Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 12 Ta 561/14
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) wird der Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 12.08.2014 – 3 Ca 2077/12 – aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
1
Gründe
2- 3
I. Mit Klage vom 27.11.2012 hat der Kläger die Beklagte zu 1), eine haftungsbeschränkte UG, auf Vergütungszahlung in Anspruch genommen. Da zum Kammertermin am 04.07.2013 für sie niemand erschien, erging antragsgemäß ein Versäumnisurteil, wonach die Beklagte zu 1) verurteilt wurde, für die Monate Juni bis September 2012 Vergütung zu zahlen sowie korrekte Lohnabrechnungen vorzulegen. Gegen dieses Versäumnisurteil legte die Beklagte zu 1) rechtzeitig Einspruch ein. Am 27.08.2013 erweiterte der Kläger die Klage auf die Beklagte zu 2), die gleichzeitig auch Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) war. Der Kläger beantragte nunmehr, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger die Vergütung zu zahlen sowie korrekte Lohnabrechnungen zu erteilen. Im Kammertermin am 19.12.2013 erschien für die Beklagten niemand, deswegen beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils und die Abweisung des Einspruchs und gegenüber der Beklagten zu 2) stellte er die Klageanträge aus der Klageschrift. Darüber hinaus beantragte er gegenüber der Beklagten zu 1) den Erlass eines zweiten Versäumnisteilurteils und gegenüber der Beklagten zu 2) den Erlass eines Schlussversäumnisurteils.
Daraufhin verkündete das Arbeitsgericht am 19.12.2013 zum einen ein 2. Versäumnisteilurteil mit folgendem Tenor:
5- 6
1. Gegenüber der Beklagten zu 1) wird das Versäumnisurteil vom 04.07.2013 aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass die Beklagte als Gesamtschuldner gegebenenfalls mit der Beklagten zu 2) in Anspruch genommen wird.
- 8
2. Der Einspruch wird insoweit zurückgewiesen.
- 10
3. Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Rechtsstreits zu ½.
- 12
4. Der Streitwert dieser Entscheidung wird auf 6.200,00 € festgesetzt.
Weiterhin verkündete das Arbeitsgericht ein Schluss-Versäumnisurteil mit folgendem Tenor:
14- 15
1. Die Beklagte zu 2) wird gegebenenfalls als Gesamtschuldnerin mit der Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2012 brutto 2.100,00 €, für den Monat Juli 2012 ein Brutto vom 2.100,00 €, für den Monat August 2012 ein Brutto in Höhe von 2.300,00 € und September 2012 ein Bruttogehalt von 2.000,00 € zu zahlen nebst jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2012 abzüglich im Teil-Vergleich vom 15.01.2013 titulierter 2.500,00 € netto.
- 17
2. Die Beklagte zu 2) wird gegebenenfalls als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) verurteilt, für Monate Juni 2012 bis September 2012 korrekte Lohnabrechnungen zu erteilen.
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3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 2) zu ½.
- 21
4. Der Streitwert dieser Entscheidung wird auf 6.200,00 € festgesetzt.
Gegen das 2. Versäumnisteilurteil, das sich gegen die Beklagte zu 1) richtete, legte diese, über deren Vermögen am 19.12.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, kein Rechtsmittel ein. Gegen das Schlussversäumnisurteil legte die Beklagte zu 2) rechtzeitig Einspruch ein. Im daraufhin anberaumten Kammertermin am 20.02.2014 erschien die Beklagte zu 2) nicht, sodass ein 2. Versäumnisschlussurteil erging, mit dem der Einspruch als unzulässig verworfen wurde.
23Am 06.06.2014 beantragte der Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung hinsichtlich der Beklagten zu 2). Mit Beschluss vom 06.06.2014 wies das Arbeitsgericht Bocholt den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ab und begründete dies damit, dass dem Antrag weder jetzt noch zukünftig entsprochen werden könne, weil das Urteil zu unbestimmt sei. Denn die Beklagte zu 2) könne laut Urteil nur gegebenenfalls in Anspruch genommen werden.
