Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 6 Sa 543/14
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg - AZ.: 5 Ca 1449/13 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer Betriebsrente.
3Der am 22.10.1944 geborene Kläger war bis zum 31.10.2009 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.11.2009 bezieht er eine Betriebsrente.
4Die monatliche Betriebsrente des Klägers betrug zu Rentenbeginn 155,80 € brutto. Bei der Beklagten erfolgt die Anpassungsüberprüfung gemäß § 16 BetrAVG einheitlich zum 01.10. eines Jahres. Auf der Grundlage einer allen Betriebsrentnern erteilten befristet zugesagten Garantieanpassung von 3% erhöhte die Beklagte die Betriebsrente zum 01.10.2012 auf 160,47 €. Der Kläger verlangte außergerichtlich vergeblich eine Anpassung entsprechend dem Verbraucherpreisindex (VPI) auf 164,82 €.
5Das Geschäftsjahr der Beklagten läuft jeweils vom 01.10. eines Jahres bis zum 30.09. des Folgejahres. Wie den Gewinn- und Verlustrechnungen der geprüften Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre vor dem 01.10.2012 zu entnehmen ist, erzielte die Beklagte in diesem Zeitraum folgende Ergebnisse (jeweils in Euro):
6Geschäftsjahr | 2009/2010 | 2010/2011 | 2011/2012 |
Ergebnis d. gewöhnl. Geschäftstätigkeit | 541.168.401,65 | 683.414.260,77 | 250.069.355,99 |
Außerord. Erträge | 0 | 57.630,00 | 0 |
Außerord. Aufwend. | 0 | 9.852.275,17 | 0 |
Außerord. Ergebnis | 0 | - 9.794.645,17 | 0 |
Steuern v. Einkommen u. v. Ertrag | 157.990.513,79 | 230.006.461,50 | 67.212.465,00 |
Aufgr.Gewinnabführungs-vertr. abgeführter Gewinn | 353.177.887,86 | 443.613.154,10 | 182.856.890,99 |
Jahresüberschuss | 30.000.000,00 | 0 | 0 |
Wegen der Einzelheiten der Jahresabschlüsse wird auf die von der Beklagten als Anlagen 1 - 3 überreichten Prüfungsberichte der Wirtschaftsprüfer Bezug genommen.
15Der Kläger hat gemeint, die Beklagte sei verpflichtet, seine Betriebsrente zum 01.10.2012 entsprechend der von ihm mit 5,79% errechneten Entwicklung des VPI anzupassen. Wie die Gewinn- und Verlustrechnungen zeigten, sei sie hierzu problemlos in der Lage.
16Der Kläger hat zuletzt beantragt,
171. festzustellen, dass die ihm ab dem 01.10.2012 zu zahlende Betriebsrente i.H.v. von unstreitig monatlich 160,47 Euro brutto auf 164,82 € brutto zu erhöhen ist nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag der Rechtskraft des Urteils;
182. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 39,15 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag der Rechtskraft des Urteils zu zahlen.
19Die Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie hat die Ansicht vertreten, sie sei nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers über die dreiprozentige Erhöhung hinaus anzupassen. Unter Heranziehung des sog. ABA-Modells von 1987 (BB Beilage 3/1987 S. 9 ff.) errechne sich für die letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag sowie die drei folgenden Geschäftsjahre folgendes Anpassungspotential:
22Geschäftsjahr | 2009/2010 | 2010/2011 | 2011/2012 | 2012/2013 | 2013/2014 | 2014/2015 |
Anpassungs-potential in Mio. Euro | - 289 | - 125 | - 353 | - 806 | - 455 | - 215 |
Hierzu hat die Beklagte zunächst eine Prognose für die Geschäftsjahre 2012/2013, 2013/2014 und 2014/2015 erstellt. Den ermittelten bzw. prognostizierten Erträgen der sechs Geschäftsjahre hat sie rechtlich gebundene, betriebswirtschaftlich notwendige und betriebswirtschaftlich zweckmäßige Aufwendungen gegenüber gestellt. In die betriebswirtschaftlich notwendigen Aufwendungen hat sie sowohl die sog. Eigenkapitalverzinsung als auch einen Substanzerhaltungsaufwand eingestellt. Diesen hat sie ermittelt, indem sie anstelle der regulären AfA gem. HGB eine AfA zum Wiederbeschaffungswert ermittelt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Beklagten als Anlage 4 überreichten Aufstellungen, Bl. 146 - 148 d.A., Bezug genommen.
25Zur Erläuterung hat die Beklagte ausgeführt: Es dürfe nicht alleine auf die Bilanzierung nach dem HGB abgestellt werden, weil dabei Wertansätze zu historischen Werten erfolgten und sich so in Zeiten der Geldentwertung Scheingewinne ergäben. Der Substanzerhaltungsaufwand müsse deshalb nicht an den historischen Anschaffungskosten, sondern auf der Grundlage der am Bilanzstichtag geltenden Wiederbeschaffungspreise ausgerichtet sein. Diese würden auch als Basis für die Ermittlung der Feuerversicherungswerte verwendet. Um realistische Nutzungsdauern abzubilden, seien diese dem International Financial Reporting Standards (IFRS) entnommen worden. Der Wert für laufende Reparaturen sei durch einen stark reduzierten Wert ersetzt worden.
26Sie hat behauptet, die Zahlen der Berechnung nach dem ABA-Modell 1987 seien nachvollziehbar und durch Sachverständigengutachten zu beweisen. Den prognostizierten Zahlen liege die Strategieentscheidung zugrunde, die von den Unternehmen für die Zukunft getroffen würden.
27Die Beklagte hat zudem vorgetragen, bei dem ermittelten Anpassungspotenzial sei noch nicht berücksichtigt, dass die Pensionsrückstellungen im Prognosezeitraum aufgrund des zukünftig deutlich sinkenden Niveaus der Rechnungszinssätze gemäß § 253 Abs. 2 HGB signifikant ansteigen würden. Ihre eigenen Rückstellungen würden sich deshalb von ca. 1.034 Millionen Euro in den nächsten drei Jahren um ca. 10 %, d.h. 100 Millionen Euro erhöhen.
28Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe einer Erhöhung im Umfang der Entwicklung des VPI nicht entgegen. Unabhängig von der Frage, ob das ABA-Modell von 1987 grundsätzlich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Berechnung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens im Sinne des § 16 BetrAVG entspreche, sei es jedenfalls erforderlich, für das Gericht nachvollziehbar und damit nachprüfbar die der Ermittlung des Anpassungspotentials zugrunde liegende Berechnung sowohl für das Prüfjahr, als auch für die vor- und nachgelagerten Zeiträume darzulegen. Dies sei der Beklagten jedenfalls für die prognostizierten Zeiträume nicht gelungen. Der Vortrag der Beklagten, den prognostizierten Zahlen liege die Strategieentscheidung zugrunde, die von den Unternehmen für die Zukunft getroffen würde, könne vom Gericht nicht nachgeprüft werden, da keine objektiven Anhaltspunkte für die zugrunde gelegten Zahlen vorhanden seien. Die Beklagte habe auch keine Unternehmens-/Wirtschaftsplanung oder ähnliche Berechnungen vorgelegt, aus denen sich die Ermittlung der zukünftig zu erwartenden Erträge bzw. Aufwendungen ergeben würden. Es hätte einer konkreteren Darlegung bedurft, anhand welcher Umstände die prognostizierten Zahlen ermittelt worden seien.
29Gegen dieses Urteil, welches der Beklagten am 25.04.2014 zugestellt worden ist, hat sie mit einem am 19.05.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 25.06.2014 begründet.
30Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Beklagte sei zur Anpassung der Betriebsrente im Umfang von 5,79% in der Lage. Das Arbeitsgericht sei seiner Verpflichtung, die vorgelegten Geschäftsberichte, Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die Berechnungen zum Anpassungspotenzial zu analysieren, nicht nachgekommen. Auch habe das Arbeitsgericht zu Unrecht von dem Beweisangebot zur Einholung eines Sachverständigengutachtens keinen Gebrauch gemacht. Hätte es dies getan, so wäre festgestellt worden, dass die prognostizierten Werte für die Geschäftsjahre 2012/2013 bis 2014/2015 von der Beklagten gestützt auf die Unternehmensentwicklung der zurückliegenden Zeit nachvollziehbar und nachprüfbar ermittelt wurden und die Anpassungslast für sie im Ergebnis nicht tragbar sei. Die Vorgehensweise, Scheingewinne durch eine Substanzerhaltungsrechnung zu eliminieren, sei vom Bundesarbeitsgericht bereits in einer Entscheidung vom 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - gebilligt worden.
31Die Beklagte trägt ergänzend vor: Die Prognosewerte für die drei auf den Anpassungsstichtag folgenden Geschäftsjahre seien basierend auf den Bilanzen bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen der Vorjahre geplant und fortgeschrieben worden. Für alle in- und ausländischen, konsolidierten Gesellschaften im Konzern bestehe ein einheitlicher Planungszyklus, dessen Ergebnis zur allgemeinen Konzernsteuerung verwendet werde. Die operative Planung sehe jeweils die Hochrechnung des laufenden Geschäftsjahres (hier 2011/12), die Budgetplanung des folgenden Geschäftsjahres (hier 2012/2013) sowie die Mittelfristplanung der beiden darauf folgenden Perioden (hier 2013/2014 und 2014/2015) vor. Es gäbe klare Vorgaben zum allgemeinen Planungsprozess sowie zu den grundlegenden Planungsannahmen, an welche sich alle konsolidierten Gesellschaften halten müssten. Die jeweiligen Fachbereiche lieferten dem lokalen Controlling die für den Prozess benötigten Detailplanungen (z.B. Absatz/-Umsatzplanung, Belegungsplan, Brammenbilanz, Werkstoffpreise, Personalplanung, zusätzliche Informationen bezüglich Aufwand und Ertrag). Das lokale Controlling ermittle aus den angelieferten Plänen das daraus resultierende Prognoseergebnis EBIT, welches durch das lokale Accounting zu einem bilanziellen Umsatzkostenverfahren nach Vorgabe der U. L. AG verarbeitet und im Rahmen einer operativen Planung im HFM (= webbasiertes Reportingtool, das alle konsoliderten Gesellschaften verpflichtend zu befüllen haben) abgebildet würden. Die operative Planung diene auch als Datenbasis für die Durchführung des Impairment-Tests ( = verpflichtender Niederstwerttest zur Bewertung des Anlagevermögens) nach internationaler sowie nationaler Rechnungslegung. Die zugrunde liegende Vier - Jahres-Planung sei Gegenstand der Prüfung durch die Wirtschaftsprüfer.
32Die Beklagte ist der Ansicht, die vom Arbeitsgericht zugesprochene Erhöhung der Betriebsrente entspreche nicht billigem Ermessen. Sie habe ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen ihre wirtschaftliche Lage der weiteren Anpassung entgegenstehe. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht kein Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses hätte die Richtigkeit des von ihr ermittelten Anpassungspotenzials ergeben. Sie hat weiter zum einheitlichen Planungsprozess im U. L.-Konzern vorgetragen und diesen dargestellt. Der zeitliche Ablauf des Planungsprozesses ergebe sich aus der zur Akte gereichten Anlage 9 zum Schriftsatz vom 18.09.2014, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Die hier zu Grunde liegende Vier-Jahres-Planung sei zudem Gegenstand der Prüfung durch Wirtschaftsprüfer.
33Weiter trägt die Beklagte vor, wie sich der Gewinn- und Verlustrechnung des nunmehr vorliegenden Geschäftsberichts entnehmen lasse (Anlage 14, Bl. 425 d.A.), habe sich tatsächlich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit verschlechtert. Es sei ein Umsatzrückgang von rund 10% und ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von minus 19 Millionen Euro zu verzeichnen. Zur Verbesserung ihrer angespannten wirtschaftlichen Situation habe sie bei den aktiven Belegschaft Maßnahmen - u.a. eine Arbeitszeitverkürzung durch einen Tarifvertrag vom 18.09.2013 - vereinbart, die für die Mitarbeiter einen Lohnverlust von 4,5 bis 5% bedeuteten. Müsste sie die Betriebsrenten trotz dieser für die aktiven Mitarbeiter einschneidenden Maßnahmen anpassen, so wäre dies unbillig.
