Urteil vom Kammergericht (23. Zivilsenat) - 23 U 9/25

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin II, 16. Januar 2025, 90 O 73/24 eV, Urteil
nachgehend KG Berlin, 20. Mai 2025, 23 U 9/25, Berichtigungsbeschluss, Beschluss

Tenor

1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16.01.2025, Az. 90 O 73/24, teilweise abgeändert und

der Verfügungsbeklagten bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren über die Wirksamkeit ihrer Abberufung als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten durch den Gesellschafterbeschluss vom 22.10.2024 im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 250.000 € oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann –

untersagt, die Geschäfte der Verfügungsklägerin zu führen und in ihrem Namen Erklärungen abzugeben oder Rechtsgeschäfte vorzunehmen, soweit sie hierbei nicht mit Zustimmung des EEEE handelt.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.

3. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

A) Die Verfügungsbeklagte mit einer Kommanditeinlage von 10.762,75 € und FFFFF mit einer Kommanditeinlage von 36.237,25 € sind die einzigen Kommanditisten der GGGG, deren Komplementärin die Verfügungsklägerin ist. Gesellschafter der Verfügungsklägerin, die vormals unter "HHHHH" firmierte und deren Stammkapital 54.000 DM beträgt, waren zwischenzeitlich die Verfügungsbeklagte mit drei Geschäftsanteilen zu je 16.200 DM und die Verfügungsklägerin mit einem eigenen Anteil zu 5.400 DM. Die Verfügungsbeklagte übertrug ihre drei Anteile auf die IIIII.

2

Die Verfügungsbeklagte war zur Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin bestellt. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Verfügungsbeklagte anlässlich einer Gesellschafterversammlung vom 22.10.2024 wirksam als Geschäftsführerin abberufen und EEEEE zum Geschäftsführer der Verfügungsklägerin bestellt worden ist.

3

Die Verfügungsklägerin begehrt im hiesigen Verfahren, es der Verfügungsbeklagten einstweilen zu untersagen, die Geschäfte der Verfügungsklägerin zu führen, insbesondere die Verfügungsklägerin im Rechtsverkehr gegenüber Dritten zu vertreten.

4

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsklägerin.

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Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 2, 542 Abs. 2 Satz 1, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

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B) Der Senat erachtet es nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für angemessen und zweckmäßig, die Verfügungsbeklagte in ihrer Stellung als alleinige Geschäftsführerin zu belassen und zugleich EEEE in die Geschäftsführung mittels des Zustimmungserfordernisses mit einzubeziehen.

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I. Die Verbindung der Verfahren 23 U 9/25 und 23 U 14/25, welche beide die Wirksamkeit der am 22.10.2014 gefassten Beschlüsse (vgl. Anlage ASt 4) betreffen, war nicht geboten. Denn im Unterschied zur ersten Instanz findet kein Rechtsmittelverfahren statt, und ist derselbe Spruchkörper zuständig, so dass eine einheitliche und gleichzeitige Entscheidung gewährleistet ist.

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II. Der Verfügungsantrag ist zulässig. Insbesondere ist die Verfügungsklägerin durch EEEEE ordnungsgemäß vertreten.

9

Ist die Wirksamkeit der Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers Gegenstand des Rechtsstreits, so vertritt derjenige die Gesellschaft, der im Falle des Obsiegens der GmbH als ihr Geschäftsführer anzusehen wäre (vgl. Noack in Noack/Servatius/Haas/Noack, 24. Aufl. 2025, GmbHG, Anh. § 47 Rn. 181). Einer Beschlussfassung nach § 46 Nr.8 Alt. 2 GmbHG bedurfte es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 2.7.2019 – II ZR 406/17 = NJW 2019 S. 3155 Rn. 30, beck-online).

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III. Bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten ergeben sich gewichtige Bedenken, die gegen eine ordnungsgemäße Einberufung und damit gegen eine wirksame Beschlussfassung sprechen.

