Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 1 SHa 26/14
Tenor
Als das zuständige Gericht wird das Arbeitsgericht Hagen bestimmt.
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G r ü n d e:
2I. Die Parteien streiten in der Hauptsache um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des beklagten Insolvenzverwalters vom 30.07.2014 aufgelöst worden ist, der beklagte Insolvenzverwalter verpflichtet ist, Forderungen des Klägers zur Insolvenztabelle anzumelden und ob das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 11.06.2014 auf die beklagte Gesellschaft zu 2) übergegangen ist.
3Mit seiner seit dem 04.08.2014 bei dem Arbeitsgericht Hagen anhängigen Klage wandte der Kläger sich gegen die Kündigung seines bereits zuvor mit der Gemeinschuldnerin begründeten Arbeitsverhältnisses durch den beklagten Insolvenzverwalter zu 1) vom 30.07.2014. Unter dem 04.09.2014 teilte die nunmehrige beklagte Gesellschaft zu 2) mit, sie trete dem Rechtsstreit zum Zwecke des Abschlusses eines Vergleichs, der unmittelbar bevorstehe, bei. Im Gütetermin vom 05.09.2014 erschien für den Kläger – nach vorheriger Ankündigung – niemand. Der beklagte Insolvenzverwalter stellte keinen Antrag. Das Arbeitsgericht ordnete am 05.09.2014 das Ruhen des Verfahrens nach § 54 Abs. 5 ArbGG an.
4Mit Schriftsatz vom 02.10.2014 nahm der Kläger das Verfahren auf, beantragte die Bestimmung eines weiteren Gütetermins, erweiterte die Klage gegen den Insolvenzverwalter mit dem Antrag, Forderungen in Höhe von etwa 43.000 € zur Insolvenztabelle des Amtsgerichts Hagen festzustellen und beantragte ferner festzustellen, dass zwischen ihm und der beklagten Gesellschaft zu 2) und ehemaligen Beigetretenen ein Arbeitsverhältnis näher bestimmten Inhalts bestehe.
5Das Arbeitsgericht Hagen wies mit Gerichtsschreiben vom 08.10.2014 u.a. darauf hin, für die Beklagte zu 2) sei angesichts deren Sitzes in Schwerte das Arbeitsgericht Dortmund zuständig. Unter dem 20.11.2014 teilte der beklagte Insolvenzverwalter mit, aus der Kündigung vom 30.07.2014 keine Rechte mehr herleiten zu wollen.
6Die auf den 21.11.2014 anberaumte Güteverhandlung verlief ergebnislos. In der Güteverhandlung erklärte die beklagte Gesellschaft zu 2), sie rüge die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hagen nicht. In der Güteverhandlung gab das Arbeitsgericht Hagen dem Kläger unter Hinweis auf die Antragsmöglichkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf, zur Frage der örtlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen.
7Mit einem am 26.11.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte der Kläger, das Arbeitsgericht Dortmund als das zuständige Gericht zu bestimmen, hilfsweise eine Bestimmung des zuständigen Gerichts von Amts wegen vorzunehmen.
8Zur Begründung führte der Kläger aus, der beklagte Insolvenzverwalter zu 1) habe seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Hagen, die Beklagte zu 2) ihren Sitz in demjenigen des Arbeitsgerichts Dortmund. Der Rechtsstreit solle möglichst einheitlich geführt und entschieden werden. Das zuständige Gericht möge daher gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden. Dem stehe die Erklärung der beklagten Gesellschaft zu 2) in der Güteverhandlung nicht entgegen, die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hagen nicht rügen zu wollen. Da vor dem Arbeitsgericht Dortmund inzwischen eine von der Beklagten zu 2) ausgesprochene Kündigung angegriffen und dort Gütetermin auf den 05.02.2015 anberaumt worden sei, sei es sinnvoll, als das zuständige Gericht das Arbeitsgericht Dortmund zu bestimmen.
9Der beklagte Insolvenzverwalter weist darauf hin, er habe im zweiten Gütetermin erklärt, die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hagen nicht zu rügen. Das Arbeitsgericht Hagen habe sich bereits in zwei Güteterminen mit dem Rechtsstreit befasst. Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sei nunmehr verspätet. Jedenfalls wäre das Arbeitsgericht Hagen als das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen. Die Streitgegenstände im Zusammenhang mit der Kündigung und dem Betriebsübergang wiesen einen insolvenzspezifischen Bezug auf. Eine Abgabe an das Arbeitsgericht Dortmund sei nicht prozessökonomisch.
