Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 14 Ta 357/09

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 20. Mai 2009 (2 Ca 757/09) aufgehoben.

Dem Kläger wird für den Antrag zu 1) aus der Klageschrift vom 17.März 2009 mit Wirkung ab 9. April 2009 Prozesskostenhilfe bewilligt.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug wird ihm insoweit Rechtsanwalt H2 aus M1 zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Bocholt ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Ta 313/16
3. März 2017
9 Ta 313/16 3. März 2017

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