Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 10 TaBV 1/07

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.10.2006 - 3 BV 165/06 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Hauptbetrieb der Arbeitgeberin in D1 sowie die Betriebsstätte der Arbeitgeberin in O1 einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bilden.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.


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