiordnung eines Verteidigers nach § 109 Abs. 3 StVollzG.
II.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 118 Abs. 1 und 2 StVollzG). Die Rechtsbeschwerde ist zudem zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, da die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung führen kann (§ 116 Abs. 1 StVollzG).
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache (zumindest vorläufigen) Erfolg, da der Beschluss, wie auch vom Beschwerdeführer gerügt, verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Dem Beschwerdeführer ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 109 Abs. 3 StVollzG für das erstinstanzliche Verfahren kein Rechtsanwalt beigeordnet worden.
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Bis zum Inkrafttreten der Vorschrift als Teil des „Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung“ mit Wirkung vom 1. Juni 2013, sah das StVollzG – jenseits der Möglichkeit, sich eines Wahlverteidigers zu bedienen (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 137 ff. StPO) – allein die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Maßgabe der Bestimmungen der Prozesskostenhilfe vor (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Danach ist eine Beiordnung nur möglich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum einen „hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet“ und zum anderen der Antragsteller – nachweislich – bedürftig ist. Hinzu kommt, dass die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe in aller Regel unanfechtbar ist (vgl. zu alledem Senat, <span>StV 2015, 577). Mangels entgegenstehender Bestimmungen galten diese Grundsätze bis zum 31. Mai 2013 unterschiedslos für alle vom Anwendungsbereich des § 1 StVollzG erfassten Gefangenen und Untergebrachten.
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Anlass für eine davon unabhängige Neuregelung in § 109 Abs. 3 StVollzG und der damit einhergehenden Privilegierung von Sicherungsverwahrten und Strafgefangenen, bei denen die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung ansteht oder zumindest möglich ist, war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 – (NJW 2011, 1931). In diesem führte das Bundesverfassungsgericht u.a. aus, dass dem Untergebrachten ein effektiv durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Durchführung der Maßnahmen eingeräumt werden müsse, die zur Reduktion seiner Gefährlichkeit geboten sind. Das von Verfassungs wegen geltende „Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot“ erfordere, dem Untergebrachten einen geeigneten Beistand beizuordnen, der ihn in der Wahrnehmung seiner Rechte und Interessen unterstütze (BVerfG a.a.O. S. 1939).
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Diese Ausführungen hat sich der Gesetzgeber zu Eigen gemacht (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 27) und mit § 109 Abs. 3 StVollzG eine Regelung getroffen, die es erlaubt, bestimmten Antragstellern unter privilegierten Voraussetzungen einen Rechtsanwalt beizuordnen. Nach dem Willen des Gesetzgebers stellt die Beiordnung – bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen sowie bei einem Streit über die dort genannten Maßnahmen dann – den Regelfall dar (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 27). Sie setzt im Einzelnen Folgendes voraus:
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a) Zunächst steht das Recht auf Beiordnung aus § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG, wie sich aus dem Wortlaut und insbesondere aus der Bezugnahme auf § 66c Abs. 1 StGB ergibt, nur Sicherungsverwahrten und solchen Strafgefangenen zu, bei denen Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten ist. Da gegen den Beschwerdeführer die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde und diese zur Vollziehung im Anschluss an die Strafvollstreckung vornotiert ist, sind die Voraussetzungen insoweit gegeben.
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b) Eine Beiordnung nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG setzt ferner voraus, dass „die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Abs. 1 des Strafgesetzbuches“ dient. Auch das ist hier der Fall. Denn der Gegenstand des Vollzugsverfahrens betrifft die Einweisung in die sozialtherapeutische Anstalt und die dortigen besonderen Behandlungsangebote, mithin Betreuungsmaßnahmen im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) StGB (vgl. dazu Arloth, StVollzG 4. Aufl. § 109 Rn. 14 mwN).
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Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist dem Antragsteller regelmäßig ein Rechtsanwalt beizuordnen. Anders als bei der Beiordnung nach den Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe (§ 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 114 ff. ZPO) kommt es bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Grundlage des § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG auch nicht auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung einen Antrag oder die Bedürftigkeit des Gefangenen an (vgl. zu letzterem OLG Hamm NStZ-RR 2014, 294; Senat, aaO).
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c) Von einer Beiordnung nach § 109 Abs. 3 Satz 1 (vorletzter und letzter Halbsatz) StVollzG ist nur ausnahmsweise abzusehen, wenn</p>
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-„wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint“ oder
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-„es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst wahrnehmen kann“.
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Beide Halbsätze stellen eine regelungstechnische Umkehrung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO dar (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 27). Die Fähigkeit, seine Rechte selbst wahrnehmen zu können, werden insbesondere juristisch vorgebildete Antragsteller besitzen. Davon wird in seltenen Fällen auch bei anderen, lediglich forensisch sehr erfahrenen Personen ausgegangen werden können, wobei zu beachten ist, dass insoweit auch ein Wechselspiel zwischen der Bedeutung der Maßnahme und dem Beiordnungsanspruch besteht. Bei bedeutsamen Maßnahmen wird einem Beiordnungsantrag grundsätzlich zu entsprechen sein (Senat, aaO). Beides ist hier nicht der Fall:
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Weder stellt sich die Sach- und Rechtslage hier als (ausnahmsweise) einfach dar. Die Einfachheit der Sache ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Vollzugsanstalt bei der Frage, ob eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt „angezeigt“ ist, ein Beurteilungsspielraum zusteht, welcher gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend erkannt hat (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 28. März 2019 – 2 Ws 1/19 Vollz – mwN). Vielmehr können sich daraus sogar zusätzliche Problemlagen ergeben. Noch verfügt Beschwerdeführer über einschlägige Erfahrungen, zumal hier bedeutsame Behandlungsmaßnahmen im Raume stehen.
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Ein Beruhen der Entscheidung auf diesem Verfahrensverstoß kann nicht ausgeschlossen werden. Es ist möglich, dass die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes schon zu abweichenden tatsächlichen Feststellungen und damit nicht ausschließbar zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
III.
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Der Senat verweist die Sache daher – auch zur Entscheidung über die gesamten Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurück (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG).
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Referenzen
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- StVollzG § 118 Form. Frist. Begründung 1x
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