34Der Rechnungszins gemäß § 253 Abs. 2 HGB habe sich zwischenzeitlich wie folgt entwickelt: Bei der Bewertung der Pensionsverpflichtungen der Beklagten zum 30.09.2012 habe ein Zinssatz von 5,09% gegolten. Zum 30.09.2013 sei der Zinssatz auf 4,93% und zum 30.09.2014 auf 4,67% gesunken. Gehe man von den derzeitigen Marktverhältnissen aus, so werde sich zum 30.09.2015 ein Zinssatz von 4,11% ergeben. Die Absenkung des Zinssatzes um 98 Basispunkte führe zu einer um ca. 10% erhöhten Pensionsrückstellung.
35Die Beklagte beantragt,
36das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 27.03.2014 - 5 Ca 1449/13 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
37Der Kläger beantragt,
38die Berufung zurückzuweisen.
39Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvorbringens. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe das erstinstanzliche Gericht die vorgelegten Geschäftsberichte analysiert. Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergebe sich unstreitig, dass die Beklagte in den zurückliegenden drei Jahren vor dem Anpassungsstichtag ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erzielt habe. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens habe es nicht bedurft, da es sich dabei um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handle.
40In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat der Kläger den Klageantrag zu 1) hinsichtlich der Zinsen mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, die Sitzungsniederschriften sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
41E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
42A.
43Die zulässige Berufung ist unbegründet.
44I. Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs.1, 64 Abs.6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 64 Abs.1, 2 lit. b) ArbGG.
45II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage - jedenfalls soweit sie im Berufungsverfahren zuletzt noch anhängig war - zu Recht stattgegeben.
461. Die Klage ist insgesamt zulässig.
47Die Zulässigkeit des Klageantrags zu 1) ergibt sich aus § 256 ZPO.
48a) Der von dem Kläger gestellte Feststellungsantrag betrifft ein Rechtsverhältnis. Entgegen der insoweit missverständlichen Formulierung soll nicht eine Anpassung zum 01.07.2013 begehrt werden. Der Klageantrag ist vielmehr so zu verstehen, dass die Zahlungspflicht der Beklagten über eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 164,82 € für die Zeit ab dem 01.07.2013 festgestellt werden soll. Dies lässt sich der Klagebegründung zweifelsfrei entnehmen.
49Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis in seiner Gesamtheit erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage, vgl. etwa BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn.19, zitiert nach juris; BAG v. 10.02.2009 - 3 AZR 653/07 - Rn.12, EzA Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung; BAG v. 22.10.2008 - 4 AZR 784/07 - NZA 2009, 29).
50b) Es besteht das erforderliche Feststellungsinteresse.
51Dieses ergibt sich daraus, dass die Parteien über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente streiten. Dieser Streit kann durch die vorliegende Klage abschließend beseitigt werden. Der Vorrang der Leistungsklage greift hier schon deshalb nicht ein, weil die mit dem Antrag geltend gemachte Forderung noch nicht für sämtliche Monate fällig ist (vgl. BAG v. 19.06.2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 20 f., juris; BAG v. 17.01.2012 - 3 AZR 555/09 - Rn.18, a.a.O.; BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 640/07 - Rn.19, a.a.O.). Zudem sprechen im Betriebsrentenrecht prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen generellen Vorrang der Leistungsklage, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht (vgl. etwa BAG v. 18.02.2014 - 3 AZR 568/12 - Rn.19, juris; BAG v. 17.09.2013 - 3 AZR 686/11 - Rn.11, AP Nr. 4 zu § 10 AGG).
522. Die Klage ist begründet. Die Betriebsrente des Klägers war von der Beklagten ab dem 01.10.2012 auf der Grundlage des § 16 BetrAVG auf monatlich 164,82 € zu erhöhen. Damit ergibt sich, dass ihm (auch) für die Zeit ab Juli 2013 ein entsprechender Anspruch zusteht (Klageantrag zu 1) und die Differenz zur tatsächlich geleisteten Betriebsrente in Höhe von 160,47 € brutto für die Zeit von Oktober 2012 bis Juni 2013 nach zu zahlen ist (Klageantrag zu 2).
53a) Beide Parteien gehen zutreffend davon aus, dass Anpassungsstichtag der 01.10.2012 ist.
54Zwar bezieht der Kläger erst seit dem 01.11.2009 eine Betriebsrente, so dass unter Zugrundelegung des dreijährigen Anpassungsturnus des § 16 Abs.1 BetrAVG erst zum 01.11.2012 eine Anpassungsüberprüfung hätte stattfinden müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist jedoch die Bündelung aller in einem Unternehmen anstehenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin zulässig (BAG v. 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 22, juris; BAG v. 11.10.2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 18, AP Nr. 81 zu § 16 BetrAVG; BAG v. 26.10.2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 23, AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG; BAG v. 30.08.2005 - 3 AZR 395/04 - BAGE 115, 353). Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag darf sich die erste Anpassung allerdings um höchstens sechs Monate verzögern (BAG v. 17.06.2014, BAG v. 11.10.2011 und BAG v. 30.08.2005, jeweils a.a.O.). Eine Vorverlegung der ersten Anpassung - wie im Streitfall - ist unproblematisch, da sie den Betriebsrentner nicht benachteiligt.
55b) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten (BAG v. 11.10.2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 20, AP Nr. 81 zu § 16 BetrAVG). Insoweit ist gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Begrenzt wird der Anpassungsbedarf zum einen durch die Verdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern (sog. reallohnbezogene Obergrenze, § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG), zum anderen durch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, sofern diese dazu führt, dass ihm nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (vgl. wiederum BAG v. 11.10.2011 Rn, 20 ff. a.a.O.).