24Gegen diesen Beschluss legte der Kläger Erinnerung ein, über die nicht entschieden wurde. Mit Schriftsatz vom 21.07.2014 beantragte der Kläger den Urteilstenor des Schluss-Versäumnisurteils vom 19.12.2013 wie folgt zu berichtigen:
25- 26
1. Das Versäumnisurteil gegen den Beklagten zu 1) vom 04.07.2013 bleibt aufrechterhalten.
- 28
2. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger für den Monat Juni 2012 brutto 2.100,00 €, für den Monat Juli 2012 ein Bruttogehalt von 2.100,00 €, für den Monat August 2012 ein Bruttogehalt von 2.300,00 € und für September 2012 ein Bruttogehalt von 2.000,00 € zu zahlen nebst jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2012 abzüglich im Teilvergleich vom 15.01.2013 titulierter 2.500,00 € netto.
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3. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, für die Monate Juni 2012 bis September 2012 korrekte Lohnabrechnungen zu erteilen.
Mit Beschluss vom 12.08.2014 hat das Arbeitsgericht den Beschluss gefasst, das Schluss-Versäumnisurteil vom 19.12.2013 dahingehend zu berichtigen „dass die Beklagte zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger für den Monat Juni 2012 brutto 2.100,00 € , für den Monat Juli 2012 brutto 2.100,-- €, für den Monat August 2012 brutto 2,300,-- € und für den Monat September 2012 brutto 2.000,-- € zu zahlen nebst jeweils 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2012 abzügl. im Teil-Vergleich vom 15.01.2013 titulierter 2.500,00 € netto“. Weiter werden sie als Gesamtschuldner verurteilt, für die Monate Juni 2012 bis September 2012 korrekte Lohnabrechnungen zu erteilen und ihnen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Entscheidung enthalte eine offenbare Unrichtigkeit, die von Amts wegen jeder Zeit zu berichtigen sei (§ 319 ZPO).
32Gegen den der Beklagten zu 1), der Beklagten zu 2) und dem Insolvenzverwalter zugestellten Beschluss hat nur die Beklagte zu 2) sofortige Beschwerde eingelegt und darauf verwiesen, dass der Antrag auf Berichtigung zu spät gestellt sei und hat im Übrigen materiell-rechtliche Einwendungen erhoben.
33Der Kläger verteidigt den angefochtenen Beschluss und bezweifelt, dass der Beschluss von der Beklagten zu 2) unterschrieben worden ist. Er vermutet, die Unterschrift stamme vom Ehemann der Beklagten zu 2), was diese zurückweist.
34Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen.
35- 36
II. Die nach §§ 319 Abs. 3 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte, also zulässige sofortige Beschwerde (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 78 S. 1 ArbGG) der Beklagte zu 2) ist begründet.
1. Dabei geht das Beschwerdegericht davon aus, dass das Rechtsmittel durch die Beklagte zu 2) auch tatsächlich eingelegt worden ist.
38Bereits mit Schriftsatz vom 30.01.2014 hatte der Kläger bezweifelt, dass die Unterschrift unter dem Einspruch gegen das Schlussversäumnisurteil vom 19.01.2014 von der Beklagten zu 2) unterschrieben worden ist, weil diese Unterschrift mit der Unterschrift des Einspruchsschriftsatzes vom 15.07.2013 übereinstimme, obwohl hier der Ehemann der Beklagten zu 2) im Auftrag als technischer Leiter unterschrieben haben soll, wie sich dies aus dem Text ergibt.
