Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 14 Ta 344/14

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 7. Mai 2014 (2 Ca 174/14) abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für den Antrag zu 1) aus der Klageschrift vom 11. Februar 2014 sowie für die Klageerweiterungen vom 7. April 2014 und 30. April 2014 mit Wirkung vom 13. Februar 2014 bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Zur Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug wird dem Kläger Rechtsanwalt Finkemeyer aus Minden beigeordnet.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Raten von 44,00 € zu zahlen hat. Der Beginn der Ratenzahlung wird gesondert festgesetzt.

Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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