56aa) Der Verbraucherpreisindex ist im Prüfungszeitraum mindestens um die vom Kläger geltend gemachten 5,79% gestiegen.
57Prüfungszeitraum ist die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag (vgl. nur BAG v. 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 33, juris). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jeweils der Verbraucherpreisindex zugrunde zu legen, der am maßgeblichen Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht worden ist (vgl. BAG v. 11.10.2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 24, AP Nr. 81 zu § 16 BetrAVG; BAG v. 28.06.2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 f., NZA 2011, 1285). Dies ist hier der VPI 2005, denn der diesen ablösende VPI 2010 wurde erst nach dem Anpassungsstichtag, nämlich am 20.02.2013 veröffentlicht. Zu vergleichen ist jeweils der Indexwert des Monats vor Rentenbeginn mit dem Indexwert vor dem Anpassungsstichtag (vgl. nur BAG v. 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 84, juris; BAG v. 11.10.2011 Rn. 26 a.a.O.).
58Danach ergibt sich hier folgende Berechnung:
59VPI-Wert für Oktober 2009:107,0
60VPI-Wert für September 2012:113,3
61(113,3 : 107,0 - 1) x 100 = 5,89%
62Nach dem Grundsatz "ne ultra petita" ist jedoch lediglich der vom Kläger angesetzte Wert von 5,79% zugrunde zu legen.
63bb) Eine Anpassungsverpflichtung ist nicht bereits deshalb gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG entfallen, weil die Beklagte ihren Betriebsrentnern pauschal eine Anpassung um 3% garantiert hat.
64Ob § 16 Abs. 3 Nr.1 BetrAVG überhaupt anwendbar wäre, was gemäß § 30c Abs.1 BetrAVG voraussetzt, dass die Betriebsrente auf einer Zusage beruht, die erst nach dem 31.12.1998 erteilt wurde, bedarf keiner Aufklärung. Die Garantiezusage der Beklagten erfüllt ohnehin nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs.3 Nr.1 BetrAVG (vgl. BAG v. 11.10.2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 53, AP Nr. 81 zu § 16 BetrAVG). Eine nur alle drei Jahre durchgeführte Anpassung bleibt hinter der vom Gesetz geforderten jährlichen Anpassung zurück. Zwar entspricht die Rente jeweils nach drei Jahren der Rentenhöhe, die sich bei einer jährlichen Anpassung von 1% ergeben würde. Für die Zwischenzeit stehen die Betriebsrentner allerdings schlechter als nach der Regelung des § 16 Abs.2 Nr.1 BetrAVG. Außerdem will sich die Beklagte nicht dauerhaft binden.
65cc) Die reallohnbezogene Obergrenze (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung.
66Die Beklagte hat sich nicht darauf berufen, dass die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Prüfungszeitraum geringer angestiegen seien. Ihre Ausführungen zu Einsparungsmaßnahmen bei den aktiven Beschäftigten beziehen sich auf einen nach dem Anpassungsstichtag liegenden Zeitraum. Gegebenenfalls mag dies eine Anpassungsbegrenzung bei einer späteren Anpassung rechtfertigen, nicht aber zum hier streitigen Anpassungsstichtag 01.10.2012.
67dd) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.10.2012 an den Kaufkraftverlust in Höhe der geltend gemachten 5,79% nicht entgegen.
68aaa) Im Rahmen der Anpassungsprüfung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG ist mit dem Bundesarbeitsgericht von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. etwa BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 18 ff., juris; BAG v. 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 -, Rn 19 ff., juris Rn. 19 ff.; BAG v. 11.10.2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32 ff., AP Nr. 81 zu § 16 BetrAVG).
69(1) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers i.S.v. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (BAG 18.03.2014 Rn. 20 m.w.N., a.a.O.). Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG v- 15.04.2014, Rn. 19 m.w.N., a.a.O.). Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG v- 18.03.2014, Rn. 21. a.a.O.; BAG 15.04.2014 Rn. 20 m.w.N., a.a.O.).
70(2) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können, wobei es nicht von Bedeutung ist, in welchem Umfang sich mögliche Anpassungslasten bis zum nächsten Anpassungsstichtag auf die Eigenkapitalverzinsung auswirken. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 22; BAG 15.04.2013 a.a.O. Rn. 23 m.w.N., a.a.O.).
71Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG v. 18.03.2014, Rn.23, a.a.O; BAG v. 15.04.2014, Rn. 24 m.w.N., a.a.O.).
72Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (BAG v. 15.04.2014, Rn. 25 m.w.N., a.a.O.). Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt beispielsweise für Scheingewinne sowie für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen heraus zu rechnen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (BAG v. 18.03.2014, Rn. 24, a.a.O.; BAG v. 15.04.2014, Rn. 27 m.w.N., a.a.O.).
73Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge. Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG v. 18.03.2014, Rn. 25, a.a.O.; BAG v. 15.04.2014, Rn. 28 jeweils m.w.N., a.a.O.). Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese (periodenfremden) Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht. Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (BAG v. 15.04.2014, Rn. 29 f. m.w.N., a.a.O.).
74(3) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums "wirtschaftliche Lage" folgt dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG v. 18.03.2014 Rn. 29, a.a.O.; BAG v. 15.04.2014 Rn. 31 f., a.a.O.) Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen notwendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG v. 18.03.2014, Rn. 30, a.a.O.; BAG v. 15.04.2014, Rn. 33 m.w.N., a.a.O.).
75bbb) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung steht die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers ab dem 01.10.2012 um 5,79% nicht entgegen.