39Ob dies so ist oder nicht, ist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde unerheblich, weil der Vergleich der Unterschriften unter der sofortigen Beschwerde mit den zuvor durch den Ehemann der Beklagten zu 2) geleisteten Unterschriften, etwa auf den Einspruchsschreiben gegen die diversen Versäumnisurteile und einem Verlegungsantrag vom 24.06.2013 (Bl. 51), der auch im Auftrag unterschrieben worden ist, nicht übereinstimmt. Dies kann die Beschwerdekammer nach § 442 ZPO selbst entscheiden. Während die anderen Unterschriften, die von dem Ehemann der Beklagten zu 2) stammen sollen, groß und ausladend sind, ist die Unterschrift auf dem Beschwerdeschreiben sehr viel kleiner. Auch sind die Anfangsbuchstaben in der anderen früheren Unterschrift miteinander verschränkt, während die Unterschrift auf der sofortigen Beschwerde noch einzelne Buchstaben erkennen lässt. Dass die Unterschriften auch Übereinstimmungen haben und daher ihnen eine gewissen Ähnlichkeit aber nicht abzusprechen ist, stellt die Überzeugung der Beschwerdekammer nicht in Abrede, dass die Schreiben von verschiedenen Ausstellern stammen, zumal die Eheleute den gleichen Nachnamen tragen.
402. Die Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht durfte den Tenor nicht in der erfolgten Weise berichtigen.
41a) Nach § 319 Abs. 1 ZPO können offenbare Unrichtigkeiten im Urteil vom Gericht jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren obliegt die Entscheidung dazu dem Vorsitzenden allein (§§ 319, 128 Abs. 4 ZPO, 46 Abs. 2, 53 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Im Sinne des § 319 ZPO unrichtig ist eine wesentliche Abweichung der gerichtlichen Willenserklärung von der Willensbildung. Offenbar ist die Unrichtigkeit, wenn sich der Fehler bereits unmittelbar aus der Entscheidung selbst oder aus den Vorgängen bei Erlass oder Verkündung für die Parteien und für Außenstehende ohne weitere ergibt (vgl. LAG Hamm 26.04.2011 – 1 Ta 190/11, juris; BAG, Beschluss vom 29.08.2001 – 5 AZB 32/00, juris; Zöller/Vollkommer, ZPO 30. Auflage 2014 § 319 Rn 5; Baumbach/Lauterbach, ZPO 73. Auflage 2015 § 319 Rn 6). Da die Divergenz von Gewolltem und Erklärtem für die Parteien erkennbar sein muss, müssen sie auch mit einer Berichtigung rechnen können.
42b) Hier spricht alles dafür, dass eine solche Unrichtigkeit nur teilweise vorgelegen hat und diese aber offenbar war.
43aa) Der Kläger hat zunächst nur die haftungsbeschränkte UG in Anspruch genommen und später festgestellt, dass von dieser Zahlungen nicht zu erwarten waren. Deswegen hat er die Klage auf die Beklagte zu 2) erweitert, um deren Haftung feststellen zu lassen und auch gegen sie einen Titel zu erlangen. Deswegen hat der Kläger nach der Erlangung eines ersten Versäumnisurteils gegen die Beklagte zu 1) in der Klageerweiterung den Antrag angekündigt, zu einer gesamtschuldnerischen Verurteilung der Beklagten zu gelangen. Im daraufhin anberaumten Termin hat das Arbeitsgericht aber kein einheitliches Urteil verkündet, sondern die Entscheidung aufgespalten in ein 2. Versäumnisteilurteil (gegen die Beklagte zu 1) und ein weiteres Schluss-Versäumnisurteil (gegen die Beklagte zu 2). Im Schluss-Versäumnisurteil kommt mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, was das Gericht gewollt hat. Es hat nämlich den Titel, der bereits gegen die Beklagte zu 1) bestand, aufrechterhalten wollen und zwar „mit der Maßgabe, dass die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldner gegebenenfalls mit der Beklagten zu 2) in Anspruch genommen wird“. Hieraus wird deutlich, dass das Gericht – antragsgemäß – zum Ausdruck bringen wollte, dass der Kläger die eingeklagte Vergütung nicht von jeder der beiden beklagten Parteien erhalten sollte, sondern nur im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung.