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Der Senat muss über die Ordnungsgemäßheit der Einberufung aber nicht abschließend entscheiden, da diese von der Beantwortung schwieriger Rechtsfragen abhängt. Das einstweilige Verfügungsverfahren dient der schnellen Sicherung von Rechten und ist nicht darauf ausgelegt, schwierige oder grundsätzliche Rechtsfragen abschließend zu klären. Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten genügt in der Regel. Die endgültige Klärung komplexer Rechtsfragen erfolgt im Hauptsacheverfahren, da das einstweilige Verfügungsverfahren keine materielle Rechtskraft entfaltet und die Parteien die Möglichkeit haben, die Rechtsfragen erneut gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2018 – VI-U (Kart) 7/18 –, Rn. 154, juris).

12

Für die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung stellen sich zwei Fragen zur Reichweite des neuen § 170 II HGB, wobei sich Folgefragen anschließen.

13

Steht dem Kommanditisten einer Einheits-KG ein Recht zur Selbsteinberufung einer Gesellschafterversammlung ihrer Komplementär-GmbH gemäß § 50 Abs. 3 GmbHG zu?

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Wer stimmt in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH für oder an Stelle der Einheits-KG ab und ist dementsprechend zu laden?

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1. Die Ladung zur Gesellschafterversammlung am 22.10.2024 ist nur ordnungsgemäß, wenn eine Einberufungskompetenz des FFFF als Kommanditist der Alleingesellschafterin gemäß § 50 Abs. 3 GmbHG iVm. mit dem Gesellschaftsvertrag oder § 170 Abs. 2 HGB gegeben war.

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Nach den reinen Beteiligungsverhältnissen läge die Einberufungskompetenz bei der IIIII.

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Die GGGG, die ebenfalls Anteile an sich selbst hält, kommt nicht als einberufende Gesellschafterin in Betracht. Nach allgemeiner Meinung ruhen nämlich die Mitgliedschaftsrechte für die eigenen Anteile der Gesellschaft und gewähren insbesondere kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1995 - II ZR 45/94, DStR 1995, 537, beck-online). Es liegt mithin entgegen der Auffassung des Landgerichtes eine sogenannte Einheits-KG vor, bei der die KG Inhaberin sämtlicher Geschäftsanteile ihrer Komplementärin, hier der GGGG, ist. Bei dieser Konstellation besteht die Gefahr eines Interessenkonfliktes, da die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH sich selbst kontrolliert, wenn die alleinige Gesellschafterin auch in der Gesellschafterversammlung durch ihre eigene Komplementärin vertreten wird (vgl. Oepen, in Ebenroth/ Boujong, HGB, 5. Aufl., § 170 Rn. 22). Diese Rechtslage galt bis zum Inkrafttreten des MoPeG (vgl. BGH, Urteil vom 16.07. 2007 – II ZR 109/06 –, Rn. 8-10; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 10.10.2012 – 2 U 168/12 –; beide nach juris).

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a) Eine Einberufungskompetenz von Prof. Lerche ergibt sich nicht aus § 3 Nr. 3, § 13 Nr. 2 KG-Vertrag.

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Nach zutreffender Auffassung der Verfügungsklägerin sehen die vorgenannten Regelungen im KG Vertrag keine Einheits-KG, sondern einen Gleichlauf der Beteiligungen am Kommanditkapital der KG einerseits und am Stammkapital der Komplementär GmbH andererseits vor, um dem vorgenannten Interessenkonflikt zu begegnen. Diese Regelungen haben die Gesellschafter der KG in der Vergangenheit aber nicht umgesetzt. Hieran müssen sie sich festhalten lassen. Ein möglicherweise bestehender schuldrechtlicher Anspruch an einer Übertragung von GmbH-Anteilen begründet noch keine dingliche Rechtsstellung als Gesellschafter.

20

Mangels entsprechender Regelungen im GmbH-Vertrag bestehen ferner keine zureichenden Anhaltspunkte für den Willen der Gesellschafter, die Regelungen der §§ 50ff. GmbHG zugunsten der KG-Kommanditisten zu modifizieren.