10Die beklagte Gesellschaft zu 2) schließt sich den Ausführungen des beklagten Insolvenzverwalters an und führt aus, sie habe die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hagen nicht rügen wollen, weil eine Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Dortmund zu einer Verzögerung führen würde und nicht prozessökonomisch sei.
11II. Der Antrag des Klägers, das Landesarbeitsgericht möge nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das zuständige Gericht bestimmen, ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger den jedenfalls für § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erforderlichen Antrag (Vossler NJW 2006, 117) auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt.
12Nach den §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird das zuständige Arbeitsgericht durch das Landesarbeitsgericht als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.
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1. Die Beklagten werden als Streitgenossen im Sinne der §§ 56, 60 ff ZPO in Anspruch genommen. Dabei ist es ausreichend, dass die Beklagten – wie hier – als einfache Streitgenossen beklagt werden und dem Kläger gegnerisch gegenübertreten. Eine qualifizierte Streitgenossenschaft ist nicht erforderlich (BAG 25.04.1996 – 5 AS 1/96, juris Rn 31). Es genügt in einer der Prozessökonomie folgenden weiten Auslegung, dass gleichartige oder auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruhende Ansprüche verfolgt werden (Hessisches LAG 14.03.2003 – 1 AR 4/03, juris Rn 22). Dies ist insbesondere in der Situation einer Kündigungsschutzklage anzunehmen, die im Wege der objektiven und subjektiven Klageerweiterung durch eine Feststellungsklage auch auf den vermeintlichen Betriebserwerber erstreckt wird (BAG 25.04.1996 – 5 AS 1/96, juris Rn 31; Hessisches LAG 14.03.2003 – 1 AR 4/03, juris Rn 22).
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2. Unschädlich ist es, dass der Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach Rechtshängigkeit gestellt und erst durch die Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 2) angesichts des für diese Beklagte unzuständigen Arbeitsgerichts Hagen nötig geworden ist. Nach allgemeiner Meinung ist der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu eng. Ein Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann auch nach Rechtshängigkeit angebracht werden (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 36 Rn. 16; Vossler NJW 2006, 2007), was sich zwangsläufig in den Fällen ergibt, in denen es erst im Laufe des Rechtsstreits zu einer zulässigen subjektiven Klageerweiterung kommt. Zulässig ist der Antrag nach allgemeinem Verständnis solange, bis wegen des fortgeschrittenen Prozessstadiums der Zweck der Gerichtsstandsbestimmung nicht mehr erreicht werden kann (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 36 Rn. 16). Davon ist jedenfalls im arbeitsgerichtlichen Verfahren dann noch nicht auszugehen, wenn der Antrag – wie hier - im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nach erfolglosem Abschluss eines Gütetermins gestellt worden ist.
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3. Ein im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nötiger Kompetenzkonflikt zweier, jeweils für einen der Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand zuständiger Arbeitsgerichte ist gegeben.
a) Der allgemeine Gerichtsstand des beklagten Insolvenzverwalters zu 1) richtet sich nach § 19a ZPO. Danach ist der Sitz des Insolvenzgerichts ausschlaggebend, sofern sich die Klage auf die Insolvenzmasse bezieht. Dies gilt einerseits für die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Forderungen, deren Anmeldung der Kläger zur Insolvenztabelle begehrt, andererseits aber auch für den Kündigungsschutzantrag, der einen zumindest mittelbaren Bezug zur Insolvenzmasse aufweist, weil der Kläger auf der Basis einer stattgebenden Entscheidung vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen kann, die als Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten der Insolvenzmasse zuzuordnen wären (vgl. BAG 18.10.2006 - 2 AZR 563/05, juris Rn 19 m.w.N.). Der allgemeine Gerichtsstand des beklagten Insolvenzverwalters wird demgemäß durch den Sitz des Amtsgerichts Hagen als Insolvenzgericht bestimmt und liegt in Hagen.