76(1) Ausweislich der zur Akte gereichten Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 hat die Beklagte in allen drei der Anpassungsentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahren eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung deutlich übersteigende Eigenkapitalverzinsung erreicht. Im Einzelnen:
772009/2010 | 2010/2011 | 2011/2012 |
Erzielte Eigenkapitalverzinsung | 39,36% | 47,90% | 17,09% |
Angemessene Eigenkapitalverzinsung (Jahreswerte) | 4,4% | 4,4% | 3,3% |
Angemessene Eigenkapitalverzinsung (Werte der Beklagten) | 4,9% | 4,8% | 3,7% |
Diese Werte wurden wie folgt ermittelt:
82Das durchschnittliche Eigenkapital belief sich im Geschäftsjahr 2009/2010 auf 1.374.891.789,26 € ([1.359.891.789,26 + 1.389.891.789,26 ]) : 2). Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag betrug laut Jahresabschluss 541.168.401,65 €. Dies ergab eine Eigenkapitalverzinsung von 39,36 %. Im Geschäftsjahr 2010/2011 belief sich das durchschnittliche Eigenkapital auf 1.426.674.037,90 Euro ([1.389.891.789,26 + 1.463.456.286,55] : 2). Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag betrug laut Jahresabschluss zum 30.09.2011 683.414.260,77 Euro. Dies ergab eine Eigenkapitalverzinsung von 47,90 %. Das durchschnittliche Eigenkapital im Geschäftsjahr 2012 belief sich auf 1.463.456.286,55 € ([1.463.456.286,55 + 1.463.456.286,55] : 2). Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag betrug 250.069.355,99 €. Dies ergab eine Eigenkapitalverzinsung von 17,09% %. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung einschließlich des Risikozuschlags von 2 % belief sich im Jahr 2010 auf 4,4 % (so auch BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 41), im Jahr 2011 auf 4,4 % und im Jahr 2012 auf 3,3 % (ebenso LAG Düsseldorf v. 24.09.2014 - 12 Sa 512/14 - n.v.). Diese Werte ergeben sich, legt man jeweils den Jahresdurchschnitt der in der Zeitreihe "BBK01.WU0004: Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Anleihen der öffentlichen Hand/ Monatswerte" (abrufbar im Internet unter www.bundebank.de) zu Grunde.
83An dem Ergebnis, dass jeweils eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt werden konnte, ändert sich nichts, wenn man von den Prozentzahlen ausgeht, welche die Beklagte ihrer Nebenrechnung zur Eigenkapitalverzinsung jeweils zum 30.09. des Jahres zu Grunde legt (vgl. hierzu die dritte Reihe in der obigen Tabelle). Und selbst wenn man mit Höfer (BetrAVG, Loseblatt, Stand Oktober 2013, § 16 Rn. 5304) ab dem Jahre 2008 oder jedenfalls ab dem hier relevanten Jahr 2010 auf die Rückstellungsabzinsungsverordnung abstellen wollte, ändert sich im Streitfall nichts am Ergebnis. Es ergäben sich Zinssätze von 5,15 % in 2010, 5,14 % in 2011 und 5,04 % in 2012. Eine angemessene Eigenkapitalverzinsung ergibt sich vorliegend unabhängig davon, ob man auf diesen Zinssatz einen Risikozuschlag von 2 % oder nur von 1 bis 1,5 % (so Höfer aaO) aufschlägt. Ohnehin ist das Bundesarbeitsgericht dieser Ansicht bislang nicht gefolgt und geht z.B. auch für das Jahr 2010 von der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen aus (BAG v. 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 -, Rn. 41, juris). Anzumerken ist insoweit im Hinblick auf die Schwankungen der Eigenkapitalverzinsung, dass jeweils auf das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit abgestellt wurde und insbesondere außerordentliche Erträge, wie z.B. in der Gewinn- und Verlustrechnung zum 30.09.2011 in Höhe von 57.630,00 €, nicht in Ansatz gebracht worden sind. Weiter ist von dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Abführung aufgrund des Gewinnabführungsvertrags ausgegangen worden (vgl. so auch BAG v. 11.10.2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 5, 43; AP Nr. 81 zu § 16 BetrAVG; ebenso LAG Düsseldorf v. 24.09.2014 - 12 Sa 512/14 - n.v.). Dies ist zutreffend, weil die Anpassung aus dem Jahresergebnis vor der Gewinnabführung zu bestreiten ist. Hiervon geht auch die Beklagte aus, wie ihren eigenen Berechnungen zu entnehmen ist.
84(2) Legt man die oben genannten Zahlen zu Grunde, so ist von einer positiven Prognose auszugehen.
85Die erzielte Eigenkapitalverzinsung überstieg in jedem der dem Anpassungsstichtag vorangegangenen drei Geschäftsjahre eine angemessene Eigenkapitalverzinsung deutlich. Ein Anlass für eine Korrektur der sich daraus ergebenden positiven Prognose besteht nicht.
86(a) Auf die von der Beklagten vorgelegten Planzahlen für die Geschäftsjahre 2012/2013, 2013/2014 und 2014/2015 kann nicht zurückgegriffen werden.
87Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind diese - streitigen - Zahlen für das Gericht nicht nachprüfbar. In einem vergleichbaren Fall hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 24.09.2014 - 12 Sa 512/14 - unter Ziffer B. II. 3. b) der Gründe Folgendes ausgeführt:
88"Die Beklagte hat nicht vorgetragen, auf welcher tatsächlichen Grundlage sie zu diesen Planzahlen gekommen ist, .... Sie hat nach der diesbezüglichen Rüge durch das Urteil des Arbeitsgerichts lediglich den konkreten Ablauf des Planungsprozesses dargestellt und darauf hingewiesen, dass dieser durch Wirtschaftsprüfer geprüft worden sei. Dies ist indes keine konkrete tatsächliche Grundlage für die angenommenen Planzahlen. ... Erforderlich ist nämlich, dass bereits im ersten Schritt der Festsetzung der Unternehmensziele konkrete Angaben, die durch Dritte zu überprüfen sind, gemacht werden. Es muss bereits damit begonnen worden sein, die "Planung" als Ergebnis explizit definierter Unternehmensziele zu realisieren oder aber ein Dritter muss zumindest erkennen können, dass mit der Umsetzung der Planung zu rechnen ist (Heubeck/Löcherbach/Rößler a.a.O. S. 10). Dem entspricht im Übrigen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die grundsätzlich auf den Anpassungsstichtag als Beurteilungszeitpunkt abstellt. Spätere Entwicklungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (vgl. BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 21, BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 20). Trotz eines Beurteilungsspielraums des Arbeitgebers muss für seine Einschätzung der künftigen Entwicklung eine durch Tatsachen gestützte Wahrscheinlichkeit sprechen (BAG 11.10.2011 a.a.O. Rn. 40). Am Anpassungsstichtag müssen Tatsachen vorliegen, die auf eine der Betriebsrentenanpassung entgegenstehende Verschlechterung der eigenen wirtschaftlichen Lage der Arbeitgeberin ausreichend konkret hindeuten (BAG 10.02.2009 - 3 AZR 727/07, ZIP 2009, 2213 Rn. 21). Erforderlich ist Tatsachenvortrag zu angenommenen Planzahlen, z.B. weitere Einzelheiten zur wirtschaftlichen Lage und insbesondere Planzahlen für konkrete Projekte (BAG 11.10.2011 a.a.O. Rn. 45). Einen solchen konkreten Vortrag zu den Planzahlen hat die Beklagte trotz der Rügen im Verfahren seitens des Klägers und des Arbeitsgerichts nicht gehalten. Sie ist im Kammertermin noch einmal darauf hingewiesen worden. Weiterer konkreter Vortrag zu den Planzahlen und aufgrund welcher Tatsachengrundlage diese zum Anpassungsstichtag vorhersehbar oder konkret bereits angelegt waren, ist nicht erfolgt. Entgegen der Ansicht der Beklagten kam die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Richtigkeit der Planzahlen nicht in Betracht. Richtig ist, dass zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage und der Frage, ob diese eine Anpassung ermöglicht, auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht kommt (vgl. bereits BAG 23.04.1985 a.a.O. Rn. 53). Erforderlich für die Einholung eines Gutachtens ist aber der Vortrag der hinreichend konkret beschriebenen Anknüpfungstatsachen für die sachverständige Beurteilung (vgl. z.B. BAG 30.09.2008 - 3 AZB 47/08, juris Rn. 31). Einen solchen konkreter Vortrag von Anknüpfungstatsachen, wie er ... auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Rahmen von § 16 Abs. 1 BetrAVG erwartet wird, hat die Beklagte trotz der Hinweise im Prozess nicht gehalten."
89Diese zutreffenden Ausführungen gelten auch für das vorliegende Verfahren. Hier fehlt es ebenso wie in dem von der 12. Kammer zu beurteilenden Fall eines anderen Konzernunternehmens an einem nachvollziehbaren Tatsachenvortrag. Ein konkreter Vortrag, aufgrund welcher Tatsachengrundlage die Planzahlen vorhersehbar waren, ist nicht erfolgt. So wird das prognostizierte Ergebnis für die künftigen Geschäftsjahre beispielsweise erheblich von einem deutlich erhöhten Personalaufwand beeinflusst, ohne dass erläutert wird, worauf diese Steigerung beruht und wie sie errechnet worden ist.
90(b) Die Beklagte kann sich zur Bestätigung ihrer Prognose nicht auf die tatsächliche weitere Entwicklung berufen.
91Zwar ist der Umsatz - sogar stärker als prognostiziert - zurückgegangen. Der Personalaufwand lag aber deutlich unterhalb der Prognose (1.324.000.000 € gegenüber 1.510.357.600 €). Auch das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist deutlich besser als von der Beklagten vorhergesagt. Aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nach dem ABA - Modell ergibt sich ein Anpassungspotential in Höhe von - 805.579.300,- €. Rechnet man hier die Posten heraus, die bei einer im Rahmen einer Handelsbilanz zu erstellenden Gewinn- und Verlustrechnung nicht in das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit einfließen, nämlich Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (- 93.005.800,- €), Substanzerhaltungsaufwand (537.818.300 €) und Eigenkapitalverzinsung (46.098.900 €), so bleibt ein prognostiziertes Ergebnis von -314.667.900,- €. Tatsächlich war das Ergebnis um fast 300.000.000,- € besser, denn es betrug lediglich -18.500.000,- €.
92(c) Selbst wenn man aber die Planzahlen der Beklagten für die Geschäftsjahre 2012/2013, 2013/2014 und 2014/2015 zugrunde legen würde, so ergäbe sich unter Zugrundelegung der Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts, dass ein Anpassungspotential vorhanden wäre.
93Aus den Zahlen ergäbe sich - nach der obigen Berechnungsmethode - für 2012/2013 ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von -314.667.900,- €, für 2013/2014 von 204.297.700,- € und für 2014/2015 von 325.904.900,- €, insgesamt für die drei Jahre somit ein Ergebnis von 215.535.700,- €. Dies entspricht einem Durchschnitt von 71.845.233,33,- € und liegt immer noch oberhalb der von der Beklagten zugrunde gelegten angemessenen Eigenkapitalverzinsung in Höhe von jährlich 65.855.500 €.
94(3) Zu einem anderen Ergebnis kommt man auch nicht unter Zugrundelegung des sog. ABA-Modells von 1987.
95Das sog. ABA-Modell stellt den Gedanken der Substanzerhaltung und gesunden Weiterentwicklung des Unternehmens in den Mittelpunkt. Es prüft die wirtschaftliche Lage des Unternehmens unter den Gesichtspunkten seiner Ertragslage, seiner Vermögenslage sowie nach dem Grad seiner Substanzerhaltung (so zum ABA-Modell von 1980: BAG v. 23.04.1985 - 3 AZR 156/83 - Rn. 42, DB 1985, 1642; ausführlich zum ABA-Modell von 1987: Heubeck/Löcherbach/Rößler BB 1987 Beilage 3). Die Kammer lässt es ausdrücklich offen, ob das ABA - Modell von 1987 überhaupt geeignet ist, im Rahmen von § 16 BetrAVG das Anpassungspotential zu bestimmen (dies bejahend LAG Düsseldorf v. 23.03.2000 - 5 Sa 1961/99 -, zu II 3.1 der Gründe, n.v.; offen gelassen: BAG v. 25.01.1991 - 3 AZN 566/90 - Rn.12, juris; LAG Hamm v. 27.02.2001 - 6 Sa 584/97 - Rn.40, juris; zweifelnd hinsichtlich des ABA-Modells von 1980: BAG v. 23.04.1985 - 3 AZR 156/83 - Rn. 42, aaO). Auch bei Anwendung dieses Modells steht die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung nicht entgegen.