21

b) Die Einberufungskompetenz könnte sich aus § 50 Abs. 1 GmbH-Gesetz ergeben. §§ 50, 51 GmbHG sind insoweit unmittelbar anwendbar, als es um die Beschlussfassung einer (Komplementär)-GmbH geht. Allerdings ist FFFFF als Kommanditist der alleinigen Gesellschafterin nur mittelbar Gesellschafter der GmbH. Er könnte der unmittelbaren Alleingesellschafterin gleichgestellt sein, wenn § 170 Abs. 2 HGB, "die Rechte in der Gesellschafterversammlung", auch die Einberufungsvorschriften im GmbHG, namentlich die §§ 50, 51 GmbHG umfasst.

22

Für ein "Hineinlesen" des § 170 II HGB in die Vorschriften der §§ 50, 51 GmbH dergestalt, dass an die Stelle der Gesellschafter die Kommanditisten der Einheits-KG treten, spricht der Sinn und Zweck des Selbsteinberufungsrechtes (im Ergebnis ebenso Karsten Schmidt/ Bochmann in: Scholz, GmbHG, 13. Aufl., 2022/ 2024/ 2025, Anhang § 45 Rn. 87; Albert/ Iskay, NZG 2024 S. 818 Rn. 31f). Abgesehen davon, dass die Geschäftsführung der GmbH nach alter Rechtslage die KG ohnehin in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH vertreten hat, ist sie auch ganz grundsätzlich zuständig für die Einberufung und zugleich systemwidrig für die Geltendmachung von Rechten nach § 50 GmbHG, die, wie die 10%-Grenze zeigt, auch dem Schutz von Minderheiten dient. Dies führte spezifisch im Hinblick auf die Minderheitenrechte nach § 50 GmbHG und insbesondere auf das Selbsthilferecht nach § 50 Abs. 3 GmbHG dazu, dass sowohl das originäre Einberufungsrecht als auch das Selbsthilferecht faktisch derselben Person, nämlich der Geschäftsführung der Komplementärin, zufielen. Dies widerspricht dem Leitbild des § 50 GmbHG, der darauf abzielt, auf Gesellschafterebene eine Möglichkeit zu schaffen, eine Einberufung einer Gesellschafterversammlung auch ohne die Geschäftsführung durchzusetzen und auch insoweit eine effektive Kontrolle der Geschäftsführung zu gewährleisten.

23

Der Umweg über die Einheits-KG, eine Anweisung zur Einberufung zu beschließen, führt nicht nur zu einer zeitlichen Verzögerung, sondern geht angesichts der Vertretung der KG durch die Geschäftsführung der Komplementärin Hand in Hand mit weiteren rechtlichen Problemen, deren Vermeidung gerade das Ziel der Reform des § 170 HGB war.

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Gegen ein Hineinlesen des § 170 Abs. 2 HGB in § 50 GmbHG sprechen gewichtige dogmatische Bedenken (vgl. Oetker, in Oetker, HGB, 8. Aufl., § 170 Rn. 44; Mock in: Röhricht/ Graf von Westphalen/ Haas/ Mock/ Wöstmann, HGB, 6. Aufl., § 170, Rn. 20). § 170 Abs. 2 HGB sieht seinem Wortlaut nach ein (Stimm)Recht "in der Gesellschafterversammlung", aber kein Einberufungsrecht des Kommanditisten vor. Der Wortlaut des § 170 Abs. 2 HGB ist als Ausnahme zu Abs. 1 eng auslegen. Die Voraussetzungen einer Analogie sind fraglich. Gegen ein Regelungsbedürfnis könnte sprechen, dass die KG per Beschluss die GmbH und damit deren Geschäftsführer anweisen könnte, eine Versammlung der GmbH einzuberufen. Ferner ist eine planwidrige Regelungslücke zweifelhaft, da der Gesetzgeber ausweislich der Regelung des § 170 Abs. 2 HGB die Problematik der Einheits-KG gesehen hat.