20b) Der allgemeine Gerichtsstand der beklagten Gesellschaft zu 2) richtet sich gem. § 17 Abs. 1 ZPO nach deren Sitz in Schwerte. Das für Schwerte zuständige Arbeitsgericht ist das Arbeitsgericht Dortmund.
21c) Die Beklagten haben keinen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand.
22aa) Das folgt nicht bereits aus § 180 Abs. 1 S. 2 InsO angesichts der dort festgelegten ausschließlichen Zuständigkeit für Streitgegenstände über die Feststellung von bestrittenen Forderungen zur Insolvenztabelle, wie sie der Kläger mit seinem Klageantrag zu 2) gegenüber dem beklagten Insolvenzverwalter in Höhe von etwa 43.000 € geltend macht. Diese Bestimmung begründet lediglich für Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine ausschließliche Zuständigkeit, die weitere besondere Gerichtsstände ausschließen würde. Nach § 185 InsO ist die Feststellung bei den Arbeitsgerichten als Gerichte eines anderen als des ordentlichen Rechtsweges ohne die Beschränkung auf die ausschließliche Zuständigkeit nach § 180 InsO zu betreiben.
23bb) Dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erforderlichen Kompetenzkonflikt steht nicht entgegen, dass sich ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nach § 29 ZPO unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes oder nach § 48 Abs. 1a ArbGG unter dem Aspekt des gewöhnlichen Arbeitsortes ergeben hätte.
24So will der Kläger im Hinblick auf den beklagten Insolvenzverwalter festgestellt wissen, dass das Arbeitsverhältnis, das zuvor zur Gemeinschuldnerin bestanden hat und vom Kläger am Sitz der Gemeinschuldnerin in Schwerte zu erfüllen war, nicht durch die Kündigung des beklagten Insolvenzverwalters aufgelöst worden ist. Diese Feststellung kann der Kläger nicht nur am allgemeinen Gerichtsstand des Insolvenzverwalters nach § 19a ZPO am Sitz des Insolvenzgerichts geltend machen, sondern wahlweise (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 19a Rn 6) auch am besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO, also am für Schwerte zuständigen Arbeitsgericht Dortmund und damit zugleich im allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Gesellschaft zu 2) gem. § 17 Abs. 1 ZPO, die ihren Sitz in Schwerte hat. Zugleich ist dies auch der Sitz des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO und der gewöhnliche Arbeitsort i.S.d. § 48 Abs. 1a ArbGG, weil die aus dem in seinem Bestand zu klärenden Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 2) bestehenden Verpflichtungen dort zu erfüllen wären.
25Zwar wird angenommen, dass ein gemeinsamer Gerichtsstand zu keinem Zeitpunkt bestanden haben darf (Vossler NJW 2006, 117, 129 f; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 36 Nr. 15), was dazu führe, dass ein ursprünglich gegebener gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand einer Zuständigkeitsbestimmung selbst dann entgegenstünde, wenn er zwischenzeitlich weggefallen sei, weil der Kläger unter mehreren zuständigen Gerichten eines nach § 35 ZPO ausgewählt habe. Dies solle selbst dann gelten, wenn dem Kläger der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt gewesen sei (Vossler NJW 2006, 117, 120; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 35 Rn 15, jeweils m.w.N.; a.A. OLG Köln 18.07.2001 - 5 W 71/01, juris).
26Das mag dann zutreffend sein, wenn der Kläger bei Klageerhebung in der Lage war, mit einem Blick auf die allgemeinen und besonderen Gerichtsstände der Beklagten eine Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen auszuüben. In diesem Fall hätte er die mit § 35 Nr. 3 ZPO gewünschten prozessökonomischen Vorteile einer Klage gegen Streitgenossen an einem örtlich zuständigen Gericht selbst herbeiführen können. Unterlässt er dies, sind keine Gründe ersichtlich, die Zuständigkeit eines an sich für einen der Streitgenossen unzuständigen Gerichts durch gerichtliche Entscheidung nach § 35 Nr. 3 ZPO herzustellen.
