Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 Ta 434/14

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 10.07.2014 – 4 BVGa 1/14 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 62.125,00 Euro festgesetzt.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 25,00 Euro ermäßigten Gebühr zu tragen.


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