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Die für die letztere Auffassung sprechenden dogmatischen Bedenken – Wortlaut; eng auszulegende Ausnahmeregelung, keine planwidrige Regelungslücke – sind von Gewicht. Dann bestünde kein Selbsteinberufungsrecht des Kommanditisten.

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2. Es stellt sich weiterhin die Frage, ob die Verfügungsbeklagte zu der Versammlung geladen werden musste. Denn eine Ladung der Verfügungsbeklagten ist nicht erfolgt.

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a) Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, wer nach der Neuregelung des § 170 Abs. 2 HGB in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH stimmberechtigt ist und ob hierbei im eigenen oder im Namen der KG gehandelt wird (vgl. zum Meinungsstand Gutachten DNotI-Report 2024 S. 189, 190f.; Albert/ Iskay, NZG 2024, 818 Rn. 12ff).

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Nach § 170 Abs. 2 HGB werden bei einer EinheitsKG "vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditisten wahrgenommen". Die Gesetzesbegründung nennt dies "organschaftliche Lösung" (BT-Drucks. 19/27635 S. 256). Die Kommanditisten üben die Beschlusskompetenz der GmbH-Gesellschafterversammlung als Organ der GmbH aus. Diese Formulierung lässt ebenso wie die Formulierung des Gesetzes "Wahrnehmung der Rechte" offen, ob die Kommanditisten im eigenen oder im Namen der KG handeln (vgl. Gutachten DNotI-Report 2024 S. 189, 190).

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(1) Handeln sie im eigenen Namen wie Gesellschafter der GmbH, so sind alle Kommanditisten zur Gesellschafterversammlung der GmbH zu laden. Nach dieser Ansicht findet ein echter organisationsrechtlicher Durchgriff statt, d.h. jeder Kommanditist darf in der GmbH-Gesellschafterversammlung so abstimmen, als sei er unmittelbar an der GmbH beteiligt (vgl. Karsten Schmidt/ Bochmann in: Scholz, GmbHG, 13. Aufl., Anhang § 45, Rn. 88).

30

(2) Nach anderer Ansicht handeln die Kommanditisten als organschaftliche Vertreter der KG. Die Kommanditisten seien nach § 170 Abs. 2 HGB nicht selbst stimmberechtigt. Sie vertreten lediglich die KG in ihrer Funktion als Gesellschafterin der Komplementär-GmbH. "Die Rechte" iSd. § 170 Abs. 2 HGB seien diejenigen der KG (vgl. auch Gummert in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl., § 170 HGB Rn.7).

31

Bei dieser Ansicht stellt sich die Frage, wie die "Vertretung" durch die Kommanditisten erfolgt. Zum Teil wird eine Einzelvertretung durch jeden einzelnen Kommanditisten entsprechend § 124 Abs. 1 HGB angenommen (so Mock in: Röhricht/ Graf von Westphalen/ Haas/ Mock/ Wöstmann, HGB, 6. Aufl., § 170, Rn. 20). Da der KG in der Gesellschafterversammlung nur eine einheitliche Stimme zusteht, sind nach verbreiteter Ansicht in der Literatur die Kommanditisten gesamtvertretungsberechtigt (vgl. Oetker, in Oetker, HGB, 8. Aufl., § 170 Rn. 45; Gummert in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl., § 170 HGB Rn. 8). Teilweise wird hierbei vertreten, die Vertretung erfolge durch einen (inzidenten) Mehrheitsbeschluss der Kommanditisten (vgl. Oepen, in Ebenroth/ Boujong, HGB, 5. Aufl., § 170 Rn. 24).

32

Im Falle eines inzidenten Mehrheitsbeschlusses könnten wiederum alle Kommanditisten zu laden sein. Nach den anderen beiden Ansichten könnte entsprechend § 124 Abs. 6 iVm. § 161 Abs. 2 HGB, § 35 Abs. 2 S. 2 GmbHG die Ladung nur eines Kommanditisten, hier von FFFFF, und die bloße Kenntnis des anderen Kommanditisten, hier der Verfügungsbeklagten, genügen.