27Kommt es indes im Laufe des Rechtsstreits zu einer subjektiven Klageerweiterung, ist es nicht von Bedeutung, dass bereits bei hypothetischer Betrachtung ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand der nunmehrigen Streitgenossen bestanden hätte, wenn die Klage von vornherein gegen die Streitgenossen zeitgleich erhoben worden wäre. Denn in einer solchen Situation steht im Zeitpunkt der später erfolgenden Klageerweiterung der weitere besondere Gerichtsstand des ursprünglich Beklagten nicht mehr zu Verfügung, weil mit der ursprünglichen Klageerhebung die Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen nach § 35 ZPO verbindlich und unwiderruflich ausgeübt worden ist (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 35 Rn 2; OLG Köln 18.07.2001 - 5 W 71/01, juris). Auch der Kläger hat mit seiner Klageerhebung bei dem Arbeitsgericht Hagen die Wahl zwischen zwei ihm offen stehenden Gerichtsständen – dem allgemeinen des beklagten Insolvenzverwalters nach § 19a ZPO und den besonderen Gerichtsständen des Erfüllungsortes bzw. gewöhnlichen Arbeitsortes verbindlich und unwiderruflich ausgeübt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die ursprünglich nur auf den beklagten Insolvenzverwalter etwa rechtsmissbräuchlich nicht von vornherein auch auf den Beklagten zu 2) erstreckt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klageerweiterung gegen die beklagte Gesellschaft zu 2) stand dem Kläger damit der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes für eine Klage gegen den beklagten Insolvenzverwalter zu 1) nicht mehr zur Verfügung.
28d) Als das zuständige Gericht war das Arbeitsgericht Hagen zu bestimmen. Die Entscheidung über die Bestimmung des zuständigen Gerichts hat Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte und Grundsätze der Prozesswirtschaftlichkeit zu folgen (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 36 Rn 18). Ausschlaggebend ist u.a. auch der Mehrheitswille der Streitgenossen oder das Einverständnis der Parteien, den Rechtsstreit an einem der in Betracht kommenden Gerichte zu führen (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 35 Rn 18 m.w.N.). Hier hat die Beklagte zu 2) bereits in der Güteverhandlung vom 21.11.2014 erklärt, die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hagen nicht rügen zu wollen. Dies hat die Beklagte zu 2) im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs im Bestimmungsverfahrens wiederholt und im Übrigen ausgeführt, angesichts des Umstands, dass das Arbeitsgericht Hagen bereits umfangreich mit der Sache befasst gewesen sei, wäre es nicht prozessökonomisch, nun das Arbeitsgericht Dortmund als zuständig zu bestimmen und die damit einhergehende Verzögerung hinzunehmen. Der beklagte Insolvenzverwalter zu 1) sieht einen insolvenzspezifischen Zusammenhang und begehrt angesichts der bereits andauernden Anhängigkeit des Rechtsstreits bei dem Arbeitsgericht Hagen, eben dieses Gericht als das zuständige zu bestimmen.
29Wenn auch der Erklärung der beklagten Gesellschaft zu 2) in der Güteverhandlung noch nicht die Bedeutung einer rügelösen Einlassung zugekommen ist (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting-Germelmann, ArbG, 8. Aufl. 2013, § 48 Rn 60), sind sowohl diese Äußerung als auch die weiteren Erklärungen der Streitgenossen zu beachten. Unter Berücksichtigung dieser Erklärungen und des bereits fortgeschrittenen Verfahrensstandes war es geboten, das Arbeitsgericht Hagen als das zuständige Gericht zu bestimmen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger inzwischen ein weiteres arbeitsgerichtliches Kündigungsschutzverfahren bei dem Arbeitsgericht Dortmund gegen die Beklagte zu 2) geltend gemacht hat. Einerseits ist nicht sicher, dass eine Verbindung dieses Verfahrens mit dem hier streitrelevanten Verfahren im Falle einer Bestimmung des Arbeitsgerichts Dortmund als des zuständigen Gerichts erfolgen könnte. Andererseits hatte es der Kläger in der Hand, eine solche prozessökonomisch sinnvolle Situation zu bewirken, indem er den nunmehrigen Kündigungsschutzantrag klageerweiternd in den hiesigen Rechtsstreit eingebracht hätte. Sieht er davon ab und erklären die Streitgenossen übereinstimmend, es solle das bereits angerufene Arbeitsgerichts Hagen aus Gründen der Beschleunigung als zuständig bestimmt werden, hat der Parteiwille des Klägers dahinter zurückzutreten.
30III. Die Kosten des Verfahrens sind solche des Rechtsstreits.
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