96(a) Unbedenklich ist in diesem Zusammenhang, dass die (angemessene) Eigenkapitalverzinsung als Abzugsposten bei den betriebswirtschaftlichen Aufwendungen aufgeführt wird. Ob von vornherein das Ergebnis um die angemessene Eigenkapitalverzinsung korrigiert oder erst am Ende das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit mit einer Verzinsung verglichen wird, die sich ergeben hätte, wenn das Eigenkapital in öffentliche Anleihen investiert worden wäre (zuzüglich des Risikoaufschlags von 2%), führt rechnerisch nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen.
97(b) Nicht zulässig ist es hingegen, dass die Beklagte Steuern vom Einkommen und vom Ertrag als rechtlich gebundene Aufwendungen in Abzug bringt. Die Berücksichtigung dieses Postens steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 85/12 - Rn.26, juris; BAG v. 21.08.2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 m.w.N., AP Nr. 87 zu § 16 BetrAVG). Die fehlende Berücksichtigungsfähigkeit dieser Steuern folgt bereits daraus, dass nach der Anpassungsentscheidung die Rentenerhöhungen den steuerpflichtigen Gewinn mindern. Auch kann nur das Jahresergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sinnvollerweise mit der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen verglichen werden, da deren Zinserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen ebenfalls grundsätzlich der Einkommenssteuer unterliegen.
98(c) Entscheidend ist letztlich, ob die Beklagte in zutreffender Weise einen sog. Substanzerhaltungsaufwand errechnet und in Abzug gebracht hat. Dies ist nicht der Fall.
99Dem Ausgangspunkt der Beklagten, dass ein Substanzerhaltungsaufwand zur Eliminierung von Scheingewinnen grundsätzlich berücksichtigt werden kann, ist zuzustimmen (vgl. etwa BAG 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 - Rn. 24, juris; so auch bereits BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95, AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG Rn. 37; LAG Düsseldorf v. 24.09.2014 - 12 Sa 512/14 - n.v.; Heubeck/Löcherbach/Rößler, BB Beilage 3/1987, S. 10 zum ABA-Modell 1987). Die Beklagte hat aber keine berücksichtigungsfähigen Scheingewinne erzielt.
100Ein Scheingewinn fällt an, wenn in Zeiten sinkenden Geldwertes das Vermögen in Geld gemessen zunimmt, während es infolge steigender Wiederbeschaffungskosten substanzmäßig gleichbleibt oder sogar abnimmt (Gabler, Wirtschaftslexikon, Stichwort: Scheingewinn). Dementsprechend kann die steuerliche Abschreibung verbrauchter Güter zu den historischen Werten dazu führen, dass die Bilanzen Scheingewinne ausweisen (BAG v. 17.04.1996, unter II. 2. d der Gründe, aaO). Damit die Substanz des Unternehmens erhalten werden kann, stehen Scheingewinne nicht zur Verfügung (BAG v. 17.04.1996, unter II. 2. c der Gründe, aaO). So ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der am Anpassungsstichtag absehbare Investitionsbedarf zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG v. 11.10.2011 - 3 AZR 527/09 - Rn.46, AP Nr. 81 zu § 16 BetrAVG; BAG v. 17.04.1996, unter II. 2. c der Gründe, aaO). Dies ist auch der Ansatz des ABA-Modells, denn den "Korrekturen" (u.a. der Korrektur für die Nutzung des abnutzungsfähigen Teils des nicht monetären Anlagevermögens in Höhe der Differenz aus den tatsächlich vorgenommenen Abschreibungen und den Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungskosten) "liegt der Gedanke zugrunde, dass das Unternehmen mindestens die Mittel für die erforderlichen Ersatzinvestitionen zu Tagespreisen bereitstellen muss, wenn es weiter existieren soll" (Heubeck/Löcherbach/Rößer, BB 1987, Beilage 3, S.3).
101Im Streitfall fehlt es schon am erforderlichen Sachvortrag. Auch das ABA - Modell 1987 verlangt nämlich konkrete durch Dritte überprüfbare Angaben (Heubeck/Löcherbach/Rößler a.a.O. S. 10). Es lässt sich den Aufstellungen der Beklagten nicht entnehmen, welche Anlagen zu welchem Zeitpunkt mit welchem Wiederbeschaffungspreis bewertet wurden und inwieweit dieser Preis oberhalb des jeweiligen Anschaffungspreises lag. Allein der Vergleich mit den jährlichen steuerlichen Abschreibungen hilft hier nicht weiter, solange die Abschreibungszeiträume differieren. Der Hinweis auf entsprechende Werte bei den Feuerversicherungen ersetzt ebenfalls nicht einen entsprechenden - gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten überprüfbaren - Vortrag im gerichtlichen Verfahren. Auch ist weder vorgetragen worden noch sonst wie erkennbar, dass die Beklagte ausschließlich den "abnutzungsfähigen Teil des nicht monetären Anlagevermögens" (vgl. Heubeck/Löcherbach/Rößer, BB 1987, Beilage 3, S.3) in die Bewertung mit hat einfließen lassen. So sind beispielsweise Gebäude selbstverständlich in eine Feuerversicherung mit aufzunehmen und steigen - zumindest in der derzeitigen Wirtschaftslage - auch im Preis, müssen aber im Normalfall nicht wiederbeschafft werden. Hinzu kommt, dass die Wertberichtigungen nach dem ABA-Modell nur für über das Eigenkapital oder Versorgungskapital finanzierte nicht monetäre Anlage- und Vorratsvermögen erfolgen dürfen (Heubeck, Löcherbach, Rößler a.a.O. S. 11). Auch hierzu fehlt jeglicher Sachvortrag.