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(3) Obergerichtliche Entscheidungen hierzu sind bisher nicht ergangen. In der Literatur (s.o.) werden vor allem der organisationsrechtliche Durchgriff und die Gesamtvertretung entweder durch sämtliche Kommanditisten oder durch Mehrheitsbeschluss vertreten.

34

Für die erste und dritte Ansicht spricht, dass sich nach ihnen die Mehrheitsverhältnisse in der KG in der GmbH-Versammlung widerspiegeln und so die Blockade insbesondere durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer aufgehoben wird. Dies ist nach der Gesetzesbegründung ein erklärtes Ziel der Neuregelung des § 170 Abs. 2 HGB. Eine abschließende Klärung der Frage ist im Rahmen des hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht geboten. Es ist nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Verfügungsbeklagte geladen werden musste.

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b) Eine Ladung der Verfügungsbeklagten ist mit dem Schreiben vom 27.09.2024 (Anlage ASt 10) nicht erfolgt.

36

Die Tatsachen, nämlich der Zugang des Ladungsschreibens, sind allerdings entgegen des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils unstreitig. Die Zustellung ist erfolgt; das Schreiben vom 27.09. hat die Verfügungsbeklagte physisch erreicht.

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Das Schreiben war allerdings nicht an die Verfügungsbeklagte in Person (als Kommanditistin), sondern an die GmbH mit der Verfügungsklägerin als Geschäftsführerin gerichtet.

38

Die Verfügungsbeklagte persönlich wurde nicht zur Gesellschafterversammlung geladen. Das Einladungsschreiben vom 27.09. ist nicht an sie, sondern die "GGGG – Geschäftsführerin JJJJ" adressiert. Aufgrund dieser Adressierung ist die nachfolgende Anrede "Sehr geehrte Frau JJJJJ" ebenfalls dahingehend zu verstehen, dass die Verfügungsbeklagte in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin angesprochen wird. Allein die in den letzten beiden Absätzen der "Begründung" mitgeteilte Rechtsauffassung, die IIIIII sei über ihre Kommanditisten stimmberechtigt, führt nicht zu einem anderen Verständnis, da sie im Rahmen allgemeiner Rechtsausführungen bleibt, ohne die Verfügungsbeklagte persönlich als Kommanditistin zu anzusprechen. Im Gegenteil wird die Verfügungsbeklagte, als sie im folgenden Abschnitt mit der Aufforderung zur Ergänzung der Tagesordnung wieder direkt angesprochen wird, in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der GGGGG adressiert.

39

Die Ladung in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin genügt nicht. Die bloße Kenntnis von der Gesellschafterversammlung und ihrer Tagesordnung ersetzt keine Ladung. Dabei handelt es sich nicht um eine bloße Förmelei. Denn für die tatsächliche und rechtliche Vorbereitung der Gesellschafterversammlung ist es ein wesentlicher Unterschied, ob die Verfügungsbeklagte als organschaftliche Vertreterin der GmbH oder persönlich als Kommanditistin geladen ist. Da sie nicht als Kommanditistin geladen war, konnte sie der Versammlung fernbleiben, ohne mit einer Beschlussfassung seitens der Kommanditisten rechnen zu müssen. Ihr Fernbleiben ist auch nicht treuwidrig, da selbst bei ordnungsgemäßer Ladung keine Teilnahmepflicht bestand.

