vom Landesarbeitsgericht Hamm - 16 (15 ) Sa 1437/03

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.07.2003 - 7 Ca 8000/02 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 11.12.2002 nicht aufgelöst worden ist.

Auf Antrag der Beklagten wird das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von 6.000,-- EUR zum 31.03.2003 aufgelöst.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.


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