102Selbst wenn man aber das tatsächliche Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der Berechnung des Substanzerhaltungsaufwandes für ausreichend erachten würde, wäre es im konkreten Fall nicht berücksichtigungsfähig. Ein Substanzerhaltungsaufwand setzt nämlich voraus, dass tatsächlich eine Reinvestition erfolgen soll. Die Beklagte möchte hingegen vermeintliche Scheingewinne heraus rechnen, ohne dass die Mittel zur Substanzerhaltung eingesetzt oder bereitgehalten werden. So hat sie lediglich im Geschäftsjahr 2009/2010 30 Millionen € zur Finanzierung der Neuzustellung "Hochofen 2" in Gewinnrücklagen eingestellt (vgl. Prüfungsbericht KPMG S.13). Die übrigen Gewinne wurden komplett an die Muttergesellschaft abgeführt. Auch für die dem Anpassungsstichtag 01.10.2012 folgenden drei Geschäftsjahre hat sie nicht vorgetragen, dass Ersatzinvestitionen getätigt oder Rücklagen für solche gebildet werden sollten. Die Berechnungsmethode der Beklagten würde dementsprechend dazu führen, dass die vermeintlichen Scheingewinne nur bei der Anpassungsüberprüfung nach § 16 BetrAVG, nicht aber bei der Gewinnabführung an die Muttergesellschaft Berücksichtigung fänden.
103(4) Einer Anpassung steht schließlich nicht entgegen, dass aufgrund des sinkenden Niveaus der Rechnungszinssätze gemäß § 253 Abs.2 HGB zukünftig voraussichtlich die Pensionsrückstellungen steigen werden.
104Erstens ist das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten zur voraussichtlichen Höhe der Pensionsrückstellungen nicht konkret genug. Bei der Angabe, diese würden um ca. 10% steigen, handelt es sich um eine vage, nicht nachrechenbare Schätzung, die nicht Grundlage dafür sein kann, dass die Kammer dies bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage mit einfließen lassen kann.
105Zweitens beruhen die Angaben der Beklagten zur Höhe zukünftiger Pensionsrückstellungen auf heutigen Erkenntnissen zum Zinsniveau. Entwicklungen nach dem Anpassungsstichtag können zwar eine frühere Prognose bestätigen oder entkräften (vgl. nur BAG v. 11.10.2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32, AP Nr. 82 zu § 16 BetrAVG). Sie können eine solche aber nicht ersetzen. Zudem ist Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung, dass Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (BAG v. 11.10.2011 Rn. 32, a.a.O.). Im Streitfall hat die Beklagte bei der Anpassungsentscheidung hinsichtlich etwaig erhöhter Pensionsrückstellungen infolge eines künftig sinkenden Niveaus der Rechnungszinssätze überhaupt keine Prognose abgegeben, wie daraus zu sehen ist, dass eine solche nicht in die vorgelegten Planzahlen eingeflossen ist. Darüber fehlt ein Vortrag, inwieweit für eine dahingehende Prognose zum Anpassungszeitpunkt eine durch Tatsachen gestützte Wahrscheinlichkeit gesprochen hätte. Die beiden Aufsätze, auf die sich die Beklagte beruft, sehen es bei einer "Bewertungsaufnahme zum 31.12.2012" (so der Untertitel bei Thurnes/Vavra/Geilenkothen, DB 2012, 2883) als nicht unwahrscheinlich an, dass bis zum Jahresende 2013 um ca. 0,15 bis 0,25 Prozentpunkte eintrete und mittelfristig ein Absinken um ca. 2 Prozentpunkte durchaus im Bereich des Möglichen liege (Thurnes/Vavra/Geilenkothen, a.a.O. S. 2887; s.a. Kompenhans/Devlin/Roß, DB 2013, 297, 298). Den Vortrag einer durch Tatsachen gestützten Wahrscheinlichkeit oder von hinreichenden Anknüpfungstatsachen ersetzt dies nicht (ebenso LAG Düsseldorf v. 24.09.2014 - 12 Sa 512/14 - n.v.).
106Drittens würden sich höhere Pensionsrückstellungen auf die Anpassungspflicht nicht auswirken, da - bei einer Prognose anhand der Geschäftsergebnisse aus den drei dem Anpassungsstichtag vorausgehenden Geschäftsjahren - die Prognose gerechtfertigt war, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten gut genug sein würde, um trotz höherer Pensionsrückstellungen eine Anpassung zu rechtfertigen.
107c) Danach ergibt sich, dass die Betriebsrente des Klägers in Höhe von 155,80 € um 5,79% auf 164,82 € zu erhöhen war. Die Differenz zur tatsächlich gezahlten Betriebsrente in Höhe von 160,47 € beträgt monatlich 4,35 €. Für die Zeit von Oktober 2012 bis Juni 2013 errechnet sich daraus der unter Ziffer 2) ausgeurteilte Nachzahlungsanspruch in Höhe von 39,15 €. Über die erstinstanzlich ausgeurteilten Zinsen war - nach einer entsprechenden Teilklagerücknahme - nicht mehr zu entscheiden. Gemäß § 269 Abs.3 S.1 HS 2 ZPO ist das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit gegenstandslos.
108B.
109I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
110II. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), lagen nicht vor.
111RECHTSMITTELBELEHRUNG
112Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
113Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
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- 2013 bis 2014/20 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 555/09 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 686/11 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Sa 1961/99 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 156/83 2x (nicht zugeordnet)
- BetrAVG § 16 Anpassungsprüfungspflicht 30x
- 3 ABR 20/10 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72a Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- HGB § 253 Zugangs- und Folgebewertung 3x
- 3 AZR 859/09 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- 3 AZR 568/12 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 899/11 3x (nicht zugeordnet)
- 12 Sa 512/14 5x (nicht zugeordnet)
- 2011 und 2011/20 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 640/07 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 11/10 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 395/04 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 527/09 8x (nicht zugeordnet)
- 6 Sa 584/97 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x