Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 15 Ta 304/96
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Duisburg vom 26.09.1996 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Beschwerdewert wird auf 30.491,52 DM festgesetzt.
Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.
1
G R Ü N D E :
2I.
3Der Kläger war ab 15.04.1954 als Beamter bei der Deutschen Bundespost beschäftigt. Seit Eintragung der Beklagten - Deutsche Post AG - ins Handelsregister ist er als Beamter für die Beklagte tätig und erhält nach Besoldungsgruppe A 13 monatlich 7.122,13 DM brutto.
4Der Kläger war Personalratsvorsitzender bei der Deutschen Bundespost, er ist jetzt freigestellter Betriebsratsvorsitzender des Betriebsrats bei der Niederlassung Briefpost der Beklagten in Duisburg.
5Die Beklagte beschäftigt in der Niederlassung Briefpost Duisburg zwei Personen, die zuvor bei der Deutschen Bundespost ebenso wie der Kläger Postoberamtsräte und in Besoldungsgruppe A 13 waren. Diese beiden Personen sind als Beamte beurlaubt, sie werden aufgrund von Arbeitsverträgen als Angestellte beschäftigt und vergütet nach Vergütungsgruppe I TVAngDBP. Ihre Vergütung liegt jetzt um 2.540,96 DM brutto pro Monat höher als die des Klägers.
6Der Kläger beantragte bei der Beklagten durch Schreiben vom 18.01.1996 unter Nennung von § 37 Abs. 4 BetrVG eine Gleichstellung mit den beiden erwähnten anderen Beamten hinsichtlich des Arbeitsentgelts, er wünschte nach Beurlaubung als Beamter den Abschluß eines Arbeitsvertrags mit Eingruppierung in Vergütungsgruppe I TVAng ab 01.01.1996. Die Beklagte lehnte das ab.
7Der Kläger macht mit seiner beim Arbeitsgericht Duisburg erhobenen Klage für die Zeit von Januar bis April 1996 einschließlich die Differenz zwischen den tatsächlich erhaltenen Bezügen und den ihm nach seiner Ansicht zustehenden Bezügen gemäß Vergütungsgruppe I TVAng im Wege der Zahlungsklage geltend, im übrigen begehrt er die Feststellung einer Pflicht der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe I.
8Die Beklagte hat die Zulässigkeit des vom Kläger beschrittenen Rechtswegs gerügt.
9Der Kläger hat zur Rechtswegzuständigkeit vorgetragen, er mache Ansprüche aus
10§ 37 Abs. 4 BetrVG geltend, im übrigen sei zu verweisen auf das Postpersonalrechtsgesetz (PPersRG), insbesondere auf § 24 Abs. 1 und 2.
11Die Beklagte hat zur Rechtswegzuständigkeit auf die Beamteneigenschaft des Klägers hingewiesen und ausgeführt, dem Kläger gehe es im Ergebnis um eine Beförderung bzw. um Überprüfung der Entscheidung, ihn nicht zu befördern; § 37 Abs. 4 BetrVG werde dem Klagebegehren nicht gerecht.
12Das Arbeitsgericht Duisburg hat durch Beschluß vom 26.09.1996 ausgesprochen, der Rechtsweg zum Arbeitsgericht sei unzulässig; es hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht in seinem Beschluß, auf den im übrigen Bezug genommen wird, auf die Beamteneigenschaft des Klägers abgestellt und unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 ArbGG ausgeführt, es könne deshalb die Rechtswegzuständigkeit nicht abgeleitet werden aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, das auch angesichts der § 126 Abs. 1 BRRG und 172 BBG.
13Der Beschluß des Arbeitsgerichts Duisburg vom 26.09.1996 ist dem Kläger am 07.10.1996 zugestellt worden. Er hat dagegen sofortige Beschwerde eingelegt mit einem am 18.10.1996 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz ohne Nennung des arbeitsgerichtlichen Aktenzeichens, jedoch unter Beifügung einer Kopie des angefochtenen Beschlusses.
14Die Parteien streiten zunächst über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde und sodann weiter über die Frage nach dem richtigen Rechtsweg in umfangreichen Schriftsätzen, auf die Bezug genommen wird.
15Der Kläger beantragt,
16den Beschluß des Arbeitsgerichts Duisburg vom 26.09.1996 aufzuheben.
17Die Beklagte beantragt,
18die sofortige Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
19II.
20Der Kläger konnte mit seiner zulässigen sofortigen Beschwerde (§§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 78 Abs. 1 ArbGG, 577 ZPO) über die der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung alleine entscheiden konnte (§§ 78 Abs. 1 ArbGG, 573 Abs. 1 ZPO, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), keinen Erfolg haben. Denn das Arbeitsgericht Duisburg hat in seinem Beschluß vom 26.09.1996 zutreffend in Anwendung von § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.