44Der gleiche Gedanke, kommt im Schlussversäumnisurteil gegen die Beklagte zu 2) nicht hinreichend zum Ausdruck, weil das Gericht das ohnehin unnötige Wort „gegebenenfalls“ anders als in dem 2. Versäumnisteilurteil an früherer Stelle in den Tenor aufgenommen hat („Die Beklagte zu 2) wird gegebenenfalls als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt …). Das Gericht wollte also nicht zum Ausdruck bringen, dass die Beklagte zu 2) nur dann haftet, wenn auch die Beklagte zu 1) haftet. Dies ergibt sich aus den Kostenentscheidungen beider Versäumnisurteile, weil es die Kosten - allerdings nach § 100 Abs. 3 ZPO unzutreffend – nicht als Gesamtschuld, sondern nach Kopfteilen verteilt hat.
45Dieses Auseinanderfallen von Willenserklärung und Willensbildung bei der Haftung hat auch der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts erkannt, da er die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Schlussversäumnisurteils verweigert hat. Damit war diese Unrichtigkeit auch für Außenstehende ohne weiteres erkennbar.
46bb) Nicht berichtigen durfte das Arbeitsgericht jedoch zunächst die Kostenentscheidung. Diese war zwar falsch, durfte aber nach § 319 ZPO nicht berichtigt werden. Es sind keine Umstände aus den Vorgängen bei der Verkündung des Urteils oder aus der Gerichtsakte ersichtlich, die den Schluss zu lassen, das Gewollte weiche von dem Entschiedenen ab. Das Arbeitsgericht wollte entgegen § 100 Abs. 3 ZPO die Beklagten nicht jeweils gesamtschuldnerisch voll haften lassen, sondern beide nur zur Hälfte. Schon deswegen kann der Berichtigungsbeschluss keinen Bestand haben, weil er nicht aufgespalten werden kann.
47c) Auch soweit die Voraussetzungen des § 319 ZPO vorliegen, ist der Berichtigungsbeschluss durch das Beschwerdegericht aufzuheben, weil er wiederum offensichtlich unrichtig ist. Die sofortige Beschwerde gegen ein die Berichtigung aussprechenden Beschluss führt zwar grundsätzlich nur zur Nachprüfung des Vorliegens der Berichtigungsvoraussetzungen, nicht aber zu einer Entscheidung im Übrigen (vgl. Zöller-Vollkommer, § 319 ZPO Rn 25; Baumbach/Lauterbach, § 319 Rn 36). Denn das Beschwerdegericht soll nicht in die Willensbildung des Prozessgerichts eingreifen. Nur dieses kann letztlich feststellen, was gerichtlich gewollt war. Dies kann aber nicht bedeuten, dass das Gericht bei Vorliegen der Berichtigungsvoraussetzungen nach § 319 ZPO eine offensichtlich falsche Berichtigung vornehmen kann, ohne dass dies im Beschwerdeverfahren überprüft werden könnte. Ein Berichtigungsbeschluss kann dann der Aufhebung durch das Beschwerdegericht unterliegen, wenn das Ergebnis der Berichtigung wiederum offensichtlich falsch ist, etwa weil das Gericht bei Vorliegen eines Berichtigungsgrundes sich nicht darauf beschränkt, das zu berichtigende zu korrigieren, sondern auch weitere Teile der Entscheidung.
48Dies ist hier der Fall. Das Arbeitsgericht hat ausweislich des Berichtigungsbeschlusses das Schlussversäumnisurteil vom 19.12.2013, das ausschließlich gegen die Beklagte zu 2) gerichtet war, korrigiert. Dennoch hat das Arbeitsgericht einen Tenor verkündet, der „Die Beklagte zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zur Zahlung verurteilt“. Damit wird zwar zutreffend klargestellt, dass die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch haftend mit der Beklagen zu 1) Zahlungen zu leisten hat, jedoch wird darüber hinaus ein weiterer Titel über das Versäumnisteilurteil hinaus gegen den Beklagten zu 1) geschaffen, der nicht notwendig ist, weil ein Versäumnisurteil gegen ihn bereits vorliegt. Der Berichtigungsbeschluss ist deshalb aufzuheben.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
50Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht ersichtlich, §§ 72, 78 ArbGG.
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