Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 Ta 178/06

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 02.03.2006 - 1 (5) BV 20/05 - teilweise abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000,00 € festgesetzt.


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