40

Der BGH hat entsprechend (im Falle einer Gesamtberechtigung) ausgeführt:

41

"I. G. und H. D. sind an der Beklagten zweifach beteiligt: Sie gehören einmal zum Stamm D. und zum anderen zum Stamm K. Sie hätten daher nicht bloß als Miterben nach O. D., sondern auch in ihrer Eigenschaft als Miterben nach R. K. geladen werden müssen. Ist ein Gesellschafter zugleich Mitberechtigter an einem weiteren Geschäftsanteil, so genügt seine Ladung zur Ladung der Mitberechtigten nur dann, wenn er sowohl als Gesellschafter als auch als Mitberechtigter geladen wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1967 - II ZR 30/67 (KG), NJW 1968 S. 743, beck-online)".

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Auf die Problematik, ob der Mitgesellschafter die anderen Mitgesellschafter informiert oder informieren muss, kommt es hierbei nicht an. Der BGH hat diesen Gesichtspunkt ausdrücklich nicht herangezogen. Gemeinsam ist dem vom BGH entschiedenen und hiesigem Fall, dass die Kenntnis von der Gesellschafterversammlung nicht reicht, sondern dem Gesellschafter klar sein muss, in welcher Eigenschaft er geladen wird

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c) Das eventuelle Vorliegen eines wichtigen Grundes machte die Ladung der Verfügungsbeklagten ebenfalls nicht entbehrlich. Denn ein solcher führt zu einem Stimmrechtsverbot, nicht zu einem Verlust des Teilnahmerechtes. Einzuberufen sind auch die Inhaber stimmrechtsloser Anteile oder Gesellschafter, die einem Stimmverbot unterliegen. Denn das fehlende Stimmrecht lässt das Teilnahmerecht unberührt (vgl. MüKoGmbHG/Liebscher, 4. Aufl., § 51 Rn. 8, beck-online).

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3. Für die weitere Frage, ob Prof. Lerche allein das Stimmrecht für die KG in der Versammlung ausüben konnte, kommt es auf die vorstehend unter III 2 a) dargestellte Rechtsfrage an.

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IV. Die oben erörterten Fragen zu § 170 Abs. 2 HGB sind entscheidungserheblich. Der Beschluss ist nicht aus anderen Gründen anfechtbar oder nichtig. Das Verfahren nach den §§ 50, 51 GmbHG wurde ansonsten eingehalten.

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1. Die Tagesordnung wurde ordnungsgemäß und rechtzeitig angekündigt.

47

a) Im Ergebnis unschädlich ist, dass die Abberufung der Verfügungsbeklagten als Geschäftsführerin im Einberufungsverlangen vom 13.07.24 noch nicht enthalten war.

48

Die Einberufung darf nur die Beschlussgegenstände enthalten, die dem Einberufungsverlangen nach Abs. 1 zugrunde lagen; eine Erweiterung der Tagesordnung ist unzulässig (vgl. Hillmann, in H/S, § 50 GmbHG Rn. 16).

49

FFFFF durfte die Tagesordnung nicht eigenmächtig erweitern, da anderenfalls eine Umgehung der einschränkenden Voraussetzungen des § 50 GmbHG möglich wäre. Dies hat er beachtet, indem er gemäß § 50 Abs. 2 GmbHG die Verfügungsbeklagte als Geschäftsführerin in der Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 11.09. (ASt 12) zu einer Ergänzung der Tagesordnung aufforderte. Es kann im Rahmen des § 50 Abs. 2 GmbHG keinen Unterschied machen, ob das Ergänzungsverlangen sich auf eine vom Geschäftsführer oder vom Gesellschafter im Wege des Selbsthilferechtes einberufene Versammlung bezieht.

50

Der Gesellschafter kann nach § 50 Abs. 2 verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung der Versammlung angekündigt werden. Dieses Recht besteht neben der aus Abs. 1 folgenden Berechtigung, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen und unterliegt denselben Voraussetzungen. Bedeutung hat es in den Fällen, in denen eine Gesellschafterversammlung gemäß § 49 bevorsteht bzw. schon einberufen worden ist oder – wie hier - aufgrund eines nach Abs. 1 bereits gestellten Verlangens einberufen werden muss (vgl. Hillmann, in H/S, § 50 GmbHG Rn. 13).

51

b) Die Aufforderung vom 11.09. ist nicht deshalb unbeachtlich, weil sie sich auf eine Versammlung (vom 19.09.) bezog, die zuvor wegen der Angabe eines falschen Wochentages nicht ordnungsgemäß einberufen war, so dass dem Ankündigungsverlangen nicht entsprochen werden konnte. Der in dem Einberufungsschreiben vom 18.08.2024 (Anlage AG 11) enthaltene Fehler bei der Angabe des Wochentages "Mittwoch, den 19. September 2024" ist unschädlich, weil es sich bei der Formulierung "Mittwoch" statt richtig Donnerstag um ein für die Verfügungsbeklagte erkennbares Schreibversehen handelte.

52

Das ergibt sich aus dem Schreiben vom 13.09.2024 (Anlage AG 13) des von ihr (für die KG) beauftragten Rechtsbeistandes KKKK. Er nennt auf Seite 3 und Seite 5 wiederholt das Datum "19. September 2024", ohne Zweifel am Tag der Gesellschafterversammlung zu äußern. Insbesondere auf S. 5 heißt es "… weise ich Sie darauf hin, dass Sie … weder eine wirksame Einladung zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH zum 19. September 2024 haben aussprechen können" und "… führt zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung am 19. September 2024 zu den angekündigten Tagesordnungspunkten zu fassenden Beschlüsse".

53

Dementsprechend war auch das einstweilige Verfügungsverfahren zum Aktenzeichen 104 O 78/24 darauf gerichtet, "es zu unterlassen, am 19.09.2024 eine Gesellschafterversammlung … abzuhalten" (vgl. Beschluss vom 18.09 2024, Anlage AG 16)

54

c) Unschädlich ist schließlich, dass die Frist zwischen dem Ergänzungsverlangen vom 11.09. und der (ursprünglichen) GV am 18.09. weniger als 3 Wochen gemäß § 9 Abs. 4 GV betrug.

55

Die Frage, ob § 9 Abs. 4 GV/ GmbH auch für eine nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung gilt und insoweit die Regelung des § 51 Abs. 4 GmbHG (drei Tage) abbedingt, kann offen bleiben. Denn vom Sinn und Zweck der Ankündigungsfrist, dem Gesellschafter eine ausreichende Zeit zur Vorbereitung zu geben, ist entscheidend, ob sie zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Gesellschafterversammlung am 22.10. gewahrt war. Das Schreiben vom 11.09. erfolgte knapp mehr als drei Wochen vorher. Unschädlich ist demgegenüber, dass sich das Ergänzungsverlangen zunächst auf die Untersagung der Gesellschafterversammlung vom 18.09. bezog.

56

2. Das Selbsteinberufungsrecht – sollte es begründet worden sein - bestand nach Untersagung der Versammlung vom 19.09.2024 fort.

57

Ein Selbsthilferecht nach § 50 Abs. 3 GmbHG wird nicht bereits durch eine Einladung zu einer Gesellschafterversammlung erledigt, sondern erst durch eine Beschlussfassung über die anberaumten Tagesordnungspunkte.

58

V. Im Rahmen der Interessenabwägung spricht für den Verbleib der Verfügungsbeklagten in der Geschäftsführung der Verfügungsklägerin, dass nach den obigen Ausführungen der Beschluss über ihre Abberufung möglicherweise nichtig ist. Die getroffene Anordnung bezweckt, die Verantwortung insbesondere für das laufende operative Geschäft bei der Verfügungsbeklagten zu belassen, um insoweit Kompetenzstreitigkeiten zu vermeiden. Die Interessen der Gegenseite sind insoweit durch das Zustimmungserfordernis gewahrt.

59

Der Senat geht davon aus, dass EEEEE zur effektiven Wahrnehmung des Zustimmungsvorbehaltes der Zugang zu den Geschäftsräumen und -unterlagen gewährt wird.

60

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Ein Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, da dieses Urteil mit seiner Verkündung in formeller Rechtskraft erwächst (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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