211. Die sofortige Beschwerde ist tatsächlich und zweifelsfrei zulässig, obwohl in der beim Beschwerdegericht eingereichten Beschwerdeschrift das arbeitsgerichtliche Aktenzeichen nicht genannt worden ist. Jedenfalls war der angefochtene Beschluß des Arbeitsgerichts Duisburg beigefügt, er erhielt alle notwendigen Angaben und insbesondere das Aktenzeichen. Das genügte. Welchen Inhalt eine Beschwerdeschrift haben muß, ist aus § 518 ZPO zu entnehmen (vgl. nur Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Zivilprozeßordnung, 55. Aufl., § 569 Rnr. 4). In § 518 Abs. 2 ZPO wird unter anderem gefordert die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die das Rechtsmittel gerichtet wird. Dieses Erfordernis ist unter anderem dann erfüllt, wenn
22- wie hier - der Rechtsmittelschrift die angefochtene Entscheidung beigefügt ist (vgl. nur Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, a. a. O., § 518 Rnr. 20, m. w. N.).
232. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Es ist tatsächlich der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben, es kommt tatsächlich nur der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten in Betracht.
24a) Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen kann nicht abgeleitet aus § 2 a ArbGG i. V. mit Rechtsprechung dazu (BAG AP Nr. 12 zu § 2 a ArbGG 1979). § 2 a ArbGG gilt für Beschlußverfahren. Der vom Kläger angenommene Anspruch aus § 37 Abs. 4 BetrVG ist ein individualrechtlicher Anspruch, über den im Urteilsverfahren und eben nicht im Beschlußverfahren zu entscheiden ist (vgl. nur Fitting, 18. Aufl., § 37 Rnr. 204, m. w. N.). Anwendbar ist so nicht § 2 a ArbGG, anwendbar ist vielmehr § 2 ArbGG.
25b) Die vom Kläger gewünschte Rechtswegzuständigkeit ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG. Denn die Parteien führen hier keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis.
26aa) Der Kläger war und ist Beamter, also gerade kein Arbeitnehmer. Daß er trotz seiner Tätigkeit für die Beklagte weiter Beamter geblieben ist, ergibt sich in aller Deutlichkeit aus den Vorschriften des Postpersonalrechtsgesetzes. Von der durch dieses Gesetz eröffneten Möglichkeit, Beamte zu Arbeitnehmern zu machen, ist beim Kläger gerade nicht Gebrach gemacht worden. Weil der Kläger aber Beamter ist, greift § 5 Abs. 2 ArbGG ein mit der ausdrücklichen Bestimmung, Beamte als solche seien keine Arbeitnehmer. Schon daran scheitert die Annahme, die Parteien führten hier eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis. Daß das tatsächlich nicht angenommen werden kann, daß tatsächlich der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen hier nicht gegeben sein kann, wird bestätigt durch § 126 Abs. 1 BRRG (§ 172 BBG), enthaltend die sich mit den §§ 2 und 5 Abs. 2 ArbGG deckende Bestimmung, für alle Klagen von Beamten aus dem Beamtenverhältnis sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Dem Kläger nützt es demgegenüber nichts, daß in § 5 Abs. 2 ArbGG nur die Rede davon ist, Beamte als solche seien keine Arbeitnehmer. Der Kläger ist hier ein Beamter als solcher und damit kein Arbeitnehmer. Anders wäre es nur dann, wenn der Kläger eine Doppelstellung hätte, also zum einen die Stellung eines Beamten und daneben die Stellung eines Arbeitnehmers; wenn dann aus dem Rechtsverhältnis als Arbeitnehmer und nicht aus dem Rechtsverhältnis als Beamter Ansprüche geltend gemacht würden. An einer solchen Doppelstellung des Klägers fehlt es. Der Kläger ist nur Beamter und sonst nichts, er macht nur aus dem allein bestehenden Beamtenverhältnis Ansprüche geltend. Jedenfalls ist der Kläger nicht Arbeitnehmer im Sinne der §§ 2 und 5 ArbGG. Lediglich Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes mag der Kläger sein, zumindest gelten Beamte der Beklagten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer gemäß § 24 Abs. 2 Postpersonalrechtsgesetz. Das hat indes keine Auswirkungen auf die Rechtswegfrage im Urteilsverfahren, als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes geltende Beamte bleiben jedenfalls
27außerhalb des Betriebsverfassungsgesetzes Beamte und werden nicht etwa insgesamt Arbeitnehmer oder wenigstens Arbeitnehmer im Sinne von § 2 ArbGG. Damit ist schließlich auch schon alles gesagt zum Hinweis des Klägers insbesondere auf § 24 Postpersonalrechtsgesetz.
28bb) Das Bundesarbeitsgericht vertritt inzwischen die Ansicht, in sogenannten sic-non-Fällen sei die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach den §§ 2 und 5 ArbGG schon dann gegeben, wenn die klagende Partei lediglich die - möglicherweise falsche - Rechtsauffassung vertrete, sie führe als Arbeitnehmer eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit mit der beklagten Partei als Arbeitgeber - beispielsweise - aus einem Arbeitsverhältnis (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung). Diese so zu bezeichnende Rechtsansichtstheorie des Bundesarbeitsgerichts kann dem Kläger nicht zum Erfolg im Rechtswegstreit verhelfen. Es ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein sogenannter sic-non-Fall vorliegt. Unabhängig davon ergreift aber die so zu bezeichnende Rechtsansichtstheorie nicht die hier zu beurteilende Fallgestaltung. Nach dieser Theorie muß die klagende Partei zumindest die Rechtsauffassung vertreten, sie sei Arbeitnehmer, die Gegenpartei sei ihr Arbeitgeber, es bestehe ein Arbeitsverhältnis. Hier vertritt der Kläger diese Rechtsauffassung gerade nicht, er kann sich nicht einmal vertreten. Denn der Kläger ist gerade auch nach seinem eigenen Vortrag / nach seiner eigenen Rechtsansicht Beamter und sonst nichts, steht in einem Beamtenverhältnis und nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Er vertritt nur die Rechtsansicht, trotzdem sei die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig. So weit geht indes die Rechtsansichtsthorie des Bundesarbeitsgerichts nicht. Es reicht auch danach nicht jede noch so falsche Rechtsansicht des Inhalts, die Arbeitsgerichte seien zuständig, zur Begründung für diese Rechtswegzuständigkeit aus. Es muß die Rechtsansicht vertreten werden, die Voraussetzungen für die Rechtswegzuständigkeit
29der Gerichte für Arbeitssachen seien gegeben, weil man als Arbeitnehmer mit der Gegenseite als Arbeitgeber verbunden sei durch ein Arbeitsverhältnis. Eine solche allenfalls ausreichende Rechtsansicht vertritt der Kläger aber - um es zu wiederholen - nicht.
30cc) Am Ergebnis ändert sich nichts, wenn abgestellt wird auf eine sogenannte Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs oder gar des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses. Das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis ist ein Beamtenverhältnis und kein Arbeitsverhältnis, das ist seine Rechtsnatur. Der geltend gemachte Anspruch wird nun zwar gestützt auf § 37 Abs. 4 BetrVG, so daß man sprechen mag von einer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsnatur des Anspruchs. Eine solche Rechtsnatur kann jedoch keine Rolle spielen, wenn es an den in § 2 - hier Abs. 1 Nr. 3 a - ArbGG ausdrücklich genannten Voraussetzungen fehlt, wenn also kein Arbeitnehmer gegen einen Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis klagt, sondern nur ein Beamter gegen seinen Dienstherren aus dem Beamtenverhältnis.
31III.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
33IV.
34Der Beschwerdewert beläuft sich nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf 1/3 des Werts der Hauptsache. Der Wert der Hauptsache ist zu ermitteln gemäß § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG, er macht den dreijährigen Unterschiedsbetrag zwischen der bezogenen und der begehrten Vergütung aus. Ein Drittel davon ist der im Beschlußtenor genannte Wert.
35V.
36Gegen diesen Beschluß war gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG die weitere sofortige Beschwerde zuzulassen. Das Gericht mißt der Zuständigkeitsfrage in Fällen der hier vorliegenden Art grundsätzliche Bedeutung bei.
37R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
38Gegen diesen Beschluß kann vom Kläger weitere sofortige Beschwerde eingelegt werden.
39Die Beschwerde muß innerhalb
40einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von zwei Wochen
41nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim
42Landesarbeitsgericht Düsseldorf,
43Ludwig-Erhard-Allee 21,
4440227 Düsseldorf
45eingelegt werden. Die Einlegung der weiteren sofortigen Beschwerde innerhalb der Notfrist beim
46Bundesarbeitsgericht,
47Graf-Bernadotte-Platz 5,
4834119 Kassel,
49genügt zur Wahrung der Frist.
50gez.: Klupp
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BetrVG § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis 5x
- I TVAng ab 01.01 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 5 Begriff des Arbeitnehmers 6x
- ArbGG § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren 8x
- BRRG § 126 2x
- ArbGG § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit 1x
- GVG § 17a 3x
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 2x
- ZPO § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde 1x
- ZPO § 573 Erinnerung 1x
- ArbGG § 53 Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter 1x
- ZPO § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung 2x
- ArbGG § 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren 4x
- § 172 BBG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 12 